Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

21 I 932

21 I 932

Rubrum

123. Urteil vom 416. Oktober 1895 in Sachen

Sachverhalt

A.

Die Armenverwaltung von Stans verlangte von der Bürgenstockébahn-Gesellschaft in Stansstaad, Atktiengesellschaft, die am 1. Januar 1894 fällig gewordene Armensteuer von {1 9/0 ab 185,000 Fr. Aktienkapital und erliess unterm 14. Oktober 1894 hiefür Zahlungsbefehl für den Betrag von 185 Fr. Die Bahngesellschaft erhob hiegegen Rechtsvorschlag : derselbe wurde jedoch durch Entscheid des Konkursgerichtspräfidiums vou Nidwalden, datiert 27. April 1895 und mitgeteilt am 30. gleichen Monats, aufgehoben und definitive Rechtsöffnung erteilt.

B.

Unterm 27. Juni 4895 erflärte darauf die Bürgenstockbahn-Gesellschaft den staatsrehtlicen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage, es sei der Rechtsöffnungsentscheid des Konkursgerichtspräsidenten aufzuheben, unter Kostenfolge. Zur Begründung wird im wefentlichen bemerkt : Rekurrentin werde gezwungen, von ihrem gesamten Aktienkapital die Armenfteuer am Site ihrer Verwaltung zu bezahlen, während gleichzeitig die einzelnen Aktieninhaber an fhrem Heimatsorte für ihren Aktienbesit zur Armensteuer herangezogen würden. Aus einer (beigebrachten) Bescheinigung des Gemeinderates von Kerns ergebe si, dass Kantonsrat Bucher dafelbst, als an seinem Heimatort, von sämtlichen Aktien der Bürgenstockbahn, 370 an der Zahl, die Armensteuer zu entrichten und dieselbe pro 1894 bereits bezahlt habe, Es liege daher eine unzulässige Doppelbesteuerung vor, Die Armensteuer trage übrigens einen rein persönlichen Charakter ; sie werde nach dem ftantonalen Armengesess zur Armenunterstüzung verwendet, auf welche gemäss dem gleichen Geseze nur Bürger ein Anrecht bâtten. Dementsprechend seien auh nur die Bürger als armensteuerpflichtig zu betrachten. Die Bürgenstockbahn-Gefellschaft sei in Nidwalden nicht armenunterstügungsberetigt ; sie dürfe daher sowohl nach dem früheren als nach dem neuen Steuergesetze nicht mit Armensteuern belegt werden. Andernfalls müsste sie Steuer zahlen für eine Junstitution, von der sie, im Gegensass zu allen Bürgern, keine Rechte geniesse ; hierin läge aber eine verfassungswidrige Ungleichheit.

C.

Die Armenverwaltung Stans beantragt Abweisung des Refurses unter Kostenfolge, indem sie anführt ; Die Armensteuerforderung an die Bürgenstobahn stüsse sich auf das Nidwaldensche Steuergesetz und eine Erläuterung desselben durch den hiezu kompetenten Landrat. Eine Verfassung83verlezung liege nicht vor,

Erwägungen

1.

Der JFnhaber der Aktien der Bürgenstobahn ist in Kerns, Obwalden, heimatberechtigt ; die Gemeinde bezieht daselbst die Armensteuer auch von seinem Afktienbesiz. Andrerseits hat die Armenverwaltung Stans, Nidwalden, die Aktiengesellschaft der Bürgenstockbahn mit Siss in Stansftaad mit Armensteuer ab dem Aktienkapital belegt und für diese Forderung definitive Rechtsöffnung erlangt. Gegen den Rechtsöfsnungsbeschluss hat genanute Gesellschaft innert der sechszigtägigen Frist vorliegenden Rekurs erklärt und zunähst auf Doppelbesteuerung abgestellt. Jndes hat das Bundesgericht in ständiger Praxis daran festgehalten, dass die gleichzeitige Besteuerung der Aktie in der Hand des Aktionärs und des Vermögens der Aktiengesellschaft am Site derselben keine bundesrechtswidrige Doppelbesteuerung darstelle ; zur Begründung aber wurde darauf verwiesen, dass das vom Bundesrat und der Bundesversammlung entwickelte frühere Bundesrecht im erwähnten Falle keine Doppelbesteuerung angenommen habe, und übrigens die Aktiengesellschaft einen von der Person der Teilhaber unabhängigen juristischen und wirtschaftlichen Organismus bilde (Amtliche Sammlung VŸ, S. 153; VIL S. 641; XIV, S. 401 ; Entscheidung in Sachen des Verbandes ostschweizerischer landwirtschaftlicher Genosfenschaften vom 13. Dezember 1894). An dieser Praxis ijt auh heute festzuhalten und ist daher die Beschwerde, soweit sie auf Doppelbesteuerung abstellt, als unbegründet abzuweisen.

2.

Die Rekurrentin hat aber im fernern angebracht, dass sie überhaupt mit feiner Armensteuer belegt werden dürfe, Diefelbe sei nämlich ein Entgelt für das Recht auf eventuelle Armenunterstützung ; dieses Recht sei aber ein persönliches Recht und stehe zufolge des in Nidwalden geltenden Heimatsprinzipes nur den Bürzern und diesen zwar am Heimatsorte Zu, woselbst sie auc die Armensteuer zu entrichien hätten. Rekurrentin habe als Aftiengesellschaft kein Recht auf Armenunterstüssung und sei daher auch nicht verpflichtet, in der Form von Armensteuern an diefelbe beizutragen. Jedoch ist die Frage, ob eine Aktiengesellschaft armensteuerpflichtig sei, zunäcst eine Frage des fantonalen Gesessesrechts, speziell Steuerrechts ; die Anwendung desselben sodann ist Sache der fantonalen Behörden und kann das Bundesgericht vorliegend um so weniger darauf eintreten, als Rekurrentin gar nicht ernst: haft versucht hat, nachzuweisen, dass hier das fantonale Gesesszesrecht willfürlich oder osfenbar unrichtig angewendet worden sei. Wenn die gleiche Partei endlich bemerkt hat, dass ihre Belegung mit der Armensteuer die verfassungsmässige Gleichheit verleye, so fann auc dies nicht anerkannt werden. Jedenfalls ist die Sorge für das Armenwesen ein allgemeiner öffentlicher Zweck des Gemeinwesens ; dieses verlesst fein verfassungsmässiges Recht, wenn es behufs Erreichung eines solchen allgemeinen Zweckes auch solche zu Beiträgen heranzieht, welche aus diesen Beiträgen einen direkten Vorteil nicht ziehen können (siche hiezu au Amtliche Sammlung XX, S. 337, Erw. 4). Analog hat das Bundesgericht es als zulässig erklärt, Aktiengesellschaften auch zu Kultussteuern heranzuziehen.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erfaunt: Der Rekurs wird abgewiesen.

Liï. Niederlassung und Aufenthalt, No f2i. 935 ITIL. WViederlasgssung und Aufenthalt.

Etablissement et séjour.