22 I 277
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Rubrum
45. Entscheid vom 4. Februar 1896 in Sachen Courvoisier und Konsorten, T, Über Berthold Buner, Wirt zur Krone in Biel, wurde am 7. März 1894 der Konkurs eröffnet.
Die Aktiven der Masse bestanden aus:
Sachverhalt
à, den Liegenschaften im Schassungswerte von 130,000 Fr. ;
B.
dem Hotelmobiliar, als Pertinenzien bezeichnet, im SchassungsWerte von 29,860 Fr. 75 Cts. ;
E.
dem übrigen Mobiliar, 2c., im Werte von 5—6000 Fr.
Die Gläubiger, die Ansprüche eingaben, waren unter andern :
1. August Weber in Biel, für eine Forderung von 6584 Fr. 40 Cts. laut Kaufbeile vom 21. Mai 1892, nah welGer für diese Forderung ein Pfandrecht auf die Verkaufsobjekte „als einheitlihes Ganzes“, d, h. das Hotel zur eAEGRE und das Hotelmobiliar errichtet worden war.
2. Der nämliche August Weber für eine Forderung von 42,582 Fr. 80 Cis. laut Kredii- und Schadlosbrief vom 8. Mai 1889 auf Albert Wälly, damaligen Eigentümer der „Krone“, und beglaubigtem Buchauszug. Danach haften für diese Forderung die Besizung zum Gasthof zur „Krone“ als Unterpfand, und zudem hatte der damalige Schuldner seine Habe und Güter nah bernischem Obligationenrechte verschrieben; beim Verkaufe der Besissung an Buner war dann die Schuld diesem überbunden worden ; am 16. April 1894 hatte ferner A, Weber für diefe Forderung den Nachgang gegenüber verschiedenen andern Fordetungen erklärt, unter andern für seine unter Ziffer 4 erwähnte Forderung von 6584 Fr, 40 Cts.; in der Eingabe vom nämlichen Datum wurde Anweisung laut Titelrecht verlangt.
9. Das Basler Löwenbräu für :
A.
eine Forderung von 16,627 Fr. 40 Cts. laut Pfandobligation vom 18. Oktober 1892;
B.
für zwei Forderungen von 94 Fr, 55 Ctss. und 102 Fr. 10° Ets. gemäss Buchauszug.
4. Albert Bächler & Comp. in Kreuzlingen für eine Forderung von 1088 Fr. 80 Cts. laut Buchauszug.
9. Dr. F. Courvoisier in Biel für Forderungen im Betrage von 2128 Fr. 40 Cts. laut Buchauszügen, Im Kollokationsplane vom 1. August 1894 wurden als Grundpfandgläubiger anerkannt und auf das Grundpfand, Gasthof zur „Krone“ in Biel, resp. den Erlös davon angewiesen :
1. im T7. Nang: August Weber für seine Forderung von 6584 Fr. 40 Cis. ;
2. im 10, Rang: der Nämliche für seine Forderung von 9. im 11. Rang: das Basler Löwenbräu für seine Forderung von 16,623 Fr. 30 Cts.
Für die zweite und dritte dieser Forderungen war im Kollofationsplan bemerkt, dass die Gläubiger für einen allfälligen, ungedeck bleibenden Betrag ihrem Range gemäss in Klasse IVa vezw, in Klasse YV verwiesen werden. Jn der That erschienen
A.
Weber in Klafse IVa (bernische Obligationen) unter Ziffer 18 und das Basler Löwenbräu in Klasse Y unter Ziffer 24 für die fraglichen Forderungen. VLessteres wurde zudem in der nämlichen Klasse unter Ziffer 49 und 50 für seine beiden Buchforderungen angewiesen; ebenso A. Bächler & Comp. und Dr. Courvoisier unter Ziffer 54 und 31.
Der Kollokationsplan wurde in zwei Punkten angefochten :
1, Zunächst verlangte Dr. Courvoisier, dass Weber für seine Forderung von 42,582 Fr. 80 Cts. aus der Klasse IVa ausgewiesen und in die Klasse V verwiesen werde, da er für dieselbe den Nang der bernischen Obligationen nicht beanspruchen könne. Diese Einspruchsklage wurde oberinstanzlich am 22. Februar 1895 abgeroiefen.
Ferner wurden vom Basler Löwenbräu, von A. Bächler &. Comp, und von Dr, Courvoisier die Anweisungen des Weber unter den Grundpfandgläubigern infofern angefochten, als dieselben sich auc auf den Erlös des Hotelmobiliars (der sogenannten Pertinenzien) erstrecken sollten. Jm Verlaufe dieser Prozesse gaben sowohl A. Weber als der Konkursverwalter die Erklärung ab, die Anweisung fei nicht so zu verstehen, dass auch der Erlös des Hotelmobiliars davon ergriffen werde, sondern sie beziehe sich nur auf die Liegenschaft als folche.
UU. Bei der Verwertung wurden das Hotel und das zugehörige Mobiliar in gesonderten Ausruf gebracht. Es wurden versteigert :
1. Die Liegenschaften für 130,000 Fr. (Schassungswert).
2. Das Hotelmobiliar für 10,000 Fr. (Schahungswert 29,860 Fr. 75 Cis.) 3. Das übrige Mobiliar für 5717 Fr. 60 Cts, Da ein gewisser Massaertrag hinzu kam, belief fisch der Erlös sämilicher Mobilien auf 16,609 Fr. 36 Cts.
Bei der Verteilung vom 28. September 1895 wies der Konfursverwalter den Liegenschaftserlös nach Abzug der Kosten, soweit möglich, den Pfandgläubigern zu.
Die erste Forderung des A. Weber von ' 6584 Fr. 40 Cis. (Kollokalionsplan Nr. 7) gelangte dabei zur Dectung, nicht dagegen seine Forderung von 42,582 Fr. 80 Cts. (Kollokationsplan Nr, 10) und ebensowenig diejenige des Basler Löwenbräu von 16,623 Fr. 30 Cis. (Kollokationsplan Nr. 11).
Die ungedeckte Forderung des A. Weber wurde in Klasse IVa verwiesen und erhielt hier unter Ziffer 8 Anweisung auf Erlös des beweglichen Vermögens für 13,556 Fr. 06 Cis. Vorgänglich waren von diesem Erlòs 45 Fr. 50 Cts, in Klasse II dem Dr. Möri und 2250. Fr. in Klasse IV der Ehefrau des Gemeinshuldners zugewiesen worden.
Das Bagsler Löwenbräu gelangte für feine Forderung in Klasse Y zu Verlust.
Dasselbe ereignete sich für die Forderungen von A. Bähler & Comp. und von Dr. Courvoisier.
II. Das Basler Löwenbräu, A. Bähler & Comp. und Dr. Courvoisier beschwerten sich Über diese Verteilungsart bei der Aufsichtsbehörde, Sie stellten folgende Begehren :
1. Es sei die Verteilungsliste im Konkurse Buner, d. dl. 28. September 1895, dahin zu modifizieren, dass den drei Be- „\hwerdeführern der Gesamterlös des versteigerten Hotelmobiliars „(angebl. Pertinenzien) zugewiesen werde, und demgemäss die Anweisung des Aug. Weber sub Ziff. 8 Verteilungsliste auf „4012 Fr. 21 Cts. zu reduzieren.
2. Es sei das den Beschwerdeführern zukommende Betreffnis „auf 9543 Fr. 75 Cis. festzusetzen und es sei dasfelbe unter den „Deschwerdeführern im prorata ihrer Forderungen zu verteilen,“ Diese Begehren waren folgendermassen begründet : Laut Kollofationsplan schliessen die grundpfändlichen Anweisungen des A. Weber eine Anweisung auf das Pertinenzmobiliar in sich. Ganz irrelevant ist es, dass im Verlaufe des Anfectungsprozesses
A.
Weber und der Konkursverwalter sich dem RNechtsbegehren der Veschwerdeführer in der Hauptsache unterzogen haben, Die Anfechtungsprozesse sind zu Gunsten der Beschwerdeführer entschieden worden und daher ist ihnen der Prozessgewinn, d. h. der Erlös des Hotelmobiliars, der auf 9543 Fr. 75 Cts. festzusetzen ist, einzig zuzuweisen. Dieser Erlös hat mit der übrigen Mobiliarmasse nicht vereinigt und es hat darauf A. Weber in Klasse IVa nicht angewiesen werden dürfen. Es kann ihm bloss die Restanz der übrigen Mobiliarmasse zugeteilt werder.
Der Konkursverwalter und der zur Einreichung von Gegenbemerkungen eingeladene A. Weber beantragten Abweisung der Beschwerde. Sie führen im wesentlichen aus: Von Anfang an häiten sowohl A. Weber als der Konkursverwalter unter dem Grundpfand, auf das die Grundpfandgläubiger kolloziert worden seien, das Hotel zur „Krone“ ohne das Hotelmobiliar verstanden, und es habe nie die Absicht bestanden, den Erlôs dieses Mobiliars ebenfalls zur Deckung der Grundpfandgläubiger zu verwenden. Das sei denn auch einzig in den Einspruchsprozessen des Basler Löwenbräu, der Firma A. Bächler & Comp. und des Dr. Courvoisier gegen A. Weber festgestellt worden und irgendwelches Vermögen hätten die EinspruchsUäger dadurch nicht erstritten. Danach habe denn auch der gefamte Mobiliarerlòs zu einer Masse vereinigt werden und die Verteilung gemäss dem Kollokationsplan vorgenommen werden müssen, wie sie in der Verteilungsliste niedergelegt sei.
Die kantonale Auffichtsbehörde wies die Beschwerde als unbe=- gründet ab, indem sie folgendes in Erwägung zog :
4, Der Angriff des Dr. Courvoifier auf die dem A. Weber für seine Forderung von 42,582 Fr. 80 Cis. in Klasse IVa erteilte Anweisung ist vom Gerichte zurückgewiesen worden und der Kollokationsplan in dieser Beziehung unverändert geblieben. Ferner ist im Eiuspruchsprozesse des Basler Löwenbräu, der Firma
A.
Bächler & Eomp. und des Dr. Courvoisier gegen A. Weber lediglich erkannt worden, dass der Einspruchsbeklagte auf das Hotelmobiliar kein Grundpfandrecht besitze.
2, Dem Kollokationsplane, wie er aus den Einspruchsprozessen hervorgegangen ist, entspricht die aufgestellte Verteilungsliste. Einerseits ist der Erlös des Hotelmobilars nicht zum Grundpfanderlös geschlagen worden, anderseits ist dem A. Weber, da er aus dem Grundpfande für seine Forderung von 42,582 Fr. 80 Cis. keine Deckung erhalten hat, in Klasse TVa der Erlôs der Mobiliarmasse, soweit er nicht durch vorgehende Kurrentgläubiger absorbiert War, zugewiesen worden.
3, Die Behauptung, die Beschwerdeführer hätten durch die Einspruc{3prozesse gegen A. Weber den Erlös des Hotelmobiliars erstritten, ist eine Fiktion. Erstlich könnte es si für die Konkursbehörden auch jezt noh fragen, ob angesichts der Erklärungen des
A.
Weber und des Konkursverwalters über die Ausdehnung des Pfandrechts, das letzterer in Anspruch nahm, durch die Prozesse an der son bestehenden Sachlage überhaupt etwas geändert worden sei, Nimmt man aber auh an, die Einsprecher wären wirklich gezwungen gewesen, auf dem Prozesswege das Pfandrecht des
A.
Weber auf das richtige Mass zurüczuführen, so war dann aber auh der einzige Erfolg ihres Obstegens, dass der Erkôs des Hotelmobiliars nicht zur Deckung der Grundpfandgläubiger verwendet werden durfte, Die Amveisung des A. Weber in Klasse IVa bleibt gufrecht und absorbiert den Prozessgewinn der in Klasse V kollozierten Einsprecher. = Gegen diesen Entscheid der Aufsichtsbehörde haben die Beshwerdeführer an die Oberaufsichtsbehörde rekurriert.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht ist zur Beurteilung des Rekurses kompetent, Zwar ist es Sache der Gerichte, über die Anfechtung eines Kollokationsplanes zu entscheiden, und es ist auch im vorliegenden Falle in diefer Hinsicht ein richterliczes Erkenntnis erklafsen worden. Dagegen steht die auf Grund eines in Rechtskraft erwahsenen Kollokationsplanes gemäss Art, 250, Absatz 3 des Betrei: bungsgesetzes vorzunehmende Berechnung des Betrages der einzelnen Forderungen dem Konkursamte, eventuell den Aufsichtshehörden zu (Art. 17 und 241 B.-G.). Denn, wie shon der Bundesrat in einem früheren Falle entschieden, hat mit der Feststellung des Betrages und des Ranges der angesoctenen Forderung das Konkursgericht seine Aufgabe erschöpft. „Das weitere, nämlich die Anbringung der durch das Urteil bedingten Abänderungen des Kollokationsplanes ist eine einfache Rechenoperation, die von der Konkurshehörde vorgenommen wird,“ (Rekurs Frei und Konsorten, Archiv Tl, Nr. 66),
2.
, Jm vorliegenden Falle nun wird von den Beschwerdeführern ein Vetrag von 9543 Fr. 75 Cis. den sie infolge ihrer Anfechund Konkurskammer. No #5. 283 tungsflage gegen A. Weber erstritten zu haben behaupten, für sich in Anspruch genommen. Hierüber ist zu bemerken : Bestreitet ein Gläubiger den einem andern Gläubiger angewiefenen Rang oder dessen Forderung und wird seine Klage als begründet erkannt, so dient gemäss Art. 250, Absass 3 des Betreibungsgesetzes der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung. Mit andern Worten : es wird dem Kläger der Anteil des Beklagten an der Masse zugewiesen, jedoch davon der Betrag in Abzug gebracht, welchen der Beklagte in seiner neuen Nangllasse erhält und welcher ihm bei richtiger Kollofation von Anfang an zugekommen wäre, Eine andere Auffassung schiene zwar der französishe Text zuzulassen, indem er sagt: „le dividende afférent à cette créance“ (d. hh. der Forderung des ausgeschlossenen oder in eine andere Klasse versetzten Beflagten) „est dévolu à lVopposant“, Es geht jedoch nit an, anzunehmen, dass im Falle einer Versetzung des Beklagten in eine andere Rangklasse der Kläger dessen ganzen Anteil in der Konfurêmasse erhalte. Eine so weit gehende Beeinträchtigung der an sich gerechtfertigten Ansprüche des Beklagten kann wohl kaum in der Absicht des Gesetzes gelegen haben. Gegenteils kann dem Kläger bloss der Betrag, um welchen der Anteil des Beklagten herabgesetzt wird, zuerkannt werden, d. h., mit andern Worten, der Beklagte hat auf jeden Fall Anspruch auf denjenigen Betrag, welcher ihm von Anfang an, bei richtiger Aufjtellung des Kollgfationsplanes, hätte zugewiesen werden müssen. Diese Auffassung wird übrigens durch den italienischen Text bestätigt, welcher den Ausdruck braucht : „l'ammontare tella riduzione fatta al riparto spettante al convenuto.“ Es darf übrigens im vorliegenden Fall um fo eher auf den deutschen Text des Beireibungsgesetzes ab: gestellt werden, als es sich aus der Entstehungsgeschichte des Art. 250, Absass 3 und namentlich aus der nationalrätlichen Diskussion desselben ergibt, dass hier der deutsche Text den gesessgebenden Räten als ursprüngliche Fassung vorgelegen hat, Jst somit zu untersuchen, ob und in welchem Betrag der Anteil des Rekursbeklagten infolge des Einspruchsprozesses herabgesetzt wurde,
so fallt folgendes in Betracht : Gemäss dem aus den Einspruchsprozessen hervorgegangenen Kollokationsplane wurde der Uungedem beweglichen Vermögen zugewiesen, soweit er nicht vorgehenden Kurrentgläubigern zukam. Jndem die Beschwerdesührer diese veränderte Anweisung erzielten, verbesserten sie ihre eigene Lage keineswegs. Sie verblieben nämlich in Klasse Ÿ, und, da A. Weber in Klasse IVa fowieso für den aus dem Pfanderlös nichi gedeckten Teil seiner Forderung und für eine weitere Forderung angewiesen war, gieng er ihnen, wie anfänglich, noh jesst voran. Seine Anweisung in Klasse IVa blieb bestehen und seine Rechte daraus wurden dur den Kollokationsstreit nicht berührt. Auch die Anweisungen der übrigen den Einsprechern vorgehenden Gläubiger wurden durch den Ausgang des Streites nicht veränderi und der Umstand, dass gegen einen der Gläubiger ein Einspruchsprozess Über seine Ausnahme in die Pfandklafse geführt und gewonnen worden ist, blieb für die Beschwerdeführer ohne praktische Bedeutung. Auch konnte dem A. Weber nicht zugemutet werden, selbst jeine Anweisung zu bestreiten; er hatte ja daran gar kein Jnteresse. Hieraus folgt aber, dass in That und Wahrheit die Beschwerdeführer von A. Weber nichts erstritten haben. Allerdings war der Anteil des A. Weber noch in der gemäss dem neuen Kollokationsplane aufgestellten Verteilungsliste gegenüber früher infoweit ein etwas ungünstig veränderter, als derfelbe aus der Reihe der pfandversicherten Gläubiger ausgewiesen und in Klasse IVa versetzt worden war, so dass seine Forderung denjenigen der Gläuviger der Klasse III, wie Dr, Möri, und der Klasse IV, wie Frau Buner, nachzugehen hatte. Aber auf den Betrag, welcher der Forderung hiedurch abgieng, hatten die Beschwerdeführer, als Gläubiger V. Klafse, keinen Anspruch, so dass sie auh bei Aufstellung eines von Anfang an richtigen Kollokationsplanes dem A. Weber für den Gesamtbetrag ihrer Forderungen hätten nahgehen müssen.
Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt:
Der Rekurs wird abgeroiesen,