23 I 107
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Rubrum
19. Urteil vom 10. März 1897 in Sachen Kluge.
Sachverhalt
A.
Mit Note vom 7./49. Oktober 1896 verlangte die kaiserl. russische Gesandischaft in Bern beim schweizerischen Bundesrate die Auslieferung des Eduard Kluge aus Russland, der si gegenwärtig in Wädensweil, Kantons Zürich, aufhält. Dieses Auslieferungsbegehren stüsst sich auf zwei Ordonnanzen des Untersuchungsrichters für den 1. Distrikt des Kreises Pecnau, worin gesagt ist : Durch eine von der Regierung von Livland veranlasste Untersuchung habe sich ergeben, dass der ehemalige BureauGef der Polizeiverwaltung in Pernau, Eduard Kluge, von verschiedenen Personen Marken, sowie Geld, um solche zu kaufen, erhalten habe, zum Zwecke des Umtausches von Pässen. Kluge habe das fo erhaltene Geld unterschlagen, habe die auf den betreffenden Eingaben befindlichen Marken abgelöst, und gleichzeitig in dem Register falsche Einträge über die Korrespondenz bezüglich dieser Eingaben gemacht, welche Eingaben, nach Ablösung der Marken, nicht befördert, und teilweise von Kluge unterschlagen, teilweise vernichtet worden seien. Zwei von den Ausländern Schmiedel und Froh zum Austaufch vorgewiesene Pässe habe Kluge in einem Wald in Curland weggeworfen, wo sie zufällig von der Polizei gefunden worden seien. Nachdem Kluge ihm in amtlicher Stellung anvertraute staatliche und private Werte im Betrage von weniger als 300 Rubel unterschlagen, und zu diesem Zwecke zahlreiche Fälschungen in Ausübung seiner amtlichen Funktionen begangen habe, sei er in's Ausland geflohen, und habe feinen Dienst ohne Urlaub verlassen. Dur diese Handlungen habe sich Kluge der in Art. 362, 354 dritter Teil, 303 und 359 des russishen Code pénal genannten Verbrechen ssuldig gemacht. Am 30. Dezember 1896/14. Januar 1897 übermittelte die faiserlich russishe Gesandtschaft dem schweizerischen Bundesrate einen vom 5. Dezember 1896 datierten Bericht der StaatZanwaltschaft in Riga, worin die in den bereits erwähnten Ordonnanzen gegen Kluge erhobenen Anschuldigungen wiederholt werden, und gesagt ist, die von Kluge begangenen Unterschlagungen übersteigen den Betrag von 50 Rubeln nicht, und bestehen in der Unterschlagung von Geldern im Betrag von 5 Rubeln, 30 Kopeken und von Marken, die Kluge auf den Eingaben entfernt habe.
B.
Kluge protestierte gegen die Auslieferung. Ex bestritt, sich der ihm vorgeworfenen Vergehen schuldig gemacht zu haben, und behauptete, es handle sich nur um einen Vorwand, um ihn wegen politischer Vergehen zur Rechenschaft ziehen zu können, Er habe nämlih mit verschiedenen Kollegen ein Flugblatt herausgegeben, worin Protest gegen die harte Behandlung erhoben worden sei, welcher die lutherishe Geistlichkeit in Livland seitens der russischen Behörden ausgesetzt sei, und worin auch der willkürliche Entzug der Selbstverwaltung, welche der Provinz Livland von Alters her zugestanden habe, getadelt worden sei. Es sei zwar richtig, dass er auf dem Polizeibureau, wo ihm besonders die Revision der Pässe obgelegen, zwei Pässe weggenommen habe, um damit seine Flucht bewerkstelligen zu können; diese Handlungsweise könne aber unmöglich zu seiner Auslieferung führen, da sie im Zusammenhang mit einem politischen Vergehen stehe, und nicht als selbständiges Verbrechen betrachtet werden könne.
C.
Jn einem der zürcherishen Justizz und Polizeidirektion erstaiteten Gutachten betreffend die Amvendbarkeit des Art. 3 Jahr 1873 in Hinsicht auf die zürcherische Strafpraxis bemerkt die zürcherische Staatsanwaltschaft : Die dem Kluge zur Last gelegten Delikte qualifizieren sich nach dem zürh. Strafgesezbuch - als Unterschlagung in idealer Konkurrenz mit abfichtlicher Dienstpflichtverlezgung im Sinne der §§ 171, 176 und 209 das. Für die Strafe wären die §8 172 erster Teil und 210 des St.-G.-B. zu Grunde zu legen. Nach dem Berichte der Staatsanwaltschaft Riga vom 5./17. Dezember 1896 reduziere sich der unterschlagene Betrag auf circa 55—956 Rubel, nah heutigem Kurs etwa 150 Fr. ; bei einem solch? geringfügigen Betrage seien die zürcherischen Gerichte, bei erstmaliger Bestrafung und gutem Leumund selbst unter Annahme der Konkurrenz mit vorsätzlicher Dienstpflichtverlezung selten über 6 Monate, jedenfalls nie über ein Jahr Gefängnis hinausgegangen. Es sei kaum anzunehmen dass Kluge, wenn er wegen der ihm zur Last gelegten Delikte von zürcherischen Gerichten beurteilt würde, mehr als höcssstens einige Monate Gefängnis erhalten würde, Diesen Ausführungen stimmt die zürcherische Justiz- und Polizeidirektion in einer Zuschrift an das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement vom 20. Februar 1897 vollständig bei.
D.
Der Generalanwalt der Eidgenofsenschaft spricht sich in seiner Vernehmlassung vom 25. Februar 1897 für die Verweigerung der Auslieferung aus, da laut dem Gutachten der zürch, StaatZanwaltschaft das Vergehen, wegen dessen die Auslieferung verlangt wird, gemäss der Auffassung des zürcherischen Rechts kein jo schweres sei, dass es unter allen Umständen mit einer Gefängnisftrase von mehr als einem Jahr bestraft werden müsste, und daher die in Art. 3 Abs. 1 des ssweizerisch-russischen AuslieferungSvertrages enthaltene Voraussetzung der Auzslieferungspflicht in casu nicht bestehe.
E.
Mit Zuschrift vom 27. Februar 1897 übermachte der schweizerishe Bundesrat dem Bundesgerichte die Akten zur Entscheidung.
Erwägungen
1.
Laut Art. 1 des schweizerish-russishen Auslieferungsvertrages vom 17./5. November 1873 haben sich die beiden Vertragsstaaten verpflichtet, ‘einander diejenigen Personen gegenseitig auszuliefern, welhe wegen eines in Art. 3 dieses Vertrages genannten Verbrechens oder Vergehens verurteilt oder angeklagt sind, oder verfolgi werden. Die Thatsache der blossen Verfolgung wegen eines solchen, unter Art, 3 des Auslieferungsvertrages fallenden Delikts genügt also zur Begründung des Auslieferungsbegehrens, und es kann desshalb auf die Einwendung des Requirierten, dass ex die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen gar nicht begangen habe, nicht eingetreten werden, Dagegen hat das Bundesgericht allerdings zu untersuchen, ob diese Handlungen den Thatbestand eines Delikies ergeben, für welches die Auslieferung nah Art. 3 des Vertrages zu gewähren ift.
2.
, Verfolgt wird Eduard Kluge wegen Schriftenfälshung und Unterschlagungen, begangen in amtlicher Stellung, sowie wegen unbefugten Verlassens seines Amtes. Von diesen Delikten fällt zunächst das letigenannte, das unbefugte Verlassen des Amtes, ausser Betracht, da dieses Delikt unter den in Art. 3 Ziff, 1—16 des shweizeris-russishen Auslieferungsvertrages aufgezähllen Auslieferungsdelikten nicht genannt ist. Nach Ziffer 13 ibidem hat die Auslieferung (vorbehältlich der Bestimmung im ersten UAlinea dieses Artikels) allerdings auh wegen Amtsmissbrauches zu erfolgen ; allein es bedarf feiner weitern Ausführung dafür, dass dieser Verbrechensbegriff hier nicht zutrifst, da nicht gesagt werden kann, dass Derjenige, welcher fein Amt unbesugterweise verlässt, dasselbe durch diese Handlung missbrauche.
3.
, Als Augslieferungsdelikte sind dagegen in Art. 3 cit. diejenigen der Schriftfälshung (Ziff. 10) und der Veruntreuung durch bffentliche Beamte (Ziff. 13) genannt. Gemäss Alinea 1 dieses Artikels ist die Auslieferung wegen dieser Delikte zu gewähren, sofern sie nah den Gesehen beider Staaten eine Strafe von mehr als einem Jahr Gefangenschaft nach sich ziehen. Ein erstes Erforderniss der Ausliejerungspfslicht ist hiernach, dass die dem Requirierten zur Last gelegten, und als Schriftenfälschung und Veruntreuung durch öffentliche Beamte bezeichneten Handlungen nach den Gesetzen beider Staaten überhaupt mit Strafe bedroht seien, Dies trifft bezüglich der dem Reqguirierten vorgeworfenen Unterschlagungshandlungen zu, Denn die An- \<uldigung geht dahin, dass Kluge in gewinnsüchtiger Absicht Marken und Gelder, die ihm in amilicher Stellung anvertraut waren, sich rechtswidrig angeeignet habe ; hierin liegt auch nach dem Rechte des ersuchten Staates, d. h. in casu dem zürcherischen Strafrechte, ein unter Strafe gestelltes Vergehen, nämlic; dasjenige der Unterschlagung (§ 171 des zürch, St.-G.-B.). Anders verhält es sih dagegen rütsichtlih der Schriftensälshung. Die dem Requirierten vorgeworfenen falschen Bucheinträge bilden nicht eine selbständige Strafthat; es wird nicht behauptet, dass diese Fälschungen in gewinnsüchtiger Absicht vorgenommen worden seien, vielmehr muss nach der Sachdarstellung des Untersuchungsrihters von Pernau und dem Berichte der Staatsanwaltschaft von Riga angenommen werden, dass der Requirierte dieselben lediglich zum Zwecke gemacht habe, die Entdeckung der begangenen Veruntreuungen zu verhindern. Jm zürcherischen Strafgesessbuche bildet nun aber die Schriftfälschung ein selbständiges Delikt nur, wenn sie in der Absicht, sich oder Andern einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen, oder Andern Schaden zuzufügen, an einer öffentlichen Urkunde begangen wird (§ 102 zürch. St.-G.-B.).
4.
Die Entscheidung über die Frage, ob dem gestellten Auslieferungsbegehren Folge zu geben sei, hängt hiena einzig davon ab, ob das dem Reguirierten zur Last gelegte Vergehen der Unterschlagung in öffentlicher Stellung nah den Gesetzen beiden Staaten eine Strafe von mehr als einem Jahr Gefangenschaft nach sich ziehe, Diese lettere, in Art. 3 Al. 1 des Auslieferungsvertrages fiatuierte Voraussetzung der Auslieferungspfslicht ist, wie das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung vom 15. März 1886 in Sachen Kompowsky (Amtl. Samml. der bundesgerichtl. Entsch. Bd. X11, S, 132, Erw. 2) ausgesprocen hat, dahin auszulegen, dass es nach den geseglichen Strafandrohungen beider Vertragsstaaten sicher sein muss, dass das dem Requirierten zur Last gelegte Delikt mit einer Strafe von mehr als einem Jahr Gefängnis belegt wird. Nun ergibt sich aus dem Berichte des Staatsanwaltes von Riga, dass das Verbrechen, welches dem Requirierten vorgeworfen wird, nicht sswerer Natur war; der Wert der entwendeten Marken und Gelder betrug nach diesem Berichte nicht mehr als höchstens 135 Fr. Laut dem Gutachten 119 4. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV, Absehnitt. Staatsverträge.
der zürcherischen Staatsanwaltschaft sind die zürcherischen Gerichte bei derartigen Fällen selbst bei Konkurrenz mit vorsässlicher Dienftpflichtverlezung selten über ein Strafmass von 6 Monaten, jedenfalls nie über ein Jahr Gefängnis hinausgegangen, sofern nicht der Angeklagte (was hier nit behauptet wird) übel beleumdet oder rücfällig war. Nach diesem Gutachten, auf welches mit um so grösserer Beruhigung abgestellt werden darf, als dasselbe dur einzelne aus der zürch. Strafgerichtspraxis angeführte Fälle unterstüt wird, wäre faum anzunehmen, dass Kluge, wenn er wegen der ihm zur Last gelegten Verbrechen von zürcherischen Gerichten beurteilt würde, mehr als hôchstens einige Monate Gefängnis erhalten würde. Es kann daher nicht gesagt werden, dass es nac den gesetzlichen Strafandrohungen beider Vertragsstaaten ficher sei, dass das in Frage fommende Delikt mit einer Strafe von mehr als einem Jahr Gefängnis belegt werde, weshalb die begehrte Auslieferung nicht zu bewilligen ist. -
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Auslieferung des Eduard Kluge wird nicht bewilligt, B, CIVILRECHTSPFLEGE ADMINISTRATION DE LA JUSTICE CIVILE