23 I 63
23 I 63
Rubrum
13, Urteil vom 31. März 1897 in Sachen Bachmann.
Sachverhalt
A.
Am 1. Mai 1890 verehelichte sich Ernst Bachmann von Hinweil, Kantons Zürich, mit Josephine Niederist von HardWülflingen, Kantons Zürich. Der erste eheliche Wohnsiss befand sich in Hard-Wülflingen. Von da verlegten die Eheleute Bachmann ihren Wohnsiss nach Blaichach in Bayern, Jm Jahre 1895 kehrte die Ehefrau in die Schweiz zurück. Nachdem sie einem, auf den Antrag des Ehemannes am 6. September 1895 durch das Amtsgeriht Jmmenstadt, erlassenen Rückkehrsbefehl keine Folge geleistet hatte, erhob der Ehemann die Ehescheidungssklage, worauf durch Urteil des Landgerichts Kempten vom 21. März 1896 die Ehescheidung, wegen böslicher Verlassung von Seite der Ehefrau ausgesprohen wurde.
B.
Mit Eingabe vom 25. August 1896 ersuchte Dr. Weisflog in Altstätten- Zürich Namens des Ehemannes Bachmann, unter Vorlegung des angeführten Scheidungsurteiles und eines Rechtsfraftzeugnisses, sowie unter Berufung auf die $§§ 510 und 511 - des zürh, Rechtspflege-Gesezes die Justizdirektion des Kantons Zürich um Anordnung der Eintragung dieses Urteils in die Civilstandsregister von Hinweil und Wülflingen und um Ausstellung eines Zeugnisses, dass der Wiederverehelichung Bachmanns niGts mehr im Wege stehe. Das Gesuch wurde mit“ der Begründung abgewiesen, dass nach Art. 43 des Bundesgesetzes betreffend Civilsiand und Ehe, wie er durch den Bundesrat ausgelegt werde, Ehen von Schweizern nur in der Schweiz und nicht durch ausländische Gerichte geschieden werden können. Gegen die abweisende Versügung der Justizdirektion von Zürich hat Dr. Weisflog Namens des Bachmann, soweit es die Anmerkung des Scheidungsurteils in den Civilstandsregistern betrifft, den staatsrectlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Jm Eingange des Rekurses wird bemerkt, dass derselbe auf Art. 189, Abs. 3 des Bundesgesetzes Über die Organisation der BundeZrechtspflege gestüsst werde. Zur Begründung wird angebracht : Die angefochtene Verfügung widerspreche dem Art. 43 des schweizerishen Civilstands- und Ehegefesses. Jn Art. 43, Abf. 2 sei nur gesagt, die Klage „kann“ beim Abgang eines Wohnsitzes in der Schweiz am lezten Wohnort oder dem Heimatort angebrat werden, nicht aber sie „muss“ angebracht werden oder sie „ist“ anzubringen. Mit dem „kann“ wolle ausgedrückkt werden, dass schweizerische Eheleute, welche im Auslande wohnen, si dieser Gerichtsstände bedienen önnen, wenn die ausländischen Gerichte ihre Ehescheidungsklagen nicht an die Hand nehmen wollen oder wenn die betreffenden Eheleute es vorziehen, in der Schweiz zu klagen. Für diesen Sinn spreche die Entstehungssgeschichte des Art. 43. Die Folge der Fixierung eines exclusiven zerische Eheleute im Auslande in dieser Beziehung schlechter gestellt wären, als die Ausländer in der Schweiz, Übrigens sei shon die Kompetenz des Bundes zur Aufstellung eines ausschliesslichen Gerichtsfstandes für die in der Schweiz domizilierten Cheleute nicht ausser Zweifel, weil es sich um eine prozessrechtliche Frage Handle, deren Regelung den Kantonen zustehe; noch
weniger fei die Kompetenz vorhanden, für die im Ausland domizilierten Ehegatten einen solchen dauernden Gerichtsstand in der Schweiz zu bezeichnen. Ueber die andere Frage sodann, ob Schetdungsurteile ausländischer Gerichte in der Schweiz anerkannt werden müssen, schweige das Bundesgesess vollständig. Aus diefem Stillschweigen dürfe nicht der Schluss gezogen werden, dass schweizerische Ehegatten im Auslande thre Klage nicht heim dortigen Richter anbringen dürfen. Sondern man habe die Regelung dieser Frage, weil sie prozessrechtlicher Natur sei, den Kantonen überlassen wollen. Es werde zugegeben, dass die kantonalrechtiiche Regelung der Frage unter Umständen Schwierigkeiten im Gefolge haben fönnte. Das sei aber kein Grund, den Art. 43 in der angefochtenen Weise zu interpretieren, Zum Schlusse wird die Ahhandlung von Prof. v. Salis über die streitige Bestimmung (in der Zeitschrift für schweiz. Recht, N. F., Bd. VIII, S. 45—64) als integrierender Bestandteil des Rekurses erklärt,
C.
Die Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zürich hat auf diesen Rekurs Folgendes erwidert: Nah § 14 des zürcherischen Gesetzes über die Geschäftsordnung des Regierungsrates stehe vem Bachmann gegen die abweisende Verfügung der Zustizdirektion der Rekurs an den Regierungsrat offen, und es hätte deshalb zunächst dieses Nechtsmittel ergriffen werden sollen. Sie verlange jedoch nicht Abweisung des Rekurses aus diesem Grunde, weil voraussichtlich der Regierungsrat ihre Stellungnahme sanktionieren würde und ihr zudem an einem materiellen Entscheide mehr gelegen sei. Die Justizdirektion habe Frau Bachmann zur Äusserung in Sachen veranlasst und es habe dieselbe zu Protokoll erklärt, dass sie gegen die Scheidung protestiere und Abweisung der Begehren des Dr. Weisflog verlange. Die Juftizdirektion ihrerseits müsse an ihrer Verfügung festhalten. Was dieselbe mit dem Bundesgesez über die civilrechtlichen Verhältnisse zu thun habe, vermöge sie nicht einzusehen. Sie verweise auf die Begründung der Verfügung. Jnsbesondere hebe sie die dort citierte Stelle : Bundesblatt 1894, 11, pag. 15, auch hier speziell hervor. Bei so entschiedener Stellungnahme des Bundesrates stehe es ihr nicht al, zu prüfen, ob diese Auslegung des eidgenössischen Civilstandsgesezes richtig sei, sie habe dieselbe einfach anzuwenden. Würde sie davon abweichen, fso würde sie si der Gefahr aussegen, dass die Verfügung beim Weiterzug als der Bundespraxis entgegenlaufend aufgehoben würde. Sie würde aber dur entsprechenden Bescheid auch Zustände schaffen, die nach verschiedenen Seiten, “ speziell in heimatrechtlicher Beziehung, Schwierigkeiten bieten. Würden. Was das zürcherishe Ret anbelange, so anerkenne § 910 des Rechtspflegegesetzes allerdings unter gewissen Vorgussezungen ausländishe Scheidungsurteile betreffend zürcherische Kantonsbürger. Jn Anbetracht des oben Gesagten habe sie jedoch von einer Prüfung im Sinne dieser Bestimmung Umgang genommen und es auh nicht für nôtig gefunden, den Fall den zürcherishen Gerichten zur Entscheidung vorzulegen, und zwar um so weniger, als in den Erwägungen eines Beschlusses der Appellationskammer des zürcherischen Obergerichtes (abgedruckt in den handelsrechtlichen Entscheidungen 1895, Band XIV, S. 165) folgendes gesagt sei :
„Erheblich ist vielmehr der Umstand, dass von Seite der höchsten schweizerischen Administrativbehörde in Auslegung des Art. 43 des citierten Bundesgesetzes ausgesprochen wurde, es sei kein ausländishes Gericht kompetent, Ehescheidungsklagen zwischen Schweizerbürgern zu beurteilen (Entscheidung des Schweiz. Bundesrates, B,-B, 1888, 11, 774). Dieser Rechtssass steht nicht in Widerspruch mit dem geltenden Bundesrechte und wurde au vom Bundesgerichte als bei Scheidungsprozessen anwendbar erklärt (Entscheidung i. S. Eheleute Schönlen vom 17. Mai 1889, Band XV, Nr. 21).” Soeben gehe noch der zürcherischen Regierung eine Zuschrift des eidgenössischen Justizdepartementes vom 40. Dezember 1896 zu, welche folgenden Passus enthalte :
„Wenn es sich dagegen um ausländishe Scheidungsurteile über schweizerische Angehörige handelt, so ist deren Anerkennung seitens der schweizerischen Behörden nah dem Geseze unmöglich. Wir verweisen in dieser Beziehung auf die Ausführungen in den Geschäftsberichten unseres Departementes pro 1887, 1891 und 1893.4 Demgemäss beantragt die Justizdirektion Abweisung des Nefurses,
Erwägungen
1.
, Es frägt sich vor allem aus, ob das Bundesgericht zur Beurteilung des Nekurses kompetent fei. Darüber ist zu bemerken : Die angefochtene Verfügung der Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zürich geht dahin, es werde die Eintragung des von Bachmann vorgelegten ausländischen Scheidungsurteiles in die Civilftandsregister von Hinweil und Wülflingen verweigert. Gegen den weiten Teil der Verfügung, wodurch die Ausstellung eines Zeugnisses behufs Wiederverehelichung abgelehnt wurde, hat Bachmann nicht rekurriert. Der Rekurrent will die Kompetenz des Bundesgerichtes aus Art. 189, Abs. 3 des Gesezes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 herleiten, wonach der Rechtssprechung des Bundesgerichtes alle aus Bundesgesehen sich ergebenden Gerichtsstandsfragen vorbehalten sind. Die Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zürich hat dieses Citat irrtümlih auf Art, 180, Ziffer 3 des angeführten Bundesgesetzes bezogen und sich deshalb über die Kompetenzfrage nicht in zutreffender Weise geäussert. Um eine Gerichisstandsfrage handelt es sich nun aber im vorliegenden Falle nicht. Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung ergiebt es si, dass die zürcherische Zustiz- nnd Polizeidirektion dieselbe in der Eigenschaft als Aufsihisbehörde über die Civilstandsregisterführung getroffen hat. Der Gegenstand derselben bildet die Frage, ob eine anbegehrte Eintragung oder Vormerkung in den Civilstandsregistern vorzunehmen sei, Hierüber haben aber die Aufsichtsbehörden im Civilstandswesen zu entscheiden. Will sich ein Beteiligter bei den Verfügungen oder Entscheidungen der kantonalen Behörden nicht beruhigen, so kaun er an den Bundesrat rekurrieren. Nah Art. 189, Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organifation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 sind vom Bundesrat oder der Bundesver= sammlung zu erledigen Beschwerden betreffend die Anwendung der auf Grund der Bundesverfassung erlassenen Bundesgesetze, soweit nicht diese Gescze selbst oder das Organisationsgesez abweichende Bestimmungen enthalten, Jn Art. 12 des Bundesgesetzes vom 24. Dezember 1874 betreffend Feststellung und Beurkundung des Civilstandes und die Ehe wird dem Bundesrat die Oberaufsicht über die Vollziehung dieses Gesees zugewiesen und diese umfasst auh die Beurteilung von Beschwerden in Einzelfällen gegen Verfügungen und Entscheidungen der kantonalen Aufsichtsbehörden in
Civilstandssachen (cfr, die eingehende Motivierung des Bundes-= rates im Entscheide vom 19. Mai 1890 i, S. Corragioni d’Orelli, B.-B. 1891, 11, 557). So weit aber die Kompetenz des Bundesrates reicht, ist für eine Kompetenz des Bundesgerichtes kein Raum vorhanden. Es ift zwar richtig, dass die Verfügung der zürcherischen Justizdirektion auf Art. 43 des Bundesgesesszes be: treffend Civilstand und Ehe gestüsst wird, also auf diejenige Vorschrift, welche den Gerichtsstand in Ehescheidungssachen festsegt Dadurch scheint die Behauptung, dass eine Gerichtsstandsfrage vorliege, eine gewisse Berechtigung zu erhalten. Massgebend fin die Natur des Ansiandes und die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist jedoch vorliegend der Gegenstand des gestellten Begehrens und der getroffenen Verfügung, nicht die Motivierung der legtern, Es finden sich allerdings in der Organisation der Bundesrechtspflege Fälle, bei welchen sich die Zulässigkeit des Rekurses an das Bundesgericht u. a. nah dem Umstande bestimmt, ob die Entscheidung auf eidgenössisches oder kantonales Recht gestügzt werde. Hier kann also das Motiv der Entscheidung für die Kompetenz von Bedeutung sein. Dieser Gesichtspunkt ist aber kein allgemein durchgreifender und für die Kompetenzausscheidung zwischen Bundesrat und Bundesgericht nicht zutreffend. Dass hier keine Gerichtsstandssrage im Sinne von Art. 189, Al. 6 O.-G. vorliegt, wie der Rekurreni annimmt, ergikt sich überdies auc aus der Art der rechtlichen Wirkungen, welche die in Frage stehende Verfügung hat. Wird dieselbe bestätigt oder aufgehoben, so folgt daraus nicht der Wegfall oder die Begründung eines bestimmten Gerichtsstandes, sondern einzig und allein die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Vormerkung im Civilstandsregister. Eine solche Vormerkung hat nun aber nicht die Wirkung, dass sie die betreffenden Rechtsverhältnisse in unabänderlicher Weise feststellt. Ebenso wenig hat ihre Ablehnung die Bedeutung, dass nunmehr die betreffenden juristishen Thatsachen ihre Existenz oder diejenige rechtlihe Bedeutung, welche sie vorher hatten, verlieren würden. Die Beteiligten entbehren einfach derjenigen rechtlichen Hülfe, welche die Civilstandsregistereintragungen, Auszüge, 2c., ihrem Zweckke nah zu leisten berufen sind.
Nichts hindert sie aber, die Fragen, welche von den Civilstandsbehörden nur mit Bezug auf die Civilstandsregifter einer vorläufigen Prüfung und Würdigung unterstellt worden sind, vor den Gerichten zum definitiven Austrag zu bringen. Will z. B, der Rekurrent Bachmann sich bei dem ablehnenden Entscheide der Civilstandsbehörden nicht beruhigen, so kann er die Frage, ob das ihn betreffende Scheidungsurteil des Landgerichts Kempten in der Schweiz anzuerkennen sei, immer noh selbständig oder bei Anlass eines Versuches der Wiederverehelihung im Einspruchsprozess vor ven Gerichten zur Beurteilung bringen.
9.
Wollte man entgegen den vorstehenden Erwägungen annehmen, dass von der Justizdirektion des Kantons Zürich eine Gerichtsstandsfrage entschieden worden sei, so würde dennoch nicht der staatsrechtliche Rekurs an das Bundesgericht gegeben sein. Hätte die Justizdirektion ihre Verfügung in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde über die Civilstandsbeamten getroffen, fo könnte darin eine Kompetenzüberschreitung liegen, da dieser Aufsichtshehörde offenbar eine Entscheidung über Gerichtsstandsfragen nicht zukommt. Aber selbst gegen eine solche Verfügung, welche in das Gebiet der richterlichen Behörden und des BundeZgerichtes übergreifen würde, müsste die Remedur der Aufsichtsbehörden bei den obern Junstanzen der gleichen Kategorie gesucht werden, also beim Regierungsral und Bundesrat und nicht beim Bundesgericht. Jm vorliegenden Falle ist diese Lösung um so naheliegender, als die Justizdirektion des Kantons Zürich nichts weiter gethan hat, als die Weisungen des Bundesrates zu vollziehen, Läge ein Übergriff vor, so würde derselbe dem Bundesrate zur Last fallen, gegen dessen Verfügungen ein Rekurs an das Bundesgericht nicht gegeben is, Jn dieser Beziehung könnte nur ein Kompetenzfonflikt die Lösung bringen. Zur Erhebung eines solchen liegen aber zur Zeit für das Bundesgericht keine genügenden Gründe vor. Auch von diesem Standpunkte aus kann deshalb auf den Rekurs nicht eingetreten werden.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird wegen Jnkompetenz nicht eingetreten.