Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

24 I 22

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Rubrum

5. Urteil vom 23. März 1898 in Sachen Kinder Forster.

Nacisteuer, Hinzurechnung der Spargelder der nachsicuer pftichtigenr EKindter zum Nachlasse nach schaffiauserischem Recht.

Sachverhalt

A.

Im Spätherbst 1896 starb in Schaffhausen der Bäkermeister H. Forster unter Hinterlassung einer Wittwe und Dreier unmündiger Kinder. Über sein und seiner Ehefrau Vermögen wurde gesehsslicher Vorschrist gemäss ein Jnventar ausgenommen, an dessen Schlusse erwähnt wurde, dass ausserdem drei auf die Kinder Forster lautende Sparkasseguthaben im Gesamtbetrage von 1654 Fr. vorhanden seien. Die kantonalen Stenerbehörden, denen das Inventar zum Zwecke der Steuernachrechnung mitgeteilt werden musste, rechneten hiebei diese Sparguthaben zu dem Vermögen der Eheleute Forster hinzu und gelangten auf diese Weise auf eine Nachsteuer- unt Steuerbussforderung an die Hinterlafsenen von 693 Fr. 74 Cis.

BP. Gegen diese Steuerberehnung ergriffen die Kinder Forster den Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen aus folgenden Gründen : Es gehe nicht an, dass eigentliche Sparguthaben der Kinder — deren Steuerpflichtigkeit nicht bestritten werde — beim Ableben der Eltern oder des Vormundes als Nachlass behandelt und im Zusammenhang mit diesem zur Nachsteuer herangezogen würden, wie sich aus Art. 5 des scasfhausenschen Staatssteuergesetzes in Verbindung mit § 235 des privatretlihen Gejegbuches des Kantons Schaffhausen ohne weiters ergebe. Vielmehr seien diese Spargelder gesondert zu besteuern. Dabei müsste jedem einzelnen der Kinder der Abzug des Existenzminimums gestattet werden. Eventuell sei im vorliegenden Falle von der Berechnung einer Steuerbusse abzusehen, weil der Erblasser bezüglih ver Versteuerung des Spargutes der Kinder mindestens im Unklaren habe sein können. Der Regierungsrat von Schaffhausen wies den Rekurs ab, weil es geradezu dem Geseze widersprechen würde, wenn von dem Kinderspargut die Steuer separat berechnet werden wollte, wofür jedoch lediglich auf Art. 68 der Vollziehungsverordnung zum Steuergeseze und anf die Steuerpraxis verwiesen wird. Auch die Frage, ob jedes der Kinder Forster Anspruch auf den Abzug des Existenzminimums habe, wurde unter Hinweis auf Art. 68 der Vollziehungsverordnung zum Steuergeseze verneint.

C.

Gegen diesen Entscheid hat Namens der Kinder Forster Staatëamvalt Walter den staatsrechtlihen Rekurs an das Bundesgericht erklärt. Er stellt den Antrag, es sei der Entscheid als versassungswidrig bezw. als gegen den klaren Wortlaut des Ge: sezes verstossend zu erklären, die betreffende kantonale Verfügung aufzuheben und zu erkennen, dass die Sparkasseguthaben bezw. das Sondergut der Kinder Forster nicht zu der Hinterlassenschaft thres Vaters hinzuzurechnen und in derselben zur Nachsteuer und Busse heranzuziehen seien. Er behauptet, unter wiederholter Berufung auf § 235 des scaffhausenschen privatrechtlichen Gesetzbuches, dass man es hier mit Sondergut der Kinder Forster zu thun habe, an welchem den Eltern kein Niessbrauchsrecht zugestanden sei, und dass diese Guthaben deshalb gemäss Art. 5 des Staatssteuergesezes bei der Besteuerung nicht als Vermögen des Erblassers betrachtet werden dürften. Mit Unrecht berufe si der Negierungsra1 auf die Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz. Erstlich sei diefe selbst kein Geset, und zweitens sei der angerufene Art, 68 offenbar nur so zu verstehen, dass diese Vorschrift der Einheit der Besteuerung in der Familie da Plass greifen müsse, wo das gesammte Vermögen entweder im Eigentum des Familienhauptes sich befinde oder wenigstens in dessen Niessbrauch stehe. Wo hingegen weder Eigentum noch Niessbrauch dem Familien= haupt zustehe, dürfe das Kindervermögen nicht mit dem der Eltern zusammen geworfen werden. Es wird auch darauf beharrt, dass jedes der Kinder Anspruch auf den Abzug des Existenzminimums habe und eventuell darum nachgesucht, dass dieselben für dieses Vermögen nur zur Nachsteuer herangezogen, nicht aber überdies mit einer Steuerbusse belegt werden möchten.

D.

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhaufen sucht in seiner Vernehmlassung zunächst darzuthun, dass nah den Vorschriften über Nachlassinventuren und -Teilungen die Sparguthaben der Kinder unter den Gesammtaktivbestand der Hinterlassenschaft des Bäckermeisters Forster hätten aufgenommen werden müssen, und dass der Regiecungsrat zum Erlass der Verordnung zum Stgaatssteuergesep vom 20. März 1885 kompetent gewesen sei. Letztere sei somit für die Steuerpflichtigen verbindlich, soweit sie sich nicht im Widerspruch mit der kantonalen Verfassung und dem Steuergesetz befinde. Nun ergebe sich aus den Art. 68, 71 und 135 der Vollziehungsverordnung, dass das Vermögen der Kinder, und zwar auch das Sondergut derselben, in Verbindung mit dem des Familienhauptes zur Steuer herangezogen werde, und diese Bestimmungen stünden mit keiner geseglichen Vorschrift in Widerspruch. Eine Ausscheidung des Sondergutes wäre schwer durchführbar ; sie würde zu Vermögensverheimlihungen und zur Umgehung der Progression führen, auh die ganze Steuererhebung erhebli kompliziren. Eine Anzahl anderer Kantone, die über das daselbst in derartigen Fällen befolgte Verfahren befragt worden seien, hätten fast durchwegs dahin geantwortet, dass die Spargelder der Kinder vom Vater, und zwar gemeinsam mit dem eigenen Vermögen der Eltern, besteuert werden. Übrigens ergäben die beiden Berechnungsarten für die Kinder Forster bloss eine ganz unbedeutende Differenz. Der Regierungsrat wendet sich weiter auh gegen die Prätentionen, dass die Kinder Forster im Falle der Abtrennung ihres Vermögens vom Nachlasse ihres Vaters einzeln Anspruch auf den Abzug des Existenzminimums haben, und dass vorliegend von der Auferlegung einer Steuerbusse Umgang zu nehmen sei.

Erwägungen

1.

Die Rekurrenten behaupten nicht, dass der schaffhausensche Regierungsrat zum Erlass der Vollziehungsverordnung zum Staalkssteuergesege vom 20. Mai 1885 nicht kompetent gewefen oder dass er auch nur in einzelnen, hier in Betracht fallenden Bestimmungen desselben über seine Kompetenz hinausgegangen sei, und es braucht deshalb auf die Ausführungen in der Antwort, die darauf abzielen, jene Kompetenz darzuthun, nicht eingetreten zu werden. Der Standpunkt der Rekurrenten ist vielmehr der, dass der Regierungsrat der Verordnung eine über das Geset hinausgehende Auslegung gegeben und auf diese Weise in das Gehiet des Gesetzgebers hinübergegriffen bezw. fi einer Missachtung klaren Rechts und damit einer Rechtsverweigerung schul: dig gemacht habe. Es fragt sich sonach zunächst einzig, ob die Hinzurechnung der Spargelder der Kinder Forster zum Nachlasse ihres Vaters bei der Steuernachrechnung und der Festsetzung der geschuldeten Nachsteuer und Steuerbusse mit dem Wortlaute der einschlägigen Gesetzesvorschriften schlechterdings nicht in Einklang zu bringen sei, oder ob diese eine derartige Zusammenrechnung vorschreiben oder doch zulassen. Diesbezüglich ist thatsächlih nicht mehr bestritten, dass die Sparguthaben der Kinder Forster als Sondergut derselben im Sinne des § 235 des privatrechtlichen Gesessbuches für den Kanton Schaffhausen zu betrachten sind und dass somit dem Vater daran keinerlei Nutniessungsrechte zustanden. In rechtlicher Beziehung wird grundsässlich die Steuerpflichtigkeit dieser Objekte durch die Rekurrenten anerkannt. Sie bestreiten aber, dass der Erblasser mit Bezug auf die drei Guthaben das steuerpflichtige Subjekt gewesen sei und berufen sich dafür auf Art. 5 des schaffhaufenschen Gesetzes über die direkten Staatssteuern vom 23. September 1879, Dieser lautet: „Die Ver- „mögenssteuer ift durch den Eigentümer, bezw. wenn ein Niess- „brauch besteht, ausschliesslich durch den Niessbraucher des Ver- „mögens zu entrichten.“ Zur Entrichtung der Vermögenssteuer ist danach der Negel nah der Eigentümer des Vermögens verpflichtet, und nur da greift eine Ausnahme Plag, wo an einem Vermögen ein Niessbrauch besteht, in welchem Falle der Nusstniesszungsberechtigte als steuerpslichtig erklärt ist. Diese Ordnung der Verhältnisse lehnt sich offenbar an die Bestimmung von Art. 59 Abs. 1 der Schaffhauser Verfassung an: Die Steuer-

„pflichtigen haben im Verhälinis der ihnen zu Gebote stehenden „Hülsmittel an die Staats- und Gemeindelasten beizutragen.“ Es widerspricht nun gewiss dem Wortlaut des Ari. 5 des Staatssteuergesezes und damit auch der erwähnten Verfassungsbestimmung, dass jemand mit einer Vermögenssteuer belegt werde, der nicht entweder Eigentümer oder Niessbraucher dieses Vecmögens ift, und es können deshalb die Sparguthaben der Kinder Forster schlechterdings nicht als Bestandteil des Vermögens bezw. des Nachlasses ihres Vaters zur Steuer herangezogen werden. Ob nach den Vorschriften über die Juventur und Teilung eines Nachlasses solches Vermögen ebensalls in das Juventar aufzunehmen sei, ist dem gegenüber gleichgültig, und es braucht auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Vernehmlassung des Regierungsrates von Schaffhausen nicht eingetreten zu werden. Auch ist es für den vorliegenden Fall unerheblich, dass in anderer Beziehung, nämlich bei der Frage der Steuerbefreiung, nah Art. 68 der Vollziehungsverordnung zum Staatssteuergesetze, das Vermögen der sämmtlichen Glieder einer Familie als ein einheitliches betrachtet werden mag, Ebensowenig sind die übrigen Einwendungen des Regierungsrates stichhaltig. Die Erschwerung der Steueranlage und die Gefahr der Steuerverheimlichung bezw. der Umgehung der Vorschristen über die Progression, die mit einem andern als dem bisher befolgten Verfahren verbunden sein sollen, vermögen selbstverständlich ein Abgehen von den gesessüchen Vorschriften über die Grundlagen der Steuerpfliht nicht zu rechtfertigen. Mag sodann immerhin in andern Kantonen im Sinne der Auffassung des Regierungsrates verfahren werden, so ist einmal nicht dargethan, dass in den betreffenden Kantonen die nämlichen Verschriften über Steuerpflicht bestehen, und zudem wird eine offenbar gesezwidrige Praxis nicht dadurch zu einer gefessmässigen, dass sie anderswo anstandsles geduldet wirt. Gleichgültig ist endlich auch, ob die von den Rekurrenten verlangte Berechnungsart der Nachstener eine grössere oder eine geringere Differenz gegenüber der von den schaffhaufenfhen Steuerbehörden angewendeten ergebe, da die Rekurrenten unter allen Umständen ein Recht darauf haben, dass die Steuer formell richtig berechnet und aufgelegt werde.

2.

Es muss somit der angefochtene Entscheid des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen, weil ex sich mit dem klaren Wortlaut des \schafshausenschen Staatssteuergesezes nicht verträgt, aufgehoben und der Regierungsrat eingeladen werden, dafür zu forgen, dass die Steuernachrechnung unter Abfonderung der Sparguthaben der Rekurrenten von dem elterlihen Nachlass vorgenommen werde. Auf die weitere Frage, ob dabei den Nekurrenten ebenfalls ein Anspruch auf das Existenzminimum zustehe und ob sie nur zur Nachsteuer und nicht auch zur Entrichtung einer Steuerbusse verpflichtet seien, ist zur Zeit nicht einzutreten, da ein definitiver Entscheid einer kantonalen Behörde in dieser Richtung noch nicht vorliegt. Es ist übrigens klar, dass das Bundesgericht auch in dieser Hinsicht lediglich prüfen könnte, ob ein kantonaler Entscheid mit dem klaren Texte des Gesees im Widerspruch stehe und dass, fo bald dies nicht der Fall wäre, von vornherein ein staatêrehtliher Rekurs ausfichtslos wäre.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen als begründet erklärt und den Rekurrenten ihr Antrag zugesprochen.