24 I 375
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66. Urteil vom 17. Mai 1898 in Sachen Streicher.
Bine Beschwerde gegen die Verwertung gepfändeter Sachen wegen Unpfändbarkeit derselben ist nicht mehr zulässig.
Am 6. Dezember 1897 wurden bei Hermann Streicher in Hottingen unter anderm drei Schuldbriefe auf Liegenschaften im Kanton Zürich und fünf auf Liegenschaften im Kanton St. Gallen gepfändet, bei denen Streicher sowohl Gläubiger als Schuldner ist. Auf den 1. März wurde die Versteigerung dieser Titel ausgeschrieben. Hiegegen erhob Streicher Beschwerde mit der Begründung, die Titel bestünden infolge Konfusion nicht mehr zu ret und dürften nicht verwertet werden. Die Beschwerde wurde von den beiden fantonalen Justanzen abgewiesen, weil dieselbe gegen die Pfändung der sraglichen Titel hätte gerichtet werden sollen und weil die Frage, ob dieselben einen Verkehrswert besizen oder nicht, nicht dazu führen könne, die Rechte der Gläubiger auf Versteigerung derselben aufzuheben. Gegen den Entscheid der obern kantonalen Auffichtsbehörde vom 19. April 1898 hat der Schuldner den Nekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es seien die fraglihen acht Schuldtitel der betreibungsrechtlichen Verwertung dadurch zu entziehen, dass sie den bezüglichen Notariatsbezw. Gemeinderatsfanzleien zur Kassation zugestellt werden. Jn formeller Beziehung verweist der Rekurrent auf Art. 17 des Betreibungsgesetzes, wonach jede Verfügung eines Betreibungsamtes auf dem Beschwerdewege angefochten werden könne; in materieller Beziehung auf § 386 des zürcherischen Privatrechts und Art. 30, Ziff. 3 des st. gallischen Gesees betreffend das Hypothekarwesen vom 26. Januar 1832.
Ju Erwägung:
Durch die Pfändung eines Vermögensobjekts erwirbt der Gläubiger ein Recht darauf, falls nicht die Betreibung infolge Zahlung, Fristablaufs 2c. dahinfällt, dasselbe nah Massgabe des Gesetzes verwerten zu lassen und das Ergebnis zur Deckung seiner Fopderung zu verwenden. Die Beschlagnahme ziehi das Recht zur Verwertung naturgemäss und notwendiger Weise nach sich. Des- 376 Entscheidungen der Schuldbetreibungshalb muss der Schuldner, der glaubt, dass ein Objekt nicht zum Gegenstand der Zwangsvollstreckung gemacht werden könne, schon gegen die Pfändung auftreten, und wenn er dies versäumt, so fann er si der Verwertung als folcher, auf die der Gläubiger durch die unangefochten gebliebene Pfändung ein Recht erlangt hat, nicht mehr widersetzen, Mit Recht haben deshalb die Vorinstanzen den Beschwerdeführer shon aus dem Gesichtspunkt der Verspätung abgewiesen, und eine Verlegung des Art. 17 des Betreibungsgesebes, der allerdings ein Beschwerdereht gegen jede Verfügung des Betreibung2amtes giebt, aus dem aber auch folgt, dass die Nichtbeachtung der Frist zur Anfechtung einer Verfügung diese, auh wenn sie ursprünglich anfechtbar war, konvalescteren lässt, liegt nicht vor. Auf die Frage, ob die Titel deshalb nicht hätten gepfändet werden sollen, weil jie keinen reellen Wert besigen, is demnach nicht einzutreten, zumal da das Betreibungsgeseg die Verwertung von bestrittenen oder zweifelhasten Forderungen durchaus nicht ausschliesst. Auf das Begehren , wie es gestellt ist, könnte übrigens auh aus dem Grunde nicht eingetreten werden, weil dasselbe ausschliesslich auf kantonalem Nechte beruht, dessen Anwendung einzig den kantonalen Behörden zukommt, denen es somit auch einzig zusteht, die Entkcäftung wertlos gewordener Hypothekartitel zu verfügen ; hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.