24 II 284
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Rubrum
37, Urteil vom 11. Mai 1898 in Sachen Baumgartner-Bürki gegen Gerspach.
dri. 59 Org.-Ges. Streitwert bei einer Nachklage aus dem Fabrikhaftpflickigeselsz.
Sachverhalt
Wegen eines am 2. April 1896 im Dienste erlittenen Unfalles flagtie der als Fahrknecht bei Droschkenhalter Gerspach in Basel angestellte Heinrih Baumgartner-Bürki gegen seinen Dienstherrn eine Hastpflichtenshädigung von 4800 Fr. ein, die ihm laut rechtsfrâftigem Urteil vom 12. Januar 1897 in einem Betrage von 2983 Fr. nebst Zinsen gutgesprochen wurde. Dem Kläger wurde überdies das Ret der Nachklage für ein Jahr vorbehalten, Am 41. Januar 1898 machte Baumgartner eine Nachforderung von 1800 Fr., nebst Zins zu 5 ?°/, seit dem Tage der Klage, gerichtlich geltend. Der Beklagte anerkannte einen Betrag von 271 Fr. Das Basler Civilgericht und auf Appellation des Klägers hin auch das Appellationsgericht wiesen die Klage ab, soweit sie den anerkannten Betrag von 271 Fr. überstieg. Gegen das appellationsgerichiliche Urteil vom 25. April 1898 hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den Anirägen, es sei, in Aufhebung desselben, und unter Bezugnahme auf das Urteil vom 12. Januar 1897, dem Berufungskläger die eingeflagte restanzliche Entschädigungsforderung von 1800 Fr. zuzusprechen ; eventuell, es sei ihm ausser den anerbotenen 271 Fr. auch eine angemessene Entschädigung für die durch das erste ärztlihe Gutachten vom 9. Dezember 1896 konstatierte totale Arbeitsunsähigfeit zuzusprechen, unter Kostenfolge.
Erwägungen
Es handelt si vorliegend um einen Anfpruch für folche Folgen des vom Kläger erlittenen Unfalles, die bei der Ausfällung des Urteils über den ursprünglih erhobenen Haftpflichtanspruch noch nicht festgestellt werden konnten, und zwar wird derselbe mittelst besonderer Klage in einem besondern Verfahren geltend gemacht. Wohl bildet das, was heute gefordert wird, materiell einen Teil der Entschädigung, auf die der Kläger infolge des Unfalls Anspruch hat ; allein prozessualisch stellt sich die Forderung doch als ein selbständiger Anspruch dar, dessen Geltendmachung nur insofern von der Erledigung des früher erhobenen Anspruchs abhängig ist, als die Nachkllage im Urteil über leztern vorbehalten sein muss, ansonst eine solche überhaupt nicht mehr erhoben werden kann. Jm übrigen stellt sich der neue Anspruch als ein besonderer, selbständiger dar, und er ist namentlich als solcher zu behandeln hinsichtlich der prozessualischen Voraussetzungen und der Form der Geltendmachung, wie auch hinsichtlich der Möglichkeit einer Weiterziehung des darüber ergangenen Urteils ait das Bundesgericht. Dana kann denn bei der Prüfung der Frage, ob der zur Begründung der Kompetenz des BundeZgerichts erforderliche Streitwert vorhanden sei, nicht auf das Urteil über den ursprünglichen Anspruch zurückgegangen, sondern es muss auf das Petitum der Nachllage als solcher, bezw. auf die in Klage und Antwort enthaltenen Begehren abgestellt werden. Da nun hiena der Streitwert den Betrag von 2000 Fr. nicht erreicht, so ist das Bundesgericht zur Beurteilung des Anspruches nicht kompetent (Art. 59 O,-G.).
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erfanní: Auf die Berufung des Klägers wird wegen Jnkompetenz nicht eingeireten,