24 II 531
24 II 531
Rubrum
65, Urteil vom 19. Juli 41898 in Sachen Politische Gemeinde St, Gallen gegen Brühlmann und Konsorten.
Anwendung des Eisenbaknhaftpflichtgesetzes auf Sirassenbalnen. Höhere Gewalt ? — Setlbswerschulden ? .
Sachverhalt
A.
Durch Urteil vom 13./44. Juni 1898 hat das Kantonsgericht des Kantons St, Gallen erkannt ; Die Klage ist im Kapitalbetrage von 5323 Fr. 76 Cis. plus Zins à 5 % ab 24. Februar 1898 geschügt,
B.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage : Es sei die Klage abzuweisen, eventuell sei die Entischädigungssumme zu reduzieren.
C.
Jn der heutigen Verhandlung wiederholt der Vertreter der Beklagten diesen Antrag. Der Anwalt der Kläger trägt auf Bestätigung des angefochtenen Urteils unter Kostenfolge an.
Erwägungen
1.
, Mit Beschluss vom 23. November 1894 erteilte der Grosse Rat des Kantons St. Gallen dem Juitiativkomitee für die elektrische Strassenbahn von Neudorf-St. Fiden und Heiligkreuz über St. Gallen nach Bruggen die Erlaubnis zur Benuzung der Staatsstrassen für Anlegung einer elektrischen Strassenbahn, unter einer Anzahl Bedingungen, von denen Art. 12 lautet: „Der „Concessionär anerkennt für sich und seinen allfälligen Betriebs- „Pächter neben der den Eisenbahnen durch das Bundesgeses vom al. Juli 41875, sowie das Bundesgeseg über Ansdehnung der „Hastpflicht vom 26. April 1887 überbundenen Haftpflicht bei „Tötungen und Verlezungen noh im besondern die Haftpflicht au „für diejenigen Schädigungen, welche durch das Scheuwerden von „Pferden und Vieh beim Passieren der Züge an Leben, Gesundheit „und Eigentum der betreffenden Pferde- und Viehbesisser oder an „Drittpersonen herbeigeführt werden. Von dieser Haftpflicht wird „die Bahnunternehmung durch den Nachweis nicht befreit, dass „dem Bahnpersonal kein Verschulden, insbesondere keine Missach- „tung der bahn- und betriebspolizeilihen Vorschriften zur Last „falle, wohl aber durch den Nachweis, dass der Geschädigte durch „Anwendung gehöriger Vorsicht sich vor diefem Schaden hätte „[<üssen können, und durch Nichtanwendung derselben den Scha- „den selbst- oder mitverschuldet habe,“ Daraufhin erhielt das Junitiativkomitee durch Bundesbeshluss vom 21. Dezember 1894 die Concession für die Bahn; Art. 23 dieses Beschlusses sagt : „Jn Bezug auf die Benutzung der öffentlichen Strassen für die „Anlage und den Betrieb der Bahn gelten die durch Beschluss „des Gemeinderates der Stadt St. Gallen vom 8. November und „des Grossen Rates des Kantons St. Gallen vom 23. November „1894 aufgestellten Bedingungen, soweit dieselben nicht mit gegen- ¿wärtiger Concession oder mit der Bundesgesessgebung in Wider- „spruch stehen.“ Durch Bundesbeshluss vom 23. März 1896 wurde sodann diese Concession vom Juitiativkomitee auf die politische Gemeinde St, Gallen, die heutige Beklagte, übertragen. Am 7. August 1897 fuhr nun der 1834 geborene, noch durchaus gesunde und kräftige Jakob Brühlmann, Megger und Landwirt in Hemmerswyl, mit seinem von ihm selbst geleiteten Einspänner, in Begleitung eines gewissen Sonderegger, auf der ſt. gallischen Staatsftrasse von Kronbühl gegen St. Gallen, als
ihm ein Wagen der Elektrischen Strassenbahn entgegenkam. Jafolgedessen scheute fein Pferd unmittelbar vor diesem Wagen und sprang auf das Geleise ; es wurde vom Tramwagen erfasst und erlitt derartige Verlebungen, dass es bald darauf abgethan werden musste. Brühlmann selber fiel zwischen den Einspänner — der erheblich beschädigt wurde — und den Tramwagen ; er starb: an den dadurch verursachten Schädelyerlessungen noch am selben Tage ; sein Gefährte wurde nur ganz leiht verlegt. Nach den ® Feststellungen der Vorinstanz ging das Pferd Brühlmanns dem betreffenden Tramwagen in ruhigem Trabe entgegen und sprang plölich und unmitttelbar vor dem lehteren auf das Trambahngeleise. Daraufhin erhoben die 1835 geborene, laut ärztlichem Zeugnis total arbeitsunfähige, Witwe des Brühlmann und seine Kinder Ersatzansprüche gegen die politische Gemeinde St. Gallen, und zwar forderten alle als Erben wegen Sachbeschädigung — worunter Verlust des Pferdes — 800 Fr. und für direkte Kosten zusammen 1023 Fr. 76 Cts., Witwe Brühlmann überdies für sich, sowie für die zur Zeit der Klageerhebung noch minderjährige (im August 41878 geborene), im elterlichen Haufe wohnende Tochter Anna Luise eine Entschädigung wegen Verlusts des Versorgers im Betrage von 6000 Fr. Die Klage wurde auf Art. 12 der grossrätlichen Concession vom 23. November 1894, sowie auf Art. 2, 5 und 8 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes gestüsst. Die Beklagte bestritt grundsässlich jegliche Ersasspslicht : betreffend den angeführten Art. 12 der grossrätlichen Concession führte sie aus, er stehe mit Bundesrecht in Widerspruch und sei deshalb ungültig ; au die Haftpflicht nach dem Eisenbahnhaftpflichtgeseze sei nicht gegeben, da erstens die Strassenbahn nur eine ihr polizeilich obliegende Pflicht ausgeübt habe und das Haftpflichtgesez die Eisenbahnen nicht haftbar erkläre für solche Schädigungen, die dur Scheuwerden von Pferden oder Vieh oder durch sonstige Kollisionen auf dem Bahntörper selbst entstünden, sofern seitens des Bahnpersonals die zur Verhütung solcher Unfälle bestimmten bahn- und betriebspolizeilichen Vorschriften gewissenhaft innegehalten worden feien, und weil ferner dem Rechtsvorfahren der Kläger Selbstverschulden zur Last falle. Eventuell trug sie auf erhebliche Reduktion der geforderten Summe an. Beide kantonalen Instanzen haben die Klage grundfässlich, sowohl gestügt auf
Art. 12 der grossrätlichen Concession, als auh auf Grund des Eisenbahnhaftpflichtgesezes, geshüpt. Die zweite Instanz sett den Wert des getöteten Pferdes gleich seinem Assekuranzwert, d. h. auf 600 Fr. an, und spricht der Witwe — nicht der Tochter Anna — ein Alimentationskapital von 4500 Fr. zu,
2.
In rechtlicher Beziehung empsiehlt es sich, in. erster Linie zu prüfen, ob die Klage grundsäglih nach dem Eisenbahnhaftpslichtgeseze vom 1. Juli 1875 geshüsszt werden muss, da bejahendenfalls die Untersuchung darüber, ob Art. 12 der mehrerwähnien grossrätlichen Concession rechtsgültig und in casu die Klage von diesem Standpunkte aus gutzuheissen sei, überflüssig erscheint. Dass nun das Eisenbahnhaftpflichtgeses auh auf Strassenbahnen Anwendung findet, ist in der bundesgerichtlihen Praxis längst anerkannt und übrigens von der Beklagten nicht bestritten, Da es sich ferner unzweifelhaft um einen Betriebsunfall handelt, so tritt die Haftpflicht der Beklagten ein, sofern sie nicht einen der in Art. 2 Eisenbahnhastpflichtgesess aufgezählten Befreiungsgründe nachzuweisen vermag. Als solche scheint sie zwei geltend zu machen : die Einrede der höôhern Gewalt und diejenige des Selbstverschuldens des Rechtsvorfahren der Kläger.
3.
, Die Einrede des Selbstverschuldens Brühlmanns erscheint nach den thatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die sich als Würdigung des Beweisergebnisses darstellen und an welche das' Bundesgericht daher gebunden ist, als unbegründet. Nach diesen Feststellungen war das Pferd Brühlmanns ein sehr vertrautes und keineswegs scheu, und er selber ein vorsichtiger Fuhrmann ; auch erfolgte das Hinüberspringen des Pferdes auf das Bahngeleise durchaus plöglich und unerwartet. Mit Recht führt sodann die Vorinstanz aus, eine Widerhandlung gegen die Vorschriften betreffend die Strassenpolizei liege auf Seite Brühlmanns nicht vor: die Betretung des Geleises erfolgte nicht wissentlich und ein Verstoss gegen § 3 der Verordnung betreffend Handhabung der Strassenpolizei in Bezug auf den Betrieb der Trambahn, welcher das rechtzeitige Ausweichen der Fuhrwerke u. |. w. vor den Tramwagen vorschreibt, kann Brühlmann nicht zur Last gelegt werden.
4.
Was sodann die Einrede der höhern Gewalt betrifft, so besteht über den Begrisf derselben in Theorie und Praxis bekanntlich keine Einigkeit, und enthalten auch weder das Eisenbahnhastpslichtgesess noch die andern, diesen Begriff verwertenden Bundesgeseze eine Definition derselben (vgl. bundesger. Entsch. vom 10. Oktober 1884 i. S. Roth gegen N.-O.-B., Amtl. Samml., Bd, X, S. 527 Erw. 6). Nun ist zu sagen, dass das Scheuwerden eines Pferdes, das lediglich durch den Bahnbetrieb selber, durch das mit ihm verbundene Geräusch, durch den dem Pferde ungewohnten Anblickk u. dgl, und nicht durch ein drittes, vom Bahnbetrieb unabhängiges Ereignis (wie z. B. Anbellen eines Hundes) verursacht wird, nicht als von aussen kommender Zufall, sondern als eine dem Bahnbetriebe, und speziell dem Strassenbahnbeiriebe, immanente Gefahr erscheint ; derartige, im Wesen des Bahnbetriebes selber liegende, mit ihm untrennbar verbundene und deshalb auch stets zu gewärtigende und vorauss\ehbare Ereignisse aber fönnen niemals als höhere Gewalt im Sinne der Haftpslichtgeseze angesehen werden, da die Haftpfliht nac diesen Gesetzen mit auf dem Rechisgedanken beruht, dass derjenige, welcher ein gefährliches Gewerbe für fih betreibt, das damit verbundene Risiko tragen und daher für die ökonomischen Folgen eintreten muss, wenn durch die gefährliche Art seines Betriebes, obschon ohne sein Verschulden, Leben, Gesundheit oder Vermögen anderer geschädigt werden (vgl. bundesger, Entsch, vom 20. Juni 1890
5.
S. Meuli gegen Graubünden, Amtl. Samml., Bd. XVI, S. 412), Um einen derartigen Unfall aber handelt es sih iu casu nach den Feststellungen der Vorinstanz, die als Würdigung des Beweisergebnisses erscheinen und an die das Bundesgericht daher gebunden ist.
5.
Da sonach die Haftpflicht aus dem Eisenbahnhaftpflichtgesetz begründet erscheint, ist die Rechtsgültigkeit von Art. 12 der Concessionsbedingungen, der jedenfalls nur subsidiär, für den Fall der Nichtanwendbarkeit des Eisenbahnhaftpflichtgesezes, zur Anwendung kommen könnte, nicht zu prüfen, und nur mehr das Quantitativ der Entschädigungsansprüche zu behandeln.
6.
Zum Quantitativ übergehend, kann zunächst bezüglich des Anspruches sämtlicher Kläger aus Sachbeschädigung nur fraglih fein der Wert des Pferdes, da die übrigen diesbezüglichen Posten teils ausgewiesen sind, teils sich aus der Natur der Sache ergeben und übrigens heute auch nicht mehr speziell bestritien werden. Wenn nun die Vorinstanz den zu vergütenden Wert des Pferdes gleich dem Assekuranzwerte auf 600 Fr. veranschlagt hat, und nicht die geforderten 800 Fr. zuspricht, so rechtfertigt sisch dies durchaus, indem irgend ein Nachweis für einen hössern Wert nicht erbracht ist. Darin sodann, dass die Tochter Anna ihrer baldigen Volljährigkeit und ihrer Arbeitsfähigkeit wegen bei der Berecznung der Alimentationssumme nichi in Betracht gezogen wird, kann ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden. Bezüglich der Witwe Brühlmann nimmt der Vorderrichter an, Brühlmann, der ein Vermögen von 2400 Fr. und ein Einkommen von 1000 Fr. versteure, habe jährlich 7—800 Fr. für seine Familie verwenden fönnen, und zwar noch während 10 Jahren ; sie berückfichtigt ferner das Alter der Frau Brühlmann und den Umstand, dass sie laut ärztlichem Zeugnisse total arbeitsunfähig ist und gelangt bei Zugrundelegung dieser Faktoren und unter Berücksichtigung des bei Kapitalabfindungen üblichen Abzuges nach freiem Ermessen zur Zusprechung der Summe von 4500 Fr. Diese Berechnungsweise beruht auf richtigen Grundsässen und kann daher nicht umgestossen werden. Danach ist das angefochtene Urteil au im Quantitativ zu bestätigen.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiefen und das Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 13./14. Juni 1898 in allen Teilen bestätigt.