25 I 547
25 I 547
Rubrum
112. Entscheid vom 10. November 1899 in Sachen Brugger.
ÄÁollokationsplan: Bedeutung, Art. 247 Beir.-Ges.; Anfechtung desselben. Art. 250 Abs. 2 u. 3. Berechnung des Prozessgewinnes bei mehreren Anfechtungsktlägern.
Sachverhalt
1, Jm Konkurse des Heinrih Graber, Weinhändler in Zürich, Tollozierte die Konkursverwaltung u. a. die Bank in Zofingen für eine Forderung von 14,282 Fr. 85 Cts. in der Pfandklasse, indem für die ganze Forderung ein Fauftpfandrecht auf eine Anzahl Fässer Weine anerkannt wurde. In Klasse V der Chirographengläubiger wurden u. a. angewiesen: J. Brugger in Zürich für 10,076 Fr. 70 Cts.,, Frau A. Buchmann daselbst für 6019 Fr. und B. Staub in Zürih für 237 Fr. 25 Cts. Die lesstgenannten drei Gläubiger fochten das der Bank in Zofingen für ihre Forderung von 14,282 Fr. 85 Cis, zuerkannte Pfandrecht an; die Klage wurde erstinstanzlih insofern gutgeheissen, als das Pfandrecht nur für einen Beirag von 4017 Fr. 50 Ets. geshügt wurde. J, Brugger erklärte einzig gegen das erftinstanzliche Urteil die Appellation, mittelst der er erwirkte, dass als pfandversichert von der Forderung der Bank in Zofingen nur ein Betrag von 2317 Fr. 50 Cts. anerkannt wurde. Die Konkursverwaliung nahm nun eine neue Kollokation vor, in der Weise, dass sie die drei Gläubiger, die die Kollokation der Bank in Zofingen angefochten hatten, an deren Stelle in die Pfandklasse einstellte und die Bank für den ganzen, nah dem legtinstanzlichen Urteil nicht pfandversicherten Betrag in die Y, Klasse verwies, in der anderseits die drei anfechtenden Gläubiger nur noh mit ihren in der Pfandklasse nicht gedeckten Forderungen erschienen.
IL. Die Verteilung ging nun folgendermassen vor sich: Die Faustpsänder, die von der Bank in Zofingen in Anspruch genommen worden waren, hatten einen Erlös von 12,018 Fr, 50 Cts. ergeben. Hievon brachte die Konkursverwaltung zunächst „à conto Kostenrechnung“ 1027 Fr. 50 Cts. in Abzug, sodass zu verteilen blieben 10,991 Fr. Davon wies sie zu :
548 Entscheidungen der Schuldbetreibungsa. der Bank in Zofingen den oberinstanzlich als pfandversichert geschüssten Betrag von. , . Fr. 2347 50 die Differenz von 8965 Fr. 35 Cis. wurde in die V. Klasse verwiesen.
B.
dem FJ. Brugger den Betrag, den er allein dur seine Appellation als nicht pfandversichert erstritten hatte, mit... y 1700 —
C.
Die übrigen 6973 Fr. #50 Cts. verteilte die Konkursverwaltung unter die drei prozessierenden Gläubiger nach dem Verhâltnis ihrer Forderungen, wobei sie diejeuige des J. Brugger um die vorweg bezogenen 1700 Fr. reduzierte, sodass also das Verhältnis berechnet wurde à raison von 8376. 70 (Brugger) zu 6019 (Buchmann) und 237, 25 (Staub). Danach traf es dem Brugg , Fr. 3994 50 der Frau Buhmann... , y 2869 — dem B Sab. y 113 — Total Fr. 6773 90 während ungedeckt blieben : von der Forderung Bruggers „....….., Fr. 4385 20 Ä 9 1 der Frau Buhmann... y 3150 — PY y ds BS. y 124 25 Zur Verteilung in der Y, Klasse gelangten 15,304 Fr. 28 Cts. Unter Berücksichtigung der vorgedeckten Beträge der Bank in Zofingen einerseits, der drei anfechtenden Gläubiger anderseits wurde die Dividende auf 14,47 9, berechnet und danach zugeteilt:
A.
der Bank Zosingen . . für Fr. 8965 15 Fr. 1279 35
B.
dem J. Brugger. „y 438 20 „ 621 30 £. der Frau Buhmann. . „y 3150 — „y 446 40*
D.
dem B Soub y 12425 „ 1760 * Wobei eine Verwechslung der Posten 4 und 24 untergelaufen zu sein scheint, III. Nachdem die Verteilungslisie vom 7. März den Gläubigern befannt gegeben worden war, erhob J. Brugger gegen dieselbe Beschwerde, in der er geltend machte:
A.
Der Koftenbeirag, der auf den Erlôs der Faustpfänder verz legt worden sei, 1027 Fr. 50 Cts., sei zu hoch.
B.
Die Verteilung des Pfanderlöses, der nach Deckung des pfandversicherten Anspruchs der Bank in Zofingen von 2317 Fr. 2° Cts, und nach Abzug des dem J. Brugger voraus zukommenden Betrages von 1700 Fr. übrig bleibe, sei infofern unrichtig, als der Berechnung des Anteils des leltern an den verbleibenden 6973 Fr. 50 Cts. nicht seine ganze Forderung von 10,076 Fr. 70 Ciss., sondern die um 1700 Fr. reduzierte For= derung von 8376 Fr. 70 zu Grunde gelegt worden fei.
E.
B. Staub und Frau Buchmann seien in der allgemeinen Kostenrehnung mit 97 Fr. 50 Cis. und 65 Fr. Prozesskoften zugelassen. Dies habe nur einen Sinn, wenn der Prozessgewinn weiter reihe, als zur Deckung des Hauptbetrages der prozessierenden Gläubiger, was aber hier nicht der Fall sei. Brugger habe ebenfalls 120 Fr. 30 Cts. Prozesskosten, und er verlange, dass diese gleich aufgenommen werden, wie die von Fray Buchmann und BV. Staub, oder dass letztere gestrichen werden. Die Konkursverwaltung trug in der Hauptsache auf Abweisung der Beschwerde an. Sie anerkannte lediglich von den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Prozesskosten von 120 Fr. die erstinstanzlichen mit 3° Fr., die sie in die Kostenrechnung aufzunehmen sich erbotz; die übrigen 60 Fr., die vom Prozesse zweiter Justanz herrührten, seien auf die dem Brugger zunächst zugewiesenen 1700 Fr. zu verlegen. Die interessierten Gläubiger ihrerseits widersehten sich jeder Abänderung der Verteilungsliste. Die erstinstanzliche Auffichtsbehôrde erkannie, es werde davon Vormerk genommen, dass die Konkursverwaltung in der allgemeinen Kostenrechnung von den dem Beschwerdeführer entstandenen Prozesskosten den Betrag von 60 Fr, aufnehmen wolle; im übrigen werde die Beschwerde abgewiesen. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde, an die Brugger refurrierte, bemerkte bezüglich der Prozesskosten, dass dieselben nicht: vorweg aus dem Erlös der Pfandgegenstände gedeckt werden dürfen und auch nicht zu den allgemeinen Kosten der Konkursverwaltung gehören. Jn der Hauptsache erklärte sie, dass sich die durch die Kollokationsprozesse aus der Pfandklasse frei gewordenen Beträge vou 1700 Fr. und 8018 Fr. 50 Cs. unter die Anfechtungsfläger und die beklagte Bank in Zosingen nah Massgabe der den beiden Gläubigern zustehenden Kurrentsorderungen teilen, sah dann aber von einer Änderung der Verteilungsliste ab, weil 550 Entscheidungen der SchuldbetreibungsBrugger bei völliger Verteilung erheblich weniger erhalien hätte, als er jetzt erhalte, da die Bank in Zofingen als Kurrentgläubigerin mit einer ungedeckten Forderung von mindestens 9718 Fr. 4° Cts., also nahezu der Hälfte der betreffenden Gesamtforderungen an dem Liquidationsbetreffnisse partizipieren würde, Demgemäss wurde erkannt: „Die Beshwerde ift insofern begründet, „als das Konkursamt Aussersihl angewiesen wird, die Prozess- „tosten der Gläubiger Staub und Buchmann in der Konkurs-
„rechnung zu streichen; im übrigen wird die Beschwerde abge- „wiesen. “ IV, Gegen diesen Entscheid hat J. Brugger den Rekurs an ‘das Bundesgericht ergriffen, um zu beantragen, das Konkursamt sei anzuweisen, den Verteilungsplan in der Weise abzuändern, dass der Nekurrent bei der Verteilung der 6973 Fr. 50 Cis. mit seiner ganzen Forderung von 10,136 Fr. 70 Cts. inklusive die §0 Fr. Prozesskosten partizipiere. Es wird betont, das es sich nur noh um den zweiten Beshwerdepunkt handle und dass das übrige erledigt sei. Die Repartition des Prozessgewinns, der auf 8673 Fr. 50 Cis. fesigesessl worden, sei unter die prozesfierenden Gläubiger in der Weise zu verteilen, dass, nachdem dem J. Brugger vorab ein Beirag von 41700 Fr. zugeschieden wurde, der Rest den drei Gläubigern im Verhältnis ihrer ursprünglichen Forderungen zuzuscheiden sei, Letzteres folge aus der Erwägung, dass die Thatfache, dass der Rekurrent sich mit dem Urteil der ersten Jnstanz nicht begnügte, den frühern Teilnehmern am Prozess weder nüssen noch schaden könne. Gemeinfam seien erstritten worden 6973 Fr. 50 Cts. und diese Summe sei ohne Rücksicht auf die späteren Vorgänge unter die drei prozessierenden Gläubiger pro rata ihrer Forderungen zu verteilen. Dies wäre nur anders, wenn Brugger durch sein separates Vorgehen mehr erstriiten hätte, als zur Deckung seiner ganzen Forderung erforderlich war. Ob die Bank in Zofingen den Verteilungsplan hätte anfechten und zu ihren Gunsten hätte abändern lassen können, sei gleichgültig.
V, Ju einer für die Gläubiger Frau A. Buhmann und B. Staub eingereichten Vernehmlassung, der sich die Konkursverwaltung im Konkurse Graber angeschlossen hat, beantragt Dr. Guhl in erster Linie Abweisung des Rekurfes und Aufrechterhaltung der von der Konkursverwaltung vorgenommenen Verteilung des Prozessgewinns; in einem zweiten Begehren wird verlangt, dass die Gläubiger A. Buhmann und B. Staub für ihre Prozesslosten von 97 Fr. 50 Cis. und 65 Fr. vorab aus dem erstinstanzlihen Prozessergebnis zu decken seien. Es wird bezüglich des Hauptbegehrens dahin argumentiert, dass fsich die Forderung des Rekurrenten nach Zuweisung der von ihm allein erstrittenen 41700 Fr. auf 8176 Fr. 70 Cts, reduziert habe, sodass er bei der ‘weitern Verteilung des gemeinsamen Prozessgewinns nur noch mit diesem Beirag berücsichtigt werden könne. Bezüglich des zweiten Begehrens wird angebracht, dass !die Kostenvergütung auf gegenFeitiger Vereinbarung beruhe und dass es ungerecht wäre, wenn die Kostenforderung Bruggers zugelassen, diejenigen der Rekursbeklagten ausgewiesen würden.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
1.
Die Art und Weise wie im vorliegenden Falle die Konkursverwaltung die Verteilung des Liquidationsergebnisses vorgenommen hat, muss mit der Vorinstanz als eine unrichtige bezeichnet werden. Aber allerdings beruhen auh die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz selbst auf einer unrichtigen Auffassung über das Verhältnis der Kollokation zur Verteilung und über den Einfluss eines Kollokationsprozesses, mittelst dessen die Zulassung eines Gläubigers oder defsen Rang von einem andern Gläubiger bestriiten wird, auf die Kollokation und die Verteilung. Durch den Kollokationsplan wird festgestellt, ob, in welhem Betrage und in welchem Range eine angemeldete Forderung an der Liquidation teilnehme. Bei den pfandversicherten Forderungen, die ebenfalls in den Kollokationsplan gehören, stellt dieser ferner fest, für welhen Betrag und in welchem Rang die betreffenden Ansprachen als pfandversichert und welche Gegenstände als verhaftet anerkannt werden. Jnsofern bilden die pfandversicherten Forderungen im Kollokationsplan eine besondere oder, je nah der Anzahl der Pfänder, mehrere besondere Klassen, Die Verteilungsliste nun ist lediglich eine Tabelle darüber, wie das Liguidationsergebnis, der Erlôs der Konkursaktiven, unter die laut Kollokationsplan zugelassenen Gläubiger zu verteilen sei, Den als pfandversichert oA Entscheidungen der Schuldbetreibungsanerkannten Forderungen ist der Erlôs der Pfandobjekte nah Mitgabe der Kollokationen vorab auZzurichten; ein allfälliger Mehrerlös fällt in die den gewöhnlichen Gläubigern zukommende Aktivmasse. Umgekehrt partizipiert der Pfandgläubiger für den durch den Pfanderlös nicht gedeckten Teil seiner Forderung von Gesees wegen an der übrigen Vermögensmasse. Der Kollokationsplan ist danach für die gesamte Ausschüttung der Masse die feste Grundlage und letztere eigentlich nur noc eine reánerishe Operation, Allerdings kann nun der Kollokationsplan vor der Verteilung Abänderungen erfahren, wean er mit Erfolg von einem oder mehreren Gläubigern angefochten wird (Art. 250, Abs. 1 des Betreibungsgesetzes). Dabei sind aber zwei Arten von Anfehtungsklagen von vornherein auseinanderzuhalten : die Klagen, mittelst deren ein Gläubiger geltend macht, dass seine Forderung mit Unrecht abgewiesen oder herabgesetzt, oder dass sie nicht im gebührenden Range aufgeführt sei, und diefenigen, mit denen ein
Gläubiger die Zulassung eines andern oder den diesem angewie-_ senen Rang bestreitet. Diese beiden Kategorien von Anfechtungsflagen unterscheiden sih sowohl nah der Art der Prozesseinleitung, als nah den Wirkungen auf den Kollokationsplan und die Verteilungstiste. Jn ersterer Richtung bestimmt Art. 250, Abf, 2 des Betreibungsgesetzes, dass die Klagen, mit denen ein Gläubiger für sich eine andere Kollofation beansprucht, gegen die Masse anzustellen sind, während die Klagen, mit denen die Kollokation eines andern Gläubigers bestritten wird, gegen diesen sich richten müssen. Hinsichtlih der Wirkungen aber besteht der Unterschied der beiden Arten von Anfechtungsklagen darin, dass im ersteren Falle ein die Klage gutheissendes Urteil eine für alle Gläubiger verbindliche und wirksame Abänderung des Kollokationsplanes zur Folge hat, während im zweiten Falle das Urteil fürs erste nur unter den prozessierenden Parteien rechtlihe Wirkungen ausübt und im übrigen die Kollokation und Verteilung nur berührt, wenn der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an die Konkursmasse herabgesetzt wird, den ungedeckten Betrag der Forderung des Klägers mit Einschluss der Prozesskosten übersteigt (Art. 250, Abs. 3 des Betreibungsgesetzes). Daraus folgt denn, dass in den Fällen der legtern Art troy der Abänderung, die die einzelnen angesochtenen Kollokationen erfahren haben, doch die Verteilung in ihrer Gesamtheit zunäch| nach dem ursprünglichen Kollokationsplan vorzunehmen und dass erst dann auszumitteln ist, was von dem so berechneten Anteil des im Anfechtungsprozesse Unter= legenen Gläubigers aus der Masse dem obsiegenden Kläger zuTommt. Dieser Anteil, der sog. Prozessgewinn, ist hierauf dem legtern zuzuweisen. vis zur vollen Deckung seiner Forderung influsive Prozesskosten, sodass die ganze übrige Verteilung eine Abänderung nur erleidet, wenn der Prozessgewinn nicht durch die Forderung des anfechtenden Gläubigers influsive Prozesskosten absorbiert wird. Dabei ist zu beachten, dass als Prozessgewinn nur betrachtet werden kann ver Betrag, um welchen der Anteil des Beklagten am die Konkursmasse herabgesetzt wird, db. h. es ist die Abänderung der Kollokation nicht nux zu Ungunsten des Beklagten, sondern auch zu seinen Gunsten vorzunehmen, und es ist ihm so viel zu belassen, als er bei einer von Anfang an richtigen Kollokation erhalten hätte (vergl. auch Amtl. Samml., Bd, XXIL, S.. 283). Die
Bestimmung von Art. 250, Abs, F des Betreibungsgeseyes hat ferner zur nothwendigen Folge, dass dann, wenn ein von: mehreren Gläubigern gemeinsam angehobener Kollokationsprozess zu verschiedetien Urteilen führt, ver Prozessgewinn für jeden einzelnen HSläubiger (bezw. jede Gläubiger-Kategorie) besonders zu berechnen ist. So namenilicy auch dann, wenn in einem von mehreren Gläubigern gemeinsam angehobenen Prozeffe einer durch dbiligentere Prozessführung oder bdurch Ergreifung eines Rechtsmittels ein günstigeres Urteil erwirkt, als die: anvern, Jur vorliegenden Falle hätten somit die heute in Frage kommenden Gläubiger zunächst nach Mitgabe ihrer ursprünglichen Kollokationen eingesetzt werden sollen, d. h. die Bank in Zofingen in. der Pfandklasse mit 14,282 Fr. 85 Ets. uny- in Klasse V mit dem durch den Erlös der Pfänder (abzüglich der Verwertungskosten) nicht gedeckten Betrag diefer Forderung, d: h., bæ ber Erlös 12,018 Fr, 50 Ets. betrug und darauf 1027 Fr, 50 Ets, Kosten fielen, somit zw vexteilen blieben 10,991 Fr. 06 Cts., mit 294 Fr. 84 Ctss., FJ. Brugger mit 10,076 Fr. 70 Ets., Frau Buchmann mit 6019 Fr. und B. Staub mit 237 Fr. 25 Cts. Statt dessen hat die Konkursverwaltung die Bank in 504 Entscheidungen der SchuldbetreibungsZofingen in der Pfandklasse nur noch mit 2317 Fr. 19 Cis. belassen und ihre Kollokation in Klasse V auf 8965 Fr. 35 Cis. erhöht, anderseits aber die prozessierenden Gläubiger in der Pfandklasse angewiesen, soweit der Erlôs der Pfandobjekte reichie und nur für den ungedeckten Betrag in Klasse V kolloziert. Für die Berechnung der den Gläubigern Y. Klasse zukommenden Dividende hatte dieses unrichtige Vorgehen allerdings keinen Einfluss. Dagegen wurde dadurch für die Berechnung des sog. Prozessgewinns und für die Auseinandersetzung der prozessierenden Gläubiger untereinander eine unrichtige Basis geschaffen. Der Prozessgewinn hâtte nämlich auf Grundlage des ursprünglichen Kollokationsplanes richtig in folgender Weise berechnet werden sollen: Die drei prozessierenden Gläubiger hatten in erster Instanz den Anfehtungsprozess gegen die Bank in Zofingen gemeinsam geführt. und bewirkt, dass die Forderung derselben nur in einem Betrage von 4017 Fr. 50 Cts. als pfandversichert anerkannt wurde. Statt dass ihr der ganze Erlös der Pfänder mit 10,991 Fr. zugewiesen wurde, hätten ihr nur 4017 Fr. 50 Cis. und es hätte
der Überschuss mit 6973 Fr. 50 Cis. der übrigen Aktivmasse des Gemeinschuldners zugewiesen werden sollen. An dieser hätte aber bei von Anfang an richtiger Kollokation die Bank in Zofingen mit ihrer ganzen ungedeckten Forderung von 7285 Fr. 15 Cts. teilgenommen. Auf diese Weise war die Dividende zu berechnen, auf welche die Bank in Zofingen in Klasse V Anspruch hatte und als Prozessgewinn konnte lediglich die Differenz zwischen dieser Dividende und dem infolge der Anfechtung frei gewordenen Pfanderlôs in Betracht fallen. Die Differenz. kam dann aber den anfechtenden Gläubigern über die ihnen in Klasse ŸV zugeteilte Dividende hinaus vorweg zu bis zum vollen Betrag ihrer For= derungen inklusive Prozesskosten, und wenn er nicht hinreichte, so war er pro rato ihrer ursprünglichen Forderungen plas Prozesskoften unter sie zu verteilen. Analog waren die Wirkungen der von J. Brugger allein ergriffenen Appellation gegen das erstinstanzlicze Erkenntnis zu berechnen. Jhm blieben vorweg die bisherigen Zuteilungen, die er pro rata seiner gesammten Forderung. in Klasse Y und bei der Auseinandersetzung mit seinen srühern Streitgenossen erhalten hatie, und was er mehr. erstritt, kam ihm vorweg ganz zu bis zum vollen Belaufe seiner Forderung inklusive Kosten. Nur ein allfälliger Überschuss kam den übrigen, und zwar sämtlichen Gläubigern Y. Klasse zu. Durch die Zuweisung des Prozessgewinns vor den andern Gläubigern wird nicht eine teilweise Tilgung der Forderung bewirkt, so dass diese nur mehr in reduziertem Betrag an der übrigen Liquidation teilnehmen könnte. Auch jene Zuweisung is eine blosse Liquidationsoperation, durch welche die den obsiegenden Gläubigern sonst erteilten Anweisungen ergänzt werden. Eine Berichtigung der Verteilung83operation nach diesen Grundsätzen kann nun aber freilich nach der Prozesslage deshalb nicht eintreten, weil der unrichtige Verteilungsmodus und die unrichtige Berehnung des Prozessgewinns von keiner Seite ange= fochten worden ist, speziell nicht von der Bank in Zofingen. Eshandelt sich heute nur darum, das Verhältnis der drei prozessierenden Gläubiger unter \ich festzustellen, wobei als Prozessgewinn der Vetrag von 6973 Fr. 50 Cts. bezw. 1700 Fr. ausgefesst werden muss. Nach dem vorhin gesagten aber ist ohne weiteres
ÜUar, dass die drei prozessierenden Gläubiger die gemeinsam erstrittenen 6973 Fr. 50 Cts. pro rata ihrer ursprünglichen Forderungen unter sich zu verleilen haben und dass die einzig von J-. Brugger erstrittenen 1700 Fr. diesem ungeschmälert zukommen bis zum Belaufe seiner Forderung und Kosten. In diesem Sinne ist der Rekurs gutzuheissen und die Konkurssverwaltung anzuweisen, die Verteilungsliste abzuändern.
2.
Was die Kosten betrifft, so bezieht sich das Dispofitiv des vorinstanzlichen Entscheides, dass die Kosten der Gläubiger A. Buchmann und B. Staub zu streichen seien, nah der Begründung bloss darauf, dass die betreffenden Kosten nicht zu den Kosten der Verwaltung und Verwertung geschlagen und vorweg aus dem Prozessgewinne gedeckt werden dürfen. Nur dies ist durch die Nichtweiterziehung dieses Dispositivs durch die beiden Gläubiger anerkannt. Hierin ist der Vorinstanz ohne weiteres zuzustimmen. Damit ist aber nicht gesagt, dass die prozesfierenden Gläubiger ihre Kosten nicht zu ihren Forderungen hinzurechnen dürfen und damit pro rata zu teil gehen. Es steht nichts entgegen, dass in dieser Richtung auh noch im jezigen Stadium der Sache Remedur geschaffen werde, Es kann dahin argumentiert werden, dass 556 Entscheidungen der Schuldbetreibungsdie Nekursbeklägten die Verteilung des Prozessgewinns nur in ihrem Resultate anerkannt häben und dass sie, wenn vom Rekurrentert die Veränderung eines Rechnungsfaktoren zu ihren Ungunsten beantragt werde, berechtigt seien, in der Antwort die Abänderung eines andern Faktors zu ihren Gunsten zu verlangen und dass diesem Begehren siattgegeben werden dürfe, fofern nur im Resultat der Entscheid nicht zu Gunsten des Rekursbeklagten abgeändert werde. Diefer Erwägung ist hier um so mehr Raum zu geben, als anerkannt is, dass der Rekurrent seine erstinstanzlichen Kosten von 60 Fr. zu seiner Forderung hinzurechnen kann. Der Betrag der Koftenforderung scheint nicht streitig zu sein ; sonst müsste den interessierten Gläubigern Gelegenheit gegeben werden denselben zu bestreiten.
Dispositiv
Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt:
Der Rekurs wird für begründet erklärt und die Konkursverwaltung angewiesen, die Verteilung des Prozessgewinns unter die Prozessierenden nah den in den Motiven enthaltenen Direktiven vorzunehmen.