26 I 46
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Rubrum
6. Urteil vom 7. März 1900 in Sachen Witschi gegen Buhofers Söhne.
Beweisdekret behufs Erstellung der Einrede der Prorogation. Verletzung der Art. 59, 4 u. 5 B.-F.9
Sachverhalt
A.
Buhofers Söhne in Boniswyl erhoben vor dem Bezirksgeriht Kulm, Kantons Aargau, gegen den aufretstehenden, zur Zeit der. Klagsanhebung in Bern wohnhaften, Niklaus Witschi eine Entschädigungsforderung aus einem Mietvertrag. Der Beflagte erhob verschiedene fristlihe Einreden, darunter eine solche wegen Unzuständigkeit der aargauischen Gerichte. Die Kläger beriefen sich dem gegenüber auf Prorogation, indem sie behaupteten, sie hâtten ihre Reklamation schon beim Wegzug des Beklagten aus dem Kanton Aargau erhoben ; dieser habe sie in Gegenwart des Notars J, Holliger in Beinwyl mit der Erklärung beruhigt: „Wenn etwas fehlt, so stehe ich jederzeit hier dafür Nede ; ih habe zu dem Zwecke Herrn Dové (in Menziken) zu meinem Vertreter bestellt ;“ hiebei hätten die Kläger den Beklagten behaftet. Das Bezirksgeriht Kulm hiess die JFnkompetenzeinrede gut ohne über die oben erwähnten, vom Beklagten bestrittenen Behauptungen Beweis zu erheben, Dagegen erkannte das Vbergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 21. Dezember 1899 auf Appellation der Kläger, dass über jene Behauptungen Beweis zu führen sei.
B.
Gegen diesen Entscheid richtet si ein staatsrechtlicher Nekurs des Nifklaus Wiischi, der sich auf Art. 59, 4 und 5 der B.-V. stüsst und mit dem Antrag auf Aufhebung des obergerichtlichen und Wiederherstellung des bezirksgerichtlichen Entscheides über die Kompetenzfrage schliesst.
Erwägungen
Mit dem angefochtenen Entscheide wird vom aargauischen Ober= gericht nicht ausgesprochen, dass die aargauischen Gerichte zur Anhandnahme und Beurteilung der Klage von Buhofers Söhne fompetent seien. Sondern man hat es mit einem blossen Beweisdekret betreffend gewisse, nah Ansicht des Obergerichtes für die Beurteilung der Kompetenzfrage erhebliche, bestrittene Behauptungen der Klagspartei zu thun, welhes die Kompetenzfrage noch keineswegs in rechtsfräftiger Weise entscheidel. Allerdings ergibt sich daraus, dass über die fraglichen Behauptungen eine Bez weisführung angeordnet wurde, in welchem Sinne das Obergericht die streitige Kompetenzfrage zu lösen gedenkt. Allein ein den Beklagten und Rekurrenten zur Einlassung vor den aargauischen Gerichten verhaltender gerichtlicher Entscheid, oder au nur eine Verfügung, aus der hervorginge, dass die aargauischen Gerichte die Urteilskompetenz in Anspruch nähmen, liegt nicht vor, und ein Grund zum Rekurs an das Bundesgericht ift somit noch gar nicht vorhanden, Denn dagegen, dass das von den Klägern angegangene Gericht die zur Beurteilung der Kompetenzfrage seiner Ansicht nah nötigen Erhebungen mache, kann der Beklagte selbstverständlih die Art. 59, 4 und 5 der B.-V, nicht anrufen. Auf den Nekurs is daher nicht einzutreten. Übrigens wäre auh sachlich dem Obergericht des Kantons Aargau darin beizupflichten, dass die zum Beweis ausgehobenen Behauptungen der Kläger für die Frage der Kompetenz von Erheblichkeit sind, da dieselben, wenn sie bewiesen werden sollten, nah der bundesgerichtlichen Praxis in der That zur Annahme einer Prorogation führen.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.