27 I 318
27 I 318
Rubrum
54, Urteil vom 3. Juli 1901 in Sachen Müller gegen Heussi & Cie. Art. 19 aargauische Kantonsverfassung , nulla pœna sine lege.
(Bestrafung wegen Anstiftung zur widerrechtlichen Begünsligung eines Gläubigers.)
Sachverhalt
A.
Der später in Konkurs erklärte Bäer Johann Haller in Bremgarten erhielt am 26. Februar 1900 von der Firma Heusst & Cie. in Mühlehorn eine Mehllieferung von 2379 Fr., die er vorher und zwar in einem Zeitpunkte bestellt hatte, in welchem er bereits von andern Gläubigern für 6000 Fr. betrieben war und hiefür Pfändung zu gewärtigen hatte, Fn der Folge wandte:
si ein anderer Gläubiger Hallers, ver Müller Karl Müller in Zürich, an ihn, um für seine Forderung Deckung zu erhalten. Haller weigerte fih zunächst, darauf einzutreten, da er bereits betrieben sei. Müller versicherte ihm darauf, der Betreibungsbeamte erkläre dieses Vorgehen als statthaft (was von diesem in Abrede gestellt wird), er, Müller, werde ihm später wieder Mehllieferungen machen und werde ihm, es möge geben, was es wolle, mit „Lyb und Seel“ wieder helfen. Auf dies hin entsprach der Schuldner am 8. März 1900 dem Begehren Müllers in der Weise, dass er ihm Mehl im Werte von 474 Fr. und einen Break im Werte von 450 Fr. herausgab und ihm eine Baarzahlung von 200 Fr. machte, zusammen also eine Leistung von 1424 Fr., und dass dieser Betrag beidseitig als an die Forderung Müllers verrechnet erklärt wurde.
B.
Auf Veranlassung der Firma Heussi & Cie. wurde nunmehr sowohl gegen Haller als gegen Müller eine Strafuntersuchung angehoben, Dieselbe führte in zweiter Instanz zu einem Urteile des aargauischen Obergerichies vom 21. Dezember 1900, dahin lautend: 1. Es habe sich Haller des Vergehens der Beschädigung durch Missbrauch des Vertrauens gemäss § 1 Z.-P.-G. und des Vergehens der widerrechtlichen Begünstigung eines Gläubigers gemäss § 50 litt. b des Einführungsgesezes zum Bundesgese über Schuldbetreibung und Konkurs, und Müller der Anstiftung zu lezterem Vergehen schuldig gemacht, 2, Haller werde hiefür zu vier Wochen Gefängnis und Müller zu einer Geldbusse von 200 Fr., eventuell im Falle der Nichteinbringlichkeit zu einer Gefangenschaftsstrafe von 50 Tagen verurteilt, 3. Müller sei pflichtig, die unterm 8. März behändigten 200 Fr. der Konkursmasse Haller herauszugeben. 4, (Auferlegung der Kosten an die beiden Angeklagten.) ' Der zur Anwendung gebrachte § 50 des erwähnten Einführungsgesesszes hat folgenden Wortlaut : „Der Schuldner, wel- „her im Bewusstsein der Zahlungsdunfähigkeit oder in Voraus- „icht seines Konkurses: a, zur Sicherung bereits bestehender „Schulden Pfandrete errichtet, zu deren Bestellung er nicht osrüher shon verpflichtet war; b. eine Geldschuld auf andere „Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche „Zahlungsmittel tilgt; e. nicht fällige Schulden bezahlt ; wird „wegen widerrechtlicher Begünstigung einzelner Gläubiger zucht- „polizeilich bestraft.“ Den Beklagten Müller anulangend, führt das obergerichtliche Urteil in seiner Begründung des nähern aus :
Es sei in thatsächlicher Beziehung als erwiesen zu erachten, dass Müller den Haller zu den vou ihm verübten Vergehen angestiftet habe. Eine Bestrafung wegen Anstiftung erscheine nah den Grundsägen des allgemeinen Strasrechtes und insbesondere auch des aargauischen Strafgesezbuches als statthaft, auch wenn die Begehung des betreffenden Vergehens durch den Anstifter unmöglich sei, wie hier, wo es nur der betreffende Schuldner verüben könne. Die Vorschrift, die gegenüber Müller Play zu greifen habe, gehöre einem Nebenstrafgesetze an. Jn Bezug auf alle diese Gesetze müssen die Bestimmungen des allgemeinen Teils des peinlichen Strafgesessbuches entsprechend zur Anwendung kommen, wie dies übrigens eine ktonstante Gerichtspraxis anerkannt habe. Dies gelte namentlich auch hinsichtlich der Grundsätze des allgemeinen Strafgesetzes über die Anstistung. Die Zahlung der 200 Fr. seitens des Haller stehe im Zusammenhang mit dem Vergehen, wegen dessen Müller bestraft werde; sie sei „ein Teil der Frucht der widerrechtlichen und strafbaren Handlung Müllers“, der zum Schaden der andern Gläubiger sich bis zur gänzlichen Tilgung seiner Forderung Deckung verschafft habe. Es erscheine als ein Gebot der Gerechtigkeit, dass Müller die Früchte dieser Handlung, welche er zum grössten Teil freiwillig der Konkursmasse zur Verfügung gestellt habe, auh im Restbetrage nicht für sich behalten dürfe.
C.
Gegen das erwähnte Urteil erklärte Müller mit dem Antrage, dasselbe soweit es ihn betreffe, aufzuheben, rechizeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, Er machte geltend:
Art. 19 der kantonalen Verfassung verordne, dass niemand anders als in den durch das Geset bezeichneten Fällen gerihtlich verfolgt werden dürfe, Diese Bestimmung sei, wie vom Bundesgerichte wiederholt anerkannt, dahin zu interpretieren, dass eine Strafe nur auf Grund eines Rechtssasszes des geschriebenen Nechts ausgesprochen werden könne. Es dürfen also nicht Handlungen IL Anderweitige Eingriffe in garantierte Rechte N° 54, B2I mit Strafe belegt werden, weil sie mit gesetzlich strafbaren Thatbeständen eine vermeintliche Ähnlichkeit besizen (Amtl. Samml,, Bd, XV, S. 214; Bd. XVI, S. 84), Der zur Anwendung gebrachte § 50 litt. þ umschreibe nun die subjektiven Voraussetzungen des beireffenden Vergehens damit, dass er in der Person des Delinquenten Bewusstsein der Zahlungsunfähigkeil oder Voraussicht des Konkurses fordere. Es handle sich um ein nur vom Schuldner sfelbst ausführbares Spezialdelikt, das in einem Spezialgefessze festgelegt fei. Dass das Vorgehen Müllers an sich nicht unter § 90 cit. falle, sei denn auch unbestritten. Dagegen werde er der Anstiftung zu jenem Delikte beschuldigt. Eine gesetzliche Bestimmung aber, welche auh die Anstiftung zum Vergehen der widerrechtlihen Gläubigerbegünstigung als strafbar erkläre, existiere, wie das Obergericht selbst zugebe, nirgends, Wenn die vom Obergerichte behauptete Praxis, wonach die allgemeinen Bestimmungen des peinlichen Strafgesetzes auh auf die Nebengesetze anwendbar seien, bestände, was bestritten werde, so würde sich dies als ein gegen Art. 19 St.-V. verstossender Abusus darstellen. Hätte man im Falle des § 50 cit. auch den begünstigten Gläubiger bestrafen wollen, so hätte man dies angesichts des Ari. 19 St,-V. ausdrücklich erklären oder zum mindesten auf die allgemeinen Vorschriften betreffend Teilnahme und Anstiftung verweisen müssen. Eine folche Absicht habe aber unmöglich obwalten können, deswegen, weil die Bestimmung des peinlichen Strafgesessbuches über Anstiftung sich nur auf Verbrechen, nicht auf Vergehen beziehe. Übrigens habe das Bundesgericht in seinem Entscheide in Sachen Guyer (Amtl. Samml., Bo. VIIl, Ne. 87) für die Zeit vor Inkrafttreten des eidgenöfsishen Betreibungsrechts bereits ausgesprochen, dass der begünstigte Gläubiger im Kanton Aargau nicht strafbar sei. An diesem Nechtszustande habe der § 50 cit. nichts geändert. Von der Bestrafung des
Gläubigers habe der aargauishe Gesessgeber denn auh bewusster Weise und mit guten Gründen Umgang genommen: Denn während der Schuldner im Falle des § 50 die feinen andern Glâubigern gegenüber bestehende Treupflicht verleze, mache der begünstigte Gläubiger nur von seinem guten Nechte Gebrauch, für seine Forderung Befriedigung zu erhalten. Demgemäss werde die Straflosigkeit des Gläubigers auh in andern Gesessgebungen und in der Doktrin ausdrücklich anerkannt. Jm gegenteiligen Falle wäre es praktisch ungemein schwierig, die Grenze zu ziehen, von der an die Bemühungen des Gläubigers, Befriedigung zu erhalten, den Charakter der Strafbarkeit annehmen, Dies illustriere der vorliegende Fall zur Genüge, in welchem übrigens die kanionalen Justanzen beim Rekurrenten die Absicht, zu einer strafbaren Handlung anzustiften, zu Unrecht als vorhanden angenommen hätten. Die nah den gemachten Ausführungen erstellte Verlegung des Art. 19 der Kantonsverfassung involviere gleichzeitig eine Verlegung des Art. 4 des Bundesverfassung. Endlich werde speziell noch die von den kantonalen Jnstanzen angeordnete Zahlung der 290 Fr. an die Konkursmasse Haller angefochten, weil auch hierin ein Verstoss gegen Art, 4 B.-V. und im ferneren ein solcher gegen Art. 59 B.-V. zu erblicken fei. Die Masse fei nämlich im Prozesse gar nicht Vartei gewesen ; es habe ihr deshalb nach § 1 der Civilprozessordnung auh nichts zugesprochen werden können. Sodamt falle eine Barzahlung offenbar nicht unter § 50 cit. und mangle also der Zusammenhang der angeblich strafbaren Handlung mit dem beurteilten Civilpunkte. Müller könne für die 200 Fr. nur auf dem Wege einer Civilklage vor dem Richter seines Wohnsizes, Zürich, belangt werden.
D.
Das Obergericht und die Staat2anmvaltschaft des Kantons Aargau tragen in ihren Vernehmlassungen auf Abweisung des Nekurses an. Die Firma Heussi & Cie. hat sich diesem Begehren angeschlossen.
Erwägungen
1.
Der Thatbestand, welchen das aargauische Obergericht seinem Entscheide zu Grunde legte, ist für das Bundesgericht ohne weiteres massgebend. Denn es ist aus den Akten in keiner Weise ersichtlich, dass die Vorinstanz bei seiner Feststellung einer verfassungswidrigen Willkür sich schuldig gemacht hätte. Demnach wäre alfo anzunehmen, dass Müller den Haller zur Begehung des fraglichen Deliktes bestimmt, ihn dazu angestiftet hat.
2.
Jm wesentlichen macht der Nekurrent nun geltend, dass dieser Thatbestand der Anstiftung nach aargauischer Gesetzgebung nicht unter Strafe gestellt und dass also ihm gegenüber der durch Art. 19 der Staatsverfassung fanktionierite Grundsass: nulla pæna síne lege, verlesst worden sei. Hierüber ist zu bemerken: Soweit das kantonale Einführungsgeseg zum Bundesgesez über Sghuldbetreibung und Konkurs überhaupt strafrechtlichen Jnhaltes ift, stellt es freilich feine sogenannten allgemeinen, d. h, für die verschiedenen Deliktsthatbestände gemeinsam geltenden Bestimmungen auf, sondern es begnügt si, die für diese Materie in Betracht fommenden speziellen Vergehensbegriffe zu umschreiben. Aus dem Fehlen solcher Bestimmungen lässt sich aber keineswegs folgern, dass sie der Gesetzgeber habe ausscliezen wollen und dass die Anmvendung der einschlagenden Vorschriften des gemeinen Strafrechtes gegen den Grundsaz nulla pœua sîne lege verstosse. Vielmehr müssen die Grundsätze des allgemeinen Teils des Strafgesezbuches ihrer Natur nah im ganzen Gebiete des Strafrechtes Geltung beanspruchen können, auc hinsichtlich der in den Strafnebengesegen und anderweitigen Gesetzen enthaltenen besondern strafrechtlichen Thatbestände, soweit sich aus solchen Gesetzen Gegenteiliges nicht ergibt, Andernfalls, d. h, ohne Zuhülfenahme dieser allgemeinen Grundsäge, wäre überhaupt eine sachgemässe Anwendung jener speziellen Delikisthatbestände auf den Einzelfall nicht denkbar.
Da nun die §8 26 und 27 des peinlichen Strafgesebuches den Anstifter als solchen für strafbar erklären, so erhellt ohne weiteres nah Massgabe des Gesagten, dass die Bestimmung des 8 50 des kantonalen Einführungsgeseges mit Recht dem Rekurrenten gegenüber angewendet worden ist. Übrigens ist zu bemerfen, dass das Bundesgericht bereits in seinem Entscheide in Sachen Hilfiker und Konsorten vom 31. Oktober 1900 erkannte, dass die Bestimmung des peinlichen Strafgesessbbuches über Anftistung auch auf den im Zuchtpolizeigesetze (§ 1) normierten Thatbestand des Vertrauensmissbrauches Anwendung finde. Endlich hat, wie noch beigefügt werden darf, auh das deutsche Reichsgericht wiederholt ausgesprochen, dass auf die in der deutschen Konkursordnung aufgestellten speziellen Deliktsthatbeftände die Vorschriften des allgemeinen Teiles des deutschen Strafgesessbuches anvendbar seien, und speziell auch die Grundsässe über Anstiftung auf den — dem § 50 des aargauischen Gesees analogen — Fall des § 211 der (frühern) Konkursordnung (vgl, z. B, Entfch, des. Neichsgerichtes in Strafsachen, B.-V., Nr. 96, S, 276 ; Petersen
1.
Kleinfeller, Kommentar zur Konkursordnung, S. 676).
9.
, Was die angeordnete Rückzahlung der 200 Fr. an die Konkursmasse Haller anlangt, so kann zunächst der Einwand, die Masse habe am Prozesse nicht teil genommen, es fehle ihr also die Aftivlegitimation und es habe ihr der Betrag nicht zugesprochen werden können, nicht gehört werden. Es handelt si hiebei um eine prozessualishe Frage, deren Beantwortung dem kantonalen Richter anheimfällt und die nur im Falle einer offenbar willkürlichen Entscheidung als Nechtsverweigerung angefochtew werden könnte, was hier nicht zutrifft, Au die Berufung auf Art, 59 der Bundesverfassung erweist sich als unstichhaltig. Denn dic Anordnung der Rückgabe der 200 Fr. erscheint als eine adhäsionsweise Erledigung des Civilpunktes durch den Strafz richter, welher nach ständiger bundesrechtliher Praxis der Verfassungsgrundsay des Gerichtsstandes des Wohnortes nicht im Wege steht.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.