27 I 594
27 I 594
Rubrum
114. Entscheid vom 12. November 1901 in Sachen Hürlimann und Genosse.
Pfandverwertung ; Fortisetzungsbegehren, gestützt auf Pfandausfallschein ; Art. 158, 110 Sch. u. KC.-G. Sistierung der Ergänzungs— pfändung, Unterschied von Ergänzungspfändung im Sinne des Ari. 110 Abs. 1 Sch. u, K.-G. — Nachpfändung, Art. 145 eod.
Sachverhalt
I.
Fnfolge einer von Fürsprech Ehrler in Schwyz gegenüber Witwe Nauer und Kinder in Rickkenbach angehobenen Betreibung (Nr. 2349) gelangten am 29. Oktober 1900 als Faustpfänder drei der Schuldnerschaft gehörende Kapitaltilel zur Versteigerung, wobei jedoch die betriebene Forderung von 20,983 Fr. 42 Ets. durch den Steigerungserlös nicht gedeckt wurde, sondern dem Gläubiger für eine Schuldreftanz von 10,689 Fr. 62 Cis. ein Pfandausfallschein ausgestellt werden musste.
Gestüht auf diesen Pfandausfallschein d. dä. 29. Oktober 1900 verlangte der Gläubiger am 26. November 1900 die Fortsetzung der Betreibung. Das Betreibungsamt erteilte ihm Anschluss an die bereits bestehende Gruppe 59, in welcher shon am 2,, 9. und 23. November für andere Gläubiger gepfändet worden war und deren Teilnahmefrist bis zum 2. Dezember sich erstreckte. Jm weitern ordnete das Amt eine damit notwendig gewordene ErgänzungSspfändung auf den 28. November an. Hiegegen beschwerten sich die betriebenen Schuldner mit der Behauptung, Ehrler habe eine neue Betreibung anzuheben, und der Gerichtspräsident glaubte fih dadurch veranlasst, die Pfandaufnahme für einstweilen zu sistieren. Durch den über diefe Beschwerde am 15. Dezember 4900 erlassenen Entscheid wurde jedoch das Begehren der Familie Nauer von der erstinstanzlicen AufsichiSbehörde als unbegründet abgewiesen. Daraufhin vollzog das Amt am 9. Januar 1901 die Pfändung.
Unterdessen hatte am 4. Dezember der Gläubiger Hürlimann und am 41. Dezember der Gläubiger B. Schmidig das FortJezungsbegehren gestellt, und jener am 3. Dezember, dieser am 14. Dezember Pfändung bestimmter Gegenstände erwirkt. Diese Gegenstände sind identisch mit einem Teil derjenigen, die das Betreibungsamt nachträglich am 9. Januar 1901 dem Ehrler bezw. der Gruppe 59 zupfändete. Beim Vollzug der letztern Pfändung ging das Amt von der Veraussetzung aus, dass Ehrler, nachdem er dur den erwähnten Beschwerdeentscheid in seinem Betreibungssrete gessüsst worden sei und da er ferner das Pfändungsbegehren vor Hürlimann und Schmidig gestellt Habe, diefen gegenüber auch ein vorgehendes Recht auf die fraglichen Pfandobjekte besize. Dementsprechend teilte das Amt diesen beiden Gläubigern mit, dass sie infolge der Pfändung vom 9. Januar 1901 feine Deckung mehr erhalten werden, sondern Verlustscheine, gegen welche Verfügung ihnen eine Frist von zehn Tagen für eventuelle Beschwerde eröffnet sei.
IL. Hürlimann und Schmidig machten darauf thatsächlich von ihrem Beschwerderehte Gebrauch, indem sie anbraten : Das Betreibungsamt sei nicht befugt gewesen, sie durch eine spätec vorgenommene Pfändung um ihre wohlerworbenen Rechte zu bringen. Sie bilden für sich eine Gruppe, Nr. 60, da innert der bezüglichen vom 2. Dezember 1900 bis 2. Januar 1901 laufenden Teilnahmefrist keine anderen Gläubiger ihren Pfändungen sih angeschlossen hätten. Die dieser Gruppe zugepfändeten Objekte seien deshalb einzig zu ihren Gunsten zu verwerten. Die Pfändung vom 9. Januar könne nicht die Wirkung haben, dass der pfändende Gläubiger in eine längst abgeschlossene Gruppe hineinkomme und dadurch die früher erlangten Pfandrechte anderer Gläubiger illusorisch mache. ‘UT. Die beiden kantonalen Jnstanzen wiesen die Beschwerde ab, Die obere Aufsichtsbehörde führte dabei im wesentlichen aus: Nach Art. 110 des Betreibungsgesetzes erfolge der Anschluss an eine bereits erfolgte Pfändung von Gesezeswegen, ohne dass der betreffende Gläubiger von der Pfändung Kenntnis zu haben, oder Teilnahme an derselben zu verlangen brauche. Der Betrei bungsbeamte habe dabei für den Anfchlussgläubiger keine neue Pfändung aufzunehmen, sondern die bereits bestehende zu erz gänzen, sofern sie nicht zur Deckung der neu hinzutretenden For= derung samt Zins und Kosten ausreiche. Dieses gesehliche Institut der Gruppenpfändung habe nun offenbar die Rechtsfolge, dass jedes gepfändete Vermögensstück der zuerst gebildeten Gruppe zugewiesen werden müsse bis zu ihrer völligen Deckung und so lange auh für eine nafolgende Gruppe nicht gepfändet werden dürfe. Hier nun habe Ehrler innert der nüglichen Frist ein gültiges Rechtsbegehren gestellt, um an der Gruppe 59 partizipieren zu önnen, Dadurch, dass die betriebene Partei sich gegen die auf 28. November angesetzte Ergänzungspfändung beschwerte und in Folge dessen einen Sistierungsbefehl erwirkte, hätten die betreibungsrechtlihen Ansprüche Ehrlers nicht depossediert werden önnen. Sonst würde es lediglih in der Hand eines Schuldners liegen, durch unbegründete Beschwerdeführung einen Gläubiger gegenüber einem andern zu benachteiligen. Übrigens sei die allerdings etwas voreilige Sistierung der Pfandergänzung durch den desinitiven Entscheid vom 15. Dezember 1900 aufgehoben und wirkungslos gemacht worden und könne also die späte Vornahme
der Ergänzungspfändung auf dessen Anschlussberechtigung keinen Einfluss haben. Demgemäss habe die erwähnte Hemmung einer vom Geseyze geforderten Betreibungshandlung auch für die Nekurrenten feinerlei Nechtsvorteil zu begründen vermocht. Nicht sie, sondern der Rekursit könne sich auf wohlerworbenes Pfandrecht berufen und deren Schuss verlangen.
und Konkurskammer. N+ 114. 597 Dagegen gehöre, wird zum Schlusse ausgeführt, Hürlimann nah dem Datum feines Fortfessungsbegehrens in Gruppe 59 und sei, trozdem er ein bezüglihes Begehren nicht gestellt habe, das Verfahren des Betreibungsamtes in diesem Sinne zu berichtigen.
IV.
Gegen genannten Entscheid rekurrierten Hürlimann und S@chmidig rechtzeitig an das Bundesgericht.
V.
Die kantonale Aufsichtsbehörde und das Betreibungsamt Schwyz tragen in ihren Vernehmkafsungen auf Abweisung des Rekurses an.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
Unzweifelhaft konnte Ehrler gestüht auf den Pfandausfallschein vom 29. Oktober 1900 gemäss Art. 158 des Betreibungsgeseges in gültiger Weise das Fortsezungsbegehren stellen und erwarb mit legterem nach Art. 110 des Betreibungsgeseges ohne weiteres die Nechte eines Pfändungsgläubigers in Gruppe 59, Da durch seinen Anschluss eine Ergänzung der für genannte Gruppe bereits erfolgten Pfändungen nötig wurde, so wollte das Betreibungsamt dem Gesessze entsprechend am 26. November, d, h, innert der am 2. Dezember ablaufenden Teilnahmefrist, dazu schreiten. Der Rekursgegner Ehrler hatte also nicht nur bereits damals, d. h. vor den Rekurrenten, einen gesetzlichen Anspruch darauf, die fraglichen Objekte sich, bezw. seiner Gruppe zupfänden zu lassen, sondern es wäre deren Pfändung auch damals shon thatsächlich erfolgt, wenn nicht, entgegen seinem Willen und demjenigen des Betreibungsbeamten selbst, die untere Aufsichtsbehörde die Betreibung sistiert hätte. Diese Sistierungsverfügung wollte und konnte nun rechtlich auf keinen Fall die Wirkung haben, dass während ihrer Dauer die betreibungsrechtlissen Befugnisse Ehrlers durch Exekutivmassnahmen anderer Gläubiger hätten beeinträchtigt werden können; sondern nachdem sie als unberechtigt erkannt und dahingefalleu war, musste es Ehrler möglich sein, die Pfändung der streitigen Objekte mit der gleichen Wirkung vor= nehmen zu lassen, wie wenn sie innert der ordentlichen Frist vorgenommen worden wäre. Damit hat aber der — allerdings verspätet erfolgte — Pfändungsakt vom 9. Januar 1901 die Bez deutung einer eigentlihen Ergänzun gspfändung im Sinne Gläubigern der Gruppe 59 zu Gute kommt, nicht aber die Bedeutung einer sogenannten Nach pfändung, bei welcher die bereits erworbenen Rechte anderer Pfändungsgläubiger vorbehalten sind (vergl. Archiv V, Nr. 2, und Jäger, Kommentar, Ar1. 140, Note 3). Wie sich hieraus mit Notwendigkeit ergibt, sind die von den Rekurrenten geltend gemachten, auf die Pfändungsakte vom 3. bezw. 14. Dezember gestüssten Ansprüche mit den von Ehrler am 9. Januar 1901 erworbenen nicht mehr vereinbar. Das Betreibungsamt hat sie deshalb mit Grund als nicht bestehend bezw. dahingefallen erklärt. Nah dem Gesagten erweist sich auh die Berufung der Rekurrenten auf Art. 145 des Betreibungsgesetzes als unstichhaltig, da es sich daselbst um einen Fall der Nachpfändung handelt (vergl. Archiv VV, Nr. 2).
Die Vorinstanz hat den Rekurrenten Hürlimann von Amtes wegen für seine bisher in Gruppe 60 figurierende Forderung in Gruppe 59 versesszt, was ihm nach dem nunmehrigen Ausgang des Rekurses zum Vorteil gereiht, Die Zulässigkeit dieser Massnahme als solcher ist von keiner Seite angefochten und es muss deswegen bei derselben sein Verbleiben haben.
Dispositiv
Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen, 4115. Sentenza del 12 novembre 1901 nelia causa Turri.
Non comunicazione al debitore dell’ elenco oneri e dell’ incanto ; nullità dell’ incanto? Art. 4139 e 140 L. E. F. — Modo dell’ incanto ; art. 125 e 1341. e.
I. Con ricorso 14 marzo 1901 i siígnor Turri Giovanni domandava all’ Autorità inferiore di vigilanza di Locarno l’annullazione dell’ incanto 9 marzo 1901 avvenuto in odio degli eredi Turri fu Giovanni, quondam Giovanni Carlo, su esecuzione loro intentata da Giuseppe Remonda, pei motivi seguenti :
a) perchè al ricorrente, interessato nell’ esecuzione quale EY coerede e coproprietario, non era stato comunicato nè la domanda di vendita, nè l’elenco oneri, nè l’avviso d'incanto ;
b) perchè PUffcio non aveva esperito l’incanto singolarmente sopra ogni stabile come avrebbe dovuto fare in base agli art. 119, 140, 141 e 142 della L. E. F., ma aveva yenduto senz’altro una parte degli stabili in blocco ;
c) perchè i’Ufücio aveva deliberato gli immobili agli stessì debitori escussì, ciò che secondo il ricorrente non era nè legale, nè onesto.
L'Autorità inferiore di vigilanza ammise il ricorso. Invece VAutorità superiore cantonale trovò l'operato dell’ Ufficio corretto e confermò la delibera e l'incanto.
IT. La decisione dell’ Autorità cantonale è motivata in. SoStanza cOme SegUE :
Ád a. La notifica avvenne alla madre del ricorrente, signora Giacomina Turri, colla quale il ricorrente convive. Essa deve quindi ritenersi per valida tanto più che il ricorrente non ha, mai impugnato che gli atti vennero a sua cognizione. L'eccezione venne del resto abbandonata nel ricorso all’ Áutorità superiore.
Ad b. La legge non fa nessun obbligo all’ Ufficio di esperire la vendita separatamente prima della vendita în blocco degli stabili. L'Ufficio deve curare gli interessi tanto del debitore che del creditore e deve quindi poter procedere ad un incanto in blocco quando questo sìstema gli risulta il più adatto. Vedasì per analogia l’art. 125. Del resto nel caso concreto, nessuna oferta parziale sembra essere stata fatta, secondo le dichiarazioni dell’ Ufficio. Anche formando un gruppo di una parte soltanto degli stabili e tentando per essì lVincanto, non può dirsi che Il'Ufficio non abbia agito nell’ interesse di tutti, giacchè per tal modo i debitori si trovano ancora in Ppos86880 di parte dei loro beni ed il creditore procedente venne soddisfatto del suo credito.
Ad c. La legge non vieta all’ escusgso di partecipare ail’ incanto dei suoi beni. TI fatto di una simile partecipazione non può quindi inyocarsîï come titolo di nullità dell incanto. (Ved. Commentario Colombi ali’ art. 141.) XxVIz, À, — £9014 4&0