28 I 151
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Rubrum
36, Urteil vom 17. April 1902 in Sachen Senn und Genossen gegen Urech.
Sachverhalt
Ein Wiedererwägungsgesuch ist gegen Urteile, die das Bundesgericht — spezieil als Staatsgerichtshof — erlässt, unzulässig. — Revision nach Art. 192 Ziff. 1 litt. c eidg. C.-P.-O. in Verbindung mit Art, 188 Org.-Ges. Pflicht des Rekurrenten, die Tnnehaltung der Rekursfrist nach Art. 178 Ziff. 8 Org.-Ges. nach =uweisen.
Das Bundesgericht hat, da sich ergeben :
Mit Eingabe vom 27. März 1902 stellten Hans Senn, Samuel Urech und Hans Renold beim Bundesgericht das Gesuch, dasselbe wolle den über ihren Nekurs in Sachen gegen FJ. Urech am 12. Dezember 1901 gefällten Entscheid in Wiedererwägung ziehen und auf die Sache materiell eintreten, Der bundesgerichtliche Entscheid vom 12. Dezember 1901 ging dahin, dass auf den Rekurs der Petenten, der si gegen zwei Strafurteile des Bezirksgerichts Lenzburg und des aargauischen Obergerichts, vom 2A. Jas nuar und 27. August 19014, richtete und am 21. November erhoben worden war, nicht eingetreten werde, weil unter der Annahme, dass die angesochtenen Urteile bei der Ausfällung den Parteien eröffnet worden seien, die 60tägige NRekursfrist als verfäumt erscheine und weil iu der Beschwerdeschrift nicht einmal behauntet sei, dass die Eröffnung erst später stattgefunden habe, während es doh den Rekurrenten obliege, die Nechtzeitigkeit eines Nekurses, als eine für dessen Anhandnahme gesesslih geforderte Voraussetzung, zu begründen, Hiegegen bringen die Petenten in ihrem Wiedererwägungsgesuche an : Es sei ihnen keine gesetzliche Vorschrift bekannt, wonach ihnen der Nachweis für die Einhaltung der Rekursfrist obgelegen hätte. Tatsächlich sei diese auch eingehalten worden. Das angefochiene Urteil des aargauischen Obergerichts sei den Petenten, wie dies in solchen Fällen üblich sei, nicht mündlich eröffnet, sondern schriftlich zugestellt worden, und zwar erst am 24. September 1901, wie sih aus zwei Bescheinigungea der Obergerichtskanzlei und der Bezirksgerichtskanzlei Lenzburg ergebe. Die Zustellung erfolge gegen Empfangsbescheinigung, und diese werde den Akten einverleibt. Die Petenten hätten nun als selbstverftänzlih angen-mmen, dass diese vom Bundesgericht einverlangt würden, und deshalb häâiten sie davon Umgang genommen, in dem Rekurs den Tag der Urteilszustellung anzugeben und darüber eine Bescheinignng vorzulegen ;
Erwägungen
Es handelt sich im vorliegenden Falle nicht um ein Gesuch auf Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung einer Frist im Sinne von Art. 43 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893. Ebensowenig hat man es mir einem Erläuterungsbegehren nach Art. 188 und 99 O.-G. zu tun. Sondern die Petenten verlangen, dass das Bundesgericht deshalb auf seinen Entscheid vom 12. Dezember gehalten worden sei, somit auf den Rekurs materiell hätte eingetreten werden sollen, Nun isi aber die „Wiedererwägung“ einer bundeZgerichtlichen Entscheidung über einen staatsrechtlichen Rekurs im Sinne erneuter rehtliher Prüfung und Behandlung desselben auf Grund des nämlichen Materials der Natur der Sache nach ausgeschlossen, da nach allgemeinem, prozessualischem Grundsag die gerichtlihen Entscheidungen, unter Vorbehalt der positiv vorgesehenen Rechtsmittel, aller Regel nah unabänderlich sind, Als NechtZsmittel gegen bundesgerichtliche Entscheidungen kennt nun das Organisationsgesez bloss das Revisionsbegehren (Art. 188 und 95 ff. leg. cit.). Einen der gefezlich (Art. 192 des Bundesgesetzes über das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 22. November 1850) vorgesehenen Revisionsgründe rufen aber die Petenten selbst nicht an. Auch lässt fih das, was dieselben vorbringen, unter keinen jener Gründe bringen. Es könnte sich nur darum handeln, ob das Gericht nicht in den Akten liegende erhebliche Tatfachen aus Versehen gar nicht oder auf irrtümliche Weise gewürdigt habe (Arl. 192 Ziff. 1 litt. e leg. cit). Allein die Tatsache, dass die Eröffnung des Urteils des aargau: ischen Obergerichts vom 27. August 1901 erst später fstattgefunden habe, ergab sich eben aus den dem Bundesgerichte vorgelegten Akten nict; sie war im Rekurse nicht einmal behauptet. Dass sich die Tatsache aus den Strafprozessakten ergeben hätte, ist gleich= gültig ; denn abgeschen davon, dass auf Beiziehung dieser Akten im Rekurse nicht angetragen war, muss daran festgehalten werden, dass der Nekurrent von vornherein das Vorhandensein der Erfordernisse für die Zulässigkeit einer staatsrecztlichen Beschwerde darzutun, oder doh in der Rekursschrift zu behaupten und Beweis
dasür anzuiragen hat. Es folgt dies, wenn son eine ausdrückliche GesebeSvorschrift darüber fehlt, ohne weiteres aus der Fassung von Art. 178 O.-G,, wie auh aus allgemeinen Grundsässen über das Verfahren. Wenn sich hiegegen die Rekurrenten ‘verfehlt haben, so können sie nicht vom Gerichte verlangen, dass es durch Revision seiner Entscheidung die Folgen ihres eigenen fehlerhaften prozessualischen Verhaltens gut mache ; ertannt: Das Wiedererwägungsgesuch der Petenten wird abgewiesen.
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