Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

29 I 113

29 I 113

Rubrum

2, Entscheid vom 10. März 1903 in Sachen Michel.

Pfändung. — Verteilung des Erlöses gepfändeter Objekte. — Kompetenz der Aufsichtsbehörden. Art. 17 Abs. 1 Schuldb.- u. K.-G. — Sielitung der Gläubiger dersetben Gruppe unter einunder.

Sachverhalt

I.

Am 17. März 1902 wurde vom Betreibungsamt Zürich I für zwei Forderungen des Friss Michel in Zürich und des J. R. Brunner in Männedorf an Martin Sprich in Zürich unter anderm ein Guthaben des Schuldners an den Fiskus des Kantons Zürich im Betrage von 187 Fr. 50 Cts. gepfändet. Auf der Pfändungsurkunde wurde vermerkt, dass laut Mitteilung der Finanzdirektion des Kantons Zürich Sprich das gepfändete Guthaben am 10. März 1902 an die Liegenschaftenverwaltung der Stadt Zürich abgetreten habe, Am 14. April teilte jedoch letztere dem Betreibungsamt mit, sie verzichte auf den Anspruch an der gepfändeten Forderung. F. Michel hatte schon vorher gegen die Liegenschaftenverwaltung der Stadt Zürich gerichtlich Klage eingeleitet mit dem Begehren, es fei die Abtretung als für den Kläger unverbindlih zu erklären und zu erkennen, es unterliege der fragliche Betrag zu seinen Gunsten der Pfändung. Jm Vorstand vor Friedensrichteramt Zürich vom 416. April 1902 erklärie die BeTagte, dass sie auf den Anspruch verzichtet habe und die Klage anerkenne, wovon dem Betreibungsamt von F, Michel am 29. April Kenntnis gegeben wurde. Mit Eingabe an das Betreibungsamt vom 19. Mai bestritt der Gläubiger Brunner den Auspruss der Liegenschaftenverwaltung der Stadt Zürich, obgleih ihm eine Frist hiezu nicht angesetzt worden war, Bei der Verteilung wies das Betreibungsamt Zürich T den Gläubigern Michel und BrunXXIX, 4. — 141903 8 Zürich pro rata ihrer Forderungen, die beide in Klasse Y kollo= ziert waren, zu.

IL. Hiegegen beschwerte sich F. Michel bei der untern kantonalen Aufsichtsbehörde mit dem Begehren, dass der Erlös des Guthabens ihm allein als Prozessgewinn zuzuteilen sei. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Weiterziehung des F. Michel an die kantonale Aufsichtsbehörde blieb erfolglos. Der Entscheid der obern fantonalen Aufsichtsbehörde vom 1. November 1902 beruht auf der Erwägung, dass der Verzicht der Liegenschaftenverwaltung der Stadt Zürich auf den Anspruch an der gepfändeten Forderung. als allen Gruppengläubigern gegenüber erfolgt betrachtet werden müsse, weil er zu einer Zeit erklärt worden sei, da die Frist zur Teilnahme an dec Pfändung noch nicht abgelaufen war.

ITT. Gegen diesen Entscheid hat F. Michel den Rekurs an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, es sei das Betreibungsamt Zürich 1 anzuweisen, den in der Betreibung Nr. 2471 Il, Gruppe gegen den Schuldner Martin Sprich gepfändeten Betrag von 4187 Fr. 50 Cis. ausssliesslich dem Rekurrenten, unter Ausschluss anderer Gruppengläubiger, zuzuteilen. Die Begründung lässt sich dahin zusammenfassen, der Rekurrent habe dadurch, dass er einzig gegen die Stadt Zürich Klage erhoben und dass ihm gegenüber die Ansprecherin vor Gericht auf den Anspruch verzichtet habe, ein die übrigen Gruppengläubiger ausssliesszendes Recht auf das fragliche Pfändungsobjekt erworben.

IV.

Brunner trägt auf Abweisung des Rekurses an.

Die Schuldbeireibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

Es handelt sich nicht um einen Kollokationsstreit im Sinne des Art. 148 des Betreibungsgesezes, da weder die Zulassung noch der Rang oder Betrag der Forderung des RekursgegnerF JF, Brunner vom Rekurrenten F. Michel bestritten wird, Ein solcher Streit hätte denn auch vor den Gerichten angehoben werden müssen. Sondern ftreitig ift bloss die Verteilung des Erlöses eines der für die Gruppe II der Gläubiger des Martin Sprich gepfändeten Objekte, nämlih des Guthabens des Schuldners an. den Fiskus des Kantons Zürich, indem der Rekurrent behauptet, dieser Erlds sei einzig ihm zuzuweisen, während das Betreibungsam! und der Rekursgegner, wie auh die beiden Vorinstanzen, annehmen, der Erlôs des Guthabens komme allen Gruppengläubigern nach dem Nang und Betrag ihrer Forderungen zu. Diese Frage zu entscheiden, fällt nach feststehender Praxis in die Kompetenz der Aufsichtsbehörden, da es sich um eine Verfügung des Betreibungsamtes handelt, deren Nachprüfung nicht den Gerichten zugewiesen ist (Art. 17 Abs. 1 Schuldb.- u. K.-G.). Ein Vor -= ret auf den Erlös des fraglichen Guthabens müsste nun dem Rekurrenten dann zugestanden werden, wenn die Pfändung desselben nur als für ihn bestehend oder fortbestehend anzusehen wäre. Für eine solche Annahme fehlt aber jeder Grund. Das betreffende Guthaben ist für die ganze Gruppe, au für den Nekursgegner gepfändet worden. Weshalb die Pfändung zu Gunsten der übrigen Gruppengläubiger, speziell zu Gunsten des Rekursgegners Brunner, dahingefallen sein sollte, ist schlechterdings nicht exfindlih. Gegenüber dem ursprünglich von der Stadt Zürich erhobenen Anspruch auf das Objekt der Pfändung hatte ein Bereinigungssverfahren im Sinne der Art, 106—109 des Betreibungsgesebsses, da es sich um eine Forderung handelte, nicht Plat zu greifen, und es ist auc tatsächlich ein folches Verfahren vom Betreibungsamt nicht eingeleitet worden. Und dass der Rekurrent von sih aus în diesem Stadium des Verfahrens gegen den Anspruch der Stadt Zürich gerichtlih auftrat, vermochte dem Pfändungspfandrechte der übrigen Gruppengläubiger keinen Abbruch zu tun, wobei es ganz gleichgültig ist, wie sein Begehren gefasst war und wie der vor Gericht erklärte Verzicht der Stadt Zürich lautete, Ebensowenig aber vermochte dem Rekurrenten sein gerichtliches Auftreten gegen die Stadt Zürich vom betreibungsrechtlihen Standpunkt aus ein Vorrecht vor den Gläubigern der

gleichen Gruppe auf den Erlôs des fraglichen Guthabens zu verschaffen. Einmal ist ja der Verzicht nicht allein vem Rekurrenten, sondern auch, und zwar shon vorher, dem Betreibungsamt gegenüber erklärt worden; er war deshalb für alle Gläubiger wirksam. Und zudem könnte der Anspruch eines Gruppenzgläubigers, dass er sich aus dem Erlôs eines Pfändungsobjektes vor den Übrigen befriedigen könne, weil er allein gegenüber dem Anspruch eines Dritten auf das Pfändungsobjekt aufgetreten sei, angesichts des das Verteilungsverfahren beherrschenden Grundsatzes, dass die nicht der für sie gepfändeten Objekte nah ihrem Rang, falls sie aber im gleichen Nange sich befinden, gleichmässig anzuweisen sind, von den Betreibungsorganen nur anerkannt werden, wenn er im Betreibungsgesetze positiv anerkannt wäre, was nicht zutrifft. Denn selbstverständlich gilt die nur für gerichtliche Kollokationsstreitigkeiten aufgestellte Bestimmung in Arti. 250 Abs. 3 des Betreibungsgesezes, auh wenn sie auf das Kollokationsverfahren im Pfändungsverfahren angewendet wird, für den vorliegenden Fall, wo es sich eben nicht um einen Kollokationsfstreit handelt, nicht.

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.