29 I 371
29 I 371
Rubrum
79, Entscheid vom 19. September 1903 in Sachen Segesser und Konsorten.
Umfang der Rechiskraft der Entscheide der Aufsichtsbehörden. Stellung derselben. Art. 13,15, 21Sch.-w. K.-Ges. Inierpretation eines bundesgerichtlichen Entscheides, welcher auf Beschwerde einiger MasseGessionare im Sinne des Art. 260 Sch.- u. K.-Ges. lin eine Frislansetzung an síe zur Einklagung (gemäss Art. 242 Sch.- u. K.-Ges.) ais unzulässîg aufgehoben hatte. Wirkung für alle AbtretungsgläubigerA. Jm Konkurse des Otto Felder, Wirts auf Farnbühlbad zu Werthenstein, beanspruchten René Frösslich-Felder in Dietikon und Konsorten, gestützt auf einen Kaufvertrag vom 10./23. Mai 1900, das Hoteletablissement mit sämtlichem Mobiliar als Eigentum. Die Konkursverwaltung verzichtete darauf, diese Vindikation zu bestreiten, und trat die bezüglichen Masserechte im Sinne von Art. 260 B.-G. an 18 Konkursgläubiger, darunter die heutigen 12 Rekurrenten Josef Segesser und Konforten, ab, wobei sie den Cessionaren gleichzeitig, mit Verfügung vom 23./27. Mai 1902, eine Frist von 10 Tagen zur gerichtlichen Eintlagung der - „abgetretenen“ Rechte ansetzte, ansonst Verzicht auf die Geltendmachung derfelben ‘angenommen werde. Von jenen 18 Gläubigern kamen die heutigen 12 Rekurrenten dieser Aufforderung nach und strengten gegen ‘René Fröhlich und Konsorten beim Bezirksgericht Entlebuch Klage än mit dem Begehren auf Aufhebung des Kaufes vom 10./23. Mai 1900 und Admassierung der Kaufsgegenstände im Sinne vorzugsweiser Besriedigung der Kläger nach Art. 260 Abf. 2 B.-G. Die Beklagten Fröhlih und Konsorten erhoben die Einrede, die luzernischen Gerichte seien in Sachen nicht kompetent, wurden aber damit von beiden kantonalen Instanzen abgewiesen. Gegen den bezüglichen obergerichtlichen Entscheid führten darauf die Beklagten wegen Verlegung des Art. 59 B.-V. staatsrechtlihe Beschwerde beim Bundesgericht, deren Behandlung sistiert wurde, bis die Frage abgeklärt sei, ob die der Klage zu Grunde liegende Fristansetzung der Konkursverwaltung überhaupt zu Recht bestehe,
Sachverhalt
B.
Anderseits hatten nämlih 3 jener 18 Gläubiger, an welche S179 C, Entscheidungen der Schuldbetreibungsdie Abtretung der Masserehte erfolgt war, nämlich die Sparund Leihkasse Entlebuch, Gebrüder Giger in Entlebuch und Franz Hofstetter daselbst, gegen die Verfügung vom 23./27. Mai 1902 Beschwerde erhoben mit dem (hier nicht mehr in Betracht kommenden) Begehren, die Einleitung des Verfahrens nah Art. 242 B.-G. bezüglich der streitigen VindikationSobjekte zu verschieben, bis ein anderweitiger diese Obfekte betreffender Prozess erledigt sei, und mit dem weitern Begehren, die Klagefrist des Art. 242 B.-G, alsdann nicht ihnen, den Beschwerdeführern, sondern den Drittansprechern René Frösslih und Konsorten anzusesszen, weil nicht diese, sondern die Masse sich im Gewahrsam der vindizierten Objekte befände.
Die beiden kantonalen Jnftanzen wiefen die Beschwerde ab. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts dagegen, an welche sie weitergezogen wurde, erkannte unterm 22. November 1902 in Sachen wie folgt: „Der Rekurs wird „im Sinne der Erwägungen für begründet erklärt und das Kon- „tursamt Entlebuch, unter Aufhebung feiner Verfügung vom 27. Mai 1902, angehalten, hinfichtlich der Ansprache von Fröh- „lich und Kousorten nah Art. 242 Abs. 2 des Betreibungsgesetzes „zu verfahren, dies ohne Rücksicht auf den hängigen Prozess.“ In Erwägung 1 dieses Entscheides wird zunächst ausgeführt, dass die Beschwerdeführer soweit abzuweisen seien, als sie Verschiebung der Fristansetzung bis zur Erledigung des oberwähnten anderweitigen Vindikationsprozesses verlangen. „Anderseits“ — fährt sodann Erwägung 2 fort — „kann für die Erledigung des „Hauptbeschwerdepunktes, dass nicht den Cessionaren der Massa- „ansprüche, sondern den Vindikanten Fröhlich und Konsorten eine „Klagefrist hätte gesetzt werden sollen, nichts darauf ankommen, „dass eine Anzahl der Gläubiger, denen die Massarechte abgetreten „worden sind, die Verfügung der Konkursverwaltung befolgend, „gegen Fröhlich und Konforten Klage eingeleitet hat. Denn wenn „von mehreren, die dur eine Verfügung betroffen werden, ein- „zelne dieselbe hinnehmen, so wird dadurch das Recht der andern, dieselbe auf dem Beschwerdewege anzufechten, nicht berührt.“ Auch müssen, wird weiter erklärt, von den Konkursgläubigern jedenfalls diejenigen, zu deren Gunften die Abtretung nah Art. 260 vorgenommen wurde, als legitimiert gelten, die von der Konkursverwaltung verfügte Fristansetzung in der in Frage stehenden Bez ziehung anzufechten. Erwägung 3 sett sodann auseinander : Fröhlich und Konsorten hättea gegenüber der Masse einen förmlichen Eigentumsanspruch erhoben und damit selbst zugegeben, dass nicht sie den Gewahrsam an den vindizierten Gegenständen hätten, woraus folge, dass sie, nicht die Masse, bezw. die „Cessionare“ der leztern, flagend austreten müssen. „Dies führt zu dem Schluss,“ wird endlich bemerkt, „dass die Konkursverwaltung den Ansprechern „cine Klagefrist von zehn Tagen hâtte sehen sollen, weshalb der „Rekurs in dieser Beziehung geschügt werden muss.“
C.
Auf diesen Entscheid hin gelangten die heutigen 12 Rekurrenten, Josef Segesser und Konsorten, an die Konkursverwaltung im Konkurse Felder mit dem Begehren, sie möge den Vindikanten Fröhlih und Konsorten auch gegenüber ihnen, Josef Segesser und Konsorten, Frist zur Klageinreihung ansegen. Mit Verfügung vom 13. Februar 4903 lehnte die Konkursverwaltung dies ab, indem sie sich auf den Standpunkt stellte, ihre frühere Verfügung vom 23./27. Mai 1902, wodurch die Klagefrist den Cessionaren der Masse angesetzt worden war, sei gegenüber Josef Segesser und Konsorten in Nechtskraft erwachsen, da sie sich hiegegen nicht beschwert hätten, und der Entscheid des Bundesgerichtes habe nur die Folge, dass die drei andern Cessionare, welhe gegen jene Verfügung Beschwerde geführt hatten, nun nicht zur Klage angehalten werden können.
Die erstinstanzliche Aufsichtsbehörde (Gerichtspräsident von Entlebuch) hob infolge Beschwerde von Josef Segesser und Konsorten die Verfügung der Konkursverwaltung vom 13. Februar 1903 auf und verhielt die Konkursverwaltung, eine Fristansetzung an Fröhlich und Konsorten in dem Sinne zu erlassen, dass diese gegen alle Cessionare der Masserechte klagend aufzutreten hätten.
Dagegen bestätigte mit Entscheid vom 15. Juni 1903 die kantonale Aufsichtsbehörde auf Rekurs der Konkursverwaltung die angefochtene Verfügung derselben und hob demnach das erstinstanzliche Beschwerdeerkenntnis wieder auf Dieser oberinstanzliche Ent= scheid geht davon aus, dass das bundesgerichtliche Erkenntnis vom 99 November 1902 nur unter den Parteien Recht geschaffen, die berührt habe, wie denn auch dieses Erkenntnis die von ihm verfügte Fristansekung als wirfkungslos für den hängenden Prozess bezeichne und damit wohl sagen wolle, die Situation, sowie die Verteilung der Parteirollen bei den heutigen Opponenten auf Grund der konkursamtlichen Verfügung d. d. 23./27. Mai 1902 werde dadurch nicht alteriert und es könne daher der hängige Prozess auch seinen Fortgang nehmen.
D.
Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde richtet sich der vorliegende rechtzeitig eingereihte Rekurs von Josef Segesser und Konsorten, der dahin schliesst, das Erkenntnis der erstinstanzlihen Aufsichtsbehörde zu beschügen und Klagfristanfezung im Sinne dieses Erkenntnisses anzuordnen. :
Die kantionale Aufsichtsbehörde beantragt, ohne weitere Bemerkungen, Abweisung des Rekurses. Jm gleichen Sinne schliessen die von der Konkursverwaltung und den Vindikanten Fröhlich und Konforten eingereichten Vernehmlassungen.
Die Sculdbetreibungs- und Konkurskannner zieht in Erwägung;
1. Der Entscheid des Rekurses hängt ausfcliesslich von der Beantwortung der Frage ab, welche Auslegung dem Dispositiv des bundesgerichtlichen Erkenntnisses vom 22. November 1902 in dem zwischen den Parteien streitigen Punkte zu geben sei, d. h. davon, ob das Bundesgericht mit genanntem Erkenntnis die Verfügung des Konkursamtes Entlebuch vom 27. Mai 1902 habe in toto aufheben wollen, oder nur so weit sie sich an die damaligen Rekurrenten, Spar- und Leihkasse Entlebuch und Konsorten, gerichtet hatte d. h. als diesen Frist zur Klageinreichung angesegt worden war.
2. Materiell ist nun offenbar die Interpretation, welche die kantonale Aufsichtsbehörde jenem Urteilsdispositive gegeben hat, eine verfehlte, und demnach der das Beschwerdebegehren schützende Entscheid der erstinstanzlichen Aufsichtsbehörde gutzuheissen. Zu diesem Schlusse nötigt son der Umstand, dass das Dispositiv in allgemeiner, vorbehaltsloser Weise von der Aufhebung der Verfügung vom 27. Mai 1902 spricht. So hätte sich das Gericht nicht ausgedrückt und nicht ausdrücken können, wenn es Willens gewesen wäre, die Versügung für einen Teil der Gläubiger, diejenigen, welche nicht dagegen Beschwerde geführt hatten, in Kraft bestehen zu lassen, sondern es hätte zweifellos der die Aufhebung aussprechenden Erklärung eine in legterem Sinne einschränkende Fassung gegeben. Sodann machen auh die Motive nirgends einen folchen Vorbehalt, sondern reden durchwegs von der Eigentumsansprache des Rens Fröhsslich und Konsorten und von den diese Ansprache bestreitenden Gläubigern im allgemeinen, ohne unter den letztern die im damaligen Beschwerdeverfahren beteiligten hervorzuheben. Wenn ferner das Dispositiv von einer Begründeterklärung im Sinne der Erwägungen spricht, so betrifft die lesslere Restriktion, wie aus Erwägung 1 und dem Schlusssass von Erwägung 3 zur Evidenz erhellt, das — hier nicht in Frage stehende — Begehren bezüglich Verschiebung des Verfahrens. Völlig zu Unrecht zieht endlich die kantonale Aufsichtsbehörde für ihre Auslegung den Schlusspassus des Dispositives bei, der erklärt, dass. das angeordnete Verfahren nach Art. 242 B.-G. „ohne Rücksicht auf den hängigen Prozess“ zu erfolgen habe. Das kann spracchlich und logisch nur den Sinn haben, dass das Amt bei der ihm obliegenden neuen Ansesszung der Klagfrist in allen Beziehungen so zu verfahren habe, als ob überhaupt noch kein Prozess pendent fei, d. h. dass es die Klagaufforderung in der gleichen Weife erlassen müsse, wie es sie korrekter Weise von Anfang an hätte erlassen sollen, nämlich auch zu Gunsten der heutigen Rekurrenten. Dem gegenüber is es unverständlich, wenn die Vorinstanz den erwähnten Passus: „ohne Rücksicht auf den hängigen Prozess“, dahin auslegt, dass dieser Prozess, da die heutigen Rekurrenten durch den bundesgerichtlichen Entscheid nicht berührt werden, „auh seinen Fortgang nehmen könne“, Darüber hatte ja das Bundesgericht damals nicht zu entscheiden, welchen Einfluss die von ihm
dem Konkursamt auferlegte Anordnung auf jenen Prozess haben werde. Es fonnte und wollte mit jenem Passus lediglich dem Konkursamt Direktiven in dem Sinne geben, dass der hängige Prozess für das Amt bei Erlass der Verfügung keine Rolle spielen dürfe.
Dass der Entscheid des Bundesgerichtes eine objektive Wirkung ausüben, die Aufhebung der Verfügung vom 27. Mai 1902 auch sich im weitern daraus, dass nur diese Lösung den Bedürfnissen der Praxis und einer rihtigen Würdigung der Sachlage entsprechen konnte. Jm Betreibungs- und Konkursprozesse können eben nicht sslechthin die Grundsätze des Civilprozesses über die res judicata zur Anwendung kommen, da die Rekursinstanzen mit weitergehenden Rechten ausgestattet sind, als die Gerichte im gewöhnlichen Civilprozessverfahren. Die Aufsichtsbehörden sind in ihren Verfügungen an die Anträge der Parteien nicht gebunden und fogar jederzeit berechtigt, von Amteswegen einzuschreiten (Art. 13, 15 und 24 B.-G.; Archiv Tl, 52; 111, 127; Y, 22;
E.
B. XKIIL 1, Nr. 54, S. 404/5 ; Nr. 61, S. 431). Ob also hier alle oder nur einzelne jener 18 Konkursgläubiger gegen die fragliche Verfügung den Beschwerdeweg betreten haben, konnte dafür, dass die Verfügung im ganzen aufgehoben werden musste, sobald sie si als unrichtig und den gesezlichen Vorschriften über das Verfahren widersprechend erwies, von keinem Belang sein. Die Aufsichtsbehörden hatten das Erforderliche anzuordnen, um das durch jene Verfügung in Verwirrung gebrachte Verfahren wieder in die richtigen Bahnen zu leiten, und das war offensichtlh nur in der Weise möglich, dass nunmehr Fröhlich und Konsorten gegenüber allen Massecessionaren die Klägerrolle zugewiesen wurde. Eine bloss partielle Aufhebung der konkursamilichen Verfügung dagegen hätte notwendig die grössten Schwierigkeiten und unlösliche Konflikte für die Beteiligten und für die weitere Durchführung des Konkursverfahrens zur Folge gehabt, indem nun Über die nämliche Frage zwei Prozesse zu führen gewesen wären, wobei der eine Teil der (auf den gleichen Rechtsgrund sich stühenden) Massecessionare in einem dieser Prozesse als Kläger, der andere Teil in dem andern Prozesse dagegen als Beklagte hätte auftreten und sich ferner möglicherweise die beiden Prozesse in verschiedenen Kantonen hätten abspielen müssen.
3, Übrigens liesse sich noch fragen, ob das Konkursamt legitimiert gewesen ist, den Entscheid der untern Aufsichtsbehörde an die kantonale Oberinftanz weiterzuziehen und 0b legtere alfo nicht shon aus diesem Grunde jenen Entscheid hätte aufrecht halten sollen. Eine nähere Prüfung dieses Punktes erscheint indessen nah den vorangehenden Erwägungen nicht mehr als nötig.
Dispositiv
Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskamnter ertannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und damit, unter Aufhebung des Entscheides der kantonalen Aufsichtsbehörde, die Verfügung der erstinstanzlichen Aufsichtsbehörde wieder aufrecht gestellt.