3 I 309
Rubrum
52, Urtheil vom 22. Juni 1877 in Sachen Schürmann und Consorten.
Sachverhalt
A.
Laut Kaufverträgen von Februar 1815 verkaufte der Finanzrath des Kantons Luzern an die Rekurrenten verschiedene Landparzellen am Sempachersee, welche in Folge Tieferlegung desfelben neu gewonnen worden waren. Die diessfälligen Kaufbriefe enthalten die Bestimmung, dass den Käufern das Recht zustehe, -das erworbene Land bis in den See zu nugzen, in dem Verstande jedoch, dass der im See wachsende Schilf ihnen gehöre, dagegen aber Käufer nicht befugt sein sollen, denselben wegzuschneiden, indem diess zum Nachtheil sowohl des Fischlaiches als des Ufers gereichen würde.
B.
Am 3. Dezember 1874 erliess der Grosse Rath des Kantons Luzern ein Gesess über die Ausübung der Fischerei im Kanton Luzern, welches in Art. 15 bestimmt : „Das Abschneiden der Rohre im Seegebiet ist bei Strafe von 15 — 100 Fr. untersagt. Ausnahmen können nur vom Regierungsrathe bewilligt werden.“ Gestüt auf diese Bestimmung ertheilte der Regierungsrath dem Pächter der Staatsfischenzen im Sempachersee, behufs Ermöglichung des Karpfensanges, am 4. Oftober 1876 für dieses Jahr und die gesetzliche Zeit die Erlaubniss, unter Vorbehalt und Wahrung allfälliger Privatrechte, das längs dem Seeufer bet und in der Nähe des Städtchens Sempach entlang vorhandene Rohr oder Schilf abzuschneiden, jedoch in der Meinung, dass das abgeschnittene Rohr nicht eingeheimst werden dürfe, sondern im See zu belassen sei. Allein die Rekurrenten wirkten am 12. Oktober 1876 hiegegen beim Gerichtspräsidenten von Sempach ein Verboïi aus, durch welches sowohl der luzernischen Regierung als den Fischern des Sempachersees untersagt wurde, das am Ufer wachsende Schilfrohx zu schneiden oder Andern, als den Usferbesizern, denen in Folge Kaufs vom 13. Januar 1815 dieses zugehöre, zu schneiden zu bewilligen, Das von der Regierung und den Fischern gestellie Gesuc um Aufhebung diefes Verbotes wurde am 10. November v. J. vom Gerichtspräsidenten abgewiesen, weil die Uferbesfizer und Verbotserwirker dargethan haben, dass ihuen das Eigenthumsrecht an dem Schilf sr. Zt. gehörig zugefertigt worden sei, und dieselben auch wahrscheinlih machen, als haben sie ihre Rechte an dem Schilfe stetsfort thatsächlich ausgeitbt, und widerholt gegen Störungen Schuss im Besiss nahgesucht und erhalten haben. Dagegen hob die Justizkommission des Obergerichies, auf Rekurs der Regierung, das Verbot durch Schlussnahme vom 19. Januar 1877 auf, gestügt darauf, dass 1. das Abschneiden der Rohre im Seegebiet durch $. 15 des oben erwähnten Gesetzes ausdrüflih untersagt und die Bewilligung allfälliger Ausnahmen hievon nur in die Besugniss des Regierungsrathes gestellt sei;
2. nachdem also die Frage der Zulässigkeit des Abschneidens der Rohre gesetzlich geregelt sei, neben dem Staate Niemand berechtigt erscheine, gestüsst auf angebliche Besizes- oder Eigenthumsrechte besondere Schussmittel anzurufen, sondern diesfalls das Gesess als öffentliches Recht respektirt werden müsse;
3. wenn die Opponenten sich durch erwähntes Gesess in ihren Privatrechten verlegt glauben, sie dem Staate gegenüber den Rechisweg betreten mögen.
C.
Rekurrenten erhoben nun Beschwerde beim Bunde®gerichte und stellten folgende Begehren :
1. Der Erlass des Regtierungsrathes vom 4. Oktober 1876 und das Erkenntniss der Justizkommission vom 19. Januar 1877 seien aufzuheben und dagegen 2. das Verbot der Rekurrenten vom 12. Oktober 1876 gegen Sie behaupteten, die Rohre im Sempachersee gehören ihnen zu Eigenthum und es fei dieses Eigenthumsrecht stetsfort praktisch geltend gemacht worden, indem die Uferbesiger die Rohre seit Menschengedenken immer geschnitten haben, soweit dies ohne Schaden der Fischerei habe geschehen können. Dieses Recht sei durch das Fischereigesez nicht aufgehoben worden; denn es sei ein Fundamentalprinzip der Gesessgebung, dass neue Gesetze wohlerworbene Privatrechte nicht aufheben können. Auch bestimme Art. 9 der Luzerner Verfassung von 1875 ausdrücflich : „die Verfassung sichert die Unverleglichkeit des Eigenthumes jeder Art oder die gerechte und vorläufige Entschädigung für Güter, deren Abtretung das öffentliche Interesse erfordern sollte.“ Der $. 15 des Fischereigesetzes sete offenbar voraus, dass die Rohre öffentliches resp. Staatsgut seien. Die vom Regierungsrathe den Fischern ertheilte Erlaubniss zum Schneiden der Seerohre sei daher ein Eingriff in das Privateigenthum der Uferbesisser und somit verfassungswidrig. Wenn eingewendet werden wollte, es handle si nicht um Eigenthum, sondern nur um vorläufigen Besissz, fo sei darauf zu erwidern, dass der Besig und dessen Schuss den Hauptbestandtheil des Eigenthums bilden. Durch den Erlass des Regierungsrathes und den Entscheid der ZUstizkommission werden die Üferbesisser aus dem Besisse verdrängt und gezwungen, ihr Eigenthumsrecht und ihr Recht zum Besize von neuem auf dem ordentlichen Prozesswege gegen den Staat zu erstreiten, und würde ihre Stellung als Kläger ausserordentlich erschwert,
D.
Der Regierungsrath von Luzern bestritt vorer Beziehung die Zulässigkeit des Rekurses, indem + ein gewöhnlicher Eigenthumsstreit vorliege, der auf dem Ordentlichen Prozesswege zu entscheiden sei; 2. die Beschwerde, als staatsrechtliche, verspätet sei, weil sie nicht innerhalb sechzig Tagen seit Erlass des Fischereigesetzes, resp. der Vewilligungserkenntniss vom 4. Oktober 1876 beim Bundesſt in formeller gerichte anhängig gemacht worden, während nur jenes Geseh, beziehungsweise die BewilligungsLerfenntniss das Objekt sein könne, gegen welches eine Beschwerde zu richten wäre.
Eventuell trug der Regierungsrath auf Abweifung der Beschwerde an, und zwar unter folgender Begründung :
1. Der Sempadthexrsee sei nicht nur öffentliches Gewässer, sondern Domänengut. Der Staat habe die Fischenzen desselben feit Jahrzehnten verpachtet.
2. Was Rekurrenten über ihr Eigenthumsrecht am Seeufer bemerken, sei unrichtig und einflusslos. Denn da der See Eigenthum des Staates oder wenigstens öffentliches Gewässer sei, so fönnen Rekurrenten an dem mit Wasser bedeckten Seegrund und folglich au an den auf demselben befindlichen Sachen kein Eigenthumsrecht geltend machen; vielmehr sei die Staatsbehörde befugt, über den See und die in demselben befindlichen Sachen zu verfügen. Zudem seien die den Fischern ertheilten Bewilligungen sehr limitixt und beschränkt und durch das Verbot der Einheimsung der Rohre fei für die Rekurrenten jeder Grund zur Befrverve dahin gefallen.
3. Richtig sei, dass die Seegrenzen nicht allerorts genau ausgemittelt seien. Allen Anstrengungen des Staates für eine bessere Seeausmarchung haben aber gerade die Seeanstösser Widerstand entgegengesetzt. Aus diefer Renitenz können dieselben aber keinen Vortheil ziehen, was der Fall wäre, wenn sie bei diesem summarischen Prozessverfahren obsiegen würden.
4. Allein selbst in dem Falle, dass die behaupteten Eigenthumsrechte der Rekurrentèn begründet wären, dürfte es sich fragen, ob die Staatsbehörde im allgemeinen Interesse und namentlich in demjenigen der Fischzucht nicht berechtigt wäre, gesetzliche Vorschriften aufzustellen, die vielleicht die Rechtssphäre der Privaten . limitirend berühren würden. Auch das Bundesgeseh über die Fischerxei vom 18. Herbstmonat 1875 enthalte verschiedene polizeiliche Schussmassregeln.
5. Den Rekurrenten erwacse durch Abweisung der Beschwerde kein Schaden, da sie ohnehin zum Rohrschneiden nicht berechtigt seien. Der Staat sei als Eigenthütmer und redlicher Besizer des Sempachersees bei diesem Besize so lange zu beschützen, bis die von den Rekurrenten gemachten Prätensionen denselben auf dem ordentlichen Prozesswege zugesprochen sein werden Das Bundesgericht zieht in Erw ägung: 1, Wenn Rekursbeklagte in erster Linie der Beschwerde die Einrede entgegenstellt, dass es sich im vorliegenden Falle um einen gewöhnlichen Eigenthumss\treit handle, der nicht auf dem Wege des staatsrechilichen Rekurses ausgetragen werden fönue, so ist diese Einrede, soweit es sich um die Frage der formellen Zukässigfeit des Rekurfes handelt, nicht begründet. Denn Rekurrenten haben nicht das Civikrechtsbegehren gestellt, dass sie als Eigenthümer der Sempacherseeufer und des in diesem See wachsenden Schilfes gerihtlih anerkannt werden, beziehungsweise die Regierung von Luzern verpflichtet werde, ihre Eigenthumsansprache anzuerkennen ; sondern sie beschweren fi über Verfügungen kantonaler Behörden, nämlich den Beschluss des Regierungsrathes vom 4. Oktober 1876 und denjenigen des Obergerichtes vom 19. Januar 1877, und vexlangen, dass dieselben, als einen verfassungswidrigen Eingriff in ihr Eigen thum enthaltend, wegen Verlessung der luzernischen Kantonsverfassung aufgehoben werden. Es liegt somit ein staatsrechtlicher Rekurs in bester Form vor (Art. 113 der Bundesverfassung und Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege), bei welchem die Frage, ob Rekurrenten Eigenthiümer der Rohre im Sempachersee seien, formell ohne Einfluss, dagegen allerdings materiell von entscheidender Bedeutung ift. 2. Nicht weniger unbegründet ist die dem Rekurse in zweiter Linie opponirte Einrede der Verspätung. Das luzernische Geset über die Fischerei vom 3. Dezember 1874 enthält lediglich die allgemeine Vorschrift, dass das Abschneiden der Rohre im Seegebiete bei Strafe von 15—100 Fr. untersagt sei, Ausnahmen aber vom Regierungsrathe bewilligt werden können, Angenommen nun auch, diese Vorschrift finde nicht bloss auf das eigentliche Seegebiet, ondern auc auf allfällig im Privateigenthum stehendes Schilfland Anwendung, so enthielt dieselbe wenigstens in ihrem ersten Theile feine Neuerung, welche die Rekurrenten zu Erhebung einer
Deschwerde hätte veranlassen können, indem letztere shon nah ihren Kaufbriefen zum Abschneiden der Rohre nicht berechtigt .
waren. Bezüglich des zweiten Theiles jener Gesessesbestimmung dursten aber Refurrenten füglich von einer Beschwerde so lange absehen, als nicht dritten Personen, wie dies nunmehr dur den Regierungsbeschluss vom 4. Oktober 1876 geschehen, die Besugniss zum Schueiden der Rohre wirklich ertheilt wurde, indem vorher cine die Verfassung verlezende Thatsache nicht vorlag. Was aber jenen Beschluss betrifft, so waren Rekurrenten nicht gezwungen, sofort gegen denselben den Rekurs an das Bundesgericht zu ergreifen, sondern befugt, vorerst diejenigen Rechtsmittel zu erschöpfen, welche ihnen die kantonale Gesetzgebung an die Hand gab, und muss daher die in Art. 59 des citirten Bundesgesehes eiugeräumte Rekursfrist als gewahrt angesehen werden, da die Beschwerde hierorts innerhalb sechzig Tagen nach Eröffnung des Entscheides des luzernischen Obergerichtes eingereiht worden ist.
“Z, Dagegen kann der Rekurs, wenigstens zur Zeit, materiell nicht als begründet erachtet werden. Rekurrenten stüsszen ihr Begehren darauf, dass sie Eigenthümer desjenigen Schilfes seien, welches abzuschneiden die Regierung von Luzern den Fischern bewilligt hat. Allein die Richtigkeit dieser Eigenthumsausprache ist bestritten und nicht bewiesen. So lange aber dieser Punkt nicht zu Gunsten der Rekurrenten festgestellt ist, hat das Bundesgericht keine Veranlassung zur Erörterung der Frage, ob die refkurrirten Sslussnahmen des Regierungsrathes und des Obergerichtes einen verfassungswidrigen Eingriff in das Eigenthum enthalten, und wird es daher Sache der Rekurrenten sein, zunächst den Nachweis für ihr behauptetes Privatrecht auf dem Wege des ordentlichen Civilprozesses zu erbringen.
4. Wenn Rekurrenten ssliesslich noch geltend machen, dass sie durch die angefochtenen Schlussnahmen aus dem Besitze verdrängt und ihre Stellung als Kläger sehr erschwert werde, so ist hingegen zu entgegnen, einerseits, dass au für ihren biLherigen Besiss ein Beweis nicht erbracht is, und anderseits, dass Verfügungen fantonaler Behörden, welche bloss auf Besitesfragen si beziehen, jedenfalls nur dann wegen verfassungswidriger Verletzung des Eigenthumes an das Bundesgericht rekurrirt werden können, wenn darin ein willkürlicher Besissesentzug unbestrittenen Eigenthumes Eingriffe in garantirte Rechte. N° 58, 3i5 einer Partei liegt, wovon nach dem oben Gesagten in concreto feine Rede ist,
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt :
Die Beschwerde ist zur Zeit abgewiesen.
ös. Urtheil vom 26. Mat 1877 in Sachen der Wasch- und Badanstalt Winterthur.
Á. Die unter der Firma „Wasch- und Badanstalt in Winterthux“ bestechende Aktiengesellschaft besitzt an genanntem Orte Gehäulichleiten im Assekuranzwerthe von 159000 Fr. Gemäss Art. 137 litt. c. des zürh. Gemeindegesetzes vom 20. April 1875, welcer lautet : „An die Übrigen Gemeindelasten sind steuerpflichtig : c. Aktiengesellschaften für den vollen Werth ihres in der Gemeinde befindlichen Grundeigenthums, “ wurde dieselbe daher von der Stadtgemeinde Winterthur für jene Summe in Besteuerung gezogen, wogegen sie die Appellation an den Bezirks- und Regierungsrath ergriff, jedoch ohne Erfolg. Der regierungsräthliche Entscheid vom 11./23. November v. J., durch welchen die Appellation lesstinstanzlich abgewiesen wurde, beruht im Wesentlichen auf folgender Begründung : Der Art.137!iUt. c.leg.cit. begründe die Steuerpflicht für das in einer Gemeinde liegende Grundeigenthum einer Aktiengesellschaft für dessen vollen Werth, d. h. ohne Abzug weder der Aktien, noch von der Gesellschaft ausgegebenen Obligationen, seien dieselben grundversichert oder nicht. Die Ansicht der Appellantin, dass nur ausser dec Domizilgemeinde der Gesellschaft liegendes Grundeigenthum und zwar unter Abrechnung darauf haftender Passiven steuerpflichtig wäre, sei unrichtig. Die in Frage stehende Gesessesbestimmung stehe auch im Einklange mit Art. 19 der Staatsverfassung. Einerfeits sei durch eben diesen Artikel, Abs. 5, die Ordnung der Steuerpflicht an die Auêgaben der Gemeinden der Gesessgebung zugewiesen, anderseits haben nach Abs. 1 desfelben Artikels alle Steuerpflichtigen im Verhältniss der ihnen zu Gebote stehenden Hilfsmittel an die Staats- und Gemeindelasten beizu-