Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

3 I 378

Rubrum

64, Urtheil vom 22. Mai 1877 in Sachen Eheleute Heyne.

Sachverhalt

A.

Das Civilgericht des Kantons Baselstadt erkannte unterm 17, Jenner d. J.:

Es werden die Parteien auf zwei Jahre von Tisch und Bett geschieden. Die sämmtlichen drei Kinder sind während dieser Zeit ver Mutter zu Erziehung und Unterhalt zugesprochen. Diese Über-= nimmt jedoch die Verpflichtung, die Kinder wenigstens wöchentlich ein Mal ihrem Vater zum Besuch zu senden und ihm bezüglich ihres Aufenthaltes und wichtiger Massregeln der Erziehung eine Mitwirkung zu gestatten, worüber im Streitfalle der Vogt der Kinder zu entscheiden hat. Die Verwaltung des gemeinsamen Vermögens bleibt indessen dem Manne, und es hat derselbe der Frau thre und der Kinder Leibesangehörden, sowie die zur Führung eines auständigen Haushaltes erforderliche Fahrhabe, nöthigenfalls unter Prästdialentscheid, auszuweisen, und an sie einen zährlichen Unterhaltungsbeitrag von dreitausend Franken, viertel- ¡ährlich vorauszahlbar, zu entrichten. Ueber das Gesammtvermögen ist ein Inventar aufzunehmen. Die sämmtlichen Kosten werden vom Kläger aus der Masse getragen.

B.

Bei diesem Urtheil beruhigte sich die Beklagte ; dagegen ergriff Kläger die Berufung an das baselsche Appellationsgericht, welches fodann vermittelst Erkenntniss vom 15./22. März d. Y. unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urtheils das Ehescheidungsbegehren des Klägers abwies und denselben in sämmiliche Kosten beider Instanzen verfällte.

C.

Dieses Urtheil zog der Kläger an das Bundesgericht. In seiner diessfälligen Eingabe beschwerte er sich vorerst darüber, dass das Urtheil gegen $. 235 Abs. 2 der Civilprozessordnung verstosse, welcher lautet: „Hat bloss eine der Parteien appellirt, so „éann das Urtheil des erstinstanzlichen Gerichtes wohl zu ihren „Gunsten, nicht aber zu ihrem Nachtheil abgeändert werden, “ und stellte sodann folgende Rechtsbegehren :

1. Das Urtheil des Appellationsgerichtes zu Basel vom 15. März sei aufzuheben ;

2. die gänzliche Scheidung auszusprechen ; eventualiter eine temvorâre von einem Jahx zu erkennen, eventualissime das Urtheil des Civilgerichtes vom 17. Jenner wieder herzustellen.

Erwägungen

1.

Wie vom Bundesgerichte, gestützt auf die Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, schon wiederholt ausgesprochen worden ist, hat dasselbe als Oberinstanz in Ehescheidungsprozessen seinem Urtheile in der Regel den von den kantonalen Gerichten festgestellten Thatbestand zu Grunde zu legen und nur die Fragen der richtigen Anwendung der bundesgesesslicchen Vestimmungen zu prüfen. Die Beschwerde über Verletzung des Art, 235 der hasler C. P. O. fällt somit ohne Weiters ausser Betracht.

2.

, In thatsäclicher Hinsicht haben nun beide Vorinstanzen Übereinstimmend festgestellt, dass keiner der in Art, 46 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe aufgeführten Scheidungsgründe erwiefen, dagegen allerdings das eheliche Verhältniss der Litiganten in so hohem Grade zerrüttet sei, dass das dermalige Zusammenleben für die Parteien als ein fortwährendes Leiden erscheinen müsse, jedoch auch in diefer Hinsicht der Frau eine bestimmte Verschuldung nicht nachgewiesen werden könne. Während aber die erste Instanz sich auf diesen Sass beschränkt und über die Frage, welcher Theil die Hauptverschuldung an den ehelichen Zerwürfnissen trage, sich nicht näher aus\pricht, stellt das Urtheil des Appellationsgerichtes fest, dass der Mann der schuldige Thei sei, und ist das Appellationsgericht von diesem Standpunkte aus zur gänzlichen Abweisung der Klage gelangt, indem nach allgemeinen Rechtsgrundsässen sich Niemand zu seinen Gunsten auf seine eigene Verschuldung berufen könne, woraus folge, dass demjenigen Ehegatten, welcher ganz oder doch vorzugsweise die Schuld an der Zerrüttung der Ehe trage, die Scheidungsklage nach Art. 47 nicht zustehe,

3.

Bekanntlich hat das Bundesgericht schon in wiederholten Entscheidungen den Art. 47 des citirien Bundesgesetzes auf die gleiche Weise ausgelegt und demnach Scheidungsklagen , welche auf jene Gesessesbestimmung sich stüssten, abgewiesen, wenn der unschuldige Theil sich jeglicher, definitiven oder temporellen, Scheidung widersetzte. (Vergl. Urtheil des Bundesgerichtes vom 11. April 1876 in Sachen Eheleute Schwarzenbach, offizielle Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen Bd. Il S. 273, ferner bundesgerichtliches Urtheil in Sachen Fischer vom 2. Dezember 1876, Erw. 2 und 3, a. a. O, S. 501.) Würde daher die Beflagte sich gegen die von der ersten Instanz ausgesprochene Temporalscheidung auslehnen, so müsste allerdings das appellationsgerichtliche Urtheil bestätigt werden, indem sowohl die thatsächlichen als rechtlichen Ausführungen desselben als durchaus unanfechtbar erschienen und insbesondere davon gar keine Rede sein kann, dass einer der in Art. 46 leg. cit. aufgeführten Scheidungsgründe dem Kläger zu Gebote siehe.

4.

Anders verhält es sich aber, wenn der unschuldige Theil sich der Scheidungsklage des schuldigen uicht widersetzt, sondern sich derselben freiwillig unterzieht. In diesem Falle liegen keine hinreichenden Gründe vor, dem ganz oder vorzugsweise an der Zerrüttung der Ehe schuldigen Ehegatten die Scheidungsklage zu versagen, beziehungsweise auf die Klage des schuldigen Theils, gestügt auf Art. 47 leg. cit., die gänzliche over temporelle Scheidung im Interesse beider Ehegatten auszusprechen, sofern die objeftive Vorausfehung jener Gesezesbestimmung, nämlich eine tiefe Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses, vorliegt.

5.

Hievon ausgegangen muss das erstinstanzliche Urtheil wieder hergestellt werden. Denn nicht nur hat die Beklagte gegen jenes Urtheil die Berufung nicht ergriffen, sondern vor Appellationsgericht auf Befragen ausdrücklich erklärt, dass sie sich bei der temporären Trennung beruhige; und was das eheliche Verhältniss betrifft, so steht, wie bereits oben bemerkt, zweifellos fest, dass dasselbe in hohem Grade zercüttet ist.

6.

Was die Folgen der Scheidung von Tisch und Bett in Betreff der persónlichen Rechte der Ehegatten, ihrer Vermögensverhältnisse, der Erziehung und des Unterrichtes der Kinder anbelangt, fo ist ebenfalls einfach das erstinstanzliche Urtheil zu bestätigen, indem keinerlei Gründe zu einer Abänderung desselben vorliegen.

7.

Die sämmtlichen Prozesskosten sind dem Kläger aufzulegen, da derselbe, wie das Appellationsgericht richtig ausgeführt hat, weitaus die grösste Schuld an den ehelichen Zerwürfnissen trägt und mit seinem eventuellen Begehren lediglich desshalbh obsiegt, weil die Beklagte sich demselben freiwillig unterzogen hat,

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

1.

Die Eheleute H. sind auf zwei Jahre zu Tish und Bett geschieden.

9.

Die sämmtlichen drei Kinder sind während dieser Zeit ver Mutter zu Erziehung und Unterhalt zugesprochen. Diese Üübernimmt jedoch die Verpflichtung, die Kinder wenigstens wöchentlich ein Mal ihrem Vater zum Besuch zu senden und ihm bezüglich ihres Aufenthaltes und wichtiger Massregeln der Erziehung eine Mitwirkung zu gestatten, worüber im Streitfalle der Vogt der Kinder zu entscheiden hat. Die Verwaltung des gemeinsamen Vermögens bleibt indessen dem Manne und es hat derselbe der Frau ihre und der Kinder Leibesangehörden, fowte die zur Führung eines anständigen Haushaltes erforderliche Fahrhabe, nöthigenfalls unter Präsidialentscheid des basler Civilgerichtes, auszuweisen, und an sie einen jährlichen Unterhaltungsbeitrag von 3000 Fr. ( dreitausend Franken ), vierteljährlich vorausbezahlbar, zu entrichten. Ueber das Gesammtvermögen ist ein Inventar aufzunehmen.