Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

30 II 108

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Rubrum

Erfindung, vor. Da sich nun die Vorinstanz, von ihrem Stand= punkte aus, es fehle überhaupt an einer Erfindung, an einer schöpferischen Jdee, gewiss mit Recht, mit der Frage der Neuheit nicht befasst hat, die Akten über diesen Punkt somit keine Aus= kunft geben, diese Frage aber nach dem Gesagten für den Entscheid der weitern Frage, ob eine patentfähige Erfindung vorliege, und damit für den Ausgang des Prozesses von entscheidender Bedeulung ist, so ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur neuen Verhandlung über jenen Punkt, nah Aktenvervollständigung, an die kantonale Jnstanz zurückkzuweisen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Sachverhalt

Das Urteil des Handelsgerichies des Kantons Zürich vom 18. September 1903 wird aufgehoben und die Sache zur Aktenver-= vollfländigung und neuen Entscheidung im Sinne der Erwägun= gen an die Vorinstanz zurücgewiefen.

15. Arfeis vom 29. März 1904 in Sachen Vucher-Mauz, Kl. u. Ber.-Kl., gegen Hafner, Bekl. u. Ber.-Bekl.

Nichtigkeitsklage. (Obstmühle mit auf- und niederklappbarem Oberund Unterteil.) — drt. 17 Abs. 2 Pat Ges. — Bedeutung der Patentansprüche. — Begriff der Erfindung. — Neuheit. Art. 10 Ziff. 1 Pat.-Ges. — Unzulässigkeit der Einleguug neuer tecknischer Privatgutackten vor Bundesgericht, Art. 80 0G.

A.

Durch Urteil vom 16. Dezember 1903 hat das Bezirksgericht Horgen über die Streitfrage : Ist das schweizerische Patent des Beklagten Nx. 11,841 für verbesserte Obstmühle als nichtig zu erklären ?

erfanni :

Die Klage wird abgewiesen.

B.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in rihtiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit den Anträgen :

1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Patent=- nichtigkeitsflage im ganzen Umfange guizuheissen, eventuell bezüglich Patentanspruch 2 des beklagtischen Patentes Nr. 14,841.

2, Eventuell : Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und der Prozess an die kantonale Jnstanz zurückkzuweisea zur Erhebung einer weitern Expertise darüber, 1, dass eine patentierfähige Erfindung nicht vorliege mangels eines ssdpferischen Gedankens und mangels eines neuen Nusseffektes; 2. dass eine patentierfähige Erfindung nicht vorliege, weil der beklagtishe Patentanspruch 1 und 2 zur Zeit der Anmeldung des Patentes nichts neues enthielt.

C.

Beide Parteien haben dem Bundesgerichte nach Einlegung der Berufung des Klägers Privatgutachten eingesendet,

D.

Jn der heutigen Verhandlung erneuert der Vertreter des Klägers diese Berufungsanträge.

Der Vertreter des Beklagten trägt auf Bestätigung des angefochtenen Urteils an. Dabei überlässt er es mit Bezug auf Patentanfpruch 2 dem Gerichte, zu entscheiden, ob für den Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung vorliege.

Erwägungen

1.

, Die erst vor Bundesg ericht eingelegten Privatgutachten beider Parteien sind gemäss Art. 80 OG, der das Vorbringen neuer Taisachen sowie neue Beweismittel kategorisch ausschliesst, nicht zu berüfsichtigen.

2.

Der Prozess beruht auf folgendem Sachverhalt : Der BeÉÎagte ist Fnhaber des definitiven schweiz. Patentes Nr. 14,841, vom 19. Juni 1896 (Datum des provisorischen Patentes) für eine „verbesserte Obstmühle“. Zweck der zum Patent angemeldeten Obstmühle ift die Ermöglichung der Reinigung der innern Bestandteile in der Weise, dass sie in allen ihren Teilen leicht zugänglich sind. Gemäss der Patentbeschreibung is zur Ausführung dieses Gedankens „die den Einfülltrichter und die Speisewalze „tragende Verschalung über die Arbeitswalzen um den Bolzen a „\harnierbar angeordnet, so dass dieselbe aufgeklappt und auf das «Walzengestell umgelegt werden kann. Um den gleichen Bolzen a „ist der die Schaber enthaltende, als Kasten ausgebildete Unter- „teil nicderTlapphbar ; die innern Teile der Mühle können alse in „einfachster Weise blossgelegt werden. Zum Festhalten des Ober- „teiles in der Arbeitslage dienen . . . zwei Haken 6. Dasjenige „des Unterteiles kann in ähnliher Weise bewerkstelligt werden. „Der Oberteil fann an den Schraubenköpfen c angehoben werden. „— Wird der Bolzen a herausgezogen, so können Ober- und „Unterteil ganz entfernt werden. — Um zu den innern Teilen „der Obstmühle gelangen zu können, sind also weder besondere „Werkzeuge, noh die Zuziehung von besondern Sachverständigen „notwendig. Die Reinigung und Junstandhaltung der Mühle ist „mit leichtesten Mitteln ausführbar. — Um die Verunreinigung „des Pressgutes durch Tropföl zu vermeiden, sind die sämtlichen „Lager mit Tropfschalen versehen.“ Die — vom Patentamt formulierten — Patentansprüche lauten dahin :

„Ll. Eine Obstmühle, dadurch gekennzeichnet, dass der den Ein- „fülltrichter und die Speisewalze enthaltende Oberteil und der die „Schaber enthaltende kastenförmige Unterteil scharnierbar mit dem „UArbeitswalzengestell verbunden sind, so dass sie zwecks Freilegung ader innern Bestandteile auf- bezw. niedergeklappt, und auch bei „Herausnehmen des Scharnierbolzens ganz vom Walzengestell „entfernt werden können ;

2.

bei einer Obstmühle nah Anspruch 1 die sämtlichen Walzen- „lager mit Tropfschalen versehen.“ Der Kläger liess sih im Juni 1902 von der Maschinenfabrik und Eisengiesserei Schaffhausen, vormals J. Rauschenbach, eine Obstmühle kommen, bei der Fülltrihter und Oberteil für sich allein oder beide zusammen um einen Scharnierbolzen aufgeklappt werden önnen, Er sandte diese Obstmühle als Muster an die Firma K, Marti in Offenburg und liess sich von ihr Mühlen gleicher Konstruktion anfertigen, die er dann in der Schweiz in Handel brachte. Der Beklagte erstattete infolgedessen im September 1902 gegen ihn Strafflage wegen Patentverlezung, die zur Anflagestellung vor Bezierksgericht Dielsdorf führte. Jn der Hauptverhandlung wurde der Strafprozess sistiert bis zur Erledigung der Nichtigkeitsklage, die der heutige Kläger eingeleitet hatte.

3.

Diese Nichtigkeitsklage, die das aus Fakt. A ersichtliche Rechtsbegehren enthält, üsszt sich auf zwei Gründe: Erstens sei die patentierte Vorrichtung, dass der Einfülltrichter der Mühle mittelst Scharnieren abkippbar sei, zur Zeit der Anmeldung des Patentes nicht mehr neu gewesen ; zweitens erfülle diese Vorrichtung den Begriff der „Erfindung“ nicht. Nach der ersten Richtung beruft sich der Kläger darauf, dass schon seit langem landwirtschaftlice Maschinen fabriziert werden, bei denen der Trichter mit Scharnieren angebracht und umkippbar sei, so z. B. Rübenschneidmaschinen der Firma Hunt & Cie. in England, Dreschmaschinen der Firma Ranschenbah in Schaffhausen und Bentall in England ; speziell an Obstmühlen sei diese Einrichtung verwendet worden von Mabille in Ambrose, Marmonier in Lyon und Simon in Cherbourg; der Kläger selber habe nach einer von Simon bezogenen Obsimühle Obstmühlen mit umkippbarem Trichter fabriziert und die Konstruktion, bei der die Mühleneinrichtung auswechselbar gewesen sel und die abwechselnd für Obst und für Getreide verwendet werden könne, patentieren lassen (\chweizerishes Patent Nr. 2149 vom 17. April 1890). Die Firma Rauschenbach in Schaffhaufen fabriziere längst solche Obstmühlen, Hinsichtlih des zweiten Nichtigkeitsgrundes stellt der Kläger namentlich auf ein in der Strafuntersuchung eingeholtes Gutachten von Professor R. Escher in Zürich ab. Der Beklagte hat Abweisung der Klage beaniragt und dabei hinsichtlih Patentanspruch 2 folgende Erklärung abgegeben : Er bestreite nicht, dass solche Tropfschalen sson früher verwendet worden; hätte der Kläger nur dies nachgemacht, so wäre der Beklagte nicht gegen ihn vorgegangen. Die Vorinstanz hat eine Expertise angeordnet über folgende Fragen :

1) Ob die Verbindung der Speisewalze mit dem abklappharen Oberteil, wie sie bei der patentierten Obstmühle des Beklagten vorliege, bei Obstmühlen zur Zeit der Patentierung neu gewesen sei und ob diese Einrichtung eine wesentliche Verbesserung gegenüber den bis anhin in Gebrauch gewesenen Obstmühlen bedeutet habe ;

2) ob die vom Kläger bei seiner Traubenmühle als unhebbare Speisewalze bezeichnete Einrichtung die gleiche Bedeutung habe und die gleichen Borteile biete, wie die patentierte Einrichtung bei der beflagtishen Obstmühle.

Gegen diese Fragenstellung hat der Kläger mit Eingabe vom Á. Zuli 1903 eingewendet, das Gericht gehe von der irrtümlichen Ansicht aus, dass der Beklagte die Einrichtung einer Speisewalze erfunden habe und dass ihm hierauf ein ausscliesslihes Recht zustehe; die Speisewalze sei aber gar nicht Gegenstand des Patentschuyes, Gegenstand des Streites könne nur bilden die Einrichtung, mittelst welcher der Oberteil abkippbar gemacht werde, d. h. die sharnierbare Verbindung von Ober- und Unterteil. Zudem hat der Kläger Zuziehung eines technischen Experten beantragt. Das Bezirksgericht ist auf diese Begehren nicht eingetreten. Die Expertise lautet wie folgt: „Zur Zeit der Patentierung der hafne- „rischen Obstmühle, 19. Juni 1896, war die Einrichtung der „abklappbaren Oberteile in Verbindung mit der Speisewalze bei „Obstmühlen neu. Diese Mühle hat in der Tat gegenüber den „bisherigen Fabrikaten den Vorteil, dass durch das Umklappen „des Oberteils die Speifewalze sowie auch die beiden Arbeits- „walzen blossgelegt werden. Dieser Umstand ermöglicht eine gründ- „lichere Reinigung der ganzen Maschine, was für die Gesundheit „Und Haltbarkeit des Getränkes von grossem Einflusse ist. Aller- „dings wurden schon früher von verschiedenen aus- und inländi- „schen Fabriken, so auch von Bucher-:Manz, Obstmühlen mit ab- „hebbarem oder mittelst Scharnieren umkippbarem Einfülltrichter, „iedoch ohne Speisewalze, in den Handel gebracht. So hat Bucher- „Manz am 11. September 1889 von Simon & les fils in Cher- „bourg eine Obftimnühle mit umkippbarem Trichter bezogen, die er „dann so umänderte, dass dieselbe zum Mahlen von Obst wie „auch zum Schroten von Getreide verwendet werden konnte .….. „— Bei den Traubenmühlen liegt nun die Sache anders, denn „bei diesen ist der Hut oder Trichter in Verbindung mit der „Speisewalze schon längst vor der Patentierung der Hafnerschen „Obstmühle abhebbar konstruiert worden. So hat Bucher-Manz q: « « . \<on im Oktober 1895 fünf Stück Traubenmühlen . … .. „verkauft, bei welchen die Speisewalze am Trichter samt Walze „durch Löfen von zwei Haken abgehoben werden kann. Eine solche „Mühle . , . . hat Bucher-Manz am 5. Oktober 1895 an „Wagner Kunz in Dielsdorf geliefert . . . . Die Frage, ob die „abhebbare Speisewalze der Traubenmühle von Bucher-Manz die „gleiche Bedeutung habe, wie diejenige der Hafnerschen Obftmühle,

„glaube ich bejahen zu müssen. Nach meiner Ansicht hat die „eSpeisewalze den Zweck, wie das Wort selbst sagt, die Arbeits- „walzen zu speisen, mit andern Worten die Zufuhr des zu „mahlenden Obstes, Trauben, Getreide 2. zu den Arbeitswalzen „zu regulieren. Bei der Hafnerschen Obstmühle allerdings ist die „Speisewalze zugleich auh Vorschneider, Dass Speisewalzen oder „Vorschneider sowohl bei Obst- als Traubenmühlen abhebbar oder „umklappbar konstruiert werden, erachte ih für die Gesundheit „Und infolgedessen grösserer Haltbarkeit der Getränke als sehr „vorteilhaft.“ Das Bezirksgericht ist hierauf aus folgenden wesentlichen Gründen zur Abweisung der Nichtigkeitsklage gelangt : Die Erreichung eines technischen Nuteffektes sei bei der patentierten Einrichtung vorhanden : nämlich die Ermöglichung leichter, rascher Reinigung der innern Teile der Maschine. Damit eine „Erfindung“ vorliege, müsse dieses an sich bekannte Resultat auf einem neuen Wege, der einen Fortschritt der Technik darstelle, erreicht fein. Nun sei allerdings die Anwendung von Scharnieren zur Zeit der Patentanmeldung nicht neu gewesen und seien speziell Scharniere au damals schon bei Obstmühlen verwendet worden, - um den Trichter umklappbar zu machen, Aber die beklagtische Konstruktion enthalte mehr als nur die Anwendung dieser schon bekannten Scharniere. Dieser Übershuss bestehe darin, dass die bereits bekannten Scharniere in einer Axt verwendet werden, die ermögliche, die innern Teile der Maschine mit drei mühelosen Handgriffen vollkommen freizulegen. Das sei bedingt dur eine spezielle, noch nicht bekannte Konstruktion : bei der Mühle des Beklagten sei der ganze Oberteil abklappbar, nicht nur der Trichter. Dieser Oberteil enthalte bei der Mühle des Beklagten auc eine Speisewalze, bei den vom Kläger angeführten Mühlen dagegen nicht; die Erleichterung der Reinigung sei daher umso grösser und umso wertvoller. Es habe eine Konstruktion gefunden werden müssen, bei der der auf dem Walzengestell ruhende obere Teil der Mühle von den Gestellen und den Walzenlagern gänzlich unabhängig sei, die Achse der Arbeitswalze nit mehr in Verbindung mit dem Arbeitsgestell und den einschliessenden Seitenwänden fei; dazu sei eine neue Anordnung der Maschinenteile nötig gewesen, eine Abänderung im Bau der Obstmühle. Darin liege eine wesentliche qualitative Verbesserung und daher eine Erfindung.

Diese Erfindung fei aber auch neu gewesen zur Zeit der AnXXX, 2, — 1904 8 meldung. Der Hinweis auf die Mühlen ausländischer Firmen fei unstichhaltig, weil sich die Mühle des Beklagten in der ausdgeführten Art von jenen Mühlen unterscheide ; zudem sei durch die Verbreitung der Kataloge der betreffenden Firmen nicht ein derartiges Bekanniwerden der fraglichen Maschinen eingetreten, dass. dana die Ausführung durch Sachverständige möglich gewesen wäre. Auch von einer Jdentität der Naufchenbachschen Mühle mit derjenigen des Beklagten fönne feine Rede sein. Über die vom Kläger zur Einrede der Nichtneuheit des beklagtischen Patentes vorgewiesene Traubenmühle endlich sei zu sagen: Bei dieser sei der Trichter, in dem si ein Vorschneider befinde, nah Loslösen von zwei Haken abhebbar. Es werde dadurch allerdings derselbe Zweck erreicht, wie bei der Obstmühle des Beklagten. Aber die Art, wie er erreicht werde, set nicht dieselbe : Bei der Traubenmühle genüge die Abhebbarkeit des Trichters, der leicht fei. Trichter und Vorschneider können sehr leicht von einer Person abgehoben werden. Eine blosse Übertragung dieser Einrichtung auf die Obstmühle hätte nun nicht genügt, um hier den gleichen Zweck zu. erreichen, Denn die Speisewalze befinde sich nicht im Trichter, sondern in einem besondern zwischen Trichter und Untergestell eingebauten Maschinenteile ; die Abhebbarkeil des Trichters hätte also nicht genügt, um die Arbeitswalze für eine Reinigung blosszulegen, sondern au der die Speisewalze enthaltende Maschinenteil habe abhebbar gemacht und beide Teile haben verbunden werden müssen. Zu Patentanspruch 2 endlich bemerkt das Urteil: Die Nichtigkeit könne tro der Zugabe des Beklagten, dass eine derartige Verwendung von Tropfschalen schon früher stattgesunden habe, nicht ausgesprochen werden, weil der Kläger nicht geltend gemacht habe, dass er irgend ein Interesse an der Nichtigerklärung dieses Patentanspruches besitze und angesichts der Erklärung des Beklagten ein solches Interesse gar nicht mehr in Frage kommen. könne.

4.

Mit der Vorinstanz ist vorab zu sagen, dass der Umstand, dass das eidgenössische Patentamt nicht gemäss Art. 17 Abs. 2: Pat.-Ges. den Beklagten in konfidentieller Weise darauf ausmerk= sam gemacht hat, die angemeldete Erfindung sei nicht patentierbar, sondern ihm gegenteils mitteilte, die Konstruktion sei zum Patent shus (und nicht, wie der Beklagte ursprünglich wollie, zum Muster- und Modellshuss) anzumelden, ohne jede Bedeutung ist ; denn das schweizerische Patentgesess beruht nicht auf dem Vorprüfungssystem, sondern das Patentamt hat jedes Gefuch, das die in Art. 14, 15 und 16 Pat.-Ges. vorgeschriebenen formellen Erfordernisse erfüllt, zuzulassen, und die Zulassung erfolgt auf Gefahr des Anmeldenden und ohne Präjudiz für die Patentfähigkeit ; mit der in Art, 17 Abs, 2 dem Patentamt eingeräumten Möglichkeit, den Gesuchsteller auf die Nichtpatentierbarkeit aufmerksam zu machen, will nur, im Interesse des Gesuchstellers, eine völlig ausfihtslose Eintragung von Patenten vermieden werden, dagegen bildet die Ausserachtlassung dieser Massnahme in keiner Weise ein Prâjudiz zu Gunsten des Gesuchstellers.

5.

In der Sache selbst richtet fi der Berufungsangriff des Klägers in erster Linie dagegen, dass die Vorinstanz in ihrem Urteil etwas als Erfindung bezeichne, was der Beklagte im Patentanspruche selbst gar nicht als solche vindiziere ; in der Patentschrift werde nämlich nur die scharnierbare Verbindung des Ohberund des Unterteiles als Erfindung beansprucht, nicht aber die von der Vorinstanz als Erfindung bezeichnete Art der Verbindung der Speisewalze und des Trichters mit dem Gestell. Dieser, vom Kläger son vor erster Justanz (in seiner Eingabe vom 4. Juli 1903) verfochtenen Auffassung kann nict beigetreten werden. Allerdings soll die Patentanmeldung gemäss Art. 14 Abs. 4 Ziff. 1 Pat.-Gef. eine Beschreibung der Erfindung enthalten und soll diese hinwiederum in einer besondern Abteilung der Patentschrift die wesentlichen Merkmale der Erfindung gedrängt aufführen ; und allerdings schreibt Art, 7 der Vollziehungsverordnung vor, dass am Schlusse der Beschreibung eine gedrängte und übersicht liche Darlegung der als mehr oder weniger wesentlich erachteten Merkmale der Erfindung (Pateutanspruch) zu geben sei. Allein der Patentanspruch, der allerdings die Grundlage des Patentes bildet, ist nicht in engem Sinne auszulegen, vielmehr ist bei der Prüfung dessen, was als Patent beansprucht wird, nicht allein auf die Formulierung des Patentanspruches oder der Patentansprüche abzustellen, sondern ebenso sehr auf die Patentbeschreibung, dies umso mehr, als ja die Patentschriften meist nicht von den 116 Civilrechtsnflege.

Anmeldenden selber, sondern von Patentanwälten, oder, wie hier, vom Patentamtie abgefasst werden ; eine allfällig ungeschickte For: mulierung der Patentansprüche soll daher dem Patentinhaber nicht schaden, wenn sich aus den Patentansprüchen in Verbindung mit der Patentbeschreibung ergibt, dass mehr als Erfindung beansprucht wird, als was nac dem strikten Wortlaut des Anspruchs darunter fällt, Bei dieser freien Auslegung der Patentansprüche, in Verbindung mit der Patenibeschreibung, ergibt sich, dass nicht, wie es bei Betrachtung von Patentanspruch 1 auf den ersten Bli den Anschein hat, die Anwendung von Scharnieren der Gegenstand des Patentes ist, sondern die Art und Weise ihrer Anbringung und die Tatsache, dass die Umkippbarkeit von Ober- und Unterteil der Maschine die inneren Teile \reilegt, ohne dass hiezu irgend ein Jnsirument nötig ist, wie das aus den Worten „so dass sie zwecks Freilegung der innern Bestandteile auf- bezw. niedergeklappt werden können“ und noch deutlicher aus der Patentbeschreibung hervorgeht.

6.

, Frägt es sich somit nunmehr in erster Linie, ob in dieser vom Beklagten zum Patente angemeldeten Konstruktion eine Érfindung liege, oder ob der in ständiger Gerichtspraxis anerkannte Nichtigkeitsgrund des Mangels einer Erfindung, d. h. einer auf einer ssöpferishen Jdee beruhenden neuen Lösung eines neuen Problems oder einer neuen Lösung eines alten Problems, gegeben sei, fo ist vorerst mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die blosse Anwendung von Scharnieren zum Umkippen des Oberteils bei Obstmühlen durchaus kein neues Problem und keine neue Lösung eines alten Problems bedeutet, Aber der Unterschied der Konstruktion der Obstmühle des Beklagten von den frühern Obstmühlen besteht darin, dass bei jener nicht nur der Trichter, sondern der ganze Oberteil umkippbar ist, und dass dieser ausser dem Trichter eine Speisewalze enthält. Die Originalität der Konstruftion des Beklagten liegt darin, dass eine vollständige Reinigung der innern Teile ohne Demontierung der Maschine möglich ift, dass der ganze Oberteil umkippbar is und die Arbeitswalzen wie auh die Speisewalze dadurch blossgelegt werden ; endlich darin, dass Ober- und Unterteil umkippar sind. Darin liegt eine originelle Kombination schon bekannter technischer Mittel, die, wie die Vorinstanz aus eigener Sachkenntnis urteilt, einen technischen Fortschritt bedeutet. Und zwar bedeutet diese Kombination nicht nur die Anwendung handwerksmässiger Geschiklichkeit, sondern es war damit ein neues Problem zu lösen : einmal war die Rotationsachse einer der Walzen am Trichter zu befestigen, während die andern auf dem Gestell rollten ; sodann war die Längsachse des Oberteils in der Weise zu ändern, dass die Speisewalze darauf gestellt werden konnte; endlich war auch die Umkippbarkeit des Unterteils neu zu finden. Nicht die blosse Anwendung von Scharnieren führt danach zum gesuchten und gefundenen Refultat, sondern das genaue Studium des gestellten Problems, das nicht nur die handwerksmässige Geschilichkeit in Anspruch nahm. Wenn der Experte im Strafprozess dem Patentgegenstande den Erfindungscharafter abspricht, weil es sich nur darum gehandelt habe, einen schweren Maschinenteil abhebbar zu machen, der nicht leicht mit blossen Händen habe weggehoben werden fônnen, so übersieht er sowohl den Zweck der Anordnung, der nicht nur darin besteht, einen Teil der Maschine abhebbar zu machen, sondern vor allem

darin, die innern Teile der Einrichtung zugänglih zu machen, als auh den Umstand, dass die Verbindung der Speisewalze mit dem Trichter ein wesentliches Moment der Erfindung bildet, welches das Problem in einem gewissen Grade komplizierte.

7.

Jsſt so mit der Vorinstanz in dem patentierten Gegenstande eine Erfindung zu erblicken, so bleibt noch der weitere Nichtigkeitssgrund der Nichtneuheit der Erfindung zur Zeit der Anmeldung zu prüfen, Der Nachweis dieses Nichtigkeitsgrundes liegt dem Nichtigkeitskläger ob. Was nun zunächst die von ihm eingelegten Kataloge ausländischer Firmen sowie die Obstmühlen der Fabrik Rauschenbach betrifft, so fann lediglich auf die Begründung des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden, welche zutreffend dartut, dass der Beweis des Bekanntseins nicht geleistet sei. Ju Betrat kommen kann somit nur noch die Traubenmühle, bei der eine ähnliche Konstruktion wie bei der Obstmühle des Beklagten zur Zeit der Anmeldung schon bekannt war, Indessen unterscheiden sich diese beiden Konstruktionen in folgenden wesentlichen Merkmalen von einander: Bei der Traubenmühle muss der Trichter abhebbar sein, nihi dagegen bei der Obstmühle des Beklagten ;

sodann ist die Speisewalze bei der Obstmühle des Beklagten anders geordnet als der Vorschneider bei der fraglichen Traubenmühle, wofür des nähern wiederum auf das angefochtene Urteil verwiesen werden darf. Diese Verschiedenheiten der Konstruktion beruhen auf dem verschiedenen Zweck, dem beide Mühlen zu dienen haben; es ist zu sagen, dass eine blosse Amvendung der Vorrichtung der Traubenmühle auf die Obstmühle den Zwe, den sich der Beklagte gesetzt hat, nicht vollständig erfüllen würde, so dass also von einer Zerstörung der Neuheit nicht die Rede sein fann.

8.

Mit den vorstehenden Erwägungen ist das Nückweisungsbegehren des Klägers von selbst in abweisendem Sinne erledigt.

9.

, Mit Bezug auf Patentanspruch 2 endlih ist es unrichtig, wenn die Vorinstanz dem Kläger das Jnteresse an der Nichtigerflärung deshalb abspricht, weil der Beklagte im Prozesse die Erklärung abgegeben hat, er anerkenne, dass darin nichts neues liege. Der Kläger hat ein Recht auf einen Entscheid, — wie fa denn auch zur Zeit der Litiskontestation zweifellos ein Juteresse des Klägers an der Erhebung der Nichtigkeitsklage im ganzen Umfange bestand, — und zwar muss diese Entscheidung, na der Erklärung des Beklagten, ohne weiteres für den Kläger günstig ausfallen.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung des Klägers wird in der Hauptsache abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerihts Horgen vom 16. Dezember 1903 bestätigt mit der Modifikation, dass Patentanspruch 2 des Patentes Nr. 11,841 des Beklagten nichtig erklärt wird.

VII. Fabrik- und Handelsmarken. Marques de fabrique.

16.

Artkeil vom 30. Wärz 1904 in Sachen Vergmann & Cie., Bekl, u. Ber.-Kl., gegen £. Vuchmann-Hauser und Buchmann & Cie., Kl, u. Ber.-Bekl.

Klage auf Löschung einer Marke, bezw. negative Feststellungskilage, begründet damit. dass die angefochtene Marke Freizeichen sei. Zulässigkeit dieser Klage; Legitimation. — Gemischte Marken (Bild des Lilienzweigs und Bezeichnung Lilienmiülchseife für Seifen u. dgl.); totale Ungültigerklärung der Marke bei Freizeichenquatlität der wesentlichen Teile. Art. 14 Ziff. 2 MSchG.

A. Durch Urteil vom 13. November 1903 hat das Handelssgericht des Kantons Zürich erkannt :

Die für die Beklagten eingetragenen Marken Nx, 84196, 8197 und 40,056 werden für nichtig erklärt; im übrigen wird die Klage abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit den Anträgen :

Das Urteil des Handel®gerichtes sei aufzuheben, und die Klage au bezüglih der für die Beklagten eingetragenen Marken Nr. 8196, 8197 (beide vom 17. März) 1896 und Nr. 410,056 (vom 411. Mai 1898) gänzlich abzuweisen.

Eventuell seien die drei genannten Marken nur soweit als widerrechtlich zu erklären, als der Lilienzweig nach Ansicht des Bundesgerichtes Hauptbestandteil der drei Marken ist, ohne durch seine konkrete Gestaltung in den drei Marken den Charakter des Freizeichens verloren zu haben, Weiter eventuell seien unter Aufhebung des Urteils des Handelsgerichts demselben die Akten zurückzusenden zur Abnahme des Beweises dafür, dass den Klägern ein älteres Ret auf Benutzung der von den Beklagten gebrauchten Marke zustehe.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Art. 14 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Juli 2002, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Januar 2017, 1. April 2019, 1. Dezember 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2023 und 1. Juli 2025 erneut konsolidiert.