Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

31 I 19

31 I 19

Rubrum

nach der Ansicht des Nekurrenten, eine erst- und leg tinstanzliche Erledigung zu verstehen ist. Vergl. Vierteljahresschrist für aargauische Nechisprechung, 1903, Nr. 158. Nun ist aber gewiss die verschiedene Behandlung der Zuchipolizeiurteile und der Präsidialenischeide hinsichtlich der Appellabilität nicht darauf zurückzuführen, dass erstere vom Bezirksgericht, leztere von einem Einzelrichter erlassen werden, — denn dann müssten gerade die Präsidialentscheide appellabel und die Zuchtpolizeiurteile inappellabel sein —, sondern die Ursache jener verschiedenen Behandlung ist in der mehr oder minder grossen Wichtigkeit des Straffalles zu erblicken, und diese bemisst sich nach dem gesetzlichen Slirafmaximum. Wird also ausnahmsweise, wie in casu, eine in die Kompetenz des Einzelrichters fallende Sache durch das Bezicksgericht abgeurteilt, so hat dieser Umstand keineswegs zur Folge, dass nun in Bezug auf die Appellabilität andere Vorschriften gelten, als wenu die Sache, wie es dem Strasmaximum entsprach, durch den Einzelrichter erledigt worden wäre. Daraus ergibt si, dass im vorliegenden Falle, wo es sich um ein im Maximum mit einer Busse von 20 Franken bedrohtes und demgemäss in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fallendes Delikt handelte, die Beschwerde an das Obergericht nach Gesez und Verfassung nicht zulässig war, so dass also das Obergericht durch Nigsteintreten auf die Anträge des Rekurrenten weder eine Verfassungsverletzung noch eine Rechtsverweigerung beging.

3. Ob das bezirksgerichtliche Urteil allenfalls wegen funktioneller Jnkompetenz des Bezirksgerichtes hätte aufgehoben werden können, ist hier nicht zu entscheiden, denn ein diesbezüglicher Antrag lag dem Obergerichte nicht vor, und darin, dass dasselbe nicht von Amtes wegen einschritt, würde auh dann keine Rechtsverweigerung liegen, wenn einerseits, was zum mindesten sehr fraglich ist, das Bezirksgeriht die Kompetenz, an Stelle des Gerichtspräfidenten zu entscheiden, nicht besessen haben sollte, und anderseits, was ebenfalls fraglich ist, das Obergericht die Kompetenz besass, das bezirksgerichiliche Urteil aus jenem Grunde, von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei, zu kassieren.

Sachverhalt

4. Wenn schliesslich der Rekurrent noch geltend macht, das Urteil des Bezirksgerichtes beruhe auf einer willkürlichen JnterTL, Rechtsverweigerung und Gleichheit vor dem Gesetze. Ne pretation des Wirtschaftsgesezes und es liege rielle Necchtsverweigerung vor, so mag hier zum Überfluss,

D.

h. abgesehen von dem in Erwägung 1 gesagten, no bemerkt werden, dass es durchaus dem Wortlaut der §8 25 und W des aargauischen Wiritschaftsgesetzes entspriht, wenn die Bewirtung von Reisenden und im Hause BVeherbergten nur am Sonntag Vormittag, nit auch nach Mitternacht ausnahmsweise zugelassen wird. Die Reisenden und im Hause Beherbergten selber werden freilich auh im letztern Falle, wie sich aus § 54 Ziff. 1 Abs. 2 des Wirtschaftsgesegzes ergibt, mit keiner Strafe bedroht ; daraus folgt indessen nicht ohne weiteres die Straflosigkeit des Wirtes. Entspricht aber diese Juterpretation dem Wortlaut des Gesetzes, so kann jedenfalls nit gesagt werden, dieselbe „verstosse gegen klares Recht und bedeute daher eine materielle Rechtsverweigerung.

Demnach hat das Bundesgericht ertannt: Der Rekurs wird abgewiesen, 4. 19 daher eine mat e- — 4. Arfeis vom 22. Februar 1905 in Sachen Dr. Biffer uud Genossen gegen BRegierungsrat Zürich.

Expropriation von Kirchenorisrechten. Liegt in der Anordnung der Ezpropriation ein Eingriff in wohlerworbene Privatrechte der Berechtigten und eine willkürliche Anwendung des Eæpropriationsgesetzes ? — Stellung des Bundesgerichts. — Art. 4 BF, Art. 4 zürck. KV, zürch. Exp.-G. vom 80. November 1879, §8 1—28, FVerordnung dazu, vom 6. März 1880, §8 1—8.

Das Bundesgericht hat, da sich ergibt :

A.

Die Kirchgemeinde Uster hatte beschlossen, die in der Kirche Uster bestehenden zirka 41400 privaten Kirchenortsreczte gütlich oder im Wege des Zwangss®enteignungsverfahrens zurückzuerwerbeu. Da mit zirka 70 Befizern von folhen Kirchenörtern ein Abkommen nicht zu erzielen war, ordnete der Regierungsrat des Kantons Zürich auf Begehren der Kirchgemeinde untecm 4. Februar 4904 an, daz das Gesuch der Gemeinde um Erteilung des Expropriationsrechts behufs Ablösung und Freigabe der privaten Kirchenortsrechte in der Kirche Uster unter Ansetzung einer Einsprachefrist publiziert werde. Nachdem die Rekurrenten Einsprache vagegen erhoben hatten, erklärte der Bezirksrat Uster dur Be- \sluss vom 17. Mai 1904 das Expropriationsgesuch für begründet, und der Negierungsrat wies den von den Rekurrenten hiegegen erhobenen Rekurs durch Entscheid vom 26. Oktober 1904 ab.

B.

Gegen den legtern Entscheid haben jene zirka 70 Kirchenortsbesizer den staatsrehtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, das Bundesgericht möge in Aufhebung des angefochtenen Entscheides erkennen, es fei die sofortige Expropriation der den Rekurrenten zustehenden Kirchenortsrechte — weil in offenbarem Widerspruch mit Art. 4 zürch. KVB, mit Art. 1. bis 23 des zürh. Expr.-Gesess vom 30. November 1879 und mit §§ 1 und 3 der Verordnung vom 6. März 1880 zu letterm — unzulässig und das Gesuch der Kirchgemeinde Uster um Bewilligung der Expropriation dieser Kirchenortsrechte (zum mindesten „zur Zeit“) abzuweisen. Es wird ausgeführt, dass die Kirchenortsberechtigungen als wohlerworbene Privatrechte unter dem Schuye des Art. 4 KV stünden und dass daher Zwangsenteignung bloss nach Massgabe positiver Gesetzesbestimmungen zulässig sei, Nun handle es sich hier um obligatorische Ansprüche und nicht um dingliche Rechte, auf die Art, 1 des zürch. Expr.-Gesetzes unmöglich bezogen werden könne. Ferner fehle es an einem öffentlien Werk, einem Unternehmen, das erstellt werden wolle, wie dies das Expr.-Geseh vorausseze (Art. 3, 7, 16, 17). Auch seien die gesezlichen Vorschriften für die Zwangsabiretung nicht beobachlet worden, indem ein Plan weder dem Negierungsrat eingereiht, noch bei Publikation der Expropriation geseglih zur ôffentlichen Einsicht aufgelegt worden sei (§ 21 litt. c, und §§ 1—3 der Vollziehungsverordnung). Die Unmöglichkeit, einen Plan vorzulegen, zeige gerade wieder, dass man es nicht mit einem Werk, sondern mit einer blossen Abschüttelung von (obligatorischen) Bflichten zu tun habe. Schliesslich fehle es an einem Bedürfnis in dem Sinn, dass das öffentliche Wohl eine sole Abtretung und zwar sofort erheische (§ 1 des Gesetzes und § 4 KV), was des nähern begründet wird.

C.

Der Regierungrat hat auf Abweisung des Rekurfes angetragen ; —

Erwägungen

1.

Eine Verlegung der Garantie des Eigentums, die in den meisten Kantonsverfassungen enthalten is und in derjenigen von Zürich (Art. 4) in der erweiterten Fassung des Schutzes wohlerworbener Privatrechte sich findet, liegt u. a. dann vor, wenn die kantonalen Behörden, in bloss scheinbarer Anlehnung an die geseglichen Bestimmungen über Expropriation, diese auf solche Fälle ausgedehnt haben, welche darunter offenbar nit subsumiert werden können, wenn also mit andern Worten die Voraus\esszungen der Expropriation in willkürlicher Auslegung und Anwendung des Gesezes bejaht worden sind. Nur in dieser Beschränkung steht nah bekannter Regel dem Bundesgerichte eine Nachprüfung der Anwendung des kantonalen Gesezesrechtes zu. Die Beschwerde der Rekurrenten wegen Verlegung der Garantie wohlerworbener Rechte durch offenbar unrichtige Anwendung des zürch. Expr.-Gesetzes fällt daher auch wesentlih zusammen mit derjenigen aus Ar1. 4 BV wegen Nechtsverweigerung und Willkür, Dies gilt speziell auch für das Nequisit des öffentlichen Wohls bei der Zwangsabiretung, das nicht allein im Gesete, sondern schon in der Verfassung aufgestellt ist ; auch in dieser Beziehung steht dem Bundesgericht, wie schon oft ausgesprochen wurde, eine freie Überprüfung des angefochtenen kantonalen Entscheides keineswegs zu, sondern seine Kognition geht wiederum nur darauf, ob jenes Erfordernis ganz offenbar zu Unrecht als erfüllt erachtet worden sei, indem insbesondere das gemeine Wohl bloss vorgeschoben wäre, um privaten Juteressen die Vorrechte zu verschaffen, die nur für die Erreichung allgemeiner Zwecke gegeben sind.

pflichtung zur Abtretung von Privatrechten auf Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen, sowie auf andere auf unhewegliche Sachen bezüglichen Nechte. Nun ist das Recht auf bestimmte Kirchenörter im zürch. PGB (ält. Ned.) im Sachenrecht (in § 481) erwähnt, und es wird, wie Bluntschli in seinem Kommentar zum zürch, PGB, Anmerkung zu § 481, gusführt, als dingliches Recht einer Person betrachtet, beim ordentlichen Gottesdienst einen bestimmten Plab, der seinerseits, weil mit dem Boden fest verbunden, ein Teil der Kirche ist, zu benuzen (f. auch Schneider, Kommentar, Note 2 zu § 50), Das Recht am Kirchenort kann darnach sehr wohl als ein auf unbewegliche Sachen bezügliches Recht im Sinn des Expr.-Gesezes angesehen werden. Jedenfalls erscheint eine sole Auslegung des Gesees unter keinen Umsfiänden als willkürlich.

9.

Die Abtretung von Privatrechten kann nach dem Expr.- Gesetz § 3 verlangt werden für öffentliche Unternehmungen, welche die Genehmigung des Negierungsrates erlangt haben, und an andern Orten des Gesetzes ist von dem zu erstellenden Werk die Rede. Der Begriff der öffentlichen Unternehmung braucht nun nicht notwendig auf die Erstellung baulicher Anlagen beschränkt zu werden, wenn auh die legtern durchaus den Regelfall bilden mögen. Bei einer etwas weitern Interpretation, wie sie bundesrehtlich noch feineswegs als unzulässig erscheint, können auch nichtbauliche Veränderungen eines bestehenden Werkes, wie z. B. die planmässig betriebene Befreiung von dinglichen Lasten, die ja auh im gewöhnlichen Leben als Unternehmen bezeichnei wird, darunter verstanden werden. Dass das Gese verschiedene Bestimmungen enthält, die uur auf Werke baulicher Art, die in Plänen darstellbar sind, Anwendung finden können, steht einer solchen Auslegung nicht absolut im Wege ; denn jene Vorschriften haben eben den weitaus überwiegenden Regelfall, dass für bauliche Anlagen und Veränderungen expropriiert wird, im Auge. Jst aber gegen die Fassung des Begriffs öffentlicher Unternehmungen im besprochenen weitern Sinn bundesrechtlih nichts einzuwenden, so muss auch die Beschwerde der Rekurrenten, dass die Vorschriften des Gesegzes betrefsend Auflage des Planes nicht befolgt worden seien, dahinfallen, weil dann diese Vorschriften für Unternehmungen, die nicht durch Pläne dargestellt werden können, nicht gelten.

4.

Das in der Verfassung und im Gese enthaltene Erfordernis, dass das öffentliche Wohl die Abtretung erheischen müsse, wird von den Rekurrenten in Abrede gestellt, nicht weil bei der Ablôfung der Kichenortsrechte in der Kirche Uster private Jnteressen im Vordergrund stünden, sondern weil ein wirkliGes Bedürfnis hiefür nicht vorliege. Jndessen is allgemein anerkannt, dass der Bestand solcher privater Berechtigungen an Kirchen, die Vorrechte der einen Kirchengenossen vor andern hinsichtlich der Teilnahme am Gottesdienst begründen, mit modernern demokratischen Anschauungen, wie sie bei uns zum Durcbruch gelangt sind, und namentlich auch mit einer tiefern und geläuterten Auffassung über das Wesen des christlichen Gottesdienstes sich nicht vereinigen lassen, wesshalb sich mehr oder weniger überall das Bestreben auf Bescitigung solcher Sonderrechte geltend macht, Ob nun diese allgemeinen Erwägungen auf die Verhältnisse in Uster ohne weiteres und in vollem Masse zutreffen, oder ob hier mit Rücfsicht auf die Zahl der freien Stühle und auf andere Faktoren die Übelstände weniger fühlbar waren, hat das Bundesgericht nict zu untersuchen, da zweifellos die zürcherischen Behörden, von jener prinzipiellen Betrachtung der Dinge aus, diè Ablösung der Kirhenortsrehte als durch das Wohl der Kirchgemeinde Uster gefordert betrachtet werden konnten, ohne sich dadurcch irgendwie einer Willkür schuldig zu machen ; — erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

5.

Nrfeis vom 23. Februar 1905 in Sachen Meyer und Leufwyler gegen Heeberger bezw. Obergericht Zargau.

Inwieweit ist ein Gericht (i. c. das aarg. Obergericht als Verwaliungsgericht) befugt, von Amtes wegen ein Kostendispositiv eines früKeren von ihm erlassenen rechiskräftigen Urteils abzuändern ? Art. 4; 58 BV. $§§ 249 und 352 aarg. CPO ; Art. 3, 17 aarg. KY. Ari. 61 BV. A. Jn einem Erbschaftssteuerprozesse des Kantons Aargau und der Gemeinde Lupfig als Kläger gegen die heutigen Prozessparteien als Beklagte, von denen der Rekursbeklagte Gottlieb Seeberger handelnd namens seiner Ehefrau sich bereits im Sühnevorstand dem Klagebegehren unterzog, während die Rekurrenten Johann Meyer und Maria Leutwyler den Prozess durchführten, erkannte das Obergericht des Kantons Aargau (Abteilung für

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 4 und Art. 58 — der Erlass wurde am 7. Februar 1999, 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

Zitiert in