31 I 367
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Rubrum
366 B, Entscheidungen der Schuldbetreibungsla prevalenza su tutti gli altri dirittti reali che posson0 essere stati concessì in seguito dal debitore. Quest’ ultimo modo di vedere è interamente fondato dal punto di vista pratico, qualungque sía la natura giuridica che sí voglia attribuire al diritto scatente dal pignoramento. Sia che lo sì consiìderi come un diritto di pegno, avente il carattere di un diritto reale, o come un diritto particolare di carattere procedurale, che assicuri al creditore procedente il pagamento del suo credito *gul prodotto della realizzazione dei beni staggiti, quello che è certo e che è ammesso da tufti gli scrittori, è che il diritto rigultante dal pignoramento prevale su tutti i diritti che il debitore può aver accordato posteriormente e che per conSeguenza, supposto anche che questi ultimi siíano validi, gli stessì non posson0 costiluire un ostacolo alla realizzazione, nè pretendere di essere pagati di preferenza dei creditori procedenti, il che equivarrebbe niente meno che ad una 8pecie di annullazione del pignoramento, In virtù della Legge E. e F., e fintantochè il pignoramento egiste, il diritto dei creditori procedenti prevale guindi e deve necessariamente prevalere contro tutti i diritfi posteriori, Supposto anche che questi diritti possano essere stati validamente acquisiti.
Ciò posto, è evidente che Agnelli non aveva nessun interesse e quindi neppure qualità per domandare che il credito Zaccheo fosse eliminato dallo stato oneri, dal momento che 1 prodotto della realizzazione non può seryvire a pagare la gua ipoteca, #e non dopo il pagamento integrale di questo credito. Del resto, se sì ammette che i diritti da lui acquisiti non 8010 opponibili al creditore procedente, va da sè che questi diritti non pos80n0 neppure invocarsi come base di un ricors0 diretto contro il medegimo, Per questi motivi, il Tribunale federale Pronuncia :
Sachverhalt
Il ricorso Zaccheo è ammesso e la decisione dell’ Autorità cantonale riformata nel senso del rigetto del ricorso Ágnelli.
69, Enfscheid vom 13. Juni 1905 in Sachen Hummel.
Pfändung einer « deponierten Geldsumme », nachkeriger Konkurs des Pfändungsschuläners : Schicksal des Pfändungsobjektes. Pfändung einer körperlichen Sache, oder Pfändung einer Forderung (bei depositum irregulare, Árt. 484 OR)? — árt. 199 SchKG.
- Am 13. Oktober 1904 war vom Betreibungsamt Tablat in einer vom Rekurrenten Hummel gegen Georg Srosskopf geführten Betreibung in Pfändung genommen worden: „Ein beim Bezirkssamt Tablat deponierter Betrag von 3000 Fr.“ An diesem Pfändungsobjekte beanspruchte die Ehefrau des Betriebenen Eigentumssrecht, worauf das Betreibungsamt dem Gläubiger Hummel gemäss Art, 106 SKG eine Bestreitungsfrist ansetzte. Hummel verlangte auf dem Beschwerdewege Aufhebung dieser Fristansetzung, und es wurde sein Begehren zweitinstanzlich durch Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 30. Dezember 1904 gefschüsst. Dieser Entscheid gründet sih auf die Erwägung: dass Geld gepfändet worden sei, und zwar Geld, von dem man nicht wissen könne, ob die einzelnen Stückke je Eigentum der Ehefrau Grosskopf gewesen seien, oder ob bezüglih dessen doh auf alle Fälle eine Vermischung mit anderem Gelde des Ehemannes stattgefunden habe, dass deshalb die Ansprüche der Ehefrau als Forderungen zu behandeln seien und demnach das Verfahren des Art, 106 SchKG nicht Play greifen könne. Der Entscheid ist nicht an das Bundesgericht weitergezogen worden.
Jn der Folge wurde über den Betriebenen Grosskopf, auf sein am 7. Januar 1905 gestelltes Begebren, der Konkurs erkannt, und dieser am 14. Januar 1905 publiziert. Am 16. Januar stellte Hummel beim Betreibungsamte Tablat das Begehren um Aushändigung „des gepfändeten, beim Bezirk83amt liegenden Barbetrages von 3090 Fr.“, unter Berufung darauf, dass die Teilnahmefrist (beim Konkursausbhruch) abgelaufen gewesen und das Geld deshalb troy Konkurseröffnung dem pfändenden Gläubiger abzuliefern sei. Jn entsprechender Weise wandte sich Hummel auch an das Bezirksamt Tablat, welches ihm am 17. Januar 1905 antwortete, dass gleichen Tags das Konkursamt ausdrücklih gegen 368 B..Entscheidungen der Schuldbetreibungsdie Aushändigung der 3900 Fr. protestiert habe, weshalb es, das Bezirksamt, das genannte Vermögensobjekt bis auf weiteres in Depot behalten werde. Am 18. Januar erhielt ferner Hummel vom Betreibungsamt die Anzeige : das Bezirksamt, beordnet durch das Konkursamt, weigere sich den angesprochenen Barbetrag auszuhändigen. Die Ehefrau Grosskopf schloss sich nachträglich dem vom Konkursamte erhobenen Proteste an.
IL. Daraufhin erneuerte Hummel sein Begehren um Aushingabe der 3000 Fr. im Beschwerdeverfahren, wobei er geltend machte : Der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 30. Dezember 1904 fei mangels Weiterziehung in Rechtskraft erwachsen, woran die Jnsolvenzerklärung des Grosskopf und die nahherige Konkurseröffnung über densetben nichts geändert habe. Auf Grund dessen könne nicht davon die Rede sein, zuerst noh auf gerichtliGem Wege über den Vindikationsanspruch der Frau Grosskopf entscheiden zu lassen; das auch nicht gestügt auf Art, 242 SchKG, da dieser Artikel ebenfalls die Geltendmachung eines dinglichen Anspruches (dessen Vorhandensein der Entscheid vom 30. Dezember 1904 verneine) voraussetze. Sodann sei das gepfändete Bargeld nicht etwa no zu verwerten und sei ferner die 30tägige Anschlussfrist längst abgelaufen, so dass es nach Art. 199 Abs. 2 dem Pfändungsgläubiger zufalle. i Das Konkursamt Tablat und Frau Grosskopf trugen auf Abweisung der Beschwerde an.
II.
Nach einem diesen Antrag gutheissenden Entscheide der untern Aufsichtsbehörde erkannte die kantonale Auffichtsbehörde auf Rekurs Hummels unterm 3. Mai 1905: die Beschwerde fei im Sinne der Erwägung 4 in no abgewiesen. Jn genannter Erwägung wird ausgesprochen, dass „formell“ sowohl die Konkursmasse, als der Pfändungsgläubiger, als die Ehefrau des Schuldners ihre allfälligen Ansprüche an dem Gelde auf dem Wege der gerichtlichen Klage geltend machen können und dass daher der Geldbetrag solange beim Amte zurückzubehalten sei, als die drei erwähnten Beteiligten nicht durch eine Verständigungserklärung oder einen geritlichen Entscheid den definitiven Anspruch darauf ausgewiesen hätten.
Jm vorangehenden Teile der Erwägungen wird ferner ausgeführt : Der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 30. Dezember 1904 über die Frage, ob Frau Grosskopf mit Recht Eigentumsansprüche an den gepfändeten 3000 Fr. erheben könne ; bezw. über die Frage, ob ihr ein dinglihes Recht daran zustehe, sei kein abschliesslicher. Vielmehr dürfe die Streitfrage als zivilrechtliche endgültig nur vom Richter entschieden werden, während die Anrufung der Auffichtsbehörden lediglich den Sinn und Zweck gehahi haben könne, dem Betreibungsamte für die demselben vom Pfändungsgläubiger zugemutete Aushingabe des Pfändungsbetrages eine die Verantwortlichkeit beeinflussende Weisung geben zu lassen.
IV.
Mit seinem nunmehrigen, innert Frist eingereichten Rekurse beantragt Hummel, es sei in Aufhebung der Entscheide beider kantonalen Jnstanzen die Protestation des Konkursamtes Tablat und der Frau Grosskopf gegen die Aushändigung der gepfändeten 3000 Fr. als unbegründet zu erklären und das Betreibungsamt Tablat anzuhalten, diesen Betrag umgehend dem Rekurrenten zu verabfolgen.
Die kantonale Aussichtsbehörde erklärt, zu Gegenbemerkungen in der Rekurssache sich nicht veranlasst zu sehen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
Die kantonalen Jnstanzen sowohl, als die im vorliegenden Beschwerdeverfahren Beteiligten, gehen von der Auffassung aus, dass Gegenstand der Pfändung vom 13. Oktober 1904 eine körperliche Sache, nämlich eine individuell bestimmte Geldsumme gebildet habe. Dieser Ansicht lässt sich aber nah der Aktenlage nicht beipflichten. Es spricht nichts für die Annahme, dass die fraglichen 3000 Fr. seinerzeit dem Bezirksamte im Sinne der Begründung eines Anspruches auf spätere Rückgabe gerade der hinterlegten Geldstücke übergeben worden seien. Namentlich ist nicht ersichtlich, dass der Deponent das Geld verschlossen übergeben habe. Bei diefer Sachlage muss man, entsprechend der in Art. 484 OR aufgestellten Vermutung, die in Frage stehende Hinterlegung als ein depositum irregulare ansehen, als in der Meinung erfolgt, dass nicht die deponierten Geldstücke als solche, sondern nur die gleiche Geldsumme zurücfzuerstatten sei, Dana wäre also das Eigentums- 370 B, Entscheidungen der Schuldbetreibungsrecht an dem dem Bezirksamt ausgehändigten GBeldbetrage vom Deponenten aufgegeben worden und würde demselben bezw. dem ant seiner Sielle Berechtigten nur ein Forderungsrecht auf Bezahlung einer Summe von entsprechender Höhe zustehen. Für diese Auffassung spricht denn auch der Wortlaut des Pfändungs-. protokolls, wonach „ein beim Bezirksamt deponierter Betrag von 3000 Fr.“ gepfändet wurde, mit welcher Bezeichnung wohl ledigli ein Forderungsreht auf Auszahlung von 3000 Fr. gemeint sein kann. Dass dies die Ansicht des Betreibungsamtes gewefen ist, ergiebt sich zudem aus der Unterlassung einer amtlichen Verwahrnahme des Pfändungsobjektes, wie eine solche bei der Pfändung von Geld nach Art. 98 ShKG hätte Plass greifen müssen.
Mit dem gesagten gelangt man zur Abweisung des Rekurses, - demzufolge der Rekurrent das Betreibungsamt Tablat zur Aushändigung „der gepfändeten 3000 Fr.“ verhalten wissen will. Pfändungsobjekt war bis zum Konkursaushruch die Forderung gegen das „Bezirksamt“ auf Bezahlung der 3000 Fr., da sie auch nicht etwa bis dahin gemäss Art. 100 SchKG eingezogen worden ist, Danach kann es sich nicht um Aushändigung eines individuell bestimmten Geldbetrages an den Nekurrenten handeln, sondern nur darum, ob Nekurrent Anspruch auf das gepfändete Forderungsrecht als Exefkutionsobjekt bezw. auf dessen Erlös habe. Dies ist aber gemäss Art. 199 Abs. 4 SchKG zu verneinen, indem eine Verwertung des fraglichen Rechtes bis zur Konkursererôffnung nicht stattgefunden hat (— schon deshalb nicht, weil das bisherige Verfahren auf der Voraussetzung beruhte, man habe es mit einer Summe Bargeldes als Erxetutionsobjekt zu tun —) und indem also das genannte Necht in die Konkursmasse gefallen ist. Keine Erheblichkeit kommt dem vom Nekurrenten namhaft gemachten Umstande zu, dass der in Rechtskraft erwachsene Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 30. Dezember 1904 die Zulässigkeit eines zu Gunsten der Frau Grosskopf zu eröffnenden Widerspruch2verfahrens in verbindlicher Weise verneine, Denn abgesehen davon, dass dieser Entscheid nur für das dur die Konkurseröffnung aufgehobene (Art. 206 des Geseves) Betreibungsverfahren und nicht auh für das nunmehrige Konkursverfahren seine Wirkung entfaltet, tritt, wenn man das und Konkurskammer. N° 70, Pfändungsobjekt als Forderung und nicht als körperlitze Sache anzusehen hat, bei der Beurteilung des Falles das Verhältnis zwischen dem Rekurrenten und der Konkursmasse im Sinne des Art. 199 Abs, 1 eit. in den Vordergrund, die Frage, wer von diesen beiden die Forderung als Exekutionsobjekt beanspruchen fônne. Diese Frage aber is zu Ungunsten des Rekurrenten zu beantworten, gleichgültig wie es sich mit der andern, der nach der weitern Zulässigkeit einer Geltendmachung von Drittansprüchen durch Frau Grosskopf verhalten möge.
Dispositiv
Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.
70.
, Enfsheid vom 20. Juni 1905 in Sachen Velzer & Cie.
Vorausseizung für die Ausstellung eines Verlustscheines, Art. 149 Abs. 1; Art. 158 SchKG. Die Durchfülwrung einer Arrestbhetreibung am Arrestorte (Art. 52 SchKG) gewährt kein Recht auf Ausstellung eines Verlustscheins.
IL Die refurrierende Firma Pelzer & Cie hatte einen Arrest auf in Zürich besindlihes Vermögen des in Paris wohnhaften Konrad Zingg erwirkt und alsdann beim Betreibungsamt Zürich T1 Arrestbetreibung durchgeführt, Sie verlangte vom Betreibungsamt die Ausftellung eines Verlustscheines für den ungedeckt gebliebenen Betrag der betriebenen Forderung, wurde aber mit diesem Begehren abschlägig beschieden. Die hiegegen eingereichte Beschwerde ist von den beiden kantonalen Jnstanzen als unbegründet erklärt worden. Der am 25. Mai 1905 ergangene Entscheid der obern kantonalen Aussichtsbehörde geht davon aus, dass der BVerlustschein des Art. 149 SGKG einen Ausweis über die gänzliche Auspfändung des Schuldners bilde, während die erfolgte Durchführung der Arrestbetreibung, als einer Partialexekution in das am Arrestorte befindliche schuldnerishe Vermögen, die Möglichkeit bestehen lasse, dass der Gläubiger am Wohnorte des *