31 II 1
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Rubrum
CIVILRECHTSPFLEGE ADMINISTRATION DE LA JUSTICE CIVILE T. Abtretung von Privatrechten. — Expropriation.
1. Arkeis vom 31. Jannar 1905 in Sachen Hchweizerische Vundesbahneu (Kreisdirektion TIT) gegen Houegger.
Sachverhalt
Isè der Minderwert, der einem Grundstücke erwäckst durch Veprsohlechterung der Kommunikation, die ikrerseits eine Folge der Expropriation ist, vom Exproprianten im Expropriationsuerfahren zu ersetzen ? Kausalzusammenhang zwischen Expropriation und Schaden. Art. 3 Abs. 1 Expr.-Ges.
Das Bundesgericht hat auf Grundlage des Urteilsantrages der Jnstruktionskommission vom 30. November 1904 mit folgenden Zufägen :
A.
Der Urteilsantrag der Jnstruktionskommission geht dahin :
1, Die Schweizerishen Bundesbahnen haben an Jakob Honegger, Vater, in Altstetten, ausser den von der Schässungstommission gesprochenen 1465 Fr., für Minderwert des verbleibenden Landes weitere 1600 Fr. zu bezahlen.
2. (Verzinsung.) 3. (Verisikation des Ausmasses.) 4. Die weitergehenden Begehren der Parteien werden ahgewiesen.
B.
Dieser Urteilsantrag ist von dem Expropriaten ange- 2 Civilrechtispflege, nommen, von der Expropriantin dagegen nicht angenommen worden,
C.
Jn der heutigen Verhandlung beantragt der Vertreter der Expropriantin, es sei die Minderwertsent!ssädigung von 1600 Fr. in Dispos, 1 zu streichen.
Der Vertreter des Expropriaten stellt das Begehren, es sei der Urteilsantrag zum Urteil zu erheben; —
Erwägungen
des Katasters der Gemeinde Altstetten, die südlich mit ungefähr 70 M. Front an die Badenerstrasse und wesilich an die Bahnlinie Zürich-Afoltern-Zug anstösst. Auf der Liegenschaft befindet sich ein Wohnhaus mit Nebengebäuden. Die Bahnlinie führte bisher unmittelbar neben der westlichen Grenze der Liegenschaft à niveau über die Badenerstrasse. Um diesen Übergang, namentlih auch mit Rücksicht auf die Limattalstrassenbahn, zu beseitigen, hat die Expropriantin die Badenerstrasse auf eine Länge von zirka 400 M. in der Weise neu angelegt, dass sie 100 M. ösflich von der Liegenschaft des Expropriaten von der alten Strasse abzweigt, hinter der Liegenschaft unter der Bahnlinie durchführt und zirka 200 M. weiter westlich wieder in die alte Strasse einmündet. Gleichzeitig wird der Bahndamm etwas erhöht. Zum letztern Zweck wurden vom hintern Teil der Liegenschaft des Expropriaten 112 m? und für die Strasse 12 m? in Anspruch genommenen. Ausserdem wurden 28 m? zur Strassenböschung verwendet, die aber im Eigentum des Expropriaten verbleiben. Jnfolge der Kassierung des Bahnüberganges is die Strecke der alten Badenerstrasse von der Abzweigung der neuen bis zur Bahn, an der die Liegenschaft des Expropriaten liegt, zur Sackgasse geworden. Die bundesgerichtlichen Experten haben den Minderwert, den das Expropriationsobjekt infolge dieser Verschlechterung der Kommunikation erleidet — nach Abzug eines kleinen Mehrwertes, der dem nördlichen Teil der Liegenschaft dnrch die Anlage der neuen Strasse erwächst — auf 1600 Fr. taxiert, und diese Schässung ist von den Parteien nicht angefochten. Streitig ift nur noch, ob die Exwertes ssuldet.
2.
Der Expropriat leitet den Anspruch zunächst daraus her, dass er nah zürcherischem Recht als Anstösser ein Privatrecht auf die Strasse und auf deren Fortbestand in bisheriger Weise habe, welches Privatrecht durch die Beseitigung des Bahnüberganges verlegt sei ; eventuell stellt er darauf ab, dass der Minderwert mit der Abtretung eines Teils der Liegenschaft im Kausalzusammenhang stehe, Die erstere Frage kann hier unerbrtert bleiben, weil der leztere Gesichispunkt auch dann zur Gutheissung des Anspruchs führen muss, wenn die vorgenommene Strassenkorrektur in kein Privatrecht des Expropriaten auf die Badenerstrasse eingreifen sollte, und zwar aus folgenden Gründen :
Nach Art. 3 Ab. 1 Expr.-Ges. kann der Expropriat vollen Ersay aller Vermögensnachteile, die ihm aus der Abtretung erwachsen, verlangen. Es frägt sich daher, ob der ursächliche Zusammenhang im Sinne des Gesetzes zwischen dem Minderwert der Liegenschaft und der Expropriation vorliegend vorhanden ist. Nun ist allerdings zuzugeben, dass hier der Minderwert nicht eine unmittelbare Folge der Expropriation ist, indem er nicht schon aus der blossen Lostrennung eines Teils der Liegenschaft resultiert. Nach der (neuern) Praxis im Expropriationsrecht (siehe die bei Eger, das spreuss.] Gesey über die Enteignung von Grundeigentum, I, 2. Aufl., S. 238 ff. cit. Entsch. des Reichsgerichts und für das Bundesgeset namentlich A. S. XXL S. 1031, Erw. 4) genügt jedoch zur Begründung der Ersasspflicht son ein mittelbarer Zusammenhang mit der Enteignung in dem Sinne, dass der Schaden aus der Anlage, für welche expropriiert wird, entspringt ; wie denn auh solche im Zeitpunkt der Enteignung zwar erst zukünftige Momente doch bereits den Verkehröwert der Liegenschaft beeinflussen. Danach sind nicht nur diejenigen Nachteile anzurechnen, die durch die Wegnahme eiues Teils des Grundftücks an sich bedingt sind, sondern auch diejenigen, die der Restliegenschaft durch die Anlagen und Bauten entstehen, für welche die Abtretung stattfindet, und zwar sind hiebei nicht bloss die Einwirkungen des Expropriaten auf die Verhältnisse zu beachten, die aus dem gerade auf dem abgetretenen Stück errichteten Teil der Anlage folgen, sondern es ist die Gesamtanlage in einer gewissen räumlichen Erstreckung in Betracht zu ziehen. Die Beschränkung, die aus dem Begriff des Kausalzusammenhangs sich ergiebt, ist dabei überall die, dass der betreffende Schaden nicht auch dann eingetreten wäre, wenn die Enteignung gar nicht statt gefunden hätte. Ein Kausalnexus in diesem Sinne zwischen Minderwert und Abtretung ist nun vorliegend unverkennbar vorhanden. Das neue Strassenstückk ist zu dem ausschliesslichen Zweck erstellt worden, dass der bisherige Niveau-Bahnübergang bei der alten Strasse entbehrlich werde und beseitigt werden könne; zusammen mit der Erhöhung des Bahndammes und der Kassierung des Überganges bildet es das Unternehmen der Strassenkorrektion. Die neue Strasse und die Dammerhöhung konnten aber nur ausgeführt werden, wenn der Expropriat von seiner Liegenschaft das
erforderliche Land abtrat. Durch die Enteignung erst ist also die den Expropriaten schädigende Strassenkorrektion möglich geworden. Auch geht der Einwand der Expropriantin fehl, dass der Nachteil auh ohne die Abtretung eingetreten wäre, indem ja die neue Strasse leicht so hätte angelegt werden können, dass eine Abtretung seitens des Expropriaten nicht notwendig war. Abgesehen davon, dass auch bei veränderter Lage der Strasse doch immer zur Erhöhung des Bahndammes das Land des Expropriaten teilweise hätte in Anspruch genommen werden müssen, stand es keineswegs im Belieben der Expropriantin, die Strassenkorrektion so oder anders auszuführen, sondern sie war hiebei an die bundesrätlih genehmigten Pläne gebunden, so dass man es bei jener anderweitigen Ausführung des Unternehmens ohne Berührung der Liegenschaft des Expropriaten mit einer bloss gedachten Möglichkeit zu tun hat, mit der im Expropriationsprozess, wo vielmehr auf die Verhältnisse, wie sie durch die konkrete Anlage geschaffen werden, abzustellen ist, nicht gerechnet werden fann. Der erwähnte Einwand würde nur dann zutreffen, wenn es sich um Nachteile handelte, — wie z. B. der Schaden eines Gewerbetreibenden aus veränderter Nichtung des Verkehrs infolge einer neuen Bahn —, die nicht aus der konkreten Anlage, sondern aus der Unternehmung als solcher ohne jede Rücksicht auf die gewählte bestimmte Ausführung folgen; in diesem Falle könnte allerdings von Kausalzusammenhang zwischen einer Abtretung und der Schädigung keine Rede sein. Die Expropriantin hat ssliessliG auch noch darauf verwiesen, dass der Expropriat bezüglih des Nachteils der Verschleierung der Kommunikation den andern Anstössern an die Badenersirasse gleichstehe, denen kein Land enteignet wird und die daher — von der Frage eines Privatrechts an der Strasse abgesehen — keine Schadensansprüche stellen können. Allein diese vershiedene Behandlung, die sich aus der rechtlichen Stellung des einen Anstössers als Expropriaten ergiebt, findet ihre innere Nechtfertigung in der Erwägung, dass der Eigentümer, der einen Teil seiner Liegenschaft abtreten muss, bei freihändigem Verkauf den Nachteil, der dem Restgrundstückk aus der Verwendung des Landes und der Anlage, für die expropriiert wird, erwächst, mit in Anschlag hätte bringen können. Jn der Tat hatte der betreffende Streisen Landes unter diesem Gesichtspunkte einen erhöhten Wert für den Expropriaten, weil
sein Besiss ihn gegen die lästige Anlage, die ohne dessen Abtretung nicht ausführbar war, schüsste und er es demgemäss in der Hand gehabt hätte, ihn nur zu einem Preise zu verkaufen, durch den wäre. Wollte man den Expropriaten bei der Zwangsenteignung in dieser Beziehung ungünstiger stellen, als es bei freiwilliger Veräusserung der Fall wäre, und ihm den Ersatz dieses mittelbaren Schadens vorenthalten, so wäre dem gesehlichen Postulat der vollen Entschädigung in Art. 3 Expr.-Ges, nicht Genüge geschehen, indem der Expropriat weniger erhalten würde, als er bei freiem Verkauf zu erzielen in der Lage und berechtigt gewesen wäre; es würde nicht der volle Wert erset, den das abzutretende Land mit Rücksicht auf seine gegen die Wertverminderung der Übrigen Liegenschaft sshüssgende Funktion hat. Gerade aus dieser Konsequenz erhellt aber deutlich, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen Abtretung und Vermögensnachteil, bei dessen Vorhandensein der Expropriat auf Ersay Anspruch hat, nah dem wahren Sinn und Geist des Gesesszes mit der (neuern) Praxis in der entwickelten weitern Bedeutung zu verstehen isiz — Der Urteilsantrag der Instruktionskommission vom 30. November 1904 wird zum Urteil erhoben.