Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

32 I 630

32 I 630

Rubrum

93. Arteil vom 18. Oktober 1906 in Sachen Vaugelelllhall F.-G. Staus gegen Véegieruugsrat Nidwalden.

Besteuerung von Aktiengesellsohaften nach Nidwaldner Recht. — Ein Eingriff des Regierungsrates in die richterliche Gewalt ist darin, dass er in seiner Kompetenz als entscheidende Behörde in Steuersachen über eine zivilrechttiche Vorfrage (Gültigkeit einer besteuerten Aktiengesellschaft) entscheidet, nicht zu finden. — Willkürliche Behandlung einer Aktiengesellschaft, liegend in der Annahme, sie sei nur zur Umgelung des Steuergesetzes gegründet ?

Sachverhalt

A.

Nach nidwaldnerischem Steuerrecht haben auswärtige Grundeigentümer ihr im Kanton liegendes Grundeigentum ohne Schuldenabzug zu versteuern (Gese vom 30. April 1893), während den einheimischen ein SGuldenabzug gestattet wird. Jm Kanton domizilierte Aktiengesellschaften werden laut Gesez vom 28. April 1895 in folgender Weise besteuert: Die Gesellschaften haben „die Totalsumme ihres einbezahlten Aktienkapitals, den Reservefonds und die übrigen Vermögensteile nach dem wirklichen Werte als Einheit aus der Gesellschaftskasse zu versteuern“. Als wirklicher Wert der Aktien gilt der zwanzigfache Betrag der Dividende im vorangegangenen Jahr.

B.

Jm Jahre 1901 erwarb Jofef Durrer in Kägiswil, Ob= walden, die am Nordabhang des Stanserhorns in Nidwalden gelegene Alp Blumatt. Als auswärtiger Grundbesizer wurde er von Nidwalden für den vollen Schassungswert der Alp besteuert. Jm Jahre 1902 ging die genannte Alp an die neu gegründete, unterm 4. März 1902 ins Handelsregister von Nidwalden eingetragene Baugesellschaft A.-G. Stans über. Das Kapital dieser Gesellschaft beträgt 10,000 Fr. und ist in zehn auf den Jnhaber lautende Aktien à 1000 Fr. eingeteilt ; als ihr Zweck wird angegeben: Erwerb, Bewirtschaftung und Verkauf von Liegenschaften, sowie die Erstellung von Gebäuden. Die Gesellschaft besit bis zur Stunde keine andern Liegenschaften als die Alp Blumatt, auf der sie aber bisher noch keine Bauten errichtet hat. Präsident des Verwaliungsrates ist Josef Durrer in Kägiswil oder Sarnen, Vizepräsident und Aktuar seine beiden Söhne Oito und Emil Durrer in Sarnen. Ueber die Besteuerung hinsichtliss der Alp Blumatt ergaben sich Anstände zwischen den Nidwaldner Behörden und der Baugesellschaft A.-G. Stans. Die Behörden wollten sür die Alp die Steuern in bisheriger Weise erheben, also für den Schazungswert ohne Abzug der Schulden, während die Baugefellschaft gemäss dem Gescy vom 28. April 1895 als Aktiengesellschaft, die keinen Reservefonds besizt und bisher keine Dividenden bezahlt hat, keine Steuern entrichten wollte. Doh musste sie für die Jahre 1903 und 41904 infolge Versäumung der Nekursfrist die beanspruchten Steuern bezahlen, und auf eine von ihr angestrengte Rückforderungsklage trat das Kantonsgericht Nidwalden mangels Kompetenz nicht ein. Für das Jahr 1905 wurden für die Alp Blumatt auf der bisherigen Grundlage die Steuern beansprucht (im Gesamtbetrag von 111. Fr. 80 Cts.). Die Steuerzettel lauteten der eine auf J. Durrer, Besiger der Alp Blumatt in Kägiswil, die beiden andern auf J. Durrer, Fabrikant, Präsident der „Baugesellschaft Aktiengesellschaft Blumatt“ Sarnen.

Gegen die für 1905 beanspruchten Steuern ergriff die Baugesellshaft A.-G. Stans den Rekurs an den Regierungsrat Nidwalden, indem sie geltend machte, dass sie als Aktiengesellschaft zu besteuern sei, als welche sie pro 1905 feine Steuern zu bezahlen habe. Der Regierungsrat wies durch Entscheid vom 30. Dezember 1905 den Rekurs ab mit solgender wefentlicher Motivierung : Die Gründung der Baugesellschaft A.-G, in Stans sei einzig zu dem Zwecke erfolgt, dass der Eigentümer der Alp Blumatt, Josef Durrer, für dieselbe nicht mehr besteuert werden könne. Diese Gründung sei ein Scheinmandver, was shon aus der Tatsache hervorgehe, dass Durrer und seine beiden Söhne Präsident, Vizepräsident und Aktuar der Gesellschaft seien, und dass die legztere, obgleich sie sich Baugesellschaft nenne, noch gar keine Bauten aufgeführt habe.

C.

Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat die Baugesellschaft A.-G. Stans den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundes= gericht mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen. Der Entscheid soll einen Übergriff in das Gebiet der richterlichen Gewalt enthalten, da der Regierungsrat die Frage, ob die Rekurrentin eine zu Recht bestehende Aktiengesellschaft sei, behandle und verneine, welche Frage, weil zivilrechtlicher Natur, dem Richter vorbehalten fein müsse. Ferner bedeute der angefochtene Entscheid eine Rechts - verweigerung und eine ungleihe Behandlung der RekurrentinDiese sei eine na allen gesesslihen Formen konstituierte Aktiengesellschaft, die ernsthafte Zwecke verfolge; die Aktien befänden sich keineswegs nur in den Händen von Verwandten des frühern Eigentümers der Alp Blumatt, J, Durrer, und wenn es auch der Fall sein würde, so wäre dies für die Frage, ob eine wirkliche Aktiengesellschaft vorliege, gleichgültig. Als Aktiengesellshaft könne die Rekurrentin nur nach dem Gesez vom 28. April 1895 besteuert werden und sie müsse darnach, weil sie im Jahre 1904 feine Dividende ausgerichtet habe und auch keinen Reservefonds besize, pro 1905 überhaupt keine Steuern bezahlen. JFndem der Regierungsrat die Rekurrentin hinsichtlich der Steuer für die Alp Blumatt wie eine ausser Kantons wohnende Einzelperson, statt als Aktiengesellschaft, behandke, stelle er sie ausserhalb des Gesetzes und verfahre gegen sie, troy Gleichheit der tatsächlichen - Verhältnisse, in willkürlicher Weise anders als gegen andere im Kanton domizilierte Aktiengefellschaften, die alle nah dem Spezialgesess vom 28. April 1895 besteuert würden. Damit fei willkürlih klares Recht zu Ungunsten der Rekurrentin bei Seite gesetzt und der Anspruch auf Gleichheit vor dem Gese und damit Art. 4 BV verlesst,

D.

Der Regierungsrat von Nidwalden hat auf Abweisung des Rekurses angetragen.

Erwägungen

1.

Die Beschwerde, der angefochtene Entscheid bedeute einen Eingriff in das Gebiet der richterlichen Gewalt, ist unbegründet. Der Regierungsrat hat darin lediglich über eine Steuerstreitigkeit entschieden, wozu er als Verwaltungsinftanz unbestrittenermassen kompetent war. Auch wenn man annehmen wollte, der Negierungsrat habe bei seinem Entscheid mit darauf abstellen wollen, ob die Rekurrentin zivilrechtlich eine rechtsgültige Aktiengesellschaft sei, wäre er dennoch innerhalb der Grenzen seiner verfassungsmässigen Gewalt geblieben. Jn diesem Falle hätte man es mit einer zivilrechilihen Vorfrage in einem öffentliz-rechtlichen Stireite zu tun. Nach allgemeinen, wohl auch in Nidwalden geltenden Grundsässen ist aber der Administrativrichter befugt, privatrechtliche Vorfragen selbständig zu lösen (wie auch der Zivilrichter über öffentlich-rechtliche Vorfragen selbständig befinden kann). Ein Eingriff in die richterliche Gewalt liegt hierin deshalb nicht, weil die Antwort des Berwaltungsrichters auf die privatrechtliche Vorfrage für den Zivilrichter in keiner Weise verbindlih sein kann.

2.

Auch die Hauptbeschwerde wegen Rechtsverweigerung und ungleicher Behandlung entbehrt der Begründung. Der Regierungsrat geht davon aus, dass die Baugesellschaft A.-G. Stans zu dem einzigen Zweck gegründet wurde, damit der bisherige Eigentümer der Blumait, Josef Durrer, der angefochtenen Besteuerung entgehe, dass die Gesellschaft äusserlich, formell, zwar richtig konstituiert ist, dass aber in Wirklichkeit und abgesehen von der Steuerfrage nach der Absicht der beteiligten Personen an den bisherigen Verhältnissen nichts geändert sein soll, Dieser Annahme, für die eine ganze Reihe von Jndizien spricht — die Kleinheit des Aktienkapitals, die geringe Zahl der Aktien, die Zusammensetzung des Verwaltungsrates, die Tatsache, dass die Gesellschaft feine andern Liegenschaften als die Blumatt besitzt, dass sie bisher, troy mehrjährigem Bestande, ihre Zwecke noch in keiner Weise verwirklicht hat — kann der Vorwurf der Willkür jedenfalls nit gemacht werden. Wenn sodann der Regierungsrat das Gesez vom 28. April 1895 dahin auslegt, dass eine solche nur aus Rüsichten der Besteuerung ins Leben gerufene Aktiengesellschaft, die im Grunde nur den Steuerbehörden gegenüber bestehen soll, keine Aktiengesellschaft im Sinne des Gesetzes ist, dass das lezere insbesondere feine Handhabe dazu bieten soll, Grund und Boden — das wichtigste Steuerobjekt — in dieser Weise der Steuerpflicht zu entziehen, so erscheint eine derartige Auslegung dem Sinn und Geist des Gesetzes wohl entsprechend und keineswegs als Rechtsverweigerung. Eine verfassungswidrige ungleiche Behandlung kann darin deshalb nicht gefunden werden, weil die Rekurrentin mit Rücksicht auf die angegebenen Verhälinisse mit sonstigen, normalen Aktiengesellschasten nicht auf eine Linie gestellt werden darf, sondern sich in wefentlichen, steuerrehtlich wichtigen Momenten davon unterscheidet, Die Argumentation des RegierungZrates läust im Grunde darauf hinaus, dass steuerrehtlich nicht die Rekurrentin, sondern Josef Durrer als Eigentümer der Alp Blumatt zu betrachten und zu behandeln sei. Jn der Tat ist nach dem gesagten die Auffassung vertretbar, dass die Stellung des Durrer zur Alp, wenn er auch formell-juristisch nicht mehr Eigentümer sein mag, doch in Wirklichkeit dieselbe geblieben is und wirtschaftlich derjenigen des Eigentümers gleichkommt. Das Bundesgericht hat aber

son in frühern Fällen (\. AS. d. bg. E. 30 I S. 243 E. 2) ausgesprochen, dass vom bundesrechtlichen Standpunkt der Rechtsverweigerung aus nichts dagegen eingewendet werden kann, wenn nah kantonalem Steuerrecht bei der Besteuerung von Liegenschaften (auch wenn das Gesez von Grundeigentum spricht) nicht bloss der Eigentümer im zivilrechtlihen Sinne, sondern unter Umständen auh ein Nichteigentümer, dessen Beziehung zur Liegenschaft wirtschaftlih der des Eigentümers entspricht, als steuerpflichtiges Subjekt in Anspruch genommen wird. Ein gewisser Widerspruch liegt vorliegend allerdings darin, dass Josef Durrer für die Steuer zum Teil nicht einfa als Einzelperson, sondern in seiner Eigenschaft als Präfident des Verwaltungsrates der Rekurrentin belangt worden ist ; allein diese Jnkonsequenz erklärt und entschuldigt sich aus den absonderlichen Verhältnissen, wie sie hier bestehen, und kann an sich den Vorwurf der Willkür wiederum nicht begründen.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

1.

Arfeis vom 18. Oktober 1906 in Sachen Meyer gegen BVegierungsraf Luzern.

Rekurs gegen eine Verordnung betr. Jagdpatente, wonach die Patente für nicht im Kanton wohnende Jäger höher sein sollen als für Kantonseinwaohner. — Kompetenz des Bundesgerichts, Art. 175 Z. § 06. — Ferstoss gegen den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz ?

Das Bundesgerit hat, nachdem sich ergeben: A. Am 30. August 1906 hat der Regierungsrat des Kantons Luzern eine von ihm erlassene „Verordnung betreffend die Ausübung der Jagd im Jahre 1906“ publiziert, welche unter Ziffer 7 bestimmt: „Die Taxen für die Ausübung der allgemeinen Jagd werden wie „folgt festgesetzt :

2.

, Patenttaxe (inklusive 1 Hund) 60 Fr.

„b. Für jeden weitern mitzuführenden Hund 10 Fr.

„C. Nicht im Kanton niedergelassene Jäger haben eine um 509, „erhöhte Patenttaxe und überdies für jeden Jagdhund eine Hunde- „steuer von 15 Fr. (3 Fr. und 12 Fr.) zu entrichten.“ B, Hierauf hat Fürsprech Otto Meyer in Zofingen am 2. September 41906 beim Bundesgericht einen staatsrechtlichen Rekurs eingereiht, worin er unter Berufung darauf, dass er seit Jahren stets ein luzernishes Jagdpatent zu lösen pflege, die lit, c der vorstehend wiedergegebenen Bestimmung, mit dem Begehren um Aufhebung derselben, als gegen den Grundsass der Rechtsgleichheit (Art. 4 BV) verstossende Neuerung ansicht.

C. Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat mit wesentli folgender Begründung auf Abweisung des Rekurses angetragen : Das im Kanton Luzern beftehende Jagdregal, wonach das Recht zu jagen vom Staate auf dem Wege der Patenterteilung einzelnen Personen verliehen werde, berechtige den Kanton, die Ausübung der Jagd ohne Rücksich1 auf das Prinzip der Gewerbefreiheit dur polizeiliche Vorschriften einzuschränken und insbesondere die Patenterteilung von der Bezahlung einer Taxe von beliebiger Höhe abhängig zu machen. Bezüglich der Höhe dieser Taxe sei eine ungleiche Behandlung der Kantonseinwohner und der Nichtkantonseinwohner durchaus zulässig. Sie verstosse weder gegen die Rechtsgleichheit nach Art. 4 BV, noch gegen das SGleichbehandlungsprinzip des Art. 60 BV; denn diesen beiden Verfassungsgrundsässen sei dadurch genüge getan, dass jeder in einem andern Kanton wohnende S6weizerbürger, sei er Luzerner oder Angehöriger anderer Kantone, die betreffende Zuschlagstaxe bezahlen müsse. Übrigens rehtfertige sich diese Zuschlagstaxe au aus der Natur des Fagdrechts, dessen Ausübung an das Gebiet des Kantons geknüpft sei und deshalb in erster Linie an die Bewohner dieses Gebietes verliehen werden solle, sowie aus dem Bestreben, von welchem sich der Regierungsrat bei Feststellung der Jagdtaxen überhaupt habe leiten lassen, im Jnteresse der Erhaltung des Wildstandes die Zahl der Patente einzuschränken. Auch diese Momente schlösfen die An-

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 4 und Art. 60 — der Erlass wurde am 7. Februar 1999, 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

Zitiert in