Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

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Rubrum

immerhin hat sie, nach französischer Auffassung wenigstens, regel = mässig diese Bedeutung, und dies trifft speziell auh zu für die ZPO der beiden hier in Betracht kommenden Kantone Wallis und Freiburg (Wallis ZPO § 18 Ziff, 2, Freiburg, Code de proc. Art. 19). Entscheidend für die Annahme, dass vorliegend die Domizilerwählung eine Prorogation bedeute, ist aber die Tatfache, dass die Rekurrenten eventuell mit feinem Worte bestritten haben, dass die sragliche Klausel beim Vertragsabschluss in diesem Sinne von den

Parteien

verstanden wurde. Schliesslih kann auch kein Zweifel sein, dass die den Gegenstand der Zitation bildende Ansprache der Rekursbeklagten unter die Gerichtsstandsabrede fällt; denn die Prorogation auf den Gerichtsstand in Brig muss sich auf alle Streitigkeiten beziehen, die sich über Rechte und Pflichten der Parteien aus dem Vertrage vom 24. März 1906 ergeben sollten. Mit einer folchen Streitigkeit hat man es aber hier zu tun, da die Rekurrenten gestüssgt auf den Vertrag auf Rechnungsfstellung, Schadenersatz, sowie darauf belangt werden, dass die Rekursbeklagten ermächtigt seien, die den Rekurrenten vertraglich obliegende Leistung durch einen Dritten herstellen zu lassen (OR Art. 111); — erkannt: Der Nekurs wird abgewiesen.

Sachverhalt

IV.

Gesotzgebungsrecht des Bundes betreffand das Obligationenrecht, ete. Attributions Iégislatives de la Confédération en matière de droit des obligations.

Vergl. Nr. 99, Zweiter Abschnitt. — Seconde section. Bundesgesetze. — Lois fédérales.

I.

Zivilstand und Ehe. — Etat civil et mariage.

98. Nrfeil vom 4. Okfober 1906 in Sachen WMaífmann nud Genossen gegen IZschy (Obergeriht Züri).

Art. 9 Abs. 2 ZEG: Zuständig für Klagen auf Berichtigung der Zivilstandsregister sind nur die Gerichte des Kantons, in dem das Begister sich befindet. Ueber Vorfragen. die nicht seiner Kompetenz unterstehen (z.B. gemäss Art. 8 BG betr. zivilr. V. d. N. u. 4.) hat der Richter dabei nicht zu entscheiden. — Verhältnis von staatsrechtlichem Rekurs und Berufung ; Art. 182, 58 0G. — Zuständigkeit des Bundesgerichts in Gerichtsstandsfragen, Art. 189 Abs. 2, Unterabsatlz, OG.

A. Am 22. Dezember 1878 wurde in Oberstrass (Zürich) geboren und in das dortige Geburtsregister eingetragen Mattmann, Emma Elisa, uneheliche Tochter der Mattmann Magdalena, von Kriens, Kanton Luzern, wohnhaft in Zürich, Die Muiter Mattmann verheiratete fih am 19. Mai 1883 in Paris mit Pierre Fontanier von Nasbina!s, Departement Lozdre. Jm November 1884 wurde dem Zivilstandsamte Oberstrass vom Zivilstandsbeamtien des 1Y. Arrondissements in Paris zur Vormerkung in seinem Geburtsregister folgender Akt amtlich übermittelt : « Préfecture du Département de la Seine. Extrait » des minutes des actes de reconnaissance. IV® arrond. de » Paris, (année 1884). L’an mil huit cent quatre vingt “> quatre, le jeudi vingt-quatre juillet à deux heures du soir, » acte de reconnaissance de Emma Elizabeth Mattmann de » sexe féminin, née le vingt deux décembre mil huit cent » soixante dix-huit, inscrite le : … gur les registres de l’état » civil de Zürich (Suisse) comme (de) père non dénommé > et de Madeleine Maitinann. Dressé par nous, Nathan ObI- > mann, adjoint au maire, officier de l’état civil, sur la dé- » claration de Pierre Fontanier, âgé de trente cinq ans, » garçon de bains et de Madeleine Mattmann, âgée de vingt » SÌX ans, sans profession, domiciliés roe Geoffroy Langevin » 28 qui reconnaissent la dite Emma Elizabeth Mattmann » pour leur enfant. En présence. .... » (folgen die Unterschriften des Zeugen und des Zivilstandsbeamten), Das Zivil - standsamt Oberstrass machte hierauf am 2. Mai 1885 folgenden Vermerk in das Geburtsregister : „Fnfolge Einwilligung der „Direktion des Junern, gestüsst auf eingereichte Urkunde, errichtet aden 19. November 1884, hat Fontanier Pierre, von Nasbinals, „Departement Lozère, Frantfreih, in Paris, welcher am 19. Mai 1883 die Mattmann Magdalena geeheliht hat, die Mattmann „Emma Elise, als sein durch die nachfolgende Ehe der Eltecn „legitimiertes Kind anerkannt. Demnach erhält das Kind den „Namen Fontanier, Emma Elise, als eheliches Kind der obge- „lannten Personen,“ Emma Elise Mattmann, die Rekursbeklagte, ist nunmehr verheiratet mit einem Paul Jschy, wohnhaft in Payerne. Zwischen den Rekurrenten und der Rekursbeklagten swebt vor den Gerichien des Kantons Luzern ein Erbteilungsprozess, in welchem die Frage von Bedeutung ist, ob vie Rekursbeklagte als eheliches Kind der Eheleute Fontanier-Mattmann zu betrachten

sei. Um diese Vorfrage zur Entscheidung zu bringen, leiteten die Rekurrenten in Zürich Klage gegen die Rekursbeklagte ein mit der Rechtsfrage: „Es sei die Beklagte verpflichtet, anzuerkennen, „dass sie weder die eheliche no die legitimierte Tochter des Pierre „Fonitanier und der Magdalena Mattmann sei und dass demgemäss „der Eintrag des damaligen Zivilstandsregisters Oberstrass betref - „send Legitimation zu streichen sei.“ Das Bezirksgericht Zürich IV, Abteilung wies durch Beschluss vom 24. April 1906 die Klage wegen Jnkompetenz von der Hand, mit der Begründung : Weil es si nicht um eine blosse Berichtigung in den Zivilstandsre=- registern handle, vielmehr der Familienstand der Beklagten streitig sei, unterliege der Prozess der heimatlichen (französischen) Gerichtsbarkeit des Vaters der Beklagten (Art. 9 ZEG, Art. §8 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A.). Die Rekurrenten ergriffen hiegegen den Rekurs ans Obergericht des Kantons Zürich, wobei sie erklärten, dass sie den ersten Teil der Rechtsfrage fallen liessen und lediglih noch das Begehren stellten, es sei der Eintrag im Zivilstandsregister Oberstrass betreffend die Legitimation der Beklagten zu streichen. Das Obergericht (T. Appellationskammer) wies dur Beschluss vom 9. Juni 1906 den Nekurs ab. Die Begründung geht dahin : Wenn sson die Rekurrenten nur ihr Rechtsbegehren auf Streichung des Legitimationsvermerks im Zivilstandsregister aufrecht erhalten hätten, so sei doch die Zuständigkeit der zürcherischen Gerichte vorliegend zu verneinen ; denn die Frage der Änderung des Eintrages im Zivilstandsregister führe auf die Frage der ehelichen Abstammung der Beklagten zurück ; die lettere Frage, die nach Art. 8 BVG betr. zivilr. V. d, N. u, A. der Gerichtsbarkeit der Heimat der Rekursbeklagten unterliege, müsse notwendigerweise als Hauptfrage behandelt werden, und es gehe nicht an, ohne Rücksicht auf dieselbe zu entscheiden, ob der Eintrag zu ändern sei.

B. Gegen dcn Beschluss des Obergerichts haben die Rekurrenten die ftaatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen. Jn der Begründung wird ausgeführt, es liege eine Rechtsverweigerung darin, dass die zürcherischen Gerichie sich troy offenbarer örtlicher und sachlicher Zuständigkeit inkompetent erklärt hätten. Die Erklärung, welche die Eheleute Fontanier-Matitmann am 24. Juli 1884 vor dem Zivilstandsbeamten in Paris abgegeben hätten, habe nach dem in dieser Beziehung allein massgebenden französischen Recht nicht die Rechtswirkungen einer Legitimation, sondern nur diejenigen der « reconnaissance » seitens des unehelichen Vaters gehabt. Nach französishem Necht hätte Fontanier die Nekursbeklagte nur legitimieren fônnen, wenn sie vor seiner Heirat mit ihrer Mutter oder in der Eheurkunde selbst von ihm anerkannt worden wäre, was beides nicht geschehen sei. Es sei somit rechtsirriümlich etwas als Legitimation in das Geburtsregister von Oberstrass eingetragen worden, was nachgewiesenermassen keine Legitimation gewesen und auch nicht als solche gemeldet worden sei. Lediglich die Feststellung dieser Tatsache und die entsprechende Registerberihtigung habe mit der Klage nach ihrer bereinigten Formulierung vor Obergeriht erreicht und nicht ein Entscheid über die eheliche Abstammung der Rekursbeklagten provoziert werden wollen. Hierüber könnten aber nach Art. 9 ZEG nur die zürcherischen und nicht etwa die französischen oder luzernischen Gerichte entscheiden.

C. Das Obergericht Zürich (T. Appellationskammer) hat auf Bemerkungen verzichtet, Die Rekursbeklagte hat beantragt, es sei auf den Rekurs nicht einzutreten, weil gegen den angefochtenen Entscheid die Berufung ans Bundesgericht zulässig gewesen wäre, eventuell, es sei der Rekurs abzuweisen, und zwar wesentlich aus den Gründen des angefochtenen Entscheides.

Erwägungen

1.

, Der angefochtene Entscheid, der die Kompetenz der zürcherischen Gerichte zur Beurteilung der Klage der Rekurrenten gegen die Rekursbeklagte verneint, ist kein Haupturteil im Sinne des Art. 58 Abf. 1 OG, Darunter sind nämlich nach ständiger Praxis nur solche urteilsmässige Aussprüche zu verstehen, durch welche die Streitsahe ihre materielle Entscheidung gefunden hat. Nicht jedoch fallen darunter Entscheide über prozessuale Vorfragen, insbesondere nicht sole über die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, gleichgültig, ob es sich dabei um die Anwendung einer kantonalen oder eidgenössishen Gerichtsstandsnorm handelt, Der obergerichtliche Entscheid hätte daher nicht auf dem Wege der Berufung ans Bundesgericht angefochten werden können, weshalb das Rechismittel des staatsrectlichen Nekurses an sich als zulässig erscheint. (Art. 182 OG; #. auch AS d. bg. E. 23 S. 151 und 29 1 S. 483 Erw. 2.)

2.

, Da es sich um eine Gerichtsstandsfrage des eidgenössischen Rechts (Art, 9 Abf. 2 ZEG) handelt, ist die Kompetenz des Bundesgerichtes nach Art. 189 Abf. 3 OG gegeben.

9.

Die Rekurrenten haben vor Obergericht ihr erstes Klagebegehren — das ursprüngliche Hauptbegehren, es sei auszusprechen, dass die Rekursbeklagte weder die eheliche nocch die legitimierte Tochter der Eheleute Fontanier-Mattmann sei — fallen gelassen und nur noch das Begehren, es sei die Eintragung des Zivilstandsregisters Oberstrass betreffend Legitimation zu streichen, aufrecht erhalten. Das Obergericht hat diese Klageänderung zugelassen ; feine Begründung geht ja dahin, dass auch bei dieser abgeänderten Formulierung der Klage die zürcherischen Gerichte unzuständig seien. Mit der Klage, fo wie sie noh in Betracht fommt, wird geltend gemacht, dass der Legitimationsvermerk bezüglich der Rekursbeklagten im Zivilstandsregister von Oberstrass vom 2. Mai 1885 unrichtig sei, dass der Zivilstandsbeamte auf Grund der Urkunden, die ihin damals vorlagen, diesen Eintrag nicht hätte machen sollen und dass er deshalb zu streichen sei. Die Klage ist somit ihrer Formulierung und Begründung nach eine solche auf Berichtigung des Zivilstandsregisters gemäss Art. 9 Abf. 2 ZEG und muss deshalb in die Kompetenz der zürcherischen Gerichte fallen, da unter den zuständigen kantonalen Gerichten im Sinne der genannten Bestimmung nur die Gerichte des Kanions, in welchem das betreffende Zivilstandsregister fih besindet, gemeint sein können. Allerdings unterliegt der Familienstand einer Person, insbefondere die Frage der chelichen oder unehelichen Geburt und diejenige der Wirkungen einer Anerkennung, der Gerichtsbarkeit der Heimat (Art. 8 BG betr. d. zivilr. V. d. N. u. A.) und ist die Nekursbeklagte nicht Zürcherin, Doch ist nicht ganz ohne weiteres klar, dass die Frage der Zulässigkeit der Berihtigung mit jener Frage in Zusammenhang stünde: denn es ist immerhin denkbar, dass der betreffende Legilimationsvermerk schon als formell unstatthast zu erklären und deshalb zu beseitigen wäre. (S, Reglement für die Führung der Zivilstandsregister vom

20.

, Herbstmonat 1881, Art. 34 ff.) Aber auh soweit die Frage nach dem Status der Nekursbeklagten Vorfrage dafür, ob der Zivilstandsbeamie den Legitimationsvermerk eintragen durfte, sein sollte, muss sie als solche notwendigerweise von den zürcherischen Gerichten gelöst werden, Jn diesem Falle war sie ja seiner Zeit shon vom Zivilstandsbeamten zu prüfen, und nun hat der Richter im Berichtigungsverfahren nah Art. 9 Abs. 2 über nichts anderes zu befinden, als darüber, ob ein Registereintrag gemäss den Verhältnissen, wie sie zur Zeit, als er gemacht wurde, bez standen, richtig ist oder nicht. Er muss also auch dieselben Vorfragen, wie seiner Zeit der Beamte, zu untersuchen befugt sein. Dabei ist selbstverständlih, dass im Berichtigungsverfahren nur der Ausspruch über die Berichtigung und nicht etwa die Lösung ciner Vorfrage, die als selbständige Frage gar nicht in die Kompetenz des Gerichtes fallen würde, der Rechtskraft fähig ist.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Nekurs wird gutgeheissen und der Entscheid der I. Appellationsfammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Zuni 1906 aufgehoben.

IL. Obligationenrecht. — Droit des obligations.

99.

Arteil vom 29. November 1906 in Sachen Muggli gegen Herber (Obergerisst Zürich).

Art. 111 u, 112 OR. Eine Realexekulion gegen die Person des Sohuldners (z. B. durch ricktertiches Verbot unter Androhung der Ueberweisung an den Strafrichter oder von Busse) ist nach diesen Gesetzesbestimmungen für Verbindlichkeiten eidgenössischen Rechts unzulässig, und die bezüglichen Vorschriften der kantonalen Zivilprozessoránungen (z. B. zürich. Rpftges. §8 577 ff.) sind, soweit es sich um Verbindtlichkeiten eidgenössischen Privatrechts handelt, aufgehoben. Das gilt speziell auch für Konkurrenzverbote. A. Durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 28. Februar 1906 erkannte das Obergericht des Kantons Zürich (1. Appellationskammer) auf Klage des Nekursbeklagten gegen den Rekurrenten ; „Der Beklagte (Muggli) hat anzuerkennen, dass er ver- „traglih verpflichtet sei, wenigstens zwei Jahre nach dem Ausatritte aus dem klägerischen Geschäfte weder für seine eigene Rech- „Uung, noch für die Nehnung anderer ein gleiches Geschäst oder „einzelne Zweige desselben zu betreiben, bezw. in ein Konkurrenzgeshäft einzutreten; ferner hat er anzuerkennen, dass er durch „seine Tätigkeit im Geschäfte seiner Ehefrau dieses Konkurrenz- „verbot übertreten hat.“ Auf Antrag des Rekursbeklagten verbot sodann am 3. Juli 1906 der Audienzrichter des Bezirksgerichts Zürich dem Rekurrenten, „vor dem 15. September 1907 auf „dem Plaze Zürich und Umgebung in dem von seiner Ehefrau „betriebenen Milchgeschäft tätig zu sein, oder für seine eigene Rech- „nung oder für Nechnung Drilter ein gleiches Geschäft bezw. ein- „zelne Zweige eines solchen zu betreiben oder in ein anderes Kon- „turrenzgessäft einzutreten — alles unter Androhung von Ord= „nungsbusse, eventuell Ueberweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams.” Durch Beschluss vom 21. Juli 1906 wies die Nekurskammer des Obergerichts des Kantons Zürich einen vom Rekurrenten gegen dieses Verbot ergriffenen Rekurs ab, immerhin mit folgender, von derjenigen des Audienzrichters abweichender Formulierung des Verbots : „Dem Rekurrenten wird unter An- „drohung von Busse untersagt, sich vor dem 1. September 1907 „Aan dem von feiner Ehefrau oder von feinem Schwiegervater be- „triebenen Milchgeschäft in irgendwelcher Weise aktiv zu beteili- „gen.“ Der Entscheid stüzt sich auf die das Befehlsverfahren regelnden §8 577 ff. des zürch. Rpflges. Danach ist das Befehlsverfahren zuläsfig u. a. „zur schnellen Handhabung klaren Rechts

„bei nicht streitigen oder sofort herstellbaren tatsächlichen Verhält- „nissen“ (§ 577 Ziff. 1). „Die Verfügungen im Befehlsverfahren „téönnen bestehen, in Befehlen und Verboten gegen bestimmte Per- „sonen, unter Androhung von Nechtsnachteilen, Exekution, Ord- „nungsbusse oder Überweisung wegen Ungehorsams, wel lehlere „jedoch nur ausnahmsweise angedroht werden darf“ (8 579 Ziff. 2). Jn der Begründung wird ausgeführt : Art. 112 OR schliesse die Anwendbarkeit der §8 577 fff, des Npslges. nicht aus (wie der Rekurrent behauptet hatte), sondern beschränke höchstens die Fälle der Vollstreckbarkeit der Urteile durch Befehle oder Verbote. Nach Art. 142 fônne der Gläubiger die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes — und ein solcher sei der Betrieb eines Geschäftes tros Konkurrenzklausel — auch dann verlangen, wenn die Verbindlichkeit darin bestehe, eivas nicht zu tun. Ein solcher Fall liege hier vor ; denn der Rekurrent habe die (anerkannie und gerihtlich ausgesprochene) Pflicht, keinen Milchhandel zu betreiben. Weshalb einem Beklagten nicht unter geeigneter Androhung sollte untersagt werden dürfen, ein bewusst rechiswidriges, den Kläger

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 112 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, Art. 8 — der Erlass wurde am 1. Juni 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juli 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Juni 2009, 1. Januar 2011, 1. August 2011, 1. Januar 2012, 16. Juli 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 26. September 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 26. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.