35 I 220
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Rubrum
36. Entscheid vom 9. Februar 1909 in Sachen Zlfwegg-Diener und Irmeupslege der Stadf Zürich.
Das Liquidationsverfahren nack Art. 198 SchKG schtliesst eine konKkurrierende Sondervotllstreckung aus. Nichtigkeit einer solchen Volistreckung.
Sachverhalt
A.
Jn Basel starb am 28. November 1907 Heinrissh Bachmann-Stacher. Da dessen Erben den Erbverzicht erklärten, wurde am 3. Februar 1908 in Basel der Konkurs über den Nachlass eröffnet, am 7. Februar jedoch mangels Aktiven wieder eingestellt. Das einzige Aktivum, ein Erbanteil am Nachlass des in Höngg verstorbenen Johann Bachmann-Tobler, war nämlih gestüsst auf eine Auskunft des Waisenamtes Zürich als wertlos betrachtet worden, Am 1. April verlangte die Nekurrentin Witwe Altwegg als Gläubigerin des verstorbenen Bachmann-Stacher die Abtretung dieses Erbanspruches nach Art. 260 SGKG, wurde aber damit vom Konkursamte und von der Aufsichisbehörde, von dieser dur Beschwerdeentscheid vom 21. April 1908, abgewiesen.
B.
Am 7. Juli 1908 erwirkten die beiden Rekurrenten, die Witwe Altwegg und die Armenpflege der Stadt Zürich, beim Audienzrichter des Bezirksgerichts Zürich je einen Arrestbefehl (Nr. 6 und 7) gegen den „Nachlass des am 28. November 1907 in Basel verstorbenen Bahmann-Stacher“. Als Arresigegenstand nennen die Befehle unter anderm den genannten Erbanteil des verstorbenen Schuldners am Nachlass des Johann BachmannTobler. Am gleichen Tage belegte das Betreibungsamt Höngg dieses Vermögensstückk für beide Arrestgläubiger mit Arrest, Die und 575 des Betreibungsamtes Höngg, die wiederum gegen den „Nachlass des am 21. November in Basel verstorbenen BachmannStacher“ als Schuldner gerichtet sind und in denen das Amt am 9. Juli den Zahlungsbefehl erliess und am 1. August den verarrestierten Erbanteil pfändete und dabei bemerfte, dass Liquidator des Nachlasses Bachmann - Tobler der Notar Rutschmann in Höngg sei. i
C.
Im Oktober 1908 erfuhr das Konkursamt Baselstadt vom haselstädtischen Waisenamt, dass der vorher von ihm als wertlos angesehene Erbanteil in Wirklichkeit 618 Fr, 25 Cts. betrage, worauf es den Erbliguidator Rutschmann ersuchte, ihm diesen Betrag abzuliefern, „damii es bezüglich seiner das seinerzeit mangels. Aktiven eingestellte Konkursverfahren durchführen könne“. Am 16. Dezember sandte ihm der Liquidator die genannte Summe zu, Am gleichen Tage stellie das Konkursamt beim Dreiergericht den Antrag, den Einstellungsbeschluss vom 7. Februar aufzuheben. Das Gericht wies jedoch diefes Begehren am 30. Dezember 1908 ab, mit der Beifügung, dass es dem Konkursamte überlassen bleibe, nach seinem Gutdünken über die 618 Fr. 25 Cts. zu verfügen.
. D. Am 6. Januar 1909 verlangten darauf die beiden Rekurrenten vom Konkur2amte Baselstadt die Auszahlung der Summe. Mit Verfügung vom 7. Januar 1909 wies sie das Amt ab, indem es sich auf den Standpunkt stellte, dass der Betrag nunmehr an den Staat falle. Hiergegen beschwerten sich die Rekurrenten mit dem Begehren, das Konkursamt anzuweisen, die 618 Fr. 25 Cis. dem Erbliquidator Rutschmann zurückzuliefern, eventuell sie dem Betreibungsamt Höngg zur Verfügung zu ftellen. Zur Begründung machten die Beschwerdeführer geltend, dass sie durc die erwirkten Arresie und Pfändungen „ein wohlerworbenes, auf Bundesgesess beruhendes Vermögensrecht erlangt“ Hätten, das das Konkursamt „durch unbefugten, eventuell rectsirrigen, unlegitimierten Bezug und die auf Grund eines Jrrtums erfolgte Her= ausgabe des Geldes” nicht schmälern fönne.
Das Konkursamt beantragte Abweisung der Beschwerde, in erster Linie weil die Betreibungen der Rekurrenten gegen eine nicht angetretene Erbschaft, also eine nicht bestehende Person, als Schuldner sich richten und deshalb nichtig seien und weil jedenfalls die Zahlungsbefehle dem Schuldner nicht zugestelli worden
E.
Die kantonale Aussichtsbehörde wies die Beschwerde ant 22. Januar 1909 von folgenden Erwägungen aus als unbegründet ab: Lebte der Schuldner Bahmann-Stacher noch, so wären die 618 Fr. 25 Cis. an ihn gefallen und hätten ihn die Rekurrenten betreiben fönnen. letzteres sei aber jezt unmöglich, weil der Schuldner gestorben sei, keine Rechtsnachfolger habe und sein Vermögen mit dem Konkursschluss endgültig liquidiert sei. Das Rechtsverhältnis, das den Nekurrenten Ansprüche auf das Vermögen des Schuldners gegeben hätte, sei damit untergegangen und daher sei ausgeschlossen, dass die Rekurrenten aus diefem Rechtsverhältnisse noch irgendwelche Rechte ableiten könnten. Ob das Konkursamt rechtmässig in den Besiss des Geldes gekommen sci, brauche hiernach nicht geprüft zu werden. Ebensowenig sei zu untersuchen, ob das Amt verhalten werden könne, nach Art. 269 SchKG vorzugehen ; denn ein solches Begehren hätten die Rekurrenten nicht gestellt. i FP. Diesen Entscheid haben nunmehr die Rekurrenten rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen und ihr Beschwerdebegehren erneuert.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
Nachdem der Schuldner der Rekurrenten gestorben und infolge der Ausschlagung der Erbschaft kein Rechisnacfolger an seine Stelle getreten ist, ist ein eigentliches Zwangsvollstreckungsverfahren, durch das eine persönliche Haftbarkeit für die Schulden des Verstorbenen geltend gemacht würde, nicht mehr möglich, sondern nux noch ein Liquidationsverfahren, worin die Gläubiger die sachliche Haftung des Nachlassvermögens zur Geltung bringen. Diese Vermögensliquidation hai nun aber laui Art. 193 SchKG in der Form des Konkursverfahrenss, nah den für dieses geltenden prozessrechtlichen Vorschriften, zu geschehen. Dass die Gläubiger daneben auch auf dem Wege der Sondervollstreckung und namentlih des Pfändungsverfahrens vorgehen können, muss als ausgeschlossen gelten, da Art. 193 das einzuschlagende Verfahren ausdrülich vorschreibt und das Gefess es besonders erwähnt hätte, wenn es eine konkurrierende Sondervollstreckung irgendwie, eiwa nah Konkursschluss, hätte zulassen wollen. Da ferner die Vorschriften darüber, welches Verfahren einzuschlagen sei, zwingenden Charakter haben, so muss, wenn ein Gläubiger entgegen dem Art. 193 sein Recht durch Sondervollstreckung verfolgt, das ganze Betreibungsverfahren nichtig sein und können daraus dem Gläubiger keine Betreibungsrechte, insbesondere kein Pfändungsrecht, erwachsen, Hiernach ist der Rekurs abzuweisen, da die Rekurrenten ihr Basel bezogenen Summe auf ihre Rechte als betreibende Gläubiger stüssen. Dabei sind die von ihnen geführten Betreibungen Nr. 574 und 575 von Amtes wegen als nichtig zu erklären. Damit bleibt die Frage unberührt, ob die Rekurrenten noch jezt im konfursrechtlichen Verfahren und namentlich nah Art. 269 SchKG vorgehen können, um sich aus dem streitigen Vermögensgegenstand bezahlt zu machen.
Dispositiv
Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt :
und 575 der Rekurrenten werden als nichtig erklärt.