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Rubrum
zu deren Behandlung.“ Dieses Begehren wurde abgewiese brachte der Beklagte seine Antwort in der Sache selb\ schloss auf Abweisung des klägerischen Rechtsbegehrens.
Am 28. November erklärte der Beklagte in beiden P Reform, und zwar „rückwärts bis zum Schlusse der Kl dung (inbegriffen die Erklärung punkto Anerkennung des standes)“.
Sachverhalt
Am 6. Dezember erhob der Beklagte in beiden P1 Einrede der Jnkompetenz des berner Richters ; das Z gericht verwarf jedoch diese Einrede mit Entscheid vo Tage.
B.
— Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorli Art. 59 BV gestützte staaisrechtliche Rekurs mit den angefochtene Entscheid aufzuheben.
Jn der Rekursbegründung wird bemerkt, der Reku die beiden Klagen beantwortet, „um dem Risiko zu ent materielle Verteidigung zu verwirken“, Die am 28, Nov ‘erfolgte Reformerklärung wird in der Rekursschrift nic
C.
— Die Rekursbeklagten haben beantragt, es Nichtershöpfung des kantonalen Jnstanzenzuges auf nicht einzutreten ; eventuell: er sei abzuweisen.
Erwägungen
6.
dass der in der Praxis anerkannte Gericht Zweigniederlassung sich keineswegs, wie der Rekurr macht, nur auf Klagen aus den von einer Filiale ab: „Rechtsgeschäften“, also auf Kontraktsklagen, bezieht, son BGE 30 1 S. 297 und die dortigen Zitate; ferner Art. 625 Abs. 2 OR: Urteil vom 27. Dezember 191( Seidenstoffappretur A. G. c. Zürich*) überhaupt auf aus dem Geschäftsbetrieb der Filiale, also bei 2 speziell auch auf Entschädigungsklagen Driiter wegen Verlegung ihrer persönlichen Verhältnisse durch Erte ungünstigen Jnformation seitens der Filiale ;
n. Darauf 7, dass somit im vorliegenden Falle der Rekurs auch dann È vor und abzuweisen wäre, wenn keine Anerkennung des bernischen Gerichts- ' Ftandes stattgefunden hätte.
rozessen die Demnach hat das Bundesgericht agebegrün- erkannt:
Gerichts - y Der Rekurs wird abgewiesen, ‘ozessen die ivil-Amtsm gleichen VI. Derogatorische Kraft des eidgenössischen . Rechts. — Force dérogatoire du droit féderalL. ‘gende, auf Rechtsbeda geni 10. Arfeil vom 30. März 1911 in Sachen Theodor Fierz Nachfolger gegen Zürich.
rrent habe Ein kantonales Geseiz kann zwar aus öffentlichrechtlichen Gesichtszehen, seine punkten die allfällig in Lehrverträgen vorkommenden Konkurrenzmber 1910 klauseln nicht schlechthin ungültig bezw. unverbindlioh erklären ; 1 erwähnt. wohl aber kann auf administrativem Wege, unter Androhung von sei wegen Disziplinarmassregeln, die Ausmerzung einer Konkurrenzklausel V) aus einem konkreten Lehrvertrag befohlen, bezw. durch Gesetz ein en Rekurs für allemal die Aufnalkme von Konkurrenzklauseln in Lelrverträge y verboten werden. — Andere Beispiele zulässiger Einwirkungen des kantonalen Rechts auf die Entwicklung obligationenrechtlicher Institute.
sstand der A. — Am 4./5. März 1908 sloss die Rekurrentin mit dem ent geltend minderjährigen Max Wey einen Lehrvertrag ab, der in seinem eschlossenen Art. 5 ein zeitlich und örtlich beschränktes Konkurrenzverbot entdern (vergl. hielt. Dieser Vertrag wurde, ausser von der Rekurrentin, vom , betreffend Lehrling persönlich, sowie von dessen Vater unterzeichnet. Ent- ) in Sachen sprechend einer Bestimmung (8 3 Abs. 2) des zürch. Gesetzes ¡lle Klagen betreffend das Lehrlingswesen, vom 22. April 1906, sandte die (uskunfteien Rekurrentin der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich ein angeblicher Exemplar des Vertrages. .
ilung einer Gestüsst auf § 13 des erwähnten Gesetzes, welcher laulet :
„Eine Vereinbarung, durch welche der Lehrling für die Zeit „nah der Beendigung des Lehrverhältnisses in seiner gewerb- „lichen Tätigkeit beschränkt wird (Konkurrenzklausel), ist nicht forderte die Volkswirtschaftsdirektion die Rekurrentin, drohung von Disziplinarmassregeln (Überweisung an di wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung), 3 <ung der Konkurrenzklausel auf Ein gegen diese Aufforderung gerichteter Rekurs w Regierungsrat des Kantons Zürich mit Entscheid vom 41908 abgewiesen.
B. — Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat Theodor Fierz Nachfolger am 17. Juli 1908 den staats Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antra dieser Entscheid und die Verfügung der Volkswirtschaft sowie au § 13 des zürh. Gesezes betreffend das Lehr! vom 22. April 1906, aufzuheben.
Die Begründung des Rekurses ist aus den nachfolg wägungen ersichtlich.
C. — Der- Regierungsrat des Kantons Zürich hat des Nekurses beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
7.
Da si die Rekurrentin über Verlegung der 2 64 BV, sowie des Art. 2 der Übergangsbestimmungen und nebenbei auch des Grundsatzes der Gewaltentrennun nicht etwa über eine Verletzung der Handels- und Gew beschwert, so ist das Bundesgericht zur Anhandnahme des fompetent. Dabei könnte zwar, weil gegenüber dem Lehrlingsgeseze als solchem die 60 tägige Nekursfrist gelaufen ist, gegebenenfalls nur eine Aufhebung des R ratsbeschlusses vom 13. Juni 1908, sowie der Verf Volkswirtschastsdirektion vom 27. Mai 1908, nicht au gefochtenen Bestimmung des Lehrlingsgesetzes selber, i fommen. Dagegen ist bei der Beurteilung des Rekurses der Verfassungmässigkeit jener Gesetesbestimmung imn Präjudizialfrage zu prüfen.
8.
(Ausführung, dass keine Willkür vorliege.)
9.
Was den behaupteten Eingriff in das Gi eidgenössischen Zivilrechts betrifft, so ist der Neku zugeben, dass nah dem Grundsatze der derogatorischen eidgenössischen gegenüber dem kantonalen Recht der fkanton geber nicht befugt ist, die in Lehrverträgen stipulierten K inter An- flauseln unverbindlich zu erklären. Denn als Unter- oder Abart è Gerichte: des Dienstvertrages (vergl. BGE 28 11 S, 458 Erw. 5, sowie ur Sirei- Art. 349 Abs. 3 des revid. OR) untersteht der Lehrvertrag, soweit seine zivilrechtlichen Wirkungen in Betracht kommen, aus\chliesslich urde om dem Bundesgesez über das Obligationenrecht. Allerdings gibt es 13. Juni eine Anzahl Fälle, in denen die Kantone befugt sind, aus öffentlichrechtlichen Gesichtspunkten in eine vom Obligationenrecht geregelte die Firma Materie einzugreifen, und zwar u. U. geradezu mit zivilrechtlicher rechtlichen Wirkung. So wurde insbesondere stets angenommen (vergl. BGE g, es seien 20 S. 1087, 22 S, 576 Erw. 3, 25 11 S. 572 Ecw. 1, 33 I Pdireftion, S. 346 Erw. 2), dass ein kantonales Wuchergesess bestimmte, an ingswesen sich dem Gebiet des OR angehörende Rechtsgeschäfte nicht nur unter Strafe stellen, sondern ausserdem auh nichtig erklären nden Er- fönne, wie dies z. B. in Art. 2 des zürh. Gesetzes vom 27. Mai x 1883 (zürch. Ges.-Slg. Bd. 21 S. 10 ff.) geschieht, während Abweisung. allerdings andere Kantone (z. B. Basel-Stadt in § 152 a-d Str.Ges.) sich mit der Bestrafung des Wuchers begnügen. Ebenso ist es wohl auch als zulässig zu betrachten, dass ein Kanton gewisse, (ri, 4 und von öffentlichen Beamten entgegen einem ausdrücklichen Verbot zur BV, des kantonalen Gesetzes abgeschlossene Rechtsgeschäfte nichtig erkläre, g, dagegen wie z. B. Bern in § 3 des Gesezes betreffend die Amts- und evbefreiheit Gerichtsschreibereien, vom 24. März 1878 (Ges.-Slg. Bd. 17 Rekurses S. 82 ff; vergl. dazu Reichel, Kommentar z. ZGB, Anm, 6 fantonalen zu Art. 6), und Waadt, in Art. 1127 seines Code civil (vergl. längst ab- Huber, Schweiz. Privatrecht IIL, S. 667). Solche, ins Gebiet ¿gierungs- des Obligationenrechts übergreifende Bestimmungen des kantonalen igung der Rechts sind indessen grundsäglich doh nur insoweit zulässig, als h der an- sie dur einen im Obligationenrecht selber enthaltenen Vorbehalt 1 Betracht des kantonalen Rechts gedeckt sind, wie z. B. die Wuchergesessdie Frage gebung durch Art. 83, die Regelung der Anstellungsverhältnisse
terhin als der öffentlichen Beamten durch Art. 349, die Bestimmungen über ihre Schadenersagpflicht durch Art. 64, die Bestimmungen über gewerbsmässige Vermittlung von Geschäften durch Art. 405, diebiet des jenigen über die Verwirkung von Rechten infolge Nichtanmeldung rentin zu- bei öffentlichen Auskündigungen durch Art, 161, diejenigen über Kraft des Forderungen aus dem Kleinvertrieb geistiger Getränke durch ale Gesessz= Art. 234, usw. Da nun in Bezug auf den Lehrvertrag ein onkurrenz- solcher Vorbehalt im OR nicht zu finden ist, so muss dem kantonalen Gesetzgeber die Befugnis abgesprochen we öffentlichrehtlichen Gesichtspunkten die allfällig in Lek vorkommenden Konkurrenzklauseln schlechthin ungültig verbindlich zu erklären, Ebensowenig lässt si eine sole Kompetenz der Ka dem Vormundschaftsreht herleiten. Allerdings wäre denkbar gewesen, dass ein Kanton innerhalb der Schra1 vormundschaftlichen Hoheit die Gültigkeit von Lehrverträ sie (was tatsächlich fast immer der Fall ist) minderjährig betreffen, an bestimmte vormundschaftliche Requisite gek dabei insbesondere den Lehrverträgen mit Konkurrenzk Genehmigung ein für allemal versagt hätte, — gleich w mehr auch das schweizerische Zivilgesessbuch das Verbo \<lusses gewisser Rechisgeschäfte zu Lasten eines Beve (Art. 408) im Vormundschafts recht enthält, wobei sic aus einer Vergleichung des Art. 408 mit Art. 421 € damit (troy des Ausdrucks „dürfen keine“) offenbar z Nichtigkeit der betreffenden Nechtsgeschäfte ausgesprod wollte, da es nur im Falle ihrer absoluten Nichtigkeit erscheinen konnte, ihre Gültigkeit (wie diejenige der in aufgezählten Geschäfte) von der Zustimmung der Vorm behörde abhängig zu machen, Von diesem Gesichtspunk es daher erklärlich, dass der Bunderat in seinen beiden 2 zum revidierten Obligationenreht (BBl. 1905 II S. III S. 744) von einer „bishin“ bestehenden Geltung tonalen Vormundschaftsrechtes im Gebiete des Lehrvertrag fonnte. Die im vorliegenden Falle umstrittene Bestim fantonalen Rechts gibt sich nun aber schon äusserlich eine Bestimmung des Vormundschaftsrechts, sondern als des Gewerberechts, und sie will auh zweisellos nicht n im Kanton Zürich bevormundeten , sondern für alle i Zürich in die Lehre tretenden Minderjährigen gelte umgekehrt für die allenfalls im Kanton Zürich bevo) aber in auswärtigen Geschäften als Lehrlinge unte! Minderjährigen offenbar nicht gelten will. Es handel
hier ebensowenig um eine vormundschastliche Bestimn
3.
B. bei dem in Art. 356 Abs. 3 des revidierten OR Verbot, das ebenfalls und wohl absichtlich nicht ins SUNg. V. Derogatorische Kraft des eidgenössischen Rechts. N° 10, 4T rden, aus schaftsrecht aufgenommen, d. h. nicht dem Art, 408 ZGB anrverträgen gegliedert, sondern anlässlich der Regelung des Dienst vertrages oder un- aufgestellt wurde.
4.
Kann nac dem Gesagten § 13 des zürh. Gesetzes bentone aus treffend das Lehrlingswesen, weil das OR keinen bezüglichen Vores au si behalt aufweist und es sich dabei auh nicht um eine Bestimmung fen seiner des Vormundschaftsrechts handelt, keine zivilrechliche Wirkung (im zen, sofern Sinne der: Nichtigkeit der Konkurrenzklausel) beanspruchen, so : Personen fragt es si dagegen, ob er nicht als blosses, an die Gewerbenüpft und treibenden gerichtetes Verbot, d. h. als Verbot der Ausnahme: auseln die von Konkurrenzklauseln in Lehrverträge, aufrecht erhalten werden ie ja nun- könne, bezw. ob nicht, wie das im vorliegenden Falle geschehen t des Ab- ist, auf administrativem Wege die Ausmerzung einer Konrmundeten kurrenzklausel aus einem konkreten Lehrvertrag befohlen werden h übrigens könne. rgibt, dass Mit Recht hat der Regierungsrat in seiner Rekursantwort: ugleich die darauf hingewiesen, dass es sich bei der Regelung des Lehrlingsjen werden wesens in erster Linie um öffentlichrechtli <e Gesichtspunkte überflüssig handelt. Es ergibt sich dies u. a. deutlich aus den Bestimmungen. Art. 421 über die Leitung der beruflichen Ausbildung des Lehrlings (§ 5 indschafts- Abs. 1), über seine Verwendung zu andern als beruflichen Dienstte aus ist leistungen (§ 5 Abs. 1, letzter Sass), über die Lehrlingsprüfungen. Botschaften (§8 19—24), über die Dauer der Arbeitszeit und über die Sonn-
34.
, 1909 tagsruhe (§8 7—10 und § 11 Abs. 1, lezter Sass), über die des fan- Verpflichtung des Lehrlings zum Besuch von Fortbildungsschulen. 8 sprechen und die Verpflichtung des Meisters, ihm den Besuch dieser Schulen mung des zu ermöglichen (§ 11 Abs. 1), usw. Alle diese Vorschriften ge- nicht als hören dem öffentlichen Rechte, insbesondere der Gewerbepolizei aw QE solche und haben mit dem Zivilrecht, insbesondere dem Obligationenrecht,. ur sur die nichts zu tun. Wenn nun im Zusammenhange mit diesen gewerbem Kanton polizeilichen Vorschriften u, a. bestimmt wird, eine Vereinbarung, n, wie sie dur welche der Lehrling für die Zeit nah der. Beendigung des ¿mundeten, Lehrverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt werde ‘gebrachten (Konkurrenzklausel), sei „nicht zulässig", so qualifiziert sich auch t sich also diese Bestimmung zweifellos — in erster Linie wenigstens — als mung, wie eine solche des öffentlichen Rechts. Grund und Zweck des staatnthaltenen lichen Eingreifens sind hier sowohl der spezielle Gesichtspunkt der Vormund- Ausbildung eines tüchtigen Gewerbestandes, als auch namentlich:
das in allen Gebieten des wirtschaftlichen Lebens imi hervortretende Bestreben des Staates, den ökonomisch ( gegenüber allfälligen Ausbeutungen dur den wirtschaftli in Schuss zu nehmen. Von diesem doppelten Gesichtsp erscheint § 13 des zürcherischen Lehlingsgesetzes insow als er einerseits nicht in eidgenössisches öffentliches Rech besondere nicht in das Gebiet des eidg. Fabrikgesetzes greift, und als ihm anderseits auch nicht etwa obligation Wirkungen zugeschrieben werden. Ersteres ist jedoch im vo Falle nicht behauptet und wäre auch nicht vom Bun Sondern vom Bundesrat zu entscheiden. Was aber das zum OR betrifft, so genügt es, zu konstatieren, dass im Falle das im Vertrage zwischen der Rekurrentin und ih ling Max Wey enthaltene Konkurrenzverbot nicht als lich unverbindlich erklärt, sondern dass der Rekurrentin Androhung von Disziplinarmassregeln befohlen w1 Klausel zu streichen. Wenn nun auh mit einem sold vffenbar das gleiche Resultat erstrebt werden will und lichkeit wohl meist ungefähr die gleiche Wirkung erzielt durch eine eigentliche Nichtigerklärung der beanstandeten renzklausel, so kann doh eine Missachtung der derogatorisi des eidgenössischen gegenüber dem kantonalen Recht oder griff der Administrativbehörde in das Gebiet der r Gewalt darin ebensowenig erblickt werden, wie in zahlrei Geboten und Verboten, dur die ebenfalls indirekt auf rechtliches, insbesondere obligationenrechtliches Verhältnis aber doch nicht direkt ein bestehendes Forderungsrecht a bezw. als nicht existierend erklärt, oder ein nicht bestel schaffen bezw. als existierend erklärt wird. Es fommen in Betracht : die Bestimmungen über Verwirkung zessualen Klagerechts“ infolge unbenutzten Ablaufs einer fationsfrist (vergl. BGE 24 1 S. 656 f. Erw. 2° Ausscchluss des Zeugenbeweises für Forderungen von Höhe (vergl. Zeitschr. f. schw. R. 24 S. 502 ff., Bu Kommentar der BV S. 655 u. die dortigen Zitate); - stimmungen, wonach nicht gestempelte Urkunde sie nah dem Gesess zu stempeln gewesen wären, vom F berücksichtigt werden dürfen, wenn sowolh die Stempelg F auch die Stempelbusse entrichtet ist (vergl. z. B. Art. 31 des ner mehr waadtl. Stempelgesezes vom 141. November 1889, Ges.-Slg. [Bd, 6 Schwathen S. 467 ff.); — die Bestimmungen gewisser kantonaler Gesetze Stärkern über die Form der Aufforderung zur Räumung von Mietunkte aus lokalitäten (nicht identisch mit der nah Art. 289 ff. u. 9 OR
it gültig, formlosen Kündigung) und über die Form des Einspruchs get — ins- genüber solchen Aufforderungen (vergl.* Urteil des Bundesgerichts — über vom heutigen Tage i. S. Brunner e. Feilner, Erw. 2); — das nrectliche Verbot des Verkaufs gewisser Sachen auf dffentlihem Markte rliegenden oder durch Hausierer (§8 3 und 6 des zürh. Gesezes vom desgeriht, 13. Juni 1880, Ges.-Slg. Bd. 20 S. 4164); — das Verbot Verhältnis des Abschlusses von Termingeschäften mit bestimmten Kategofonfreten rien von Personen (§ 10 des zürch. Gesees betr. den gewerbsrem Lehr- mässigen Verkehr mit Wertpapieren, vom 31. Mai 1896; ähnlich givilrecht- 8 16 des Kommissionsenlwurfes vom 10. Februar 1911; vergl. loss unter über das Verhältnis zum OR: BGE 34 11 S. 686 f. Erw. 3); rde, diese — das an die gewerbsmässigen Pfandleiher erlassene Verbot jen Befehl der Belehnung gewisser Gegenstände (vergk. Urteil des Bundesin Wirk- gerichts vom 29. Zuni 41904 i. S. Wolff e. Neuchâtel, Erw. 2); wird, wie — die in einem Gesess betreffend den unlautern Wettbewerb Konkur- (baselstädtisches Geses vom 11. Oktober 1900 § 2) enthaltene hen Kraft Bestimmung, dass es „untersagt“ sei, „den Verkauf einer mit ein Uber- Preisangabe ausgeschriebenen und ausgestellten Ware zu dem an- <terlichen gegebenen Preise zu verweigern“ (vergl. dazu Reichel, Komen andern mentar zum ZGB, Anm. 2 zu Art. 6); — die Aufstellung von ein zivil- Preistarifen für gewisse im Dienste des öffentlichen Verêingewirkt, kehrs stehende Gewerbe, oder von Lohntarifen mit ufgehoben, fakultativer Gültigkeit für alle Gewerbe (vergl. BGE 26 1 endes ge- S. 326 Erw. 3 und 4), usw. — Endlich ist noch speziell hinhier z. B. sichtlih des Dien stvertrages und ganz speziell hinsichtlih des es PVos Leh rvertrages auf die von Hafner, Anm. 2 zu Art. 338 OR Provo- erwähnten, übrigens auh in den Kommentaren zum ZGB (Gmür, j — der Anm. 2 zu Art. 6, Reichel, Anm, 2 zu Art. 6, Eugen Curti, bestimmter Anm. 2 zu Art. 6) weiterhin als zulässig betrachteten gewerberckhardt, polizeilichen Bestimmungen zu verweisen, durch welche, wie Hafner a, M a hervorhebt, „die Freiheit des Dienstvertrages eingeschränkt“ wird, n, sofern * Nr, 41 hienach.- ichter erst AS 37 I — 1911 { ebühr als und welche daher „zugleich (8c. indirekt) auch zivilrec deutung haben“.
Es ist nicht zu verkennen, dass die Duldung solche Einwirkungen nicht zivilrechtliher Rechtssäge auf di machung gewisser vom Zivilrecht anerkannter Rechte Vereitelung eines vom Zivilgesessgeber erstrebten Fortschri kann, wie z. B. die Duldung jener kantonalrechtliche vorschriften, welche für Forderungen von bestimmter den schriftlichen Beweis zulafsen und dadurch — bis frafttreten des ZGB (vergl. dessen Art. 10) — den OR aufgestellten Grundsass der Formlofigkeit der Vertr brechen, Jn weitaus den meisten Fällen aber, und vorliegenden Falle, handel es sih bei jenen fantonc Bestimmungen im Gegenteil um die Verwirklichung foz die sih der Staat als volkswirtschaftliche Einheit sett öffentlichrechtlihe Normen zu erreichen sucht, bis sie gemeine, auh für die Beziehungen der Privaten unter gebende Rechtsordnung übergehen, wofür z. B. gerade der Konkurrenzklausel in Lehrverträgen ein typisches 2 da nunmehr auch in Art. 356 Abs. 3 des revidierten Konkurrenzklauseln direkt nichtig erklärt werden. wie dargetan, eine Verlegung des Prinzips der dero Kraft des eidgenössischen Rechts sogar da nicht anzun dur prozessrechtliche Vorschriften des kantonalen Recht eidgenössichen Zivilrecht angestrebter Fortschritt mehr où vereitelt wird, und könnten ähnliche Fälle sogar au Zukunft vorkommen (da ja Art. 10 ZGB sich nur a wähnten Beweis vorschriften bezieht), so erscheint die auf jenes Prinzip a fortiori da unzulässig, wo umg fantonale Recht — innerhalb der ihm gezogenen Schranken — gegenüber dem Bundeszivilrecht ei schritt realisiert, wie dies gerade im vorliegenden Falle
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.
tliche Be- . indirekter 11, Nrfeis vom 30. März 1911 in Sachen Geltend- Vrunnuer gegen Feisuer. u, U, zur Staatsrechtlicher Rekurs gegen eine bereits vollstreckte Verfüttes führen gung ; inwieweit noch zulässig ? — Angeblicher Eingriff in Beweis- das Gebiet des OR und des SchKG, sowie Verletzung des 1 : g Höhe nur Prinzips der Gewaltentrennung, durch Anwendung der BeFn- stimmung eines kantonalen « Gesetzes über die Schuldbetrei- „zum H bungen », wonach der Einspruch des Mieters gegenüber einem in Art. 9 vom Vermieter erwirkten « Hausausweisungsbefehl » in der äge durch- Form eines « Rechtsdarschlags » erfolgen muss, ansonst der o auch im Räumungsbefeht ohne weiteres vollstreckt wird. Trechtlichen aler Ziel A. — Jm Kanton Aargau pflegt die Aufforderung zur Räua “D Wt Wi mung von Wohnungen auf den Tag der Beendigung des Mietund durch verhältnisses in der Form einer durch das Betreibungsamt zugeun. die all- stellten „rechtlihen Anzeige“ stattzufinden, worauf der Mieter, sich mass- falls er die Zulässigkeit der Kündigung nicht anerkennen will, as Verbot dies in der Form eines „Rechtsdarschlags“ (durch Erklärung an eispiel ist, den Weibel) zu tun hat, ansonst ohne weiteres die Ausweisung OR solche erfolgt. Die geseglichen Bestimmungen, auf die sih dieses VerWar aber, fahren gründet, sind die §8 8 und 27 des kantonalen Geseyes gatorischen über die Schuldbetreibungen, vom 10. März 1870, das in dieser Au, 09 Beziehung als noch in Kraft bestehend betrachtet wird. Diese : Paragraphen lauten : CT WENIGE § 8: „Die Aufkündung, wo sie geseglich vorgeschrieben oder < noch in „durch Vertrag bedungen ist, sowie die Aufforderung zur Räumung uf die er- „eines Gebäudes oder einzelner Teile hat nah Vorschrift der §§ 9, Berufung „11 und 13 dieses Gesezes zu geschehen. Eine andere Aufkündung etehrt das „oder Aufforderung hat nur dann Gültigkeit, wenn sich der Aufformeflen „geforderte schriftlich zur Annahme (sc. bereit) erklärt hat.“ pe 1 |: § 27: „Erfolgt gegen die Aufforderung zur Räumung eines „Gebäudes oder eines Teiles fein Rechtsdarschlag, so kann die „Ausweisung auf dem Vollstreckungswege nah den Vorschriften „der Prozessordnung verlangt werden,“ B. — Der Rekurrent war Mieter des Rekursbeklagten. Am 29. August 1910 liess ihm dieser dur das Betreibungsamt eine „retliche Anzeige“ zustellen, in welcher ex ihm die Wohnung