4 I 636
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Rubrum
120. Urtheil vom 24. Oktober 1878 in Sachen des Kantons Zürich gegen die \<weizerische Nordostbahngesell schaft.
Sachverhalt
A.
Am 14. Christmonat 1861 wurde zwischen den Regierungen der Stände Zürich, Luzern und Zug und der schweizerischen Nordosthahngesellschaft ein Vertrag abgeschlossen, wonach die Kaätone Zütrich, Luzern und Zug und die schweizerische Nordostbahngesellschaft „sich zur Begründung einer Eisenbahnunternehmung ver- „einigten, welche Zürich, Zug und Luzern in direkte Schienen- „verbindung“ bringen sollte, und die betheiligten Kantone sich verpslichteten, der Nordostbahn die für die Herstellung und den Betrieb der Eisenbahnlinie erforderlichen Konzessionen nac einem bereits festgestellten Wortlaute zu ertheilen. (Art, 1 und 2.) Das Baukapital wuxde auf 12 Millionen Franken angeschlagen und sollte zur einen Hälfte von den drei Kantonen, zur andern von der Nordostbahngesellschaft beschafft werden, jedoch in der Meinung, dass bei Minderbedarf eine entsprechende verhältnissmässige Reduktion der übernommenen Beitragsquoten statizufinden habe, ein allfälliger Mehrbedarf dagegen von der Nordostbahn allein zu beschaffen sei. (Art. 3, 4 und 5) Nach Art. 7 des Vertrages wird die Nordostbahn alleinige Eigenthümertn der betreffenden Eisenbahnlinie. Die Kantone erhalten für die von ihnen beigebrachten Raten des Baukapitals Obligationen, auf je 500 Fr. und je nach der Wahl der einzelnen Kantone auf den Inhaber odex auf bestimmie Namen lautend. Die Rente des gesammten „Betheiligungskapitals besteht in dem jeweiligen „Srtrage der Eisenbahnuunternehmung Zürih-Zug-Lu- „zern," wobei die sämmtlichen Betheiligten in gänzlich coordinirter Stellung, im Verhältnisse des jeweiligen Betrages des einen und des andern Kapitales, partizipiren. Den Obligationen werden Zinskoupons beigegeben, welche auf den gemäss dem Vertrage auszumittelnden Antheil an dem Ertrage der Bahnunternehmung während je eines Jahres lauten. Na Art. 9 und 14 übernimmt die Nordosibahngesellshast „Namens und rin Folge dessen auf Rechnung und Gefahr der bei der pro- „jeftirten Eisenbahnunternehmung Betheiligten die Anordnung „Und Leitung des Baues und Betriebes der Bahnlinie Altsteteten-Zug-Luzern und alle und jede damit zusammenhängenden „Verrichtungen,“ wie die Anfertigung der Pläne und Kostenvoranschläge, vie Durhführung der Expropriation, den Abschluss der Bauverträge, Verwaltung der Baukasse und Betriebskasse, Fesistellung der Fahrtenpläne und Transporttaxen 1c., nach Massgabe
der Konzessionen und gesetzlichen Vorschriften, im Uebrigen aber nach freiem besten Ermessen und gegen eine Entschädigung von 4 °/, der sämmtlichen Ausgaben. Immerhin mussten die Bauyläne, die Bau- und Lieferungsverträge, welche die Summe von 100,000 Fr. übersteigen, die Bau- und Betriebsrechnungen und die Vermehrung der konzessionsmässigen Züge der Genehmigung eines Comité’s von neun Mitgliedern unterstellt werden, von welchen je zwei von den Regierungen der Kantone Zürich, Luzern und Zug, die drei Übrigen aber von der Direktion der Nordoftbahn gewählt werden. Die Nordostbahn gestattet die Mitbenusszung des Bahnhofes Zürich und der Bahnstrecke Zürich-Altstetten für die Zwedcke der projektirten Unternehmung gegen die Entrichtung eines bestimmten Miethzinses und verpflichtet sisch gegenüber dieser Unternehmung die Bahn Altstetten-Zug-Luzern nebst Zubehörden in gehörigem Zustande zu unterhalten, sowie den Expeditions-, Transport- und Telegraphendiensi auf dersel- “ ben zu vollziehen und zwar gegen eine Entschädigung von 7500 bis 8500 Fr. per Kilometer und per Jahr. Nach Art. 15 lemma 6 unterliegt jedocch die diesfällige Verpflichtung der Nordostbahn gewissen Beschränkungen. In Fällen von Feuerschaden reiht dieselbe nämlich nur soweit, als Versicherung gegen denselben möglich war, und ebenso fällt die Wiederherstellungs-, resp. Ersazpslicht der Nordostbahngesellschast hinweg, wenn es sich um. einen ausserordentlichen Unglücksfall (wie z. B. Entgleisung eines- 638 B, Civilrechtspftege.
Bahnzuges, Zusammenstoss zweier Bahnzüge, Einsturz von Tunneln, Dämmen 1e.) handelt und derselbe nicht durch fehlerhafte Diensteinrihtungen oder mangelhafte Aufficht herbeigeführt worden ift; vorbehältlich des Rückgriffes der Unternehmung auf allfällig fehlbare Beamte oder Angestellte der Nordostbahngesellschaft, Die Verpflichtung zur Unterhaltung des Oberbaues der Bahn umfasst nict die Erneuerung desselben, Vielmehr wird zu dem letztern Zwecke ein Reservefond gebildet, welchen die Nordostbahn verwaltet und hierüber alljährlich Rechnung stellt, Endli enthalten die Art. 17 und 18 des Vertrages bezüglich der Rückzahlung der Obligationen folgende Bestimmungen :
Art, 17. Den jeweiligen Inhabern der den Kantonen Zürich, Luzern und Zug für das von ihnen zu beschaffenden Baukapital zukommenden Obligationen und zivar au jedem einzelnen derselben steht nach Ablauf von vier Jahren, von dem Zeitpunkte der Eröffnung des Betriebes der Bahn Zürich-ZugLuzern an gerechnet, ein jederzeitiges Kündigungsrecht Dieser Titel zu, von welchem jedoch jeweilen nur mit 31. Christmonat auf 31. Christmonat des nächstfolgenden Jahres Gebrauch gemacht werden kann.
In diesem Falle der Kündung ist das Kapital der Titel von der Nordostbahngesellschaft nicht nach dem Nominalkwerthe derselben, sondern nach dem zwanzigfachen Beder während der drei dem Heimzahlungstermine vorausgegangenen, mit 1, Jänner beginnenden und mit 31. Christmonat fschliessenden Betriebsjahre für die betrefsenden Titel entrichtet worden ist. Von dem in solcher Weise auêgemittelten Rükzahlungskapitale ist für die mittlerweile stattgehabte Abnutzung des Oberbauéès der Bahu ein Abzug nicht zu machen; dagegen soll statt dessen diejenige Quote des Reservefonds, auf deren Ausfolgung sonst die Inhaber der aufgekündeten Obligationen Anspruch gemacht hätten, diesem Fonde verbleiben.
Das Betheiligungskapital der Nordostbahngesellschaft bei der Eisenbahnunternehmung Zürich-Zug-Luzern vermehrt sich jeweilen um den Gesammtbetrag der zurückbezahlten Obligationen. Dieselben sind bei Berechnung dieses Betrages nach ihrem Nomiualwerthe in Anschlag zu bringen.
Art. 18, Hinwieder steht der Nordostbahngefellschaft zu jeder Zeit das Recht der Kündung der den Kantonen Zürich, Luzern und Zug verabfolgten Obligationen zu. Von diesem Kündigungsrechte kann jedoch jeweilen nur mit 31. Christmonat auf 31, Christmonat des nächstfolgenden Jahres Gebrauch gemacht werden. Nichisdestoweniger soll der Nordostbahngesellschaft das Recht zustehen, die freie Verfügung über die Bahnlinie Altstetten-Zng-Luzern schon von dem Zeitpunkte an, mit welchem die Kündung des Obligationenkapitals erfolgte, anzusprechen. Falls die Gesell- \chast von diesem Rechte Gebrauch macht, so hat sie, wenn die Eisenbahnunternehmung Zürich-Zug-Luzern während des Jahres, zu dessen Anfang die Kündung erfolgte und mit dessen Schlusse das Obligationenkapital zurüczuzahlen ist, eine geringere Rente abwerfen sollte, als in dem vorhergehenden Jahre, die Differenz der Unternehmung zu vergüten.
In dem Falle der Kündigung des Obligationenkapitals dur die Nordostbahngesellschaft ist dasselbe in seinem vollen Betrage zurückzubezahlen. Dabei soll für die mittlerweile stattgehabte Abnuzung des Oberbaues der Bahn ein Abzug nicht gemacht werden; dagegen fällt statt dessen diejenige Quote des Reservefonds, auf deren Ausfolgung sonst das aus der Unternehmung auss\cheidende Obligationenkapital Anspruch gehabt hätte, der Nordosthahngesellschaft anheim.
Hat die Eisenbahnunternehmung Zürich-Zug-Luzern in dem Zeitraum vor dieser seitens der Nordostbahngesellschast erfolgten Aufkündung des Obligationenkapitals unter Einrehnung der Bauperiode nicht durch\schnittlich 4 ‘/, Prozent per Jahr abgetragen, so ist auch nach erfolgter Rüäzahlung des “ Obligationenkapitals die besondere Rechnung über die Eisenbahnunternehmung Zürih-Zug-Luzern in gleicher Weise, wie es vor der Rückzahlung geschah, fortzuführen, und es soll, so oft die Jahresrente des für diese Eisenbahnunternehmung verwendeten Kapitals mehr als 4'/, Prozent beträgi, der Ueberschuss gleihmässig auf das Baukapital, wie es vor der Rüäzahlung der Obligationen bestanden hat, und zwar gleichviel, ob es von den Kantonen oder von der Nordostbahngesellschast beschafft worden, vertheilt und damit so lange fortgefahren werden, bis dieses Baukayital auch für den Zeitraum vor der Aufkündung der Obligationen durch die Nordostbahngesellschaft zu einer Verzinsung von 4 '/, Prozent per Jahr, immerhin übrigens ohne Berehnung von Zinsen, gelangt sein wird. Der Nordostbahngesellschaft bleibt es dabei unbenommen, den Obligationsinhabern schon auf den Zeitpunkt der Rückzahlung des Kapitals oder auch später Vorschläge zu einer Aversalabfindung für diese Nachvergütung zu machen.
Ist in Folge der Bestimmungen dieses Artikels die besondere Rechnungsführung über die Eisenbahnunternehmung Zürich-ZugLuzern auch nach erfolgter Rückzahlung des Obligationenkapitals fortzusegen, so bleiben dem gemäss Art. 10 zu bestellenden Comité in Betreff derselben die gleichen Befugnisse gewahrt, welche ihm vor der Rücktzahlung des Obligationenkapitals mit Beziehung auf die Betriebsrechnungen der Unternehmung (Art. 14) zustanden. ' Nach erfolgter Ratifikation dieses Vertrages ertheilten die Regierungen der Kantone Zürich, Luzern und Zug „der \<we izerischen Nordostbahngesellschaft“ die Konzession für den Bau und Betrieb der Eifenbahnlinie Altstetten-Zug-Luzern und diese Konzessionen erhielten auch die Genehmigung des Bundes, Der Kanton Zürich erhielt für sein Betheiligungskapital von der Nordosibahndirektion ausgestellte Obligationen, worin „die schweizerische Nordostbahngefellschaft erklärt, dem Jn- „haber die Summe von fünfhundert Franken gemäss den Be- „stimmungen des Vertrages zwischen den hohen Ständen „Zürich, Luzern und Zug und der schweizerischen Nordoftbahn- „gesellschaft betreffend Begründung einer Eisenbahnunternehmung „Hürich-Zug-Luzern vom 14. Christmonat 1861 zu schulden „Und sich verpslichtet, die Verzinsung und Rüdzahlung „nach Inhalt folgender Artikel (nämlich der Art. 3, 4, 5, „T, 17, 18 und 19, welche in den Titeln abgedruckt sind) des „oben erwähnten Vertrages zu bewerkstelligen.“
B.
Nachdem die Beklagte am 31. Christmonat 1872 das Obligationenkapital gekündet hatte, kam am 5. Mai 1873 zwischen der Regierung des Kantons Zürich, dessen Beitrag nach der Vebereinfunft vom 14. Christmonat 1861 3,200,000 Fr. betrug, ein neuer Vertrag zu Stande, dessen Inhalt im Wesentlichen dahin geht:
Art. 1. Auf dea dem Beginne der Erdarbeiten für die Eisenhahn Thalweil-Zug nächstfolgenden 31. Christmonat soll von der vom Kanton Zürich übernommenen Obligationenbetheiligung die im Staatsbesigze befindliche Quote im Nennwerthe von 1,675,060 Fr. in Obligationen auf die \<wetzerische Nordostbahugesellschaft umgewandelt werden, in der Weise, dass die Nordostbahngesellschaft als Gegenwerth und gegen Auslieferung der betreffenden Obligationen auf die Eisenbahnunternehmung Zürich-Zug-Luzern fammt Coupons 1675 Obli-= gationen übergibt, welche auf den Fnhaber lauten, einen Nennwerth von 1000 Fr. per Stück erhalten, jährlich zu 4 ‘/, "/ verzinst und nah zwölf Jahren heimbezahlt werden. Bis zur Vollziehung des Austausches hat die Obligationenbetheiligung des Kantons Zürich bei der Eisenbahnunternehmung Zürich-Zug-Luzern nah Massgabe des Vertrages vom 14. Christmonat 1861 Antheil am Reinertrag der Unternehmung.
Art. 2, Die durch diesen Vertrag von der Nordostbahn übernommene Verpflichtung soll bis auf die Höhe von 1,525,000 Fr. au gegenüber den im Besige von Gemeinden und Privaten des Kantons Zürich befindlichen Obligationen gelten, welche bis zum 21. Juni 1873 zur Umwandlung angemeldet werden, Der Regierungsrath von Zürich hat den betreffenden Obligationsinhabern gutfindende Mittheilung zu machen. Ñ Art. 3. Mit der Vollziehung dieser Konversion der im Staatsbesize von Zürich befindlichen Obligationen erlöschen alle dem Kanton Zürich als solchem auf Grund des Vertrages über die Eisenbahnunternehmung Zürich-Zug-Luzeru vom 14. Christmonat 1861 gegenüber dieser Unternehmung, beziehungsweife gegenüber der Nordoftbahn zustehenden Rechtsansprüche, mit alleiniger Ausnahme der Vertretung des Kantons im Comite der Eisenbahn- € unternehmung Zürich-Zug-Luzern, bezüglich welcher dem Kanton Zürich sein vertragsgemässes Recht für so lange gewahrt bleiben soll, als nicht auch eine Auslösung der finanziellen Betheiligung der Stände Luzern und Zug und damit die Aufhebung jenes Comite stattgefunden hat.
In Folge dieses Vertrages sind die im Staatsbesize befindlichen Obligationen zur Konversion angemeldet worden, dagegen ist die Umwandlung derselben selbst noch nicht erfolgt.
C.
Laut einer im Bundesblatt vom 8. Mai 1878 erfolgten Ausschreibung beabsichtigt die Nordostbahngesellschaft, zur Sicherung sowohl der bestehenden als erst no zu kontrahirenden Anleihen ihr gesammtes Bahnness mit Inbegriff der Linie Altstetten-Zug-Luzern zu verpfänden. Hiegegen erhob nun die Negierung von Zürich Einsprache, indem sie vorbrachte: Das durc den Vertrag vom 14. Christmonat 1861 zwischen der Nordostbahn und der zürcherischen Regierung, beziehungsweise dem zürcherischen Fiskus begründete Rechtsverhältniss sei nah den Bestimmungen des im vorliegenden Falle massgebenden zürcherischen privatrechtlichen Gefessbuches als gemeine Gesellschaft zu betrachten. Aus diesem Verhältniss ergebe sch für die Nordostbahn die fortwirkende Verpflichtung, der Unternehmung Zürich - Zug- Luzern während der Vertragsdauer die aus gemeinsamen Mitteln erstellte und der Nordostbahn zu Eigenthum überlassene Eisenbahnlinie Altstetten-Zug-Luzern nebst Zubehörden in ihrer rechtlichen und wirthschaftlihen Integrität als Grundlage zur Erreichung des Gesellschaftszweckes zur Verfügung zu stellen. Durch die beabsichtigte Verpfändung dieser Linie durch die Nordostbahn zur Sicherung ihrer anderweitigen Anleihen wolle sie Dritten an diesem Objekt Rechte einräumen, die mit jener Verpflichtung der Gesellschaft gegenüber kollidiren. Allerdings fei die Nordostbahn Eigenthümerin der Eisenbahnlinie Altstetten-Zug-Luzern; aber von dem Eigenthum bleibe ihr während der Vertragsdauer nichts als das nudum jus. Jede weitere einseitige Verfügung berge in sich die Tendenz einer einseitigen Aufhebung der bestehenden Verträge und das dürfe der Beklagten nicht gestattet werden. Welche Bedeutung dieses Eigenthum habe, ergebe sich am Besten, wenn -man die Sventualität einer Liquidation in's Auge fasse. Würde die Liquidation jesst schon eintreten, so würde durch dieses Ereigniss natürlich das Vertragsverhältniss sofort aufgelst und müsste zur Auslösung der Ansprüche der Gesellshaster die Unternehmung selbst liquidirt werden. Es unterliege nun keinem Zwetfel, dass in einem solchen Falle mit Rüksicht auf die wirthschaftliche und rechtliche Stellung dieser Linie zu der Unternehmung Hürich-Zug-Luzern das formell der Nordostbahn eigenthümlich zustehende Bahnstüek separat liquidirt werden müsste und vorerst
die Gesellschafter für ihre Kapitaleinlagen nebst den rückständigen Zinsen und allfälligen Schadensexsassforderungen zu liqui-. diren wären. Ganz anders stelle sich aber die Sache, wenn die Nordostbahn na erfolgter Verpfändung und vor der im Vertrage vom Jahre 1873 vorgeschenen Konversion der Liquidation verfalle. Dann würde das Gesellschaftsverhältniss anch aufgelöst; abex an dem Erlöse der Linie Altstetten-Zug-Luzern hätten dann die Gesellschafter mit allen übrigen Obligationsgläubigern der Nordostbahn zu konkurriren.
Die Regierung von Zürich stellte demnach folgenden Antrag: Das Bundesgerichi möge erkennen, die schweizerische Nordostbahngesellschaft sei nict berechtigt, die Bahnlinie Altstetten-Zug-Luzern gemäss der im Bundesblatt vom 8. Mai 1878 erfolgten Ausschreibung zu verpfänden.
Eventuell: Es sei ihr diese Verpfändung nur zu bewilligen unter dem ausdrüdlichen, auch in die Pfandtitel aufzunehmenden Vorbehalt der aus den bestehenden Verträgen für die Betheiligung des zürcherischen Fiskus sich ergebenden Rechtsstellung der genannten Eisenbahnlinie, beziehungsweise der Nordostbahn gegenüber.
D.
Die Nordostbahngesellschaft trug auf Abweisung beider Klagebegehren an, indem sie im Wesentlichen entgegnete:
1. Das zwischen den Litiganten bestechende Rechtsverhältniss beruhe auf einem Darleihen. Die Kapitalsumme, welche der zürcerise Fisfus und Dritte zu beanspruchen haben, werde in gleicer Weise wie alle alten Obligationen hypothekarisch verfichert ; dagegen könne diese Realsicherheit nicht gefordert werden bezügli der Zinsnachzahlung, weil diese Verpflichtung einen bedingten und rein aleatorischen Charakter an sich trage und weil die Hinsberechtigung mit einem Dividendenanspruch identifch sei.
644 B, Civilreehtespflege.
2. Die Nordostbahn sei nach vertraglicher Bestimmung die alleinige Eigenthümerin der fraglichen Eisenbahnlinie. Kläger habe einen bedingten und rein persönlichen Anspruch gegen die Nordostbahngesellschaft und sei daher nicht berechtigt, gegen die Verpfändung zu opponiren. In einem allfälligen Konkurse der Nordostbahn würde das klägerische Recht keineswegs auf einen Käufer der Bahnlinie übergehen.
3. Die Art, 6 und 7 des eidgenössischen Verpfändungsgesesszes sehen fest, unter welchen Voraussesszungen gegen die Bestellung eines Pfandrechtes protestixt werden könne. Die vorliegende Klage könne nicht unter jene gesesslih abgegrenzte Kategorie subsumirt werden.
Erwägungen
1.
Wenn es sic in erster Linie frägt, welches Rechtsverhältniss durch den Vertrag vom 14. Christmonat 1861 zwischen den Kantonen Zürich, Zug und Luzern einerseits und der Nordostbahngesellschaft anderseits begründet worden sei, so kann der Ansicht der Beklagten, dass sich dieses Verhältniss als reines Darleihen darstelle, nicht beigepflichtet werden. Zwar ist unbestrittenermassen die Beklagte Eigenthümerin der aus gemeinsamen Mitteln erstellten Eisenbahnlinie Altstetten-Zug-Luzern, und sind die Kantone, welche si überhaupt nur mit einem bestimmten Kapitale betheiligt haben, mit Einzahlung ihrer Beiträge, resp. Erbauung jener Linie in ein Gläubigerverhältniss zu der Nordostbahn getreten, indem letztere ihnen im Nominalbetrage ihrer Einzahlungen Obligationen, und zwar auf den Inhaber lautende, ausgestellt hat. Auch hat gegen Aussen, Dritten gegenüber, die Vereinigung si nicht geltend gemacht, sondern es ist unbestrittenermassen für die Eisenbahnunternehmung Zürich-Zug-Luzern lediglich die Nordostbahngesellschaft und zwar, gemäss der ihr persönlich ertheilten Konzession, in eigenem Namen als Kontrahentin aufgetreten, so dass die Kantone zu denjenigen Personen, welche aus dem Bau oder Betrieb jener Linie Gläubiger der Nordostbahn geworden sind, in keiner Beziehung stehen. Allein alle diese Momente schliessen die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses nicht aus; vielmehr sprechen für ein soles und gegen ein blosses Darleihensverhältniss entscheidend folgende Umstände :
a. Zum Wesen des Darleihens gehört, dass der Empfänger die gleiche Summe, die ihm vom Darleiher zu Eigenthum übergeben worden, zurückzahlen muss und daher der Erstere, nict der Lettere, die Gefahr für den Verlust des Kapitals trägt. Im vorliegenden Falle trifft nun aber der Verlust der von den Kantonen einbezahlten Summe keineswegs die Beklagte. Vielmehr ergiebt fih aus dem erwähnten Vertrage zur Evidenz, dass die Nordostbahngesellschaft die Eisenbahnlinie Altstetten-Zug-Luzern nicht auf alleinigen Risiko hat bauen wollen und dass desshalb die Kanione beigetreten sind, um den Bau dieser Linie mit gemeinsamen Mitieln und auf gemeinsame Gefahr auszuführen. Die Kantone haben daher zwar wohl Obligationen im Nominglbetrage ihrer Kapitalzuschüsse erhalten und ist ihnen auch das Recht eingeräumt worden, nah Ablauf von vier Jahren, von Eröffnung des Bahnbetriebes an gerechnet, die Titel zu kündigen; allein es steht ihnen kein Recht auf Rückforderung des Nominalwerthes der Obligationen, d, h. des einbezahlten Baukapitals zu, sondern es wird ihnen im Fall der Kündigung nur der zwanzigfache Betrag des durchschnittlich während der drei lezten Jahre auf die Titel entrichteten Zinses zurückerstattet. Die Fordernng der Kantone, resp. Titelinhaber, an die Beklagte bestimmt sich also nicht nach dem einbezahlten Kapital, sondern lediglih nach dem Betriehswerthe der Eisenbahn Zürich-Zug-Luzern und stellt sich daher nict als Forderung aus Darleihen, sondern als eine der Forderung des stillen Gesellschafters ähnliche Societätsforderung dar. Nur der Beklagten ist nach Art. 18 des Vertrages das Recht eingeräumt, durch Ausbezahlung des vollen Nominalwerthes das Verhältniss zu lösen, die Kantone auszukaufen und damit die Bahn sammt dem Betrieb auf alleinige Rechnung zu übernehmen.
b, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung dec Bahn geschieht während der Vertragsdauer auf gemeinsame Rechnung der bei derselben Betheiligten, so zwar, dass für die Erneuerung ein eigener gemeinsamer Reservefond gebildet wird und die Rente des Betheiligung®kapitals der Kantone nur in dem verhältnissmässigen Antheil an dem jeweiligen Ertrage der Eisenbahnunternehmung Zürich-Zug-Luzern besteht.
646 B, Cirvilrechtspflege.
ce. Bezüglich des Baues und Betriebes steht der Beklagten nicht das unbeschränkte Verfügungsrecht zu, sondern es ist dieselbe an die Mitwirkung eines Comite gebunden, welchem gewisse Verträge und Anordnungen zur Genehmigung unterbreitet werden müssen.
Dass die den Kantonen ausgestellten Obligationen auf den Inhaber und nict auf Namen lauten, ist gegenüber dem unter litt. a Gesagten ohne erhebliche Bedeutung, indem ja jeder Gesellschafter befugt ist, seine pekuniären Rechte gegen die Mitgesellschafter zu cediren. Offenbar ist übrigens jene Form nicht gewählt worden, um die Titel in Zirkulation zu sehen, wozu sie ja wegen ihres unbestimmten Werthes (Art, 7 und 17 des Vertrages) von vornherein als höchst ungeeignet sich darstellten; sondern man wollte. den Kantonen die Bildung von Untergesellschaften erleichtern, indem dieselben und insbesondere der Kanton Zürich von Anfang an den Vertrag vom 14. Christmonat 1861 nur unter dec Voraussegung abgeschlossen hatten, dass die bei der Eisenbahnunternehmung Zürich-Zug-Luzern interessirten Gemeinden und Privaten sich gemäss den Bestimmungen jenes Vertrages betheiligen und so mit den Kantonen Gewinn und Verlust aus der Hauptgesellschaft theilen werden. (Vergl. Be- \<luss des zürch. Kantonsrathes vom 6. Jänner 1862, betreffend die Betheiligung der Gemeinden des Bezirkes Affoltern u. #. w. an der Begründung einer Eisenbahnunternehmung Züric-ZugLuzern, und Art. 2 des Vertrages vom 5. Mai 1873.) Das durch den Vertrag vom 14. Christmonat 1861 zwischen den betreffenden Kantonen und der Nordostbahngesellschaft begründete Rechtsverhältniss wurde denn auch dur die Begebung der Obligationen in keiner Weise beeinflusst, sondern es dauert dasselbe nah den Vertragsbestimmungen in dem Comite und den letzterm eingeräumten Kompetenzen unverändert fort, bis die Obligationen in vollem Umfange bezahlt, beziehungsweise gekündigt sind.
2.
Allein daraus, dass hier nicht ein Darleihens-, sondern ein der stillen Gesellschaft ähnliches Societätsverhältniss zwischen den Litiganten vorliegt, folgt durchaus nicht, dass die Klage gutgeheissen werden müsse. Dies kann vielmehr nur insofern geschehen, als durch die projefticte Verpfändung dem Gesellschaftsvertrage zuwidergehandelt wird, und dies ist nun feineswegs der Fall.
3.
Unbestrittener- und ausgewiesenermassen ist die Beklagte alleinige und ausschliessliche Eigenthümerin der Eisenbahnlinie Altstetten-Zug-Luzern und der Gesellschaftsvertrag verpslichtet sie nux, während dessen Dauer den Betrieb der Linie auf gemeinsame Rechnung auszuführen, beziehungsweise die Bahn den Betheiligten zum gemeinsamen Betriebe zur Verfügung zu stellen. Würde die Nordostbahn in Konkurs fallen, so wäre, wie Kläger ausdrücklih und mit Recht anerkannt hat, das Gesellschaftsverhältniss aufgehohen und hätte Kläger seine Gesellschaftsansprüche im Konkurse zu liguidiren. Wenn nun aber Kläger glaubt, dass er in diesem Falle ein Recht auf separate, den übrigen Gläubigern der Beklagten vorausgehende Befriedigung aus dem Erlöse der Linie Altstetten-Zug-Luzern habe, fo befindet er sich mit diefer Ansicht sowohl mit dem Inhalte des Vertrages und der Obligationen, als auch mit den allgemein anerkannten Rechtsgrundsässen in Widerspruch. Hätten die Kantone sich ein solches Recht konstituiren wollen, dann hätten sie entweder die Eisen - bahnlinie Altsietten-Zug-Luzern als Miteigenthum der Bethetligten oder als Gesellschaftêvermögen, woran die Kantone antheilsberechtigt wären, erklären, oder sich ein Pfandrecht an derselben bestellen lassen müssen. Von Alledem haben sie nichts gethan, sie haben im Gegentheil die Eisenbahn als Eigenthum der Nordostbahngesellshaft erklärt und sich für ihre Betheiligungstapitalien Obligationen von letzterer ausstellen lassen, in welcher Beklagte felbst — und nicht etwa die Eisenbahnunternehmung Zürich-Zug-Luzern, die ja als besonderes Rechtsfubjekt gar nie existirt hat — als Schuldner der Kantone komparirt und zur Einlösung nach Massgabe der Art. 17 und 18 des Vertrages vom
14.
, Christmonat 1861 sich verpflichtet. Hieraus geht schlagend hervor, dass die Kantone gar nte beabsichtigt haben, si ein Recht auf separate Befriedigung ihrer Gesellschaftsansprüche aus dem allfälligen Erlöse der mehrerwähnten Eisenbahnlinie zu konstituiren, resp. vorzubehalten, sondern dass sie gegentheils die Nordostbahngesellschaft als ihre Schuldnerin wollten und letztere ihnen gleichwie allen andern Gläubigern mit ihren sämmtlichen Altiven verpslichtet ist. Dass dies die Meinung der Kontrahenten war, wird übrigens auh dadurch bestätigt, dass nach Art. 18 des Vertrages, im Falle die Nordostbahn kündigt, sie „die freie Ver- „fügung über die Bahnlinie Altstetten-Zug-Luzern“ schon mit dem Zeitpunkte der Kündigung und nicht erst mit Bezahlung der Obligationen beanspruchen kann. Dass unter der „freien Verfügung“ nichts anders verstanden ist und sein kann, als die Befreiung von den ihr durch den Gesellschaftsvertrag gegenüber den betheiligten Kantonen, resp. dem aufgestellten Comite auferlegten Verÿflichtungen (vorbehältlih der in Art. 18 Abs. 3 und 4 enthaltenen Bestimmungen) ist ohne Weiters klar und ebenso bedarf es keiner weitern Ausführung, dass, wenn in dem Vertrage vom 5. Mai 1873 von Obligationen der Eisenbahnunternehmung Zürich-Zug-Luzern und deren Umwandlung in Nordosthahnobligationen die Rede ist, dies nur so verstanden werden kann, dass die von der Begründung jener Eisenbahnunternehmung berrührende in eine Anzahl von Obligationen gespaltene und an die Bestimmungen des Vertrages vom 14. Christmonat 1861 geknüpfte (vergl. Erw. 1 litt. 2 und b) Gesellschaftsforderung des Klägers an die Beklagte in ein von seinem materiellen Grunde getrenntes ftreng einseitiges Forderungsrecht für eine fest bestimmte Summe umgewandelt werden wollte; dagegen die Vertragspersonen an eine passive Uebertragung der Obligation weder dachten noch denken konnten, indem ja, wie bereits bemerkt, eine Eisenbahnunternehmung Zürich-Zug-Luzern als besonderes Rechtsfubjekt gar nie existirt hat, sondern diese Unternehmung nur einen Geschäftszweig der Beklagten mit Vermögensbetheiligung der Kantone Zürich, Zug und Luzeru zu Gewinn und Verlust im Umfange des eingeschossenen Kapital® bildete. Verhält fi aber die Sache so, dass die Eisenbahnlinie Altstetten - ZugLuzern weder im Miteigenthum der Litiganten steht, noch überhaupt Gegenstand eines Gefellschaftsvermögens bildet, sondern
zwischen den Litiganten mit Bezug auf dasselbe nur obligatorische Vexpslichtungen bestehen, so folgt aus allgemein anerkannten und bekannten Rechtsgrundsässen, dass mit einer durch den Konkurs über die Beklagte herbeigeführten Aufhebung der Gesellschaft das volle und unbeschränkte Eigenthum an jener Eisenhahn an die Konkursmasse fällt und Kläger darauf beschränkt ift, seine Forderung in dem Konkurse anzumelden und neben den übrigen Gläubigern der Beklagten zu liquidiren. Denn einerseits gehen bekanntermassen blosse obligatorische Verpflichtungen des Kridars nicht auf die Konkursmafse über und anderseits existiren feine gesetzlichen Beslimmungen, welche dem Kläger das behaup= tete Vorzugsrecht einräumen würden, während ohne solche selbstverständlich jenes Recht nicht anerkannt werden könnte.
4.
Hienach ist klar, dass für den Fall des Konkursausbruches über die Beklagte Kläger dur die projektirte Verpfändung des beflagtischen Bahnnetzes in seinen Rechten nicht beeinträchtigt, sondern im Gegentheil besser gestellt wird, indem er mit seinen Obligationen an dem zu errichtenden Pfandrechte ebenfalls theilnehmen und daher aus einem laufenden zu einem pfandversicherten Gläubiger vorrücten soll.
5.
Ebensowenig liegt aber in der Verpfändung ein Zuwiderhandeln gegen das bestehende Vertragsverhältniss für die Dauer desfelben. Nach Art. 9, 10 und 38 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 steht fest, dass das Pfandrecht an Eisenbahnen ledigli ein Generalpfandrecht ist, welches unter gewissen Umständen den Gläubiger zur Einsprache gegen den Verkauf der Bahn oder einzelner Linien, Veräusserung eines grössern Theils des Betriebsmaterials und gegen Fusionen mit andern Bahnen berechtigt, im Uebrigen aber lediglich für den Konkursfall Bedeutung hat, indem es den versicherten Gläubigern ein Vorzugsrecht vor den laufenden gewährt, und also namenilich nicht zu einer Versteigerung der verpfändeten Bahnlinie ausser dem Konkursfall führt. Hienach kann feinem begründeten Zweifel unterliegen, dass die Existenz des Pfandrechtes der Erfüllung der der Beklagten gemäss dem Vertrage vom 14. Christmonat 1861 gegenüber dem Kläger obliegenden Verpflichtungen in keiner Weise hinderlich, sondern viel eher günstig ist, indem es die Dispositionsfreiheit der Beklagten gerade in gleicher Richtung, nämlich mit Bezug auf die Veräusserung der Bahn oder des Betriebsmaterials, wie jener Vertrag, beschränkt.
6.
Die Klage muss sona in vollem Umfange abgewiesen werIV 42 den. Denn da nach dem Gesagten den klägerischen Obligationen kein Vorrecht vor den übrigen Gläubigern der Nordostbahngefellshaft auf die Eisenbahnlinie Altstetten-Zug-Luzern zusteht, fo kann selbstverständlih von einer Vorsiellung eines solchen im Sinne des eventuellen Begehrens so wenig als von Gutheissung des prinzipalen Begehrens die Rede fein,
Dispositiv
Demnach hat das Bunde®2gericht erkannt:
Die Klage ist abgewiesen.