Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

45 I 368

45 I 368

Rubrum

51, Urteil vom 15. November 1919

Sachverhalt

I.

S. Wallies gegen Sohafhanson.

Verteilung des kantonalen Anteils an der von einer Aktien-. gesellschaft geschuldeten eidgenössischen Kriegssteuer auf die verschiedenen Kantone, in denen die Gesellschaft ein Steuerdomizil hat. Massgebend sind die aus dem Doppel- ‘besteuerungsverbot für die Vermögensbesteuerung abgeleiteten Grundsätze. Anwendung dieser Grundsätze für die Verteilung der « Anlagen », « Hilfsgesellschaften », « Beteiligungen » und « direkten Kapitalposten ». Nichtberücksichtigung der Aufwendungen für den Betrieb und der Bestandteile des Geschäftsertrages. Pflicht des die Steuer einkassierenden Kantons zur Zahlung von Verzugszins.

A. — Die Aluminium-Industrie-Aktiengesellschaft mit Sitz in Neuhausen (Kt. Schaffhausen), die neben ihrem dortigen Geschäft und ausländischen Anlagen einen Fabrikbetrieb mit bedeutendem Wasserkraftwerk in Chippis-Vex (Kt. Wallis) hat, ist für die eidgenössische Kriegssteuer pro 1916/17 gemäss ihrer Steuererklärung mit einem Steuerbetrag von 700,000 Fr. (bei dem ein « Abzug für ausländische Filialen » von 36,500 Fr. berücksichtigt ist) eingeschätzt worden. Ueber die Verteilung des Kantonalen Fünftels dieses Betrages, von 140,000 Fr., konnten sich die beiden Kaäntone Schafihausen und Wallis nicht einigen. :

Finanzdirektion und Regierungsrat des Kantons Schaffhausen erklärten als für die Ausscheidung der Steuerquote von Wallis massgebend den Anteil der Anlagen der Gesellschaft in Chippis an ihren Gesamtanlagen und berechneten diesen Anteil « analog dem Vorgehen des Bundesgerichts in AS 36 IS. 11 ff.» unter Berücksichtigung einerseits des Faktors « Kapital » gemäss den aus der Bilanz ersichtlichen ursprünglichen Anlagewerten, und anderseits des Faktors «Arbeit », wobei sie für diesen letztern mangels näherer Auskunft über die Arbeitslöhne einfach auf den Bilanzposten der « Unkosten » abstellten. So gelangten sie zu folgender Aufstellung :

TL Gesamtunlernehmen. : Fr. 80,031,000 Vorräte an Rohmaterialien . . . .. » 1,131,000 Vorräte an Fabrikaten .. ..... » 648,000 Debitoren C, » 1,487,000 Wertschriften » 1,736,000 Kassa und Bankguthaben. . .. .. » 26,119,000 Plus Unkosten . . . Fr. 3,645,000 Fantiemen und Grati - fikationen .. ., » 1,088,000 Zu 4% kapitalisiert . » 4,733,000 = » 118,325,000 Tota, Fr. 228,477,000 Anlagewert Fr. 39,670,000 Anteil an den Vorräten... .... » 1,000,000 Unkosten. . . . .. Fr. 1,808,000 Gratifikationen . » 100,000 Zu 4% kapitalisiert .„ Fr. 1,908,000= Fr. 47,700,000 Total. Fr. 88,370,000 TITO y Staatsrecht.

Nach dem Verhältnis dieser beiden Totalziffern (88 / _ 928) bemassen sie den Anspruch von Wallis auf 38% =53,200 Fr. des kantonalen Steuerfünftels.

Der Staatsrat des Kantons Wallis anerkannte diese Ausscheidung nicht, sondern wandte sich hiegegen im Rekurswege an die Eidg. Kriegssteuer-Rekurskommission, wobei er wesentlich geltend machte : Der Kanton Schaffhausen missachte bei seiner Aufstellung in wilkürlicher Weise die dafür massgebende bundesrechtliche Doppelbesteuerungspraxis. Zunächst seien darin beim Faktor « Kapital » auch die ausländischen Anlagen der Aluminium-Industrie-Aktiengesellschaft berücksichtigt, während die Gesellschaft sie in ihrer Steuererklärung. gemäss Art. 19 Abs. 2 des Kriegssteuerbeschlusses nicht mitgerechnet habe. Ferner habe Schaffhausen die Posten Debitoren, Wertschriften, Kassa und Bankguthaben ausschliesslich zu seinen Gunsten aufgenommen, obschon nach zahlreichen Entscheidungen des Bundesgerichts Wallis einen Teil dieser Werte besteuern dürfe ; auch habe er die Anlagewerte zu seinen Gunsten ohne Amortisationen, für Wallis dagegen nach Abzug der Amortisationen eingesetzt und überdies die Wallisger Wasserkräfte völlig ausser Acht gelassen. Und beim Faktor « Arbeit » habe Schaffhausen für sich die Gesamtunkosten, für Wallis dagegen « kaum die ausbezahlten Löhne und Gehälter » des Werkes Chippis kapitalisiert. Ferner beansprüche er den ganzen ausserordentlich hohen Tantiemenbetrag und auch den Posten Vorräte für sich. Die einzig sichere Basis für die Berechnung der Kriegssteuerbetreffnisse der beteiligten Kantone bildeten die in der Gesellschaftsbilanz von 1915 angegebenen Anlagewerte. Um der Natur der Kriegssteuer gerecht zu werden, müsse bei der Abgrenzung der kantonalen Steueranteile grundsätzlich von der örtlichen Zuständigkeit der Vermögensbestandteile ausgegangen werden. Somit seien die massgebenden Verteitungsfaktoren für Schaffhausen 4,8 Millionen und für Doppelbesteuerung. N® 51. 371 Wallis 39,6 Millionen Franken ; überdies sei Wallis bereit, Schaffhausen als dem Wohnsitzkanton der Generaldirektion der Aluminium- Industrie - Aktiengesellschaft ein Anrecht auf weitere 10% einzuräumen. Demnach werde das Begehren gestellt, es sei zu erkennen :

1, Am kantonalen Fünftel der Kriegssteuer der Aluminium-Industrie-Aktiengesellschaft in Neuhausen sei der Kanton Schaffhausen mit rund 21% und der Kanton Wallis mit rund 79%, anteilsberechtigt.

2. Der Kanton Schaffhausen habe dem Kanton Wallis eine Zinsvergütung von 5 !4 % seit der Einzahlung des Steuerbetrages zu leisten. - Gegenüber diesem Begehren hielt der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen an seiner Verteilungsaufstellung unter bestimmter Zurückweisung des Vorwurfes der Willkür mit wesentlich folgenden Ausführungen fest : Der Abzug für die aus]ändischen Anlagen falle für die Feststellung des Walliser Anteils am kantonalen Kriegssteuerfünftel ausser Betracht ; denn - dieser Anteil richte sich einfach nach der betriebstechnischen Bedeutung des Werkes Chippis im Verhältnis zum Gesamtunternehmen, das sich im Verwaltungssitze Neuhausen repräsentiere. Auf das bewegliche Vermögen habe Wallis keinen Anspruch, da es nach der bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungspraxis auch von den juristischen Personen an ihrem Sitze, bezw. wo ihre Verwaltung geführt werde, zu versteuern sei. Der Vorwuri ungleicher Behandlung . von Schaffhausen und Wallis hinsichtlich der Amortisationen beruhe auf einem Irrtum des Staatsrates von Wallis: es seien tatsächlieh beiderseits ' die Anlagewerte exKklusive Amortisationen ecingesetzt worden. In diesen Anlagewerten seien auch die eigenen Wasserkräfte der : Gesellschafi im Wallis inbegriffen. Ferner sei tatsächlich auch dem Kanton Wallis ein Anteil (1 Million) an den Vorräten zugeschriebén worden... Mit. dem Grundsatz, dass. von der örtlichen Zugehörigkeit der Vermögensbestandteile auszugehen sei, sei auch Schaffhausen einverstanden, nur . finde, wie dargetan, das bewegliche Vermögen beim Verwaltungssitze seine örtliche Zuständigkeit. Der Anspruch auf 5 14 % Zinsvergütung endlich stehe im Widerspruch mit dem Beschluss der Finanzdirektorenkonferenz vom 23. und 24. April 1917, wonach der Zinsfuss auf 5% festgesetzt worden sei. Eventuell, falls grundsätzlich dem Standpunkt von Wallis Rechnung getragen würde, beanspruche Schaffhausen für den Ver- - waltungssitz zum voraus 20%; danach würde sich der Anteil von Wallis auf 33% = 46,200 Fr. stellen.

In einem von der Finanzdirektion des Kantons Schafshausen eingeholten und vorgelegten Bericht hat die Aluminium-Industrie-Aktiengesellschaft selbst ausgeführt :

« Um ein prozentuales Verhältnis hinsichtlich des » Walliserwerkes zum Gesamtunternehmen zu ermitteln, » lehnen wir unsere Berechnung an die bundesgericht- » liche Praxis an, die in ähnlichen Fällen, gestützt auf » bundesgerichtliche Expertisen, den Geldwert der Er- » werbsfaktoren berechnete und zu diesem Behufe fol- » gende Faktoren heranzog : Festes und flüssiges Ka- » pital (worin auch die Wasserkraftanlagen inbegriffen » sind) und Kapitalwert der gesamten Arbeitskräfte, » durch Kapitalisation der ausbezahlten Löhne und » Gehälter. Bei Ausmittlung dieser Werte und in Berück- » sichtigung unseres Walliserwerkes gelangen wir auf » zentualen Wertverhältnis von 58% zu 42%, d. h. » die Anteile an dem bewussten Kriegssteuerbetreffnis » für den Kanton Schaffhausen » für den Kanton Walls 42% » tonen gerechterweise zukommen, was ihnen gebührt. » Das Finanzdepartement des Kantons Wallis hat er- » Grund der Werte unserer Bilanz 1915 zu einem pro- » pro 1915 müssten betragen :

» Auf dieser Grundlage dürfte u. E. den beiden Kanklärt, es könne diesen Ausführungen Keine Bedeutung Doppelbesteuerung. N° 51. ÎTs beimessen, weil die Gesellschaft nicht angebe, auf welche Faktoren sie sich stütze, und weil sie in der Frage selbst interessiert sei.

B. — Mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober hat die Eidg. Kriegssteuer-Rekurskommission, nachdem ihr VerSuch, eine Verständigung der Parteien herbeizuführen, gescheitert war, die Akten gemäss Art. 36 des Kriegssteuerbeschlusses dem Bundesgericht zum Entscheide übermittelt.

Erwägungen

Massgebend für die streitige Verteilung des kantonalen Fünftels der Eidg. Kriegssteuer sind die Grundsätze der bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungspraxis über die Vermögens besteuerung (vergl. AS 45 I S. 41 f.). Danach ist abzustellen auf die örtliche und wirtschaftliche Beziehung der einzelnen Vermögensbestandteile auf die beiden interessierten Kantone und auf die aus der Gegenüberstellung dieser beiderseitigen Vermögenswerte sich ergebenden Quoten (vergl. z. B. AS 41 I S. 435 und die dortigen Verweisungen). Als solche Vermögensbestandteile fallen aber nur die wirklichen Vermögensfaktoren in Betracht, nicht auch Aufwendungen für den laufenden Betrieb eines Geschäfts oder Bestandteile des Geschäftsertrages als solche, d. h. Werte, die nicht dauernd im Geschäfte investiert sind. Der Kanton Schaffhausen hat daher in seiner Aufstellung zu Unrecht die kapitalisierten Unkosten, Tantiemen und Gratifikationen mitberücksichtigt ; sein Hinweis auf das Urteil AS 36 I S. 11 ff. geht fehl, weil dieses nicht von der Vermögens-, sondern von der Ertrags besteuerung und den. entsprechenden Er werb s faktoren handelt. Es sind somit, gemäss dem Ausweis auf der Aktivenseite der Bilanz der Aluminium-Induüstrie-Aktiengesellschaft per 31. Dezember 1915 folgende drei Wertgruppen in Betracht zu ziehen : Anlagen“ (ohne Amortisationen), Hilfsgesellschaften und Beteiligungen und direkte Kapitalposten (« Patentkonto », « Debitoren », « Wertschriften », « Kassa und Bankguthaben », « Vorráäle an Rohmaterialien » und « Vorräte an Fabrikaten »). Bei den Anlagen sind nur die Posten von « Neuhausen » einerseits und « Chippis-Vex » anderseits (in welch’ letzterem der Wert der dortigen Wasserkraft inbegriffen ist) in Rechnung zu stellen, die Posten der ausIändischen Anlagen (« Rheinfelden » und « LendRauris ») also wegzulassen, da sie für die Bemessung der Kriegssfeuer keine Rolle spielen und deshalb richligerweise auch die Verteilung des kantonalen Steuerfünftels nicht beeinflussen dürfen. Die Hilfsgesellschaften und Beteiligungen sind, weil Beziehungen zur Gesellschaft als Ganzes darstellend, völlig dem Gesellschaftssitze Neuhausen zuzuweisen. An den Kapitalkeonti von total rund 30,100,000 Fr. dagegen sind, gemöäss dem Standpunkt des Kantons Wallis, mit Rücksicht darauf, dass sie unmittelbar dem

gesamten Geschäftsbetriebe dienen, alle Anlagen anteilsberechtigt zu erklären. Der vom Kanton Schaffhausen angerufene Grundsatz, wonach dieses bewegliche Vermögen als solches am Gegellschaftssitze zu versteuern wäre, erleidet bei Geschäftsbetrieben vorliegender Art, die sich als einheitlicher Organismus über das Gebiet mehrerer Kantone erstrecken, nach feststehender Praxis eine Ausnahme im Sinne der Verteilung auch des bestehenden beweglichen Vermögens entsprechend der verhältnismässigen Bedeutung der einzelnen Betriebsstellen für den Gesamtbetrieb. Immerhin aber muss dabei der zentralen Betriebsleitung am Gesellschaftssitze, namentlich was den Hauptposten « Kassa und Bankguthaben » (rund 25 Millionen Franken) betrifft, wesentlich überwiegende Bedeutung beigelegt werden. Nach freiem Ermessen sind die fraglichen Konti insgesamt so zu verlegen, dass der Anlage in Chippis-Vex etwa 14 und der Anlage in Neuhausen nebst Gesellschaftssitz zirka 34 (wegen Berücksichtigung auch der ausländischen Anlagen) davon zugewiesen werden.

Nach diesen Erwägungen gestaltet sich die Ausscheidung ziffermässig wie folgt :

Neuhausen: ' : Anlag... rund Fr. 4,800,000 Hilfsgesellschasten und Beteiligungen «R » » 22,300,000 Anteil an den Kapitalkonti » » 20,000,000 Total .. . rund Fr. 47,100,000 Chippis-Vex:

Anla... rund Fr. 39,600,000 Anteil an den' Kapitalkonti .. » » 7,500,000 Total ... rund Fr. 47,100,000 Diese approximative Gleichwertigkeit der beiderseitigen Vermögensfaktóren führt dazu, den Kriegssteuerfünftel zwischen den beiden Kantonen nach Hälften zu teilen.

Der streitige Zinsfuss ist nach Analogie der gesetzlichen Verzugszinsen für privatrechtliche Schulden (Art. 104 OR) und für die Kriegssteuerschuld (Art. 45 Abs, 2 BB vom 22. Dezember 1915) auf 5% zu bestimmen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

„In teilweiser Gutheissung der Rechtsbegehren des Kantons Wallis wird festgestellt, dass der kantonale Anteil an der Kriegssteuer der Aluminium-IndustrieAktiengesellschaft in Neuhausen zwischen den Kantonen Wallis und Schaffhausen nach Hälften zu teilen ist und dass der Kanton Wallis gegenüber dem Kanton Schaffhausen Anspruch auf 5% Verzugszins, seit der Einzahlung der Steuer hat.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 45 und Art. 104 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.