Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

45 III 78

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Rubrum

22. Entscheid vom 13,-Maïi 1919, i. S. May,

Austegung von Art. 93 SchKG. Lohnpfändung in einer Betreibung für eine Alimentenforderung. Berücksichtigung dieses Umstandes bei der Festsetzung des Existenzminimums.

Sachverhalt

A.

— Der Rekurrent, Georg Louis May, geboren ant 3. Februar 1913 ist ein ausserehelicher Sohn des Rekursbeklagten Enrico May und isií von diesem am 11. August 1915 vor dem Zivilstandsamt Zürich mit Standesfolgen anerkannt worden, steht aber trotzdem auch heute noch unter Vormundschaft, die vom III. Amtsvormund der Stadt Zürich ausgeübt wird ; er befindet sich zur Zeit bei einer Familie in Rheinau in Pflege. Der Rekursbeklagte hatte sich seinerzeit verpflichtet an den Unterhalt des Rekurrenten monatlich 30 Fr. zu bezahlen und die Amtsvormundschaft gab sich mit dieser Beitragsleistung zufrieden auch nachdem die Anerkennung erfolgt war. Da jedoch der Rekursbeklagte selbst dieser Verpflichtung nicht nachkam, hob der Vormund des Rekurrenten gegen den Rekursbeklagten Betreibung an auf Bezahlung von sechs ausstehenden Monatsraten im Gesamtbetrage von 180 Fr. Am 10. März 1919 pfändete das Betreibungsamt Basel-Stadt dem Rekursbeklagten von seinem Lohn wöchentlich 25 Fr. « bis zur Deckung von 195 Fe. », Mit Beschwerde vom 20. März beantragte der Rekursbeklagte Aufhebung der Pfändung indem er geltend machte, dass er sích am 18. März verehelicht und zwei Kinder seiner Ehefrau in seinen Haushalf aufgenommen habe, unter welchen Umständen gegen ihn überhaupt keine Lohnpfändung vorgenommen werden könne, weil er in 14 Tagen 143 Fr. verdiene, welcher Betrag zum Unterhalte seiner selbst und seiner Familie unumgänglich - notwendig sei. Das Betreibungsamt selbst beantragte in seiner Vernehmlassung Aufhebung der Lohnpfändung vom Tage der Verehelichung an, mit der Begründung, dass sích der Kompetenzbetrag des Beschwerdeführers auf 343 Fr., sein monatlicher Verdienst aber nur auf 297 Fr. belaufe, wenn der Monat zu 25 Arbeitstagen gerechnet werde.

B.

— Durch Entscheid vom 9. April hat die kantonale Aufsichtsbehörde erkannt : « Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die in Betreibung 47327, Gruppe 5283 erfolgte Pfändung des Lohnes des Beschwerdeführers bis zum Betrage von 25 Fr. mit Wirkung vom 18. März 1919 an aufgehoben wird. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. »

C.

— Gegen diesen ihm am 10. April zugestellten Entscheid rekurriert der ITT. Amtsvormund der Stadt Zürich

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 93 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.