45 III 78
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Rubrum
22. Entscheid vom 13,-Maïi 1919, i. S. May,
Austegung von Art. 93 SchKG. Lohnpfändung in einer Betreibung für eine Alimentenforderung. Berücksichtigung dieses Umstandes bei der Festsetzung des Existenzminimums.
Sachverhalt
A.
— Der Rekurrent, Georg Louis May, geboren ant 3. Februar 1913 ist ein ausserehelicher Sohn des Rekursbeklagten Enrico May und isií von diesem am 11. August 1915 vor dem Zivilstandsamt Zürich mit Standesfolgen anerkannt worden, steht aber trotzdem auch heute noch unter Vormundschaft, die vom III. Amtsvormund der Stadt Zürich ausgeübt wird ; er befindet sich zur Zeit bei einer Familie in Rheinau in Pflege. Der Rekursbeklagte hatte sich seinerzeit verpflichtet an den Unterhalt des Rekurrenten monatlich 30 Fr. zu bezahlen und die Amtsvormundschaft gab sich mit dieser Beitragsleistung zufrieden auch nachdem die Anerkennung erfolgt war. Da jedoch der Rekursbeklagte selbst dieser Verpflichtung nicht nachkam, hob der Vormund des Rekurrenten gegen den Rekursbeklagten Betreibung an auf Bezahlung von sechs ausstehenden Monatsraten im Gesamtbetrage von 180 Fr. Am 10. März 1919 pfändete das Betreibungsamt Basel-Stadt dem Rekursbeklagten von seinem Lohn wöchentlich 25 Fr. « bis zur Deckung von 195 Fe. », Mit Beschwerde vom 20. März beantragte der Rekursbeklagte Aufhebung der Pfändung indem er geltend machte, dass er sích am 18. März verehelicht und zwei Kinder seiner Ehefrau in seinen Haushalf aufgenommen habe, unter welchen Umständen gegen ihn überhaupt keine Lohnpfändung vorgenommen werden könne, weil er in 14 Tagen 143 Fr. verdiene, welcher Betrag zum Unterhalte seiner selbst und seiner Familie unumgänglich - notwendig sei. Das Betreibungsamt selbst beantragte in seiner Vernehmlassung Aufhebung der Lohnpfändung vom Tage der Verehelichung an, mit der Begründung, dass sích der Kompetenzbetrag des Beschwerdeführers auf 343 Fr., sein monatlicher Verdienst aber nur auf 297 Fr. belaufe, wenn der Monat zu 25 Arbeitstagen gerechnet werde.
B.
— Durch Entscheid vom 9. April hat die kantonale Aufsichtsbehörde erkannt : « Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die in Betreibung 47327, Gruppe 5283 erfolgte Pfändung des Lohnes des Beschwerdeführers bis zum Betrage von 25 Fr. mit Wirkung vom 18. März 1919 an aufgehoben wird. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. »
C.
— Gegen diesen ihm am 10. April zugestellten Entscheid rekurriert der ITT. Amtsvormund der Stadt Zürich