Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

48 I 41

48 I 41

Rubrum

6. Urteil vom 10. März 192

Sachverhalt

I.

S. Ronggli gegen Unterwalden nid dem Wald. Bâdet es Willkür, wenn ein Wirtschaftspatent deswegen entzogen wird, weil die Erteilung auf einer irrtümlichen Gesetzesanwendung beruhte ? — Ist és mit Art. 31 BV vereinbar, wenn jemandem das Wirtschaftspatent deshalb verweigert Wird, weil über ihn ein Konkursverfahren durchgeführt worden ist ?

A. — Am 3. Oktober 1921 erteilte der Regierungsrat des Kantons Nidwalden dem Rekurrenten die Bewilligung zum Betrieb der Wirtschaft zur Sonne auf der Allmend bei Stans. Als er aber erfuhr, dass über den Rekurrenten im Jahr 1911 ein Konkursverfahren durchgeführt worden war, bei dem die Gläubiger der 5, Klasse mit etwa 16,500 Fr. zu Verlust kamen, entzog er ihm am 5. Dezember das Wirtschastspatent und ordnete die Schliessung der Wirtschaft an. Er stützte sich dabei auf § 7 litt. d des nidwaldnischen Wirtschaftsgesetzes, wonach «keine Patente erteilt werden dürfen: d. an Konkursiten und fruchtlos ausgepfändete Schuldner, s0 lange síe ihre Gläubiger nicht befriedigt haben. » B. — Gegen die Verfügung vom 5. Dezember hat Renggli am 3. Februar 1922 die staatsrechtliche Beschwerde an. das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Aushebung. :

Der Rekurrent beruft sich auf die Garantie der Handelsund Gewerbefreiheit und führt aus : Er sei gut beleumdet und im Besitze der bürgerlichen Rechte und Ehren.

Die Wirtschaft habe er einwandfrei geführt; es sei seit der Erteilung des Wirtschaftspatentes keine Tatsache eingetreten, die die Vermutung rechtfertigte, dass er nicht mehr volle Gewähr für eine polizeilich klaglose Wirtschaftsführung biete. Unter diesen Umständen werde die Entziehung des Wirtschaftspatentes nicht durch das öffentliche Wohl gefordert und sei daher verfassungswidrig (Saus, Bundesrecht IL Nr. 966). Der Konkurs liege mehr als zehn Jahre zurück; sehon seit fünf Jahren habe der Rekurrent die bürgerlichen Ehren und Rechte, deren Verlust mit dem Konkurse eingetreten sei, wieder erlangt. Die Einstellung im Aktivbürgerrecht sei seinerzeit nicht wegen mangelnder Arbeitsamkeit oder leichtsinnigem Schuldenmachen, sondern lediglich wegen eines unverschuldeten Missgeschickes erfolgt.

C. — Der Regierungsrat beantragt die Abweisung der Beschwerde. Er weist darauf hin, dass dem Rekurrenten nach einer Mitteilung der Amtsgerichtskanzlei Luzern-Land (die vorgelegt wird) schon im Jahre 1910 die Rechtswohltat des Nachlassvertrages gewährt worden sei, und bemerkt : « Übrigens ist es eine heute schon feststehende Tatsache, dass die derzeitigen Gläubiger des Rekurrenten nächstens wieder zum grossen Teile verlustig gehen und Verlustscheine erhalten werden. - Wie aus einer Zusammenstellung des Betreibungsamtes Stans hervorgeht, sind gegen Renggli während den wenigen Monaten seines Aufenthaltes in Stans nicht weniger als 20 Betreibungen mit einer Forderungssumme von 77959 Fr. 68 Cts. eingeleitet worden, und wird eine grosse Anzahl Gläubiger nichts als einen Verlustschein erhalten. » Nach einem Bericht des Polizeipostens von Stans wohnte der Rekurrent vom « April 1910 bis März 1911 in Malters, März 1911 bis April 1912 in Bukten, Juni 1912 bis Mai 1913 in Oftringen, Mai 1913 bis Februar 1914 in Zofiúgen, März 1914 bis Februar 1915 in Luzern, März 1915 bis September 1915 in Nottwil, September 1915 bis Dezember 1916. in Root, Januar 1917 bis Ok+- tober .1918 in Luzern, Oktober. 1918 bis Mai 1919 in Meggen, Juni 1919 bis September 1921 in Küssnacht. »

Erwägungen

1.

Der Rekurrent hat das Wirtschaftspatent nach § 8 des nidwaldnischen Wirtschaftsgesetzes für die Zeit bis zum 30. April 1922 erhalten ; durch die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 1921 wurde es ihm aber für den Rest dieser Zeitdauer wieder entzogen.

Nun ist in den §8 8 u. 9 leg. cif. angegeben, unter wel chen Voraussetzungen eine solche Entziehung zulässig ist ; dass sie auch erfolgen dürfe, wenn sich der Regierungsrat bei der Patenterteilung über das Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen geirrt habe, wird darin nicht gesagt. Immerhin ist es keine Willkür, wenn der Regierungsrat annimmt, dass die Entziehungsgründe im Gesetz nicht erschöpfend aufgezählt seien, sondern auch durch Schlussfolgerung aus den Bestimmungen über die Wirtschaftsbewilligungen im Anschluss an allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts gefunden werden könnten. Und da in der Wissenschaft des Verwaltungsrechtes die Auffassung vertreten wird, eine Gewerbepolizeierlaubnis könne wegen irrtümlicher Gesetzes- - anwendung zurückgenommen werden und zwar jedenfalis mit der Wirkung, dass das irrtäümlicherweise erlaubte Unternehmen, wenn es schon begonnen worden war, nicht mehr fortgesetzt werden dürfe (vgl. O. MAYER, Verwaltungsrecht, 2. Aufl. IS. 964 und 266; FLEINER, * Institutionen des Verwaltungsrechts, 3. Aufl. S. 191 und 197), soo lässt sich vom Standpunkt des Art. 4 BV aus nichts dagegen einwenden, dass der Regierungsrat die Fortsetzung eines von ihm patentierten Wirtschaftsbetriebes vor dem Ablauf der Pátentdauer verbietet, sofern die der Erteilung des Patentes zu Grunde liegende Annahme, dass die gesetzlichen Voraussetzungen VOrhanden seien, sich nachträglich als irrtümlich erweist. Insbesondere wenn der Patentinhaber, wie im vorliegen- 44 Staaisrecht.

den Fall, von Anfang an wissen muss, dass ihm das Patent nach kantonalem Recht nicht erteilt werden darf und, sofern es doch geschieht, dies nur auf die mangelhaste Kenntnis des Regierungsrates von der Sachlage zurückzuführen ist, kann angenommen werden, dass. kein berechtigtes, vom kantonalen Recht geschütztes Interesse des Patentinhabers der Entziehung des Patentes im Wege stehe. Eine willkürliche Anwendung der §8 8 und 9 des kantonalen Wirtschaftsgesetzes liegt somit nicht vor.

2.

Die Patententziehung steht auch mit dem Bundesgesetz betreffend die öffentlichrechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses vom 29. April 1920 nicht im Widerspruch ; denn nach Ärt. 2 dieses Gesetzes können die Kantone, soweit nicht andere bundesrechtliche Vorschriften entgegenstehen, an den Konkurs öffentlichrechtliche Folgen, wie Unfähigkeit zur Ausübung patentierter Berufsarten, knüpfen, s0- lange nicht der Konkurs widerrufen ist oder sämtliche zu Verlust gekommenen Gläubiger befriedigt sind oder der Rehabilitation beistimmen. Dagegen fragt es sich, ob die Patententziehung vor dem Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit standhalten könne. In dieser Beziehung ist wohl zu sagen, dass das Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit es nicht rechtfertigt, allgemein und unbeschränkt Personen, die einmal in Konkurs geraten sind, von der Wirtschaftsführung auszuschliessen, solange sie ihre Gläubiger nicht befriedigt haben. Der Konkurs kann nur insofern einen solchen Ausschliessungsgrund bilden, als daraus. zu folgern ist, dass die in Konkurs geratene Person keine Gewähr für einen polizeilich einwandfreien Wirtschaftsbetrieb biete, wobei es auf den Zeitpunkt des Konkurses und auf alle weiteren Umstände ankommt. Nun bildete wohl der Konkurs, der im Jahre 1911 über den Rekurrenten eröffnet worden ist, keinen genügenden Grund zur Verweigerung des Patentes mehr, wenn er sich seither in der Besorgung seiner Angelegenheiten als solid und gewissenhaft erwiesen hätte. Dass diese Voraussetzung zutreffe, kann aber nicht angenommen werden. Der Rekurrent musste schon vor dem Konkurs zu einem Nachlassvertrag greifen und hat seither ein unstätes Leben geführt, indem er sich nirgends, wo er sich niederliess, lange halten konnte. Auch jetzt ist er bereits wieder für mehrere Tausende von Franken betrieben, für die keine Deckung vorhanden zu sein scheint, nachdem schon in seinem Konkurs die Gläubiger etwa 16,500 Fr. verloren hatten. Das zeigt, dass der Rekurrent nicht imstande îist, sìch eine solide Existenz zu schaffen, und daher auch keine Gewähr für eine polizeilich einwandfreie Wirtschaftsführung bietet.

Demnack erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewiesen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 4 und Art. 31 — der Erlass wurde am 7. Februar 1999, 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

Zitiert in