Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

5 I 292

5 I 292

Rubrum

63, Urtheil vom 30. August 1879 in Sachen Höfe.

Sachverhalt

A.

Pius Knobel, Schuster in Pfäffikon, Kanton Schwyz, belangte die Brüder K. A. Feusi, Kantonsrichter in Hurden, und Balthasar Feusi beim „Rössli®" in Pfäffikon für eine Forderung von 44 Fr. K. A. Feusi bestritt die Forderung nicht, sondern anerkannte die Hälfte davon schuldig zu sein, und leistete deshalb auch der Vorladung vor die Gerichtskommisfion Höfe auf den 7. September 1878 feine Folge. Balth. Feusi erschien dagegen vor Gerichtékommission und stellte das Begehren , dass Kläger von den Schranken gewiesen werde, da K. A. Feusi nicht anwesend fei und die Hälfte der Forderung, welche seine, Balthasar Feusi's, Person betreffe, nur 22 Fr. betrage und demna vor den Einzelnrichter gehöre. P. Knobel stellte das GegenrechtSbegehren, dass der Beklagte gerichtlich angehalten werde, sich in Sachen einlässlich zu benehmen. Die Gerichtskommission trat jedoch auf diese Begehren nicht ein, sondern fistirte die Gerichtsverhandlung und legte dem K. A. Feufi die Kosten sowie eine Ordnungsbusse von 5 Fr. 70 Cis. auf, in Erwäwägung, dass K. A. Feusi gehörig zitirt worden fei und keine Entschuldigung desselben vorliege.

B.

Gegen diesen Entscheid ergriff K. A. Feusi den Kassationsrekfurs an die Gerichtskommission Schwyz, worauf dieselbe nah Anhörung des B. Feufi und des Pius Knobel das Erkenntniss der Gerichtsfommission durch Urtheil vom 13. März dss. Js, aufhob und bezüglich der Kosten beschloss, es haben dieselben, mit Ausnahme derjenigen der Gerichtskommission selbst, welche diese an sich selbst zu tragen habe, bei der Hauptsache zu bleiben. Dieses Urtheil der Justizkommission beruht darauf, dass das angefochtene Erkenntniss mit den Begehren der Parteien sich gar nicht befasse, sondern denselben etwas anderes zugesprochen habe, als dieselben verlangt haben.

C.

Nun beschwerten sich die Mitglieder der Gerichtsfommis sion Höfe über das Urtheil der Justizkommission beim Bundesgerichte. Sie stellten das Begehren, dass dasselbe, soweit die Kosten der Gerichisfommission dieser selbst überbunden worden, aufgehoben werde, und führten zur Begründung an: NaH Art. 5 der schwyzerischen Kantonsverfasfung dürfe Niemand seinem verfassungsmässigen Richter entzogen werden, woraus sich ergebe, dass Jedermann, sobald es sich um seine eigenen Rechte und Interessen handle, verlangen dürfe, nicht ungehört verurtheilt zu werden. Nun sei die Kassationsbeschwerde des K. A. Feusi der Gerichtsfommission nie zur Vernehmlassung mitgetheilt, sie aber gleichwohl in einen Theil der daherigen Kosten verurtheilt worden, Allerdings seien die Gerichte für ihre Verrichtungen verantwortlich, allein Entschädigungsforderungen lädirter Personen müssen durch eine besondere Klage geltend gemacht werden. Die Justizkommission hätte daher die über die Kassationsbeschwerde des K, A. Feufi erlausenen Kosten den Parteien auf legen oder bei der Hauptsache belassen sollen, wobei es daun Sache der Parteien gewesen wäre, die Gerichtsfommission für deren unbegründete Urtheilsfassung civilrechtlich oder strafrectli zu belangen.

D.

Die Justizkommission des Kantons Schwyz entgegnete in ihrer Vernehmlassung, in welcher sie auf Abweisung der Be- \<werde antrug, im Wesentlichen Folgendes : Nah Geseg und Praxis werden im Kanton Schwyz Kassationsbeschwerden nur der Gegenpartei, nit der untern Instanz mitgetheilt, weil letztere ihre Entscheide motivict abgebe und daher deren Gründe bekannt seien. Die angefochtene Bestimmung des Urtheils vom 13. März d. J. habe den Charakter einer Disziplinarverfügung, indem dem Kantonsgericht na § 72 der Kantonsverfassung die Oberaufficht über die untern Gerichtsbehörden zukomme, und solche Verfügungen bedürfen shon an fi keiner vorgehenden Vertheidigung seitens der Gemassregelten. Für den vorliegenden Fall. bestehe überdies eine spezielle Bestimmung, da § 6 der Verordnung über die Kassation kreisgerichtlicher Urtheile vom 13. März 1857 vorschrzibe, dass bei Gutheissung eines Kassationsgesuches bei der nächsten Versammlung des Kreisgerichtes (an dessen Stelle nun die Gerichtsfommifsion getreten fei) das Verfahren ohne Erneuerung der Gerichts- und Schreibgebühren wiederholt werden müsse. Es wäre auch ungerecht, die Parteien in solchen Fällen die Kosten zahlen zu lassen. Im Kanton Schwyz werden, mit Ausnahme des Kantonsgerichtes, alle Gerichtsbehörden von den Parteien bezahlt und fei daher die angefochtene Verfügung im vorliegenden Falle ganz zutreffend.

Das Bundesgericht zteht i n Erwägung :

Rekurrenten gehen von der Ansicht aus, dass die Frage, ob die Gerichtskommission zum Bezug der Kosten für die Gerichtssverhandlung vom 7. September 1878 befugt gewesen sei oder diese Kosten an sich zu tragen habe, nur in einem von den betreffenden Parteien gegen die Mitglieder der Gerichtskommission anzuhebenden Civil- oder Strafprozesse entschieden werden könne. Diese Ansicht ist aber eine ganz unrichtige. Sie wird dur den § 6 der Verordnung über die Kaffation freisgerichtlicher Urtheile vom 13. März 1877 ausdrüdlih widerlegt und überdies versteht sich von selbst, dass die vorgesetzten Gerichisbehörden von Amteswegen befugt sind, Gerichtsfosten, welche untere Instanzen ungesetzlicher Weise verursacht haben , den betreffenden Parteien abzunehmen und niederzushlagen. Es liegt diese Befugniss in dem Oberaufsichtsrecht der oberen Gerichtsbehörden über. die untern, welches Aufsichtsrecht im Kanton Schwyz dem Kantonsgerichte über die untern Gerichtsstellen durch § 72 der Verfassung ausdrüdlih zuerkannt ist.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.