50 II 267
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Rubrum
43. Urteil der I. Zivilabteilung vom 16. September 1924
Sachverhalt
I.
S. Dayvos-Monatein gegen Oberranch, Bürgscha ft: Art. 493 OR. Erfordernis der Angabe e eines ‘bestimmten Betrages der Haftung des Bürgen.
A. — Am 16. Mai 1919 stellte der Beklagte, P. Oberrauch, Metzgermeister in Davos, folgende « Bürgschaflserklärung » aus :
« Herr A. Barátelli hat von der tit. Fraktionsgemeinde' Monstein einé Partie Holz, im'« Litziwald » lagernd, gekaust.
__ Für richtige Erfüllung der Zahlungsbedingungen, laut Verkaufsbedingungen, erklärt sich der Unterzeichnete gegenüber der tit. Fraktionsgemeinde hiemit ausdrücklich als Bürge und Selbstzahler laut S. O. » : sig. P, Oberrauch. » Über den Kauf liegt keine Urkunde vor, dagegen findet sích ein weder datiertes, noch unterzeichnetes Schriftstück bei den Akten, betitelt : « Verkaufsbedingungen für das gezeichnete Holz im Litzi-Wald (Taxa- .- tionsmass zirka 420 Fim) », worin anschliessend an die Umschreibung der Bedingungen für den Bezug des .
Holzes ausgeführt ist : « Auf 1. Dezember 1918 ist eine Anzahlung von 2000 Fr. zu leisten und für den Rest genügende Sicherheit zu stellen. Das Bauholz ist am Maimarkt 1919, das Papier- und Brennholz am 7. Juli 1919 bar zu bezahlen. » Auf der Rückseite dieser « Verkaufs-" bedingungen » finden sich folgende Bleistiftnotizen : 100 Kil. 27.75 2,775 2,775. » Baratelli bezog in der Folge das Holz, leistete jedoch an den Kaufpreis nur die Anzahlung von 2000 Fr. Für den unbestrittenen Restbetrag von 8292 Fr. 45 Cts. betrieb ihn die Verkäuferin erfolglos. BB. — Mit der vorliegenden Klage belangt sie den Be-