Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

50 II 411

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Rubrum

64. Urteil der IT. Zivilabteilung vom 19. März 1924 LS. Mesclony gegen Mosslony.

Weiterziehung eines dieZustündigkeit bejahenden kantonalen Urteils an das Bundesgericht, Sie kann nicht mit der Berufung gegen das Haupturteil in der Sache verbunden werden.

Sachverhalt

A.

— Die Klägerin hat den Beklagten, damals ungarischer Staatsangehöriger, im Jahre 1916 in Zürich geheiratet. Der erste eheliche Wohnsitz befand sich in der Schweiz. Später liessen die Parteien sich in das Schweizerbürgerrecht aufnehmen und in der Folge verlegten sie ihren Wohnsitz nach Berlin. Seit August 1921 stehen sie daselbst miteinander im Scheidungsprozess. Die Ehefrau ist vom dortigen Richter ermächtigt worden, getrennt zu leben, und hat daraufhin in Biel Wohnsitz genommen. Im November gleichen Jahres erhob sie in Biel gegen ihren noch in Berlin wohnhaften Ehemann Klage auf gerichtliche Gütertrennung gemäss Art. 183 ZGB und — zufolge nachträglicher Ergänzung —- auf Anordnung der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Der Beklagte. beantragte, auf die Klage sei mangels örtlicher und sachlicher Zusländigkeit des Amtsgerichtes von Biel und wegen Rechtshängigkeit des nämlichen Streitgegenstandes vor Landgericht IIT in Berlin nicht einzutreten, die Klage sei aber auch materiell abzuweisen.

B.

— Das Amtsgericht von Biel erklärte sich zuständig und verwarf die Einrede der Rechtshängigkeit, wies dagegen die Klage ab. Hiegegen appellierten beide Parteien. Am 26. Oktober 1922 bestätigte der Appellationshof des Kantons Bern das erstinstanzliche Urteil bezüglich der Einreden der Unzuständigkeit und der 412 Prozessrecht. N° 64, Rechtshängigkeit und wies im übrigen die Sache zu neuer Behandlung an das ÁAmtsgericht zurück. Dieses hiess nunmehr die Klage gut, und auf erneute Appellation des Beklagten sprach auch der Áppellationshof des Kantons Bern durch Urteil vom 12. Juli 1923, den Parteien zugestellt am 10. September 1923, die Gütertrennung aus und verurteilte den Beklagten zur Erstattung des näher bezeichneten Frauengutes.

C.

— Am 29. September 1923 hat der Beklagte gegen die Urteile des Appellationshofes vom 26. Oktober 1922 und 12. Juli 1923 die Berufung an das Bundesgericht erklärt und seine ursprünglichen Anträge erneuert. Die Berufungsbeklagte hat auf Bestätigung der vorinstanzlichen Urteile angetragen.

Erwägungen

1.

Die vom Beklagten neuerdings erhobene Einrede der Unzuständigkeit des Wohnsitzrichters der Klägerin kann im gegenwärtigen Berufungsverfahren nicht mehr gehört werden. Die Vorinstanz hat die Zuständigkeit bejaht in analoger Anwendung von Art. 144 ZGB, also auf Gruad einer eidgenössischen Gerichtsstandsnorm. Glaubte der Beklagte, dass eine andere eidgenössische - Gerichtsstandsnorm hier zutreffe, so0 konnte er gemäss Art. 189 Abs. 3 OG diese Frage im Wege des staatsrechtlichen Rekurses vor das Bundesgericht bringen, sofern nicht nach Art. 87 Ziff. 2 OG die zivilrechtliche Beschwerde gegeben war. Glaubte er, dass für den vorliegenden Fall eine eidgenössische Gerichtsstandsnorm überhaupt nicht bestehe, die Frage der Zuständigkeit sich also nach dem Kantonalen Prozessrecht beurteile s0 konnte er gemäss Art. 87 Ziff. 10G wegen Anwendung eidgenössischen statt kantonalen Rechtes die zivilrechtliche Beschwerde erheben, da auch solche Inzidententscheide als Entscheide in einer Zivilsache im Sinne von Art. 87 0G zu betrachten sind, sofern das ihnen zu Grunde liegende Streitverhältnis als ganzes zivilrechtlicher. Natur ist (AS 46 II $. 335), und da der im Gesetz allein erwähnten « Anwendung kantonalen anstatk eidgenössischen Rechtes » der umgekehrte Tatbestand gleich steht (AS 48 I $. 233). In jedem Falle stand also dem Beklagten gegen den Kompetenzentischeid vom 26. Oktober 1922 ein besonderes Rechtsmittel zu Gebote und von diesem hat er keinen Gebrauch gemacht. Nun hat freilich das Bundesgericht früher cen Standpunkt eingenommen, dass in den der Berufung unterliegenden Streitigkeiten die Gerichtsstandsfrage als blosser Präjudizialpunkt auch noch “zugleich mit de: Hauptsache der Berufungsinstanz unterbreitet und von Gieser beurteilt werden dürfe (AS 45 II $. 244). Diese Auffassung hält jedoch erneuter Prüfung nicht stand. Die Schaffung verschiedener Rechtsmittel für versehiedene Arien von Streitigkeiten und mit verschieden gestalteten Verfahren hat grundsätzlich den Sinn, dass diese Rechtsmittel sich gegenseitig ausschliessen und nicht in einer Sache wahl- - weise zur. Verfügung stehen sollen. Die alternative Zulässigkeit brächte Unklarheiten über ihr gegengeitiges Verhältnis mit sich und wäre auch, soweit für die verschiedenen Rechtsmiltel verschiedene Gerichtsstellen in Betracht kommen, einer einheitlichen Praxis nicht

förderlich. Sie wäre zudem nur bei positiven Kompetenzentscheiden gegeben, nicht auch bei negativen, denen kein der Berufung unterliegendes Urteil in der Haupt-- Sache nachfolgt, worin eine durch nichts gerechtfertigte Inkongruenz liegen: würde. Vor allem aber entspricht es nicht dem Sinn des Gesetzes, welches die Möglichkeit vorsieht, die Gerichtsstandsfrage Vorweg Zu erledigen, dass der mit der Einrede der Unzuständigkeit abgewiesene Beklagte, der das ihm hiegegen zustehende Rechtsmittel nicht ergriffen, sondern Zur Hauptsache Verhandelt hat, nachträglich, wenn der Entscheid in der Hauptsache zu seinen Ungunsten ausgefallen ist, auf die Kompetenzfrage soll zurückkommen und damit das ganze bisherige -Verfahren soll in Frage stellen dürfen.

414 Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht.

Auf die Einrede der Rechtshängigkeit kann ebenfalls nicht eingetreten werden, weil sie dem kantonalen Pro- . Zessrecht angehört.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf die Berufung wird nicht eingetreten, soweit sie sich gegen das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 26. Oktober 1922 richtet.

Tepp c. Fribourg. Siehe I, Nr. 26.

VIII. SCHULDBETREIBUNGS- u. KONKURSRECHT POURSUITE ET FAILLITE Vgl. ITL Teil Nr. 33, 34, 35, Voir IIIe partie, n° 33, 34, 35.

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Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 144 und Art. 183 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.