Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

53 II 390

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Rubrum

68, Urteil der IT. Zivilabteilung vom 10. November 1927

Sachverhalt

I.

S. Schenuber-Röthlin gegen Röthlin, Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrecht: Mit Ablauf von zehn Jahren seit der Vormerkung erlischt nur die Wirkung gegenüber Dritten, nicht auch die Wirkung unter den Parteien und deren Gesamtrechtsnachfolgern, Art. 681 Abs. 3, 683 Abs. 2 ZGB (Erw. 3).

Inwiefern gilt dies für ein unter dem früheren kantonalen Rechte begründetes RückKkaufsrecht ? (Erw. 1 und 4).

Unanwendbarkeit des bäuerlichen Erbrechftes, wenn ein Miterbe zufolge Kaufs- oder Rückkaufsrechtes einen Miteigentumsanteil am Landwirtschaftsgewerbe an sich ziehen kann (Erw. 5).

A. — Die Parteien sind die Erben ihres am 19. September 1925 verstorbenen Bruders Anton Röthlin, dessen Erbschaft hauptsächlich aus dem Bauerngut Buchgründlen in Kerns und zwei Streueriedern in Kägiswil besteht. Diese Liegenschaften hatten seinerzeit dem Vater der Parteien gehört, waren nach dessen am 27. Mai 1902 erfolgtem Tode der Beklagten und ihrem Bruder Anto gemeinsam zugeteilt, dann aber am 3. Februar 1905 von letzterem um 11,500 Fr. zu Alleineigentum erworben worden mit der Klausel : « Sollte der Käufer ledig oder kinderlos absterben, s0 wäre der Verkäufer berechtigt, das Zugrecht um die gleiche Summe auf das Kaufobjekt auszuüben », die anlässlich der Fertigung am 7. Februar 1905 in das Grundbuch eingetragen wurde.

B. — Mit der vorliegenden Klage (soweit noch streitig) verlangt der Kläger ungeteilte Zuweisung des Heimwesens Buch gründlen nebst den zwei Streueriedern zum Ertragswert auf Anrechnung hin gemäss Art. 620 ff. ZGB. Die Beklagte trägt auf Abweisung der Klage an und verlangt mit Widerklage Zuweisung der Liegenschaft Buchgründlen nebst den zwei Streueriedern, und zwar der einen Hälfte zu dem im Vertrage vom 3. Februar 1905 normierten Preisansatze von 11,500 Fr., der anderen Hälfte zum Ertragswerte, C. — Durch Urteil vom 18. Juli 1927 hat das Obergericht des Kantons Unterwalden ob dem Walde die Hauptklage zugesprochen und die Widerklage abgeWwiesen. y D. — Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit den Anträgen auf Abweisüng der Hauptklage und Gutheissung der Widerklage.

Erwägungen

Ll — Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die Beklagte kraft der im alten kantonalen Grundbuch eingetragenen Zugrechtsklausel des Kaufvertrages vom 83. Februar 1905, die schon mit dem Vertragsschluss ihre Wirkungen zu äussern anfing, ein Rückkaufsrecht mit dinglicher Wirkung für die eine (unausgeschiedene) Hälfte der streitigen Liegenschaften erlangt und bis zum Inkrafttreten des schweizerischen ZGB bewahrt habe (und infolgedessen auch darüber hinaus gemäss Art. 17 Abs. 1 des Schlusstitels des ZGB ; vgl. BGE 49 II $. 333 f. Erw. 2). Dieser Ausgangspunkt beruht auf einer für das Bundesgericht verbindlichen Anwendung des früheren kantonalen Liegenschaftsrechts, das von Art. 231 aOR auch für Kaufverträge über Liegenschaften vorbehalten wurde.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 681 und Art. 683 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.