Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

55 III 20

55 III 20

Rubrum

6. Entscheid vom 20. März 1929 i. S. Oefeli-Singer.

Kompetenzanspruch, SchKG Art. 92.

Sachverhalt

Eine Nähmaschine ist gemäss Art. 92 Ziff, 2 SchKG unpfändbar, wenn der Schuldner eine zahlreiche Familie besitzt, deren Bekleidung die Verwendung einer solchen Maschine unentbehrlich macht (Erw. 1).

Ein von der Ehefrau des Schuldners verwendetes Werkzeug (i. c. Nähmaschine) ist dann gemäss Art. 92 Ziff. 3 SehKG unpfändbar, wenn der Schuldner selber für den Unterhalt sgeiner Familie nicht genügend verdient und seine Ehefrau infolgedessen, um an die Unterhaltskosten beisteuern zu können, für Kunden arbeitet, wobei sie dieses Werkzeuges notwendig bedarf (Erw. 2).

Die Betreibungsbehörden haben von Amtes wegen diejenigen Feststellungen vorzunehmen, die notwendig sind zur Abklärung der Frage, ob ein erhobener Kompetenzanspruch begründet sei. Ist hiebei eine Einvernahme von Zeugen notwendig, s0 sind die betr. Zeugengebühren vom Staate zu tragen. Vom Schuldner darf kein Kostenvorschuss hiefür erhoben werden (Erw. 2).

Biens insaisissables, art. 92 LP.

Est insaisissable, à teneur de l’art. 92, ch. 2 LP, une mackine à coudre dont le débiteur, chargé d’une nombreuse famille, a besoin pour vêtir celle-ci (consid. 1).

Un instrument de travail (en l’espèce une machine à coudre), utilisé par la femme du débiteur, est insaisiíssable à teneur de Vart. 92 ch. 3 LP, quand le débiteur ne gagne pas assez Pour assurer seul l'entretien de sa famille eb que sa femme contribue à cet entretien en exécutant pour des clients des travaux i qui nécessitent l’emploi du dit instrument (consid. 2).

Les autorités de ponrsuites doivent faire d'office les constatations nécessaires pour établir sì un objet, prétendu insaisissable, ' lest vraiment. S’il faut, pour cela, entendre des témoins, les frais de leur audition doivent étre supportés par l’Etat. Le débiteur ne peut donc être tenu de faire l’avance de ces frais ; (consid. 2). i Beni che non sono pignorabili. Art. 92 LEF. À termini dell’act. 92 cifra 2 LEF, è esclusa dal pignoramento una macchina da cucire quando il debitore, dovendo mantenere i una famiglia numerosa, ne abbisogna per vestirla (consid. L). © Un istrumento di lavoro (in concreto una macchina da cucire), di cui la moglie del debitore sì serve, non è Pignorabile giusta il Þreseritto dell’art. 92 cifra 3 LEF, quando il guadagno del Scthmldbetreibungs- und Konkursreeht, X° u. 21 debitore non basta ad assicurare da solo il mantonimento della famiglia e la moglie contribuisce ad essoo, eseguondo Por conto di clienti dei lavori che può compiere soltanto servendosi dell’istrumento di lavoro sopraddetto (consid. 2).

Le autorità incaricate dell’esecuzione devono investigare d'ufficio 80 Un oggetto, dichiarato impignorabile, lo è veramente. Se all’aopo, devono precedere all’interrogatorio di testi, le spese Winchiesta sono a carico dello Stato ed il debitore non può os80re costretto ad anticiparle (cons. 2).

A.

— In den zu einer Gruppe (Nr. 563) vereinigten . Betreibungen des Jakob Würgler und der Stadtgemeinde Zürich gegen Fritz Oefeli-Singer in Zürich pfändete das Betreibungsamt Zürich 6 am 5. Oktober 1928 u. a. cine Nähmaschine im Schätzungewerte von 20 Fr.

B.

— HViegegen beschwerte sich Oefeli bei den Aufsichtsbehörden, indem er gestützt auf Art. 92 Ziff. 3 SchKG einen Kompetenzanspruck an der fraglichen Maschine erhob, weil seine Ehefrau den Beruf einer Damenschneiderin ausübe. Hiebei berief er sich auf cine Reihe von Zeugen. :

O. — Mit Verfügung vom 25. Januar 1929 beschloss die obere kantonale Aufsichtsbehörde, die vorm Beschwerdeführer angegebenen Zeugen einzuvernehmen, sofern er binnen acht Tagen von. der Mitteilung an die Kosten dieser Einvernahme mit 50 Fr. vertröste, ansonsb diese unterbliebe. Da der Beschwerdeführer der Aufforderung nicht nachkam, schritt die obere kantonale Aufsichtsbehörde androhungsgemäss, ohne diese Zeugen einvernommen zu haben, zur Urteilzfällung und wies die Beschwerde mit Urteil vom 15. Februar 1929 ab.

D.

— Hiegegen. hat Oefeli am 4. März 1929 den. Rekurs an das Bundesgericht erklärt, indem er an seinem Kompetenzanspruche festhielt.

Die Schuldbeireibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

1.

Nach der stäündigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann ein Kompetenzanspruch an einer Nähmaschine u. U. auch auf Art. 92 Ziff. 2 SchKG gestützt 22 Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 6.

werden, nämlich dann, wenn der Schuldner eine zahlreiche Familie besitzt, deren Bekleidung die Verwendung einer solchen Maschine unentbehrlich macht (vgl. BGE Dies trifft jedoch, wie die Vorinstanz mit Recht entschieden hat, vorliegend nicht zu, da die Familie des Rekurrenten nur aus zwei Personen besteht. Der vom Rekurrenten in der Rekursschrift geltend gemachte Umstand, dass sich seine Familie ja in Zukunft vergrössern könne, ist irrelevant, da bei der Beurteilung, ob einem Gegenstande Kompetenzqualität zukomme, auf die Verhältnisse, wie sie zur Zeit des Pfändungsvollzuges bestanden baben, abzustellen ist und ungewisse Zukunftsmöglichkeiten dabei nicht berücksichtigt werden können.

2.

Es bleibt somit nur zu untersuchen, ob die Pfän.- dung der streitigen Maschine im Hinblick auf die Vorschrift des Art. 92 Ziff. 3 SchKG aufgehoben werden müsse. Das wäre dann der Fall, wenn feststünde, dass der Rekurrent selber nicht genügend verdient, um sich und seine Ehefrau zu erhalten und dass, falls dies zutreffen sollte, die Ehefrau wirklich, um an diese Unterhaltskosten beisteuern zu können, für Kunden arbeitet und hiefür dieser Maschine notwendig bedarf. Die Vorinstanz is der Auffassung, dass der Rekurrent diese Tatsachen hätte nachweisen müssen. Diesen Beweis gei er jedoch schuldig geblieben, da er den von ihm für die Einvernahme der fraglichen Zeugen verlangten Kostenvorschuss nicht geleistet habe und die Einvernahme infolgedessen nicht habe vorgenommen werden können. Diese Argumentation geht fehl. Die Betreibungsbehörden haben von Amtes wegen diejenigen Feststellungen Yvorzunehmen, die notwendig sind zur Abklärung der Frage, ob ein erhobener Kompetenzanspruch begründet sei oder nicht, da es Pflicht der Offentlichkeit ist, das Nötige zur Ausscheidung des Pfändbaren vom Unpfändbaren vorzukehren (vgl. auch Archiv 4 8, 362 ; BGE 52 IIIS. 177). Das führt aber notwendigerweise dazu, dass die im gewöhnlichen Prozessverfahren geltenden Grundsätze der Kostenvertröstungspflicht hier nicht zur Anwendung gebracht werden können, d. h. es kann einem Schuldner nicht zugemutet werden, im Beschwerdeverfahren Baraufwendungen zu machen, um seine ihm gesetzlich eingeräumten Kompetenzrechte zu wahren. Sind alzo zur Abklärung des Sachverhaltes Erhebungen bei Drittpersonen notwendig, und ist nach dem betreffenden kantonalen Prozessrecht eine kostenfreie Erkundigung bei den betreffenden Personen — die z. B. durch das Betreibungsamt vorgenommen werden könnte — nicht möglich, s0 bleibt nichts anderes übrig, als dass die hiefür verausgabten Zeugengebühren vom Staate getragen werden ; denn sonst käme es darauf hinaus, dass in solchen Fällen der Sehuldner, der ja in. der Regel über keine Barmittel verfügt und daher zur Leistung eines Vorschusses nicht in der Lage wäre, seines Anspruches notwendigerweise verlustig ginge. Es war daher unzulässig, wenn die Vorinstanz die Einvernahme der vom Rekurrenten angegebenen Zeugen, die sie zur Beurteilung des streitigen Kompetenzanspruches des Rekurrenten als notwendig erachtete, von der Leistung eines Kostenvorschusses durch

den Rekurrenten abhängig machte und, nachdem dieser Vorschuss nicht innert Frist entrichtet worden war, den streitigen Kompetenzanspruch mangels Leistung der erforderlichen Beweise abwies. Die Angelegenheit ist infolgedessen an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese von Ámtes wégen dasjenige vorkehra, was zur Abklärung der Frage, ob die eingangs erwähnten zur Beurteilung dieses Unpfändbarkeitsanspruches notwendigen Voraussetzungen gegeben seien, erforderlich iat.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetir.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird dahin teilweise begründet erklärt, dass die Angelegenheit zur neuen Beurteilung im Sinne der Motive an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 92 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.