Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

56 I 333

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Rubrum

54. Urteil vom 13. November 1930 i. S. E. B, gegen Aargaus Militärpflichtersatz: Die Naturalleistungen, die ein Missionar von seiner Missionsunternehmung bezieht, unterliegen dem Militärsteuerzuschlag für Einkommen.

Der Beschwerdeführer, der der afrikanischen Missionsgesellschaft « Pères Blancs » angehört und im Evangeli- 334 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspilegs.

Sachverhalt

sationsdienst derselben tätig ist, beschwert sich rechtzeitig gegen einen Entscheid des Regierungsrates des Kantons Aargau, vom 14. Juli 1930, durch den sein “ Begehren um Aufhebung des Militärsteuerzuschlages für Einkommen abgewiesen wurde. Er macht geltend, er habe kein Arbeitsgeinkommen. Die Gesellschaft, der“ ér angehöre, sorge zeit seines Lebens für seine Lebensbedürfnisse in Naturalien, richte aber keinen Barlohn aus. Die Naturalbezüge seien nicht Arbeitsverdienst, sondern würden aus Almosen bestritien, die die Gesellzchaft in Europa sammle. Bei der Betätigung als Miasionar sei es unmöglich, etwas zu erwerben. Er selbest habe kein Bareinkommen, und die Gesellschaft, die für allfällige Unkosten aufkomme, könne nicht mit der Ersatzleisbung belastet werden.

Der Regierungsrat des. Kantons Aargau und, die eidgenössiache Steuerverwaltung haben Abweisung der Besgchwerde beantragt.

Erwägungen

Nach Art. 5B a MStG wird unter dem reinen FEinkommen, das der Ersatzveranlagung unterliegt, der Erwerb verstanden, welcher mi6ss der Ausübung einer Kunst, mit dem Betrieb eines Berufes, Geschäftes oder Gewerbes oder mit einem Ámte oder einer Anstellung verbunden ist. Unerheblich ist, ob es sich um Bar- oder Naturaleinkünfte handelt und ebenso, ob die Einkünfte im Lebensunterhalt des Pflichtigen aufgehen oder ihm für andere Verwendungen zur Verfügung stehen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben einzig auf Naturalverpflegung angewiesen isb, vermag deshalb die Befreiung von der Militärsteuer nicht zu begründen. Es kommt einzig darauf an, ob seine Bezüge als Erwerb im Sinne des Militärsteuergesetzes zu charakterisieren gind, oder ob sie allenfalls unter die in Art. 5 B b MStG aufgezählten steuerbaren Nutzungen fallen.

Dabei ist nicht auf die individuelle Bezeichnung abzustellen, die der Pflichtige diesen Bezügen gibt. Massgebend ist vielmehr die steuerrechtliche Charakterisierung, die darauf beruht, dass, wirtschaftlich betrachtet, Bezüge die mit einer regelmässigen Tätigkeit verbunden sind, ale Erwerb gelten. Geht man hievon aus, 80 ist ein Zweifel darüber nicht möglich, dass der Beschwerdeführer Einkommen bat. Er übt als Mitglied der Missionsgesellschaft, der er angehört, das Amt oder den Beruf eines Missionars aus, wogegen ihm die Befriedigung seiner LebensbedürfNise6, wie er ausführt in natura, gewährt wird, was die betreffenden Bezüge als Erwerb charakterisiert. Dass der Beschwerdeführer geine Tätigkeit nicht um dieses Erwerbes willen ausübt, ist nichts Besonderes. Ähnliche Auffassungen sind auch sonst bei Personen, die sich einem idealen Beruf widmen, gelegentlich anzutreffen, rechtfertigen aber eine Ausnahme von der Besteuerung nicht. Ebengso igt unerheblich, woher die Mittel fliessen, mit denen die Gesellschaft ihre Missionstätigkeit betreibt und die Lebensbedürfnisse ihrer Missionare deckt. Massgebend ist einzig, dass der Beschwerdeführer eine Tätigkeit ausübt, mit der Einkünfte verbunden sind.

Wollte man mit dem Beschwerdeführer annehmen, dass es siích nicht um einen Erwerb im Sinne von Art. 5B a MStG handelt, 80 würde sgich gleichwohl die Gutheissung der Beschwerde nicht rechtfertigen, da dann * die Steuerpflicht gemäss Art. 5B b gegeben wäre. Die in Frage stehenden Naturalbezüge müssten als rentenähnliche Nutzungen der Zuschlagspflicht für Einkommen unterworfen werden. . y Die Beschwerde gegen die Besteuerung für Einkommen ist deshalb unbegründet. Das Bundesgericht bestätigt damit die Praxis, die der Bundesrat als Rekurzsinstanz gegenüber Ordensangehörigen seit 1889 stets eingehalten hat. So in seinem Entscheid vom 28. August 1889 in Sachen Kummer gegenüber einem Angehörigen des Jesuitenordens (Bundesblatt 1890 8. 321 f.); von den neuern Entscheiden sei angeführt derjenige vom 5. August 1927 in Sachen G. B., eines Mitgliedes des Kapuziner- 336 Verwaitungs- und Dieziplinarrechtspflege.

ordens (Vierteljabrsschrift für schweiz. Abgaberecht VIII

8.

323 fff.). In einem Kreisschreiben vom 30. Mai 1928 hat die eidgenössische Steuerverwaltung gestützt auf diese Praxis die Militärsteuerbehörden allgemein darauf hingewiesen, dass der von religiösen Gemeinschaften ihren Mitgliedern gewährte Unterhalt als steuerbares Einkommen (Erwerb) zu behandeln ist.

Dass die Steuer, die der Beschwerdeführer nach Gesetz schuldet, unter Umständen letzten Endes die afrikanische Missionsgesellschaft « Pères Blancs » belasteb, beruht auf seinem persönlichen Verhältnis zu dieser Gesellachafkt, wonach diese für seine Verpflichtungen ebenso aufzukommen hat, wie für seinen Lebensgunterhalt. Das Rechtsverhältnis, in dem der Beschwerdeführer als schweizerischer Wehrpflichtiger und militärsteuerpflichtiger Wehrmann steht, wird dadurch nicht berührt, weshalb seine Stellung als Mitglied jener Missionsunternehmung keinen Grund bilden kann, ihn von der Militärsteuer auszunehmen.