Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

57 I 44

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Rubrum

8. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 31. März 1931 i. S. Brunner gegen die Anfsichtsbehörds über das Handelsregister des Kantons Bt. Galien, Die in Art. 13 letzter Absatz HRegVO für die Eintragspflicht aufgestellten Mindestanforderungen können trotz der seit Erlass dieser Verordnung eingetretenen Geldentwertung nicht als gesetzwidrig bezeichnet werden.

Sachverhalt

A.

— Mit Entscheid vom 11. März 1931 hat die kantonale Aufsichtsbehörde über das Handeleregisteramt des Kantons St. Gallen auf Antrag dieses Amtes hin den Max Brunner-Suter, Wirt zum Hotel und Restaurant Bahnhof St. Fiden-St. Gallen Ost, gestützt auf Art. 865 Abs. 4 OR in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 Ziff. 3 litt. d der Handeleregisterverordnung vom 6. Mai 1890 (HRegVO) verpflichtet, seine Firma ins Handeleregister eintragen zu lassen unter der Androhung, dass, falls die Anmeldung nicht innert fünf Tagen seit Zustellung des Entscheides erfolgen sollte, diese von Amtes wegen vorgenommen würde. Der Entscheid stützt sich auf eine Feststellung des Betreibungsamtes St. Gallen, wonach der Jahresumsatz Brunners 35,000 Fr. beträgt.

B.

— Hiegegen hat Brunner am 18. März 1931 die verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben mit dem Begehren um Aufhebung dieses Entscheides. Zur Begründung führte er aus, zwar se! richtig, dass nach der HRegVO Gastwirte mit einem Jahresumsatz von über 10,000 Fr. der Eintragungspflicht unterworfen seien. Allein diese Verordnung stamme aus dem Jahre 1890,

D.

h. aus einer Zeit, in welcher gegenüber heute noch ganz andere Geldverhältnisse geherrscht hätten. Infolge der seither eingetretenen starken Geldentwertung habe sich die Wirkung dieser Vorschrift bedeutend verschärft, sodass heute eine Menge von Geschäftsbetrieben der Eintragungspflicht unterstellss werden, die man früher zufolge ihrer geringen Bedeutung hievon habe ausschliessen wollen. Hiezu gehöre auch der Beschwerdeführer, dessen Betrieb unter keinen Umständen als ein « nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe » im Sinne des Gesetzes erachtet werden könne, zumal, da er kein den

Wert von 2000 Fr. erreichendes Warenlager besitze. Die Beschwerde wurde abgewiesen.

Erwägungen

earn Der Beschwerdeführer will nun aber behaupten, dass die HRegVO unter den heutigen Verhältnissen nach dieser Richtung (Statuierung der Eintragspflicht bei einem 4s Verwaltungs- und Disziplinarrechtepflege.

Minimalumsatz von 10,090 Fr.) nicht mehr als gesgetzmägssig erachtet werden könne und daher von den Handelsregisterämtern nicht mehr angewendet werden dürfe. Der Gesetzgeber hat es seinerzeit unterlassen, den Begriff der « Handels-, Fabrikations- oder andern nach Kkaufmänmscher Art geführten Gewerbe » im Gesetze selber des nähern zu umschreiben ; er bestimmte (in Art. 865 Abs. 4 OR) lediglich, dass die Inhaber solcher Gewerbe am Orte ihrer Hauptniederlassung zum Eintrag in das Handelsregister verpflichtet seien, ohne zu sagen, was unter einem derartigen Gewerbe zu verstehen sei. Doch fügte er bei : « Der Bundesrat trifft die erforderlichen Verfügungen, damit die Verpflichtung zur Eintragung in das Handelsregister überall gleichmässig erfüllt werde». Darin liegt nun implizite eine Ermächtigung zur generellen Umschreibung derjenigen Betriebe, die als Gewerbe der vorgenannten Art der Eintragungspflicht untersteben sollen. Bei dieser Rechtslage beschränkt sich aber vorliegend die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichtes darauf, ob sich die angefochtene Verordnungsbestimmung in der der Verwaltungsbehörde, d. h. in casu dem Bundegrat, durch das Gesetz gesteckten Grenze halte und diesem nicht zuwiderlaufe ; ob sie an sich zweckmässig sei, kann hier jedoch nicht untersucht werden (vgl. statt vieler BGE 39 I 8. 410/11 Erw. 2). Selbst wenn man nun auch — obwohl das Gesetz in Ermangelung jeglicher Definition hiefür keine posìtiven Anhaltspunkte gibt — annehmen wollte, der Gesetzgeber habe bei gewissen Gewerben die Eintragungspflicht vom Umfang der konkreten Betriebe (sei es mit Bezug auf den Umsatz oder das bestehende Warenlager) abhängig machen wollen, so stellt sich die Festsetzung der bezügl. Grenzen doch auf alle Fälle als eine blozse Zweckmässigkeitsfrage dar. Wenn daher der Bundesrat, trotz der an sich nicht bestreitbaren Änderung der Geldwertsverhältnisse, bis anhin es nicht für angezeigt erachtet hat, die fraglichen Ziffern entsprechend der eingetretenen Geldentwertung hinaufzusetzen, s0 mag dies allenfalls unsachgemäss sein ; eine Gesetzesverletzung, die das Verwaltungsgericht berechtigen würde, die Anwendbarkeit der fraglichen Vorschrift in concreto auszuschliessen oder die Bestimmung gar zu korrigieren,

liegt darin jedoch nicht. Wollte man aber auch davon ausgehen, die in der HRegVO vorgeschriebenen Mindestanforderungen seien mit dem Sinn und Geist des Gesetzes nicht mehr vereinbar, d. h. nicht nur unzweckmässig, sondern direkt gesetzwidrig, so0 müsste doch auf alle Fälle der Betrieb des Beschwerdeführers, der unbestrittenermassen - einen Jahresumsatz von 35,000 Fr. aufweist, als derart umfangreich erachtet werden, dass hier von einem Wegfall der Eintragungspflicht zufolge Bedeutungslosigkeit des Betriebes ohnehin nicht die Rede sein könnte.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 865 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.