Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

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Rubrum

32 Schuldbetfeibungs- und Konkursrecht. N° 10.

Per ricorrere contro la notifica non può avér inizio se non dopo che essa sía stata rinnovata in modo corretto (cfr. anche la sentenza del Tribunale cantonale di Zurigo, Pubblicata in « Blätter für zürcherische Rechtssprechung » vol, XVII, 1918 N. 146 ; y. pure la recente decisione della Camera federale Esecuzioni e Fallimenti nella causa Città di Vienna RU #6 ITI p. 202 88.).

Sachverhalt

1. Da quanto precede risulta che il procedimento esecutivo diretto contro il ricorrente mancando di base legale, cioè di un precetto esecutivo validamente notificato, lPesecuzione N. 24095 dev’essere annnllata in toto.

La camera esecuzioni e fallimenti Pronuncia : II ricorso è Uammesso.

10. Entecheid vom 11. Pobruar 1931 i. S. Worai Pfändung deutsecher Patente in dèr Schweiz, wenn deren Inhaber hier wohnt.

Saisíe de brevets allemands en Suisse dans le cas où leur titulaire y habite. - Pignoramento di brevetti germanici quando che il titolare dimora in Iavizzera. Y Die Rekurrentin macht geltend, das ihr vom deutschen Reichspatentamt verliehene Patent Nr. 485,585 für den Füllfederhalter « Zirillo » könne, weil in Deutsechland liegend, nicht von einem schweizerischen Betreibungsamte gepfändet werden, wie es geschehen ist.

Die Sehauldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung - Die Entseheidung der streitigen Frage hängt von der Abgrenzung der inländischen Zwangsvollsbreckungsgewalt gegenüber der. ausländischen, speziell der deutschen, ab. Diese Abgrenzung letztinstanzlich vorzunehmen kommt ausschlicaslich. der Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer des Bundesgerichtes zu, da Zwangsvollstreckungshandlungen der Betreibungsämter (oder die Verweigerung der Vornahme solcher) nur auf dem Wege der betreibungsrechtlichen Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden können (ausgenommen die staatevertragewidrige Arrestierung, worauf jedoch vorliegend keine Rücksicht genommen zu werden braucht). Infolgedessen steht nichts entgegen, dass die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer von sich aus, ohne das Gesamtgericht anzugehen, abweichend vom Urteil der zweiten Zivilabteilung BGE 41 III 8.133 Erw. 3 entscheide, wo sich die Frage nach der AÁrrestierbarkeit eines ausländischen, speziell ebenfalles deutschen, Patentes lediglich als Vorfrage in einem Arrestschadenersatzprozesse gestellt hatte und verneint worden ist.

Entgegen KouLER (Aus dem Patent- und Industrierecht I 8.35; Böhm-Niemeyers Zeitschrift für Internationales Privat- und. Strafrecht 6 8. 245 ; Handbuch des deutschen Patentrechts 8. 64, §§5), dessen Auffassung dem früheren Urteile der zweiten Zivilabteilung zu Grunde liegt, ist es in Deutschland herrschende Meinung geworden, dass auch ausländische Patente eines in Deutschland wohnenden Schuldners dortselbst gepfändet werden können (SEIIGSOHN, Patentgesetz u. s. w., 3. Auflage S. 156 /57; KENT, Patentgesetz I S. 50, 634; EPHRAIM, Deutsches Patentrecht für Chemiker 8. 479 ; Is4v, Patentgesetz u.s. w., 2. Auflage Ss. 171, 233 ; Krsor, Handbuch des deutschen Patentrechts 8. 214). Dementsprechend wird Deutschland auch gelten lassen müssen, dass das deutsche Patent eines nicht in Deutschland wohnenden Schuldners an dessen ausländischem Wohnorte gepfändet werde. Die Pfändung des Rechtes aus einem deutschen Patent erfordert ja keine Anzeige an das Patentamt — quasíi Drittschuldner — (SELIGSOUHN SS. 155; KeuExr 8. 630; Erra SS. 480; Is4y 8. 253 ; KrsoŒ 8. 214), die freilich nicht von einem ausländischen Pfändungsamt erlassen werden dürfte (vgl. BGE 52 III 8. 102), sondern es genügt die Anzeige von der 34 : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, N® 10.

Pfändung an den Patentinhaber, welche, sofern dieser in der Schweiz wohnt, wirksam von einem schweizerischen Betreibungsamt erlassen werden kann. Auch kann durch

  • zwangsvollstreckungsrechtliches Verwertungsgeschäst ebensogut wie durch privatrechtliches Veräusserungegeschäft der § 6 des deutschen Patentgesetzes befolgt werden, wonach das Recht aus dem Patent durch Vertrag, nämlich einfache Abtretung, auf andere übertragen wird, was (nach der herrechenden Meinung ; vgl. Konex, Handbuch 8. 65; KENT 8. 588; Isav 8. 212) auch dann zutrifft, wenn die Übertragung ausserhalb Deutschlands stattfindet. Nichts gegenteiliges ergibt sich aus § 12 des deutschen _ Patentgesetzes, wonach der Ort, wo der inländische Vertreter des nicht im Inlande wohnenden Patentinhabers geinen Wohnsitz hat, « im Sinne des § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort gilt, wo sich der Vermögenegegenstand , befindet ». Damit will nur für vermögensrechtliche Klagen gegen meht in Deutschland wohnende Inhaber deutscher Patente ein deutscher Gerichtsstand geschaffen werden, womit Kkeineswegs die Meinung verbunden zu werden braucht, das Patent sei eine unbewegliche Sache, über die im Auslande nicht verfügt werden könne. Freilich wird in “ Anwendung der angeführten Bestimmung (und des § 919

  • der deutschen Zivilprozessordnung) in Deutschland Arrest auch auf ein Patent gelegt werden können, dessen Inhaber nicht in Deutschland, sondern z. B. in der Schweiz wohnt (gleichwie ja die Árrestierung schweizeriecher Patentrechte, deren Inhaber im Auslande wohnen, in der Schweiz zulässig ist ; vgl. PGE 38 I 8.702 = Sep.-Ausg. 15 8.282). Allein deswegen ist die Arrestierung und Pfändung in der Schweiz nicht ausgeschlossen, ebensowenig wie die schweizerische AÁrrestierung und Pfändung von Forderungen, deren Gläubiger im Auslande wohnen, und die zu diesem Zweck ausnahmsweise als am inländischen Wohnsitze des Drittschuldners liegend angesehen werden, während zie natürlich auch am ausländischen Wohnsitz ihrer Gläubiger, als dort liegend, arrestiert und gepfändet werden können. (Gerade im Verhältnis zu Deutschland erweist eich zwar die schweizerische Arrestierung und Pfändung von Forderungen, deren Gläubiger dort wohnen, als unpraktikabel [vgl. BGE 52 TF 8. 102], jedoch einzig aus dem Grunde, dass sich Deutschland die Zustellung schweizerischer Pfändungsanzeigen an dort wohnende Drittschuldner verbittet, der in diesem Zusammenhange nicht von Belang ist, weil die Pfändung eines deutschen Patentes, dessen Inhaber in der Schweiz wohnt, nach dem Gesagten in der Schweiz ohne Erlass einer Anzeige nach Deutschland vollzogen werden kann).

Endlich verbietet § 19 des deutschen Patentgesetzes icht etwa, dass in der Patentrolle eine im Auslande, sei es auch auf dem Wege der Zwangsvollstreckung, erfolgte Übertragung des Patentrechtes vermerkt werde.

Was zur Wahrung der Rechte des allfälligen Ersteigerers eines derart gepfändeten Patentrechtes vorgekehrt werden muss, steht gegenwärtig noch nicht zur Entscheidung.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr - und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

11 Anszug aus dem Entscheid vom 17, Pebruar 1931 i. 8. Stucky.

_ Unzulässigkeit, eine von der Aufsichtsbehörde wegen missbräuchlicher Beschwerdeführung verhängte Busse durch Hinzurechnung zu den Betreibungskosten der betreffenden Betreibung einzuziehen. - Il n’est pas admisesible de porter dans le compte de la poursuite, en vues d’en assurer le recouvrement, l’amende à laquelle Vautorité de sgurveillance a condamné le plaignant pour causs d’abus dans l’exercice du droit de plainte.

Non è lecito aggiungere alle spese dell’eseccuzione in corso una ‘ muita inflitta dall'Autorità di Vigilanza per esercizio abusivo del diritto di ricorso. .