Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

58 I 313

58 I 313

Rubrum

52. Urteil vom 9. Dezember 1932 in Sachen Cohen gegen Justizzommisz1on Schwyz.

Gerichtesstandsvertrag mit Frankreich (Universalität des KonArt. 6 Abs. 1 : Die Vollstreckbarkeit im andern Staat ict für alle Erkenntnisse des einen Staats betreffend die Eröffnung eines Konkurses (oder einer liquidation judiciaire des französischen Rechts) zugesichert, sofern keine Einwendungen gemäss Art. 17 erhoben werden Ekönnen. Art. 6 Abs. 1 enthält nur eine Bestimmung über die örtliche Zuständigkeit zum Erlass solecher Erkenntnisse (Art. 17 Ziff. 1). Erw. 2 a.

Sachverhalt

Zuständigkeit der französizchen Behörden zur Eröffnung des Konkurses (der Tiquidation judiciaire) über einen Nichtfranzosen mit Wohnsitz und Geschäftsdomizil in Frankreich. Erw. 2 a.

drt. 8 : Akkommodement (Concordat) : liquidation judiciaire des französischen Rechts ; Erw. 2b.

Ari. 15 : Erkenntnis eines französischen Gerichts, durch welches einem Schuldner die Rechtswohltat der liquidation judiciaire bewilligt wird, als « jugement ou arrêt définitif en matière civile ou commerciale » ; Erw. 2.

A.

— Dem Marcus Aron Cohen in Mülhausen, der daselbs6 ein industrielles Unternehmen betrieben hat, ist durch Beschluss des Tribunal de Ire Instance, Chambre commerciale, von Mülhausen am II. Dezember 1931 die Rechtewohltat der liguidation judiciaire bewilligt worden. Der gegenwärtige Liquidator, Alfred Cognier, hat auf diplomatischem Wege diesen Beschluss und weitere zudienliche Aktenstücke an den Président du Tribunal de Schwyz gesandt, um zu erwirken, dass gestützt auf Art. 6 und 16 des französisch-schweizerischen Gerichtsstandsvertrages vom 15. Juni 1869 auch das in Lachen, Kanton Schwyz, liegende Vermögen Cohens in das Verfahren in Mülhausen einbezogen werde. Diese Akten gelangten auf Umwegen am 28. August 1932 in den Besitz der Justizkommission des Kantons Schwyz.

Coben hatte früher in Lachen ein industrielles Geschäft betrieben und es befindet sich dort noch die dazu dienende 314 Stantsrecht.

Liegenschaft nebst Inventar. Von dortigen Gläubigern sind in Lachen Betreibungen eingeleitet worden, die bis zur zweiten Versteigerung fortgeschritten waren. Die _ Zwangsvollstreckung in die Immobilien fiel dahin, weil sich Cohen mit den betreibenden Hypothekargläubigern abgefunden hatte. Die zweite Steigerung der Mobilien wurde durch den Gerichtspräsidenten der March vorläufig eingestellt, nachdem A. Cohen durch seinen Vertreter in der Schweiz am 6. August ein bezügliches Gesuch an die Justizkommission des Kantons Schwyz gerichtet und der Gerichtspräsidens der March davon Kenntnis erhalten hatte. Nachdem die Justizkommission über die Staatsangehörigkeit Cohens Erhebungen gemacht hatte und ihr ein Pass desselben vorgelegt worden war, hat sie mit Entscheid vom 18. Oktober 1932 das Gesuch um Sistierung der gegen Cohen in Lachen angehobenen Zwangsvollstreckungen abgewiesen und die provisorisgche Sistierungsverfügung aufgehoben mit der Begründung, dass nach dem französisch-schweizerischen Gerichtsstandsvertrag Voraussetzung für die Vollziehung der in Frankreich eröffneten liguidation judiciaire und der Einstellung der hiesigen Zwangsvollestreckungen die schweizerische Staatsangehörigkeit des Schuldners wäre, die Cohen zugestandenermassen nicht besitze ; er sei auch nicht Franzose, zondern nach dem vorliegenden Pass erst im Begriff, die franzözische Staatsangehörigkeit zu erwerben.

B.

— Gegen diesen Entscheid hat A. Cohen staatsrechtliche Beschwerde erhoben, in der er beantragt : « Es sei in Abänderung des Entscheides der JFustizkommission dem Urteil der Handelskammer von Mülhausen betr. die Liquidationsbewilligung gegenüber M. A. Cohen, IndustrieVer in Mülhausen, datiert vom 11. Dezember 1931, gestützt auf die Art. 1 ff. spez. Art. 6 AI. 2 und Art. 15 und 16 des Gerichtsstandsvertrages zwischen der Schweiz und Frankreich vom 15. Juni 1869 des Exequatur zu erteilen ». Er macht geltend, dass die Vollziehung des Beschlusses über die Eröffnung der liquidation judiciaire in Mülhausen nach den Art. 15 und 16 des französischweizerischen Gerichtsstandsvertrages in der Schweiz bewilligt werden müsse, ohne Rückzicht auf die Staatsangehörigkeit des Schuldners ; die formellen Voraussetzungen für die Erteilung des Exequaturs seien gegeben.

C.

— In der Vernehmlaseung der Justizkommission wird daran festgehalten, dass Voraussetzung für die Vollstreckbarkeit der liquidation judiciaire in der Schweiz die schweizerische Staateangehörigkeit des Cohen wäre ; ferner könne sich der Beschwerdeführer auf Art. 6 Abs. 2 des Staatsvertrages auch deshalb nicht berufen, weil sich die Bestimmung nur auf den Konkurs, nicht auf die liquidation judiciaire beziehe. « Diesc Erwägungen führten die Justizkommission zur Verneinung der Exequierbarkeit des in Frage stehenden Urteils der Handelskammer von Mülhausen vom 11. Dezember 1931 und damit zur Abweisung des wiederholt gestellten Begehrens, vorsorglich die in Lachen gegen Cohen angehobenen Betreibungen zu sistieren ».

Erwägungen

1.

Nach dem Dispositiv des angefochtenen Entscheides ist damit lediglich das Gesuch des Beschwerdeführers um Sistierung der gegen ihn in Lachen angehobenen Zwangsvollstreckungen abgewiesen worden. Die Begründung geht jedoch dahin, dass die in Mülhausen über den Beschwerdeführer eröffnete liquidation judiciaire in der Schweiz nicht vollstreckbar sei. Dies ist denn auch der Kernpunkt des Streites, über den zu entscheiden war, nachdem der bestellte Liquidator das Erkenntnis betreffend die Bewilligung der liquidation judiciaire mit den zudienenden Akten den schwyzerischen Behörden hatte zugehen lassen, um, wie die Justizkommission selber anführt, die Einbeziehung des in Lachen liegenden Vermögens des Beschwerdeführers gemäss Ârt. 6 und 16 des französisch-schweizerischen Gerichtsstandsvertrages zu erwirken. Mit dem angefochtenen Entscheid ist somit auch dieses ExequaturGesuch abgewiesen worden.

316 Staalsrecht.

2.

Die Abweisung ist zu Unrecht erfolgt : Das Erkenntnis des Tribunal de Ire Tnstánce. Chambre commerciale, in Mülhausen gehört zu den jugements ou arrêts définitifs en matière civile et commerciale, für die nach Art. 15 des französisch-schweizerischen Gerichtsstandsvertrages die Vertragsstaaten sich nach Massgabe von Art. 16 die Vollstreckbarkeit gegenseitig zugesichert baben (siehe Botschaft des Bundesrates zum Gerichtsstandsvertrag BBI. 69 II 8. 496).

a} Die Justizkommission nimmt nach ihrem Entscheid an, bei Erkenntnissen betreffend die Eröffnung eines Konkurses (oder einer liquidation judiciaire) sei die Vollstreckbarkeit nur dann zugesichert, wenn ein Angehöriger eines Vertragsstaates im andern Staate in Konkurs erklärt worden sei. Sie schliesst dies wobl aus der Fassung von Art. 6 Abs. 1 des Gerichtsstandsvertrages, lautend : « La faillite d’un Français ayant un établissement de commerce en Suisse pourra être prononcée par le tribunal de la régidence en Suisse, et, réciproquement, celle d’un Suisse ayant un établissement de commerce en France pourra être prononcée par le tribunal de sa résidence en France ». Allein dem Art. 6 des Gerichtsstandsevertrages liegt der allgemeine Satz zu Grunde, dass Konkurserkenntnisse, die in einem der Vertragsstaaten ergangen sind, nach Massgabe der besondern vertraglichen Bestimmungen im andern Vertragsstaate zu vollziehen sind. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dies von jeher angenommen, und es ist ausgesprochen worden, dass einem Gesuch um Vollstreckung eines Konkurserkenntnisses, das in einem der Vertragsstaaten ergangen ist, im andern Staate nur die in Art. 17 vorgesehenen Einwendung entgegengehalten; werden können (BGE 15, 577 ; 30 I 87 ; 351 592; 461 164 ;

3.

I 460 ; 54 I 46 ; Botschaft des Bundesrates zum Gerichtsstandsvertrag a.a.O. 8. 496 f und 499 unter Urteilsvollziehung Absatz 2; ferner CURTI, Der Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend den Gerichtsstand und die Urteilevollziehung Ss. 132 und 127).

Von diesem Standpunkt aus kann der Bestimmung in Art. 6 Abs. 1 keineswegs eine jenen allgemeinen Satz in weitgehendstem Masse beschränkende Bedeutung beigelegt werden, sondern sie enthält nur, wie sich übrigens schon aus dem Wortlaut ergibt, eine Bestimmung über die Zuständigkeit zur Eröffnung des Konkurses. Diese müuss nun allerdings nach Arft. 17 Ziff. 1 gegeben sein, wenn die Vollstreckbarkeit bewilligt werden soll. Hierüber kann aber im vorliegenden Fall ein Zweifel nicht bestehen : Der Schuldner hat seinen Wohneitz in Frankreich und besass dort eine Geschäftseniederlassung. In Lachen befindet sich nach der Ángabe in der Beschwerde eine blosse Zweigniederlassung, was übrigens auch noch fraglich ist, da in dem Gesuch des Vertreters des Beschwerdeführers an die JTustizkommission vom 6. August gesagt iet, dass dieser « früher » in Lachen ein Etablissement besessen habe und da es in einem Berichte des Gerichtspräsidenten der March an die Justizkommission vom 28. August 1932 heisst : « Der Thnen von früheren Prozessen bekannte Aron Cohn hat vor einigen Jahren seine Werkstätte in Lachen geschlossen und seinen Wirkungskreis nach Mülhausen verlegt. Seit jener Zeit existieren in Lachen immer noch eine Anzahl Gläubiger, welche Cohn mit viel Geschick mit Abmachungen veranlassen konnte, ihre Guthaben ständig zu sbunden und auf spätere Zahlung zu vertrösten ». Auch wenn in Lachen eine eigentliche Zweigniederlasgsung noch bestünde, könnte doch den Behörden von Mülhausen die Zuständigkeit zur Eröffnung des Konkurses nicht abgeeprochen werden und zwar derart, dass daneben ein Konkurs in Lachen nicht auch noch eröffnet werden könnte, da die Bedeutung der Niederlassung in Lachen derjenigen von Mülhausen zweifellos nachsteht und der Schuldner zudem in Mülhausen wohnt (siehe dazu den angeführten Entscheid 56 I 46).

b) Die Justizkommission wendet in der Vernehmlassung weiter ein, der Beschwerdeführer könne sich auf den Grundsatz der Universalität des Konkurses auch deshalb nicht AS 8&8 I — 1932 23 318 © Staaterecht.

berufen, weil sich die bezüglichen Vertragsbestimmungen auf die liquidation judiciaire nicht bezögen. Dieser Ein- . wand stösst sich schon an Art. 8 des Gerichtsstandsvertrages, der dem Akkommodement die gleichen Wirkungen beilegt wie dem Konkurs, und ferner. an der Rechtsprechung des Bundesgerichtes über diese Frage (BGE 21I 54 ; siehe auch die Fälle BGE 35 I 582 ff. und 46 I 165).

c) Übrigens ist nicht bestritten, dass die Gläubiger des M. A. Cohen im Anzeiger der March aufgefordert worden sind, ihre Forderungen gegenüber den Filialen in Lachen und Mülhausen anzumelden, dass die meisten Korrentgläubiger dieser Aufforderung nachkamen und dass auch die Hypothekargläubiger für den voraussichtlich ungedeckten Betrag ihre Hypothekarforderungen eingegeben haben. Es liegt ferner eine amtliche Bescheinigung darüber vor, dass die in der Schweiz wohnenden Gläubiger soweit sie Sich aus der Bilanz des M. A. Cohen. ergeben, zu jeder Gläubigerversammlung eingeladen worden sind, wobei sie ihre Forderungen bei der Liquidationskommission angemeldet hatten, und auf der Tabelle der geprüften Forderungen aufgeführt sind.

4.

Die formellen Voraussetzungen zur Erteilung des Exequaturs nach Art. #16 des Vertrages sind erfüllt ; dieses ist daber zu erteilen. Das- hat zur Folge, dass die Verwertung der Aktiven des Beschwerdefährers in Lachen nicht zubanden der dortigen. Gläubiger, sondern nur zuhanden der Masse erfolgen kann, und zwar erst, wenn der Liquidator sie verlangt.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und, in Aufhebung des Entscheides der Justizkommission des Kantons Schwyz, das Erkenntnis des Tribunal de Ir? Tnstance, Chambre commercial von Mülhausen als vollstreckbar erklärt und die Verwertung der hier liegenden Aktiven des A. Cohen sistiert, bis sie vom Liquidator verlangt wird.

53.

Extrait de l’arrôt ânu 16 décembre 1932 dans la cause Carmellino contre Président du Tribunal du distriot de Delémont et Negro.

Convention italo-suisse du 22 juillet 1868 : Les contestations au sujet d’un legs, entre le légataire et l’héritier d’un Italien décédé en Suisse, sont des contestations entre héritiers au sens de l’art. 17 al. 3 de cette convention eb resgortiagent comme telles au juge du dernier domicile du de cujus en Italie.

Résumé des faits :

4A. — Joseph Negro, sujet italien, mourut en 1930 à Delémont, où il vivait depuis nombre d’années. II laissait comme héritiers légaux d’une part son neveu Hugo Negro, et, de l’autre, les enfants, domiciliés en Italie, d’une sœur, Dame Coggiola-Negro. Dans son testament, daté du 5 décembre 1913, il avait attribué, sous. certaines conditions, à Madeleine Carmellino, à Delémont, un legs de 5000 fr.

Le legs ne lui ayant pas été délivré, Madeleine Carmellino requit le Président du Tribunal de Delémont de procéder à la tentative de conciliation entre elle et Hugo Negro et de l’autoriser, le cas échéant, à introduire contre ce dernier une action en paiement de la somme léguée, des intérêts et des frais.

B. — Par prononcé du 14 avril 1932, le Président du Tribunal de Delémont a refusé à Dame Carmellino l’autorisation d’introduire cette instance en se déclarant incompétent ratione loci. Il a estimé qu’en vertu de Vart. 17 al. 3 de la convention italo-suisse du 22 juillet 1868, le litige relevait de la compétence du juge du dernier domicile du de cujus en Italie.

C. — Madeleine Carmellino a formé un recours de droit public basé sur les arb. 17 al. 3 de la convention italo-suisse du 22 juillet 1868 et 4 CF. Elle conclut à ce que le Tribunal fédéral annule le prononcé du 14 avril 1932, déclare qu’en l’espèce le Président du Tribunal de Delémont est compé-