Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

58 II 108

58 II 108

Rubrum

17. Urteil der IT, Zivilabieilung vom 18. März 1932

Sachverhalt

I.

8. Müller-Meyer und Konsorten gegen Meyor.

ZGB Art. 620 /1 : Kann der Erbe, dem ein Bauerngut zugewiesen wird, dessen Überlassung schon vor der endgültigen Erbschaststeilung verlangen ? (Erw. 1).

ZGB Art. 633 : Ausgleichung der Zuwendung der Arbeit des mündigen Kindes an die Eltern. Begriff des gemeinsamen Haushaltes. Bemessungegrundsätze (Erw. 2). - A. — Der 1874 geborene Kläger ist einer der acht noch lebenden Nachkommen des Adelrich Meyer in Andermatt, der im Jahre 1924 unter Hinterlassung einer Erbschaft von 4-500,000 Fr. verstorben ist. Seit 1891 widmete gich der Kläger der Führung des väterlichen Landwirtschafts- und Fuhrhaltereigewerbes, während der Vater sich mehr und mehr auf die Führung seines Hotels zu den 3 Königen beschränkte. Als der Kläger etwa 10 Jahre apäter heiratete, fülrte er mit Frau und (3) Kindern in einem dem Vater gehörenden Hause Friedheim Haushalt, dessen Kosten auch während langer Militärdienste des Klägers in den Jabren 1914 fff. vom Vater bestritten wurden, der jeweilen gelegentlich auch Lebensmittel in natura lieferte. Von 1920 an führte der Kläger das Gewerbe auf eigene Rechnung weiter. Beim Tode des Vaters fand gich ein Testament vor, worin das Haus Friedheim dem Kläger zum voraus vermacht wurde. Darüber hinaus beanspruchte der Kläger gestützt auf Art. 620 f. ZGB die Zuweisung der Matte Reussen mit Stall und der Matte Stalden mit Botenstall zum Ertragswert. Der nach § 13 des EG zum ZGB für den Kanton Uri hiefür zuständige Gemeinderat von Andermatt entsprach diesem Begehren, und der Ertragswert wurde auf 12,400 Fr. bezw. 6100 Fr.

x Erbrecht. Ne L7, 109 geschätzt. Die gegen die Zuweisung beim Regierungsrat und schliesslich beim Bundesgericht geführte (staatsrechtliche) Beschwerde wurde abgewiesen. Die hierauf gestützte Anmeldung der Eigentumsübertragung an den Kläger seitens des Gemeinderates und des Klägers selbst wurde am 30. Dezember 1928 vom schweizerischen Justizund Polizeidepartement als Oberaufsichtsbehörde über das Grundbuch abgewiesen wegen Fehlens schriftlicher Zu- - stimmungserklärungen sämtlicher Erben, eines schriftlichen Teilungsvertrages oder eines diese ersetzenden rechtskräftigen Urteils.

B. — Mit der vorliegenden, durch Provokation des Erbschaftsverwalters veranlassten Klage gegen vier widersprechende Geschwister verlangt der Kläger (soweit noch streitig) : .

1. Die Beklagten haben die Zuteilung der Liegenschaften « Stalden » Wiesland und Stall H. B. 129 und 404, « Riessen » Wiesland mit Stall H. B. 328 und 325 in Andermatt nebst zugehörendem Inventar zum Ertragswert laut Schätzung anzuerkennen, und es sei das Grundbuchamt Uri gerichtlich anzuweisen, demgemäss die Übertragung dieser Grundstücke auf den Kläger vorzunehmen.

2. Die Beklagten haben den Anspruch des Klägers für langjährige persönliche Dienste und Arbeit im väterlichen Geschäft pro 1891/1920, total 24,000 Fr. nebst 5 % Zins seit 14. August 1924 (Todestag) anzuerkennen.

C. — Das Landgericht Urseren und das Obergericht Uri, letzteres am 11./12. November 1931, haben erkannt :

Ia) Die Beklagten haben die Zuteilung der Liegenschaften « Stalden Wiesland mit Stall » H. B. 129 und 404 und « Reussen Wiesland mit Stall » H. BB. 328 und 325 Andermatt …… nebst. zugehörigem Inventar zum Ertragswerte It. Schätzung unter ausdrücklichem Vorbehalt der Rechte der Miterben aus Art. 619 ZGB anzuerkennen.

Das Grundbuchamt Uri wird angewiesen, die Übertragung dieser Grundstücke auf Edwin Meyer in diesem Sinne im Grundbuche vorzunehmen, 110 Erbrecht. N° 17, 1c) Der Anspruch des Klägers für langjährige persönliche Dienste und Arbeiten im väterlichen Geschäft wird auf 19,200 Fr. ohne Zinsberechtigung festgesetzt.

D. — Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen :

« Es seien die Rechtsbegehren des Klägers bezw. die Erkenntnisse des obergerichtlichen Urteils :

1. esub Ziff. 1 lit. a, Álinea 2, wonach das Grundbuchamt Uri angewiesen werden soll, die Übertragung der unter lit. a angeführten Grundstücke im Grundbuch vorzunehmen, abzuweisen, eventuell, weil verfrüht abzuweisen, bezw. aufzuheben ;

2. sub Ziff. 1 lit. c, wonach der Anspruch des Klägers für persönliche Dienstleistungen und Arbeiten im väterlichen Geschäft auf 19,200 Fr. festgesetzt wird, abzuweisen, eventuell sei die Ausgleichesumme angemessen zu reduzieren. »

Erwägungen

1.

Die von der Vorinstanz ausgesprochene Ermächtigung des Grundbuchamtes zur Eintragung des Klägers als Eigentümers der Liegenschaften, deren Zuweisung zum Ertragswert er nach dem Entscheid der zuständigen Behörde beanspruchen kann, erweckt keine Bedenken. Wie das Bundesgerich: bereits vor Jahren festgestellt hat, is die Erbschaftsteilung schon längst verlangt, und zudem ist sie (durch Teilung des Mobiliars und von Bargeld) bereits teilweise vollzogen worden. Unter diesgen Umständen kann dem Kläger die sofortige Überlassung der Liegenschaften — vor der endgültigen Teilung der ganzen Erbschaft — nicht verweigert werden. Angesichts der Grösse der Erbschaft ist ja nicht zu befürchten, dass sich nachträglich bei der endgültigen Teilung herausstellen könnte, der Kläger habe durch die Zuteilung der Liegenschaften mehr als seinen Erbteil erhaltén, zo dass er rückleistungepflichtig würde, ohne dass hiefür ein gesetzliches Pfandrecht hätte. rechtzeitig eingetragen werden können, dessen genaue Bezifferung vor der endgültigen Teilung nicht wohl möglich sein wird. Daraus, dass der Charakter und Wert der streitigen Liegensechaften seit dem Zuweisungsentscheide der zuständigen Behörde eine Änderung erfahren haben mag, können die Beklagten nichts herleiten. Ist zwar für die Anrechnung grundsätzlich der Wert im Zeitpunkte der Teilung massgebend, so0 kann solchen Erben, welche zur sofortigen Teilung der teilungsreifen Erbschaftswerte nicht Hand bieten, nicht zugestanden werden, dass sie aus der ungerechtfertigten Hinausschiebung der Teilung einen Vorteil ziehen. Den Beklagten stund aber nach dem Gesagten kein Grund mehr zur Seite, die zur Eigentumsübertragung an den Kläger erforderlichen Formalitäten nicht zu erfüllen, sobald der Zuweisungsentscheid der zuständigen Behörde rechtskräftig war. Indessen hängt die Eintragung des Klägers als Eigentümers noch davon ab, dass er gleichzeitig das Gewinnanteilsrecht der Miterben vormerken lässt, wie die Vorinstanz zutreffend entschieden hat.

2.

Ebensowenig bestehen Bedenken gegen die Beurteilung des Ausgleichungsanspruches des Klägers für die Zuwendung seiner Arbeit im gegenwärtigen Stadium der Erbscháftsteilung vor deren endgültigem Abschluese (vgl. BGE 52 II 8.342; 57 II 8. 148). Diese Arbeit ist dem Vermögen des Vaters zu Nutzen gekommen und daher aus dessen Erbschaft auezugleichen ; darauf kommt nichts an, dass die Mutter noch lebt. Im Verhältnis zur ganzen Erbschaft ist der streitige Ausgleichungsanspruch so Klein, dass es für dessen Bemessung keinen wesentliclien Unterschied ausmacht, dass ein anderer Ausgleichungsanspruch im Kapitalbetrage von 50,000 Fr. noch streitig sein soll.

Eine Ausgleichung gemäss Art. 633 ZGB können nur « mündige Kinder, die ihren Eltern in gemeinsamem Haushalt ihre Arbeit .… zugewendet haben », beanspruchen. Dabei muss aber dem Begriff des gemeinsamen Haushaltes eine ausdehnende Auslegung gegeben werden, ansonst offenbare Unbilligkeiten nicht vermieden werden könnten.

112 Erbrecht. N° 17.

Dies wird gerade durch den vorliegenden Fall dargetan, wo nicht einzusehen ist, warum der Kläger für die Zeit seit seiñner Verheiratung nicht ebensowoh! sollte eine Vergütung beanspruchen können wie für die vorangegangene Zeit, während der er im Haushalte der Eltern gelobt haben wird. In diesem weiteren Sinne darf auch bei vollständiger Trennung der Wohnräume und des Tisches von gemeinsamem Haushalte gesprochen werden, wenn die Eltern die Bedürfnisse des Haushaltes des Kindes ebenso bestreiten wie diejenigen ihres eigenen Haushaltes, das Kind also in der Ausgestaltung seines Haushaltes nicht nach Massgabe eigener Barmittel frei, sondern von den Eltern abhängig ist. So verhielt es gich aber hier, wo der Erblasser dem Kläger nicht die für die Bedürfnisse des Haushaltes seiner Familie erforderlichen Geldmittel zur Verfügung stellte, aus denen der Kläger hätte für die nötige Wohnung sorgen und die nötigen Lebensmittel i.w.8S. anschaffen, bezw. hiefür seiner Frau das nötige Haushaltungsgeld geben können, sondern wo der Vater selbst dem Sohne die Wohnung für seine Familie anwies und deren übrige Lebensbedürfnisse mindestens teilweise durch Naturalleistungen deckte. Dass die Leisbungen des Vaters nicht zur Bestreitung sämtlicher Haushaltungskosten ausgereicht haben sollen, sondern dafür auch noch Vermögen der Frau des Klägers habe aufgeopfert werden müssen, ändert nichts hieran und ist nicht anders zu beurteilen als Zuschüsse, welche bisweilen Ehefrauen aus ibrem Sondergut über die nach Art. 246 ZGB geschuldeten Beiträge hinaus an die Haushaltungskasse machen, um sich nicht mit dem Ehemanne über die Höhe des Haushaltungsgeldes oder wegen einlaufender Rechnungen An die Vergütung, welche der Kläger für seine Arbeit zu beanspruchen hat, braucht er sich die ihm vorausvermachten Liegenschaften nicht anrechnen zu lassen, weil der Vater nichts derartiges bestimmt hat. Dagegen darf bei der Bemessung der Vergütung einigermassen berücksichtigt werden, dass der Kläger durch jenes Vermächtnis sowie durch die Übernahme weiterer Erbliegenschaften zum Ertragswerte schon mehr aus der Erbschaft des Vaters erhält als seine Geschwister. Aber auch dann erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Ausgleichungssumme von 19,200 Fr. nicht zu hoch. Während den 20 Jahren seit der Mündigkeit des Klägers bis zum

Weltkriege haben die Geschäfte des Vaters derart prosperiert, dass eine über die dringendsven Lebensbedürfnisse zunächst des Klägers allein, hernach auch seiner Familie hinausgehende Vergütung von jährlich einigen Hundert Franken nur billig gewesen wäre. Durch zinstragende Anlage während der langen Zwischenzeit hätte sich das Kapital mebr als verdoppeln lassen. Selbst wenn also die Zeit geit 1914 gänzlich ausser Acht gelassen wird, so lässt gich der von der Vorinstanz ausgeworfene Betrag rechtfertigen, der nicht einmal !/, der Erbschaft ausmacht. Mag in diesen letzten Jahren die Arbeit des Klägers auch bedeutend weniger wertvoll für den Vater gewesen sein, weil der Kläger ibr oft durch Militärdienst entzogen und zudem der Gewerbebetrieb des Vaters eingeschränkt wurde, 80 lässt sich doch kein zureichender Grund finden, um den Kläger zu einer Rückerstattung der seitherigen Leistungen des Vaters in den Haushalt zu verpflichten, nachdem die Erwerbs- und Hauswirtschaft in gleicher Weise wie vorher fortgeführt worden ist.

Ob der Kläger für die Benützung von Liegenschaften des Vaters seit der Aufhebung der gemeinsamen Wirtschaft im Jahre 1920 Ersatz schulde, isb eine Frage für sich, die mit seinen Ausgleichungsansprüchen für sgeine frühere Arbeit in keinem Zusammenhange steht und durch das gegenwärtige Urteil nicht berührt wird.

Demnack erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Uri vom 11./12. November 1931 bestätigt.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 246, Art. 619, Art. 620 und Art. 633 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.