59 I 47
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12. Urteil vom 19. Mai 1933 i. S. Bernhard gegen St. Gallen.
Es steht mit der Gewerbéfreiheit im Widerspruch, wenn einem wandernden Theaterbetrieb das Patent deshalb verweigert wird, um ein ständig am Orte befindliches privates Theater, das aus öffentlichen Mitteln unterstützt wird, vor der KonKkurrenz zu schützen.
Handels- und Gewerbefreiheit. N° I2. 59 4A. — Anfang Oktober 1932 ersuchte der Rekurrent die Polizeiverwaltung der Stadt St. Gallen, ihm die Bewilligung für Theateraufführungen zu erteilen, die in der Zeit vom 9.-16. Oktober in der Konzerthalle Uhler in St. Gallen stattfinden sollten. Der Polizeivorstand wies das Gesuch ab. Den gleichen Entscheid traf der Stadtrat von St. Gallen, an den der Rekurrent darauf gelangte, am 7. Oktober. Er wies darauf hin, dass die Bewilligung im Interesse des Gedeihens des Stadttheaters verweigert werden müsse. Hierüber beschwerte sich der Rekurrent beim Regierungsrat des Kantons St. Gallen. Er ersuchte um Aufhebung des Beschlusses des Stadtrates und um eine Weisung an diese Behörde, künftige Geesuche des Rekurrenten unter den gleichen Voraussetzungen zu bewilligen. Der Regierungsrat wies diese Beschwerde am 7. März 1938 ab, indem er u. a. folgendes ausführte : « Gemäss Art. 31 BV sind Verfügungen über die Ausübung von Handel und Gewerbe zulässig, sofern sie den « Grundsatz der Handelsund Gewerbefreiheit selbst nicht beeinträchtigen ». Den Kantonen steht somit das Recht zum Erlass gewerbepolizeilicher Vorschriften ausdrücklich zu. Sie sind demnach befugt, der freien Ausübung von Handel und Gewerbe diejenigen Schranken zu setzen, die im öffentlichen Interesse liegen. Art. 16 zweitletzter Absatz des Gesetzes über den Marktverkehr und das Hausieren vom 28. Juni 1887 bestimmt : .… In diesen Fällen ist der Patentinhaber daher pflichtig vor Ausübung seines Gewerbes das Visum der betreffenden Polizeibehörde einzuholen, das ihm aber im Falle von Art. 4 Ziff. 5 (öffentlich gegen Entgelt stattfindende Produktionen) verweigert werden kann. Es ist selbstverständlich, dass auch obige Vorschrift den Schranken des Art. 31 BV unterliegt, mit andern Worten : Eine Verweigerung der Polizeierlaubnis darf nur aus zureichenden gewerbepolizeilichen Gründen — also nicht willKkürlich — ausgesprochen werden. Auf den ersten Blick drängt sich die Vermutung auf, man habe im vorliegenden Fall durch ein gewerbepolizeiliches Verbot die wirtschaft-