Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

59 III 203

59 III 203

Rubrum

49, Entscheid vom 22. September 1983 i. 8, Scholer.

VVG Art, 77 Abs. 1, 80. — Verordnung vom 10. Mai 1910 betr. die Pfändung, Arrestierung und Verwertung von Versicherungsansprüchen, Art. 4 f., 15 f.

Sachverhalt

Die Faustpfandverwertun g einer eigenen Leben gversicherungspolize des Schuldners ist ungeachtet einer (nicht unwiderruflichen) Begünstigung seiner Ehefrau und Nachkommen durchzuführen.

LCA, art. 77 al. 1 et 80. — Ordonnance du 10 mai 1910 concernant la saisie, le séquestre et la réalisation des droits découlant d’assurances, art, 4 sq., 15 ag.

Lorsqu’une police d’assurance sur la vie a été donnée en nantiessement par le preneur d’assurance, la poursuite en réalisation de gage doit se dérouler sans égard pour une clause bénéficiaire (révocable) au profit du conjoint et des descendants, LCA, art. 77 ep, 1 e 80. — Ordinanza 10 Maggio 1910 concernente il pignoramento, il sequestro e la realizzazione di diritti derivanti da polizze d’assicurazione, art. 4 e seg., 15 e seg.

Allorquando una polizza d’assicurazione gulla vita venne coetituita in pegno dallo stipulante, l’esecuzione in via di realizzazione del pegno deve svolgersi senza tener conto d’una elausola (revocabile) designante come beneficiari della polizza il coniuge e i discendenti.

Als das Betreibungsamt Wädenswil in der unwidersprochen gebliebenen Betreibung der Schweizerischen Volksbank gegen den Rekurrenten auf Fantspfandverwertung einer eigenen Lebensversicherungspolice zur Verwertung schreiten wollte, führte der Rekurrent Beschwerde mit der Begründung, er habe seine nunmehrige Ehefrau 204 Schuldbetreibungs- und Konkursgrecht, No 49, aus der Lebensversicherung begünstigt, und es müsse nun zunächst das Verfahren zur Feststellung der Gültigkeit dieser Begünstigung, die der Verwertung entgegenstehe, eingeschlagen werden.

Von der kantonalen Aufsichtsbehörde abgewiesen, erneuert der Rekurrent mit dem vorliegenden Rekurs den Ánirag, das Betreibungsamt sei zur Einhaltung der Vorgchriften des Art. 155 SchKG und der Verordnung des Bundesgerichtes betreffend Pfändung, Arrestierung und Verwertung von Versicherungsansprüchen vom 10. Mai 1910 anzuweisen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

Der Rekurrent beruft sich hauptsächlich auf Art. 15 der angeführten Verordnung, der lautet : « Steht fest, dass ein gültiggepfändeter Anspruch aus einem Lebensversicherungsvertrag, den der Schuldner auf sein eigenes Leben abgeschlossen hat, zur Verwertung zu kommen hat, sei es in der Pfändungsbetreibung, sei es in der Betreibung auf Pfandverwertung..., s0 hat das Betreibungsamt den Versicherer zur Angabe des Rückkaufswertes... gemäss Art. 92 VVG aufzufordern ». Aus dieser Bestimmung leitet der Rekurrent her, dass auch in der Betreibung auf Faustpfandverwertung einer Lebensversicherungspolice diese zunächst gepfändet werden müsse, was im Falle der (sei es auch widerruflichen) Begünstigung des Ehegatten gemäss Art. 4 der angeführten Verordnung voraussetze, dass der Gläubiger Klage auf Feststellung der Ungültigkeit der Begünstigung gegen den Begünstigten angehoben habe und damit durchgedrungen Sei. Eventuell will der Rekurrent die Begünstigung zum Gegenstand eines Widerepruchsverfahrens gemacht wissen.

Diese Ansichten lassen jedoch ausser Betracht, dass die angeführten Verordnungs-Yorschriften nur zur Ausführung des in Art. 80 VVG ausgesprochenen Grundsatzes erlassen worden sîind, wonach bei Begünstigung des Ehegatten oder der Nachkommen des Versicherungsnehmers der Versicherungsanspruch (sei es des Begünstigten, sei es des Versicherungsnehmers) freilich nicht der Zwangsvollstreckung zugunsten der Gläubiger des Versicherungsnehmers unterliegt, jedoch vorbehältlich all fälligerPfandrechte. Dies hängt damit zusammen, dass gemägss Art. 77 Abs. 1 VVG der Versicherungsnehmer über den Anspruch aus der Versicherung auch dann frei verfügen kann, wenn (irgend) ein Dritter als Begünzstigter bezeichnet ist (aussger in dem hier nicht zutreffenden Fall des unterschriftlichen Verzichtes auf das Widerrufsrecht und der Übergabe der Police an den Begünstigten, Art. 77 Abs. 2 VVG). Hat der Versicherungsnehmer eine solche Verfügung in der Form der Verpfändung der Versicherungspolice getroffen, s0 unterliegt der Versicherungsanspruch der Zwangsvollsbreckung zugunsten des Pfandgläubigers, ungeachtet der Begünstigung, und zwar auch wenn sein Ehegatte oder seine Nachkommen die Begünstigten sind. Hieraus folgt ohne weiteres, dass eine (widerrufliche) Begünstigung die Geltendmachung des Pfandrechtes auf dem Wege der Pfandverwertung nicht ausschliesst. Somit is6 weder für das Widerspruchsverfahren noch für das in der Verordnung vorgesehene Verfahren zur Feststellung der Gültigkeit der Begünstigung Raum. In dieser Beziehung kann einfach den Gründen auf 8. 6 und 7 des Entscheides der Vorinstanz beigestimmt werden, die ausgeführt hat : « Es isb selbstverständlich, dass der Versicherungsnehmer das Pfandrecht am Versicherungsanspruch, das er einem Dritten vertraglich einräumte, nicht dadurch illusorisch machen kann, dass er die Leistung des Versicherers mittels6 der Begünstigungsklausel einem Dritten zuhäk ; das ginge völlig gegen Treu und Glauben. Dies gilt auch dann, wenn als Begünstigte die Ehefrau oder Nachkommen bezeichnet sind, für die das VVG in Art. 80 besondere Schutzvorschriften im Interesse einer guten Familienfürsorge aufgestellt hat. Wohl sind dies zwingende Vor- 208 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 49.

schriften, gelten aber nur da, wo die Begünstigung nicht mit einem vertraglichen Pfandrecht in Kollision gerät. In diesem Falle erlöscht zwar die Begünstigung nicht ; allein sie muss hinter das Pfandrecht zurücktreten und bleibt bestehen, sofern und soweit letzteres erlizgcht (vgl. TAEGER, Kommentar zum VVG, Noten 60 und 61 zu Art. 79/80) ; durch die Verpfändung wird, soweit das Pfandrecht reicht, die Begünstigung verdrängt, und lebt erst wieder auf, wenn das Pfandrecht erlischt (vgl. KÖNIG, Familienfürsorge im schweiz. VVG, in Festgabe für Prof. Moser, Sep.-Ausg. 8. 18). Die Ehefrau des Rekurrenten ist also nicht berechtigt, gestützt auf die Begünstigung das Pfandrecht der Gläubigerschaft an der Police zu bestreiten ; ihre Rechte beschränken sich lediglich auf die Übernahme des Versicherungsanspruches im Sinne des Arb. 86 VVG. Bie hiezu in die Lage zu versetzen, war das Betreibungsamt in vorschriftsgemässer Weise dadurch im Begriffe, dass es ihr in Verbindung mit der Steigerungspublikation die in Art. 16 Abs. 2 der mehrerwähnten Verordnung vorgesehene Frist ansetzen wollte. » EndBeh geht es schlechterdings nicht an, aus dem Wortlaut des Art. 15 der Verordnung darauf zu schliessen, dass in der Pfandverwertungsbetreibung in eine Lebensversicherungspolice eine Pfändung derselben zu vollziehen sei, weil es ein Unding, geradezu eine begriffliche Unmöglichkeit wäre, eine Pfändung, die ihrem Begriffe nach ja zur Bestimmung des zu verwertenden Gegenetandes dienen soll, in dié Lebensversicherungspolice zu vollziehen, nachdem diese durch das abgeschlossene Einleitungsverfahren in der Pfandverwertungsbetreibung schon lange vorher als Verwertungsgegenstand bestimmt worden ist. Es kann daher nur einer missverständlichen Ausdrucksweise zuzusechreiben sein, wenn das Attribut « gültig gepfändet » nicht ausdrücklich auf die Pfändungsbetreibung eingeschränkt worden is6. Wo aber keine Pfändung vollzogen wird, erweisen sgich die Art. 4 ff. der Verordnung überhaupt als unanwendbar. Ganz unbehelflich ist der Hinweis darauf, dass gemäss Art. 11 der Verordnung auch im Konkursverfahren trotz der Verpfändung auf die Gültigkeit der Begünstigung etwas ankomme. Damit wird keineswegs in Frage gestellt, dass die gültige Begünstigung vor dem Pfandrecht zurücktreten müsse, sondern nur die Admassierung verboten, weil in diegem Falle doch nicht

die Konkursmasse vom Überschuss des Pfanderlöses über die Pfandsumme profitieren könnte (vgl. Art. 12 der Verordnung). In der Betreibung auf Pfandverwertung aber kann das Schicksal eines allfälligen Überschusses dem Pfandgläubiger gleichgültig sein, weshalb er deswegen nicht behelligt werden darf.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 155 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Art. 77, Art. 80 und Art. 92 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2009, 1. Juli 2009, 1. Januar 2011, 1. Januar 2022, 1. September 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.