Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

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Rubrum

Beschwerde gegen seine eigene Verurteilung durch ; mit den weiteren Begehren um Verurteilung Hirts und um Schutz seiner Schadenersatzklage gegen diesen wird er dagegen abgewiesen. Es rechtfertigt sich daher, ihm eine reduzierte Gerichtsgebühr nebst Kanzleikosten aufzuerlegen.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Sachverhalt

Die Kassationsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass das Urteil der Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Bern vom 24. Januar 1934, soweit es die Verurteilung des Kassationsklägers wegen Widerhandlung gegen Art. 25 Absatz 1 MFG ausspricht, aufgehoben und der Kassationskläger von dieser Anklage freigesprochen wird. Im übrigen wird die Kassationsbeschwerde TI, DURCHFÜHRUNG VON DEVISENABKOMMEN DISPOSITIONS PÉNALES SANCTIONNANT DES ACCORDS INTERNATIONAUX. POUR LE RÈGLE- “MENT DE PAIEMENTS COMMERCIAUX 1. Vrieil dos Kascationehofes vom 14. Mai 1934

I.

8. Sohwaizerische Bundezanwaltazchaft gezen Müller, Bundesratsbeschluss vom 14. Januar 1932 über die Durchführung der mit verschisedenen Ländern getroffenen Devisenabkommen. e

I.

Der Clearingpflicht untersteht eins Wareneinfuhr aus dem andern Vertragesstaate auch dann, wenn der Verkäufer oder Versender in einem Drittlande wobnt.

Ferner ist unerheblich, ob die Einfuhr direkt aus dem andern Vertragsstaate oder auf dem Weg über ein Drittland stattfindet (Erw. 4).

2. Die Clearingpflicht ist verletzt, wenn die Bezahlung anders als an die Nationalbank erfolgt, gleichviel ob sie durch Überweisung des Betrages aus der Schweiz oder durch Verwendung eines im Auslande liegenden Guthabens bewirkt wird (Erw. 5).

3. Zum Tatbestande des Art. 8 Abs. 4 des Bundesratsbeschlusses (Erw. 6).

4A. — Der Kassationsbeklagte Josef Müller in Bern, der in Deutschland ein Sperrmarkguthaben besass, wollte damit Waren kaufen und in die Schweiz einführen. Zu diesem Zwecke reiste er im März 1933 nach Chemnitz, wo er zuerst mit den Wandererwerken und darauf mit der dortigen Vertretung der österreichischen Steyrwerke, der Firma Ritscher und Graf, wegen des Ankaufes eines Automobils verhandelte. Da diese Firma gerade kein passendes Automobil auf Lager hatte, reiste Müller mit einem Vertreter der Firma nach Steyr (Österreich) und suchte dort in den Steyrwerken selbst einen Wagen aus, der sofort mitgenommen, an der deutschen Zollstation von Müller übernommen und dann (am 20. März 1933) in die Schweiz eingeführt wurde. Der Kaufvertrag wurde in Chemnitz mit Ritscher & Graf abgeschlossen, denen Müller auch den Kaufpreis bezahlte.

B. — Die Schweizerische Nationalbank, welche als Geschäftsstelle für die Durchführung des österreichischweizerischen Clearingabkommens durch das Zollamt Kreuzlingen-Emmishofen von der Einfuhr des Steyrwagens benachrichtigt worden war, erliess am 23. März 1933 an Müller die Mitteilung, dass der Wert dieser Einfuhr clearingpflichtig sei, und forderte ihn auf, die gewünschten Angaben über die Adresse des Lieferanten bezw. des Zahlungsempfängers, den Vakturabetrag usw., einzureichen. Müller wies auf die bereits am 15. März in Chemnitz erfolgte Zahlung hin und weigerte sich, den Kaufspreis auch noch an die Clearingstelle einzuzahlen. Daraufhin verzeigte ihn die Schweizerische Nationalbank am 10. Juni 1933 beim Regierungsstatthalter von Bern wegen Übertretung der Vorschriften des Bundesratsbeschlusses vom 14. Januar 1932 über die Durchführung der mit verschiedenen Ländern getroffenen Devisen-Abkommen, in Verbindung mit dem schweizerisch-österreichizgchen Abkommen vom 8. April 1932 « für die Zahlmngsregulierung aus dem schweizerisch-österreichischen Warenverkehr » (« Clearingabkommen »), C. — Der Angeschuldigte berief sich in erater Linie darauf, dass dieses Clearingabkommen nicht mehr in Kraft stehe, weshalb eine Bestrafung wegen Widerhandlung gegen seine Vorschriften nicht mehr in Frage kommen könne. Ferner vertrat er die Auffassung, nur Zahlungen in der Schweiz könnten gegen das Abkommen verstossgen ; da er in Deutschland bezahlt habe, liege eine Widerhandlung gegen die Clearingvorschriften nicht vor, Endlich sei auch deshalb keine strafbare Handlung gegeben, weil die Ware gar nicht aus Österreich, sondern aus Deutschland in die Schweiz eingeführt worden sei und weil sein Gegenkontrahent in Deutschland wohne, mithin eine Zahlung nach Österreich von vornherein nicht in Frage gestanden habe.

D. — Die Strafkammer des bernischen Obergerichtes hat in ihrem Urteil vom 20. Dezember 1933 die ersten beiden Einwände des Angeschuldigten als unbegründet erklärt, den dritten aber für begründet befunden und den Angeschuldigten freigesprochen; Die ihm zuerkannte Entschädigung sowie die Verfahrenskosten wurden dem Bunde auferlegt.

H. — Mit ihrer Kassationsbeschwerde beantragt die Bundesanwaltachaft die Aufhebung dieses Urteils wegen Verletzung der Art. 1, 2 und 8 des Bundesratsbeschlusses vom 14. Januar 1932 in Verbindung mit dem schweizerischösterreichischen Devisen-Abkommen. Die Kostenauflage an die Bundeskasse éei nicht zulässig, indem Art. 156 OG auf diesen Fall nicht Anwendung finden könne.

Der Kassationsbeklagte beantragt Kkostenfällige Abweisung der Kassationsbeschwerde.

Durehführung von Devisenabkommen, X° 26. 171

Erwägungen

4.

Zunächst ergibt sich aus Art. 1 des Bundesratsbeschlusses Vom 14. Januar 1932 keineswegs eindeutig, dass es auf den Wohnsitz der Kontrahenten ankommen soll. Yielmehr lässt der Wortlaut dieser Vorschrift, gleich wie schon die in der Präambel gebrauchte Wendung « Zahlungsregulierungen aus dem gegenseitigen Warenverkehr » und der Titel des Abkommens mit Österreich, der vom « schweizerisch-österreichischen Warenverkehr » spricht, ebensogut die Auslegung zu, dass es darauf ankommt, aus welchem Lande die Ware bezogen wird, gleichgültig, wo der Verkäufer wohnt. Dass diese letztere Auslegung in der Tat die richtige ist, erhellt nun schon aus Art. 2 des Bundesratsbeschlusses, wonach die Clearingpflicht Personen und Firmen trifft, « die Waren aus den in Art. 1 bezeichneten Ländern in die Schweiz einführen », und noch deutlicher aus der Bestimmung des schweizerisch-österreichischen Devisenabkommens selbst, wonach dessen Vorschriften verbindlich sind für «die schweizerischen Importeure österreichischer Waren ».

Auch praktische Gründe sprechen für diese Lösung. Die Organisation des internationalen Grosshandels bringt es mit sich, dass gerade die wichtigsten Kaufverträge über Importwaren aus Clearingländern (z. B. Tabak, Benzin) nicht mit Angehörigen dieser Länder, sondern mit westeuropäischen Grosshandelsfirmen (in eigenem Namen) abgeschlossen werden. Könnte bei derartigen Verträgen der Kaufpreis dem Verkäufer direkt bezahlt werden, dann würde ein s0 grosser Teil der Einfuhr vom Clearing befreit, dass der damit erstrebte Zweck (Abtragung der schweizerischen FExportguthaben durch den Gegenwert des Importes) unmöglich erreicht werden könnte. Und zwar liesse sich diesem Übelstande nicht etwa einfach mit einer Ahndung der als Umgehung der Clearingbestimmungen erscheinenden Geschäfte beikommen ; denn abgesehen davon, dass der Nachweis einer solchen Umgehung oft schwierig wäre, lassen sich derartige Geschäfte mit Grosshandelsfirmen in vielen Fällen schlechterdings nicht als Umgehungemanöver bezeichnen, indem diese Art des Handels durchaus nicht regelmässig zum Zwecke, das Clearing auszuschalten, gewählt wird.

Auch wenn es nicht der Fall ist, soll aber nach dem Gesagten der Clearingverkehr zur Anwendung kommen, sofern nur die Voraussetzung eines Exportes aus dem einen Vertragsland in das andere zutrifft und die betreffende Ware nach den Bestimmungen des Abkommens der Clearingpflicht unterstellt ist. Zuzugeben ist nur, dass die Durchführung des Clearings dann, wenn der Gegenkontrahent des schweizerischen Importeurs in einem Drittland wohnt, besondere Schwierigkeiten bieten kann mit Bezug auf die der Notenbank des andern Clearinglandes anzugebende Ádresse, an die die Auszahlung des Kaufpreises erfolgen soll. Diese allfälligen Schwierigkeiten vermögen jedoch weder die Befreiung von der Clearingpflicht in den betreffenden Fällen, noch gar die allgemeine Anerkennung des vom Beschuldigtien vertretenen Grundsatzes, dass der Wohnsitz des Verkäufers in einem Drittlande ohne weiteres die Anwendung der Clearingbestimmungen ausschliesse, zu rechtfertigen. Es ist Sache des schweizerischen Importeurs, beim Abschluss des Vertrages die Instruktionen des Verkäufers über diesen Punkt einzuholen. Bei Hinderniesen der Überweisung von der Notenbank des Ausfuhrlandes an den im Drittland wohnenden Verkäufer selbst wird dieser gewöhnlich dazu kommen, die Adresse seines Auftraggebers (oder Lieferanten) im Ausfuhrlande als Zahlstelle zu bezeichnen oder auch eine Bank dieses Landes, die den Betrag für seine Rechnung einkassieren goll. Wie die Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes berichtet, wird übrigens, um die Abwicklung derartiger Geschäfte nicht mehr als nötig zu stöôren, dem schweizerischen Importeur gestattet, den Zwischengewinn und die Speditionskosten dem Verkäufer im Drittlande direkt zu bezahlen, so dass nur der Kaufpreis ab Ursprungsland dem Clearing unterliegt.

Endlich kann nichts darauf ankommen, ob der in einem Drittlande wohnende Verkäufer « gehalten werden kann, das mit einem andern Land abgeschlossene Abkommen anzuerkennen » und speziell « einer an die schweizerische Nationalbank geleisteten Zahlung befreiende Wirkung beizulegen ». Die Frage ist nicht oder doch nicht in erster Linie, ob und inwieweit der Verkäufer im Drittlande von dem Devisenabkommen direkt rechtlich erfasst wird, sondern ob der der Clearingpflcht unterworfene Importeur sich an die Vorschriften zu halten und sich beim Vertragsabachluss mit dem Verkäufer danach einzurichten hat, was nach dem Gesagten nicht davon abhängig zu machen ist, ob er es mit einem im Ausfuhrlande oder mit einem anderswo wohnenden Verkäufer zu tun bat. Und dass der Zahlung an die schweizerische Nationalbank befreiende Wirkung zukomme, d. h. dass sie als Tilgung zu gelten hätte, kommt gar nicht in Frage, selbst wenn der Verkäufer im andern Vertragslande wohnt ; es kann somit auch nicht davon die Rede sein, dass irgendwer gezwungen werden sollte, die Einzahlung an die Clearingstelle bereits als Tilgung anzuerkennen. Vielmehr ist die Einzahlung an die Notenbank nur die Voraussetzung zu der von dieser an die Notenbank des andern Landes zu gebenden Zahlungsanweisung, deren Ausführung dann noch vom Bestande des dortigen Sammetkontos abhängt.

Der Umstand, dass der Gegenkontrahent des Kassationsbeklagten in Deutschland und nicht in Österreich wohnt» konnte demnach nicht zur Folge haben, dass das eingeführte Automobil direkt bezahlt werden durfte. Und es haf auch nichts auf sich, dass das Automobil nicht direkt über die österreichisch-schweizerische Grenze, sondern über Deutschland in die Schweiz gelangte. Dass nicht nur die direkte Einfuhr aus dem einen Vertragsland in das andere unter das Clearing fällt, folgt ohne weiteres daraus, dass die Mehrzahl der Devisenabkommen mit Ländern abgeschlossen wurden, die gar nicht an die Schweiz grenzen und aus denen daher eine direkte Einfuhr überhaupt nicht möglich ist. Es ist somit nicht von Belang, welchen Weg die Ware macht, um -in die Schweiz zu gelangen ; vielmehr kommt es auf die Herkunft der Ware an, wie denn das Abkommen mit Österreich in der bereits angeführten Bestimmung ausdrücklich von der Einfuhr « österreichischer Waren » spricht. Dass es nicht angehen kann, das Clearingabkommen durch Wahl eines andern Trangportweges als desjenigen über die Grenze zwischen den beiden Vertragsländern, sofern sie überhaupt aneinander grenzen, auszuschalten, bedarf keiner näheren Begründung. Schwierig mag dagegen in gewissen Fällen die Frage nach der Ferkunft der Ware zu entscheiden sein, besonders wenn im Durchgangsland eine längere Lagerung oder sogar eine Verarbeitung (Ergänzung, Veredlung) stattgefunden hat ; auch ist an den Fall zu denken, dass die Ware zunächst fest dorthin bezogen worden und dann erst weiter veräussert worden ist. Hier bereitet diese Frage indessen keine Schwierigkeit, denn das Automobil « stammt » nicht nur aus einer österreichischen Fabrik, sondern es wurde vom Kazssationsbeklagten, der es in die Schweiz einführen wollte, auch in Österreich abgeholt und nach seiner Verbringung nach Deutschland sofort in die Schweiz eingeführt ; unter diesen Umständen kann nicht davon die Rede sein, dass er es als deutsches Gut gekauft habe. Es braucht daher nicht näher geprüft zu werden, unter welchen Voraussetzungen allenfalls keine Ausfuhr aus dem Ursprungslande mehr vorliegt, wenn die Ware nicht von dort bezogen wird.

5.

Nach alledem fällt das vom Kassationsbeklagten abgeschlossene Geschäft unter den Bundesratsbeschluss vom 14. Januar 1932. Der Kaufpreis hätte also an die schweizerische Nationalbank einbezahlt werden sollen. Nun macht der Kassationsbeklagte aber ferner geltend, er könne trotzdem nicht bestraft werden, weil Art. 8 des Bundesratsbeschlusses nur Zahlungen, die in der Schweiz anders als an die Nationalbank geleistet werden, unter Strafe stelle. Mit Unrecht erledigt die Vorinstanz diesen Einwand damit, dass gie die Unterlassung der Zahlung an die Nationalbank als strafbaren Tatbestand erklärt. Denn die blosse Nichtbezahlung eines dem Clearing unterstehenden Importes widerspricht dem Bundeeratsbeschlusse nicht. Eine Übertretung desselben liegt, wie der Kassationsbeklagte mit Recht hervorhebt, erst dann vor, wenn die Bezahlung des Kaufpreises anders als an die Nationalbank erfolgt. Dagegen kann dem Kassationsbeklagten darin nicht gefolgt werden, dass die Strafandrohung des Árt. 8 nur den Fall betrefíe, wo die Zahlung in der Schweiz an eine andere Ádresse als die Nationalbank geleistet wird. Die Worte « in der Schweiz » sind in Art. 8 Abs. 1 und 2 (ebenso wie in Art. 7 Abs. 2) nicht adverbial gebraucht, sondern síie bilden eine nähere Bestimmung zum Substantiv « der Warenschuldner ». In Art. 7 sowie in Art. 8 Abs. 2 (wo einerseits vom Warengchuldner in der Schweiz und anderseits vom Gläubiger im Ausland die Rede ist) wäre eine andere Auslegung schon nach dem Wortlaut ausgeschlossen, und in Art. 8 Abs. 1 wird der Ausdruck in gleicher Weise verwendet, was unwiderleglich aus der Fassung des französischen Textes hervorgeht : « Celui qui, pour son propre compte ou en qualité de représentant ou de mandataire du débiteur en Suiísse, aura opéré autrement que par un versement à la banque nationale suisse un paiement visé par l’article 2...» In allen diesen Bestimmungen ist also vom « Warenschuldner in der Schweiz » die Rede, was das Gleiche bedeutet, wie die anderwärts verwendete Bezeichnung « der schweizerische Importeur ». Daraus folgt, dass Subjekt der in Art. 8 Abs. 1 umschriebenen Übertretung der in der Schweiz wohnende Importeur ist, dass aber jede anders als durch Einzahlung an die Nationalbank vorgenommene Begleichung der Warenschuld, gleichviel ob sie in der Schweiz oder im Auslande erfolgt, unter Strafe gestellt wird. Nur soo können denn auch die hier in Frage

stehenden Interessen wirksam geschützt werden. Stünde es jedem Importeur frei, seinem Gegenkontrahenten den Kaufspreis direkt zukommen zu lassen, indem er ihm den Betrag im Auslande zur Verfügung stellt, zo könnte das Clearing unter Umständen völlig wirkungslos gemacht werden. In Bezug auf den örtlichen Geltungsbereich stellt demnach Art. 8 des Bundesratsbeschlusses eine Abweichung von dem in Art. 1 des Bundesstrafrechts von 1853 als Regel vorgesehenen Territorialitätsprinzip auf ; eine Abweichung, die sich derarti aufdrängt, dass der gesetzgeberische Wille des Bundesbeschlusses über die Beschränkung der Einfuhr, auf dem die Strafandrohung beruht, kein anderer sein kann.

6.

Wäre der spezielle Tatbestand von Art. 8 Abs. 1 nicht gegeben, so0 müsste hier übrigens Abs. 4 zur Anwendung gelangen, wonach ebenso bestraft wird, « wer in anderer Weise (als durch Annahme einer Zahlung gemäss Abs. 3) in der Schweiz die zur Durchführung dieses Beschlusses getroffenen behördlichen Massnahmen hindert oder zu hindern versucht ». Unter diese Bestimmung können alle Handlungen eingereiht werden, welche die Verwirklichung des mit den Devisenabkommen verfolgten Zweckes — Verwendung des Kaufpreises für die aus einem bestimmten Lande in die Schweiz eingeführten Waren zur Deckung der schweizerischen Exportguthaben auf diesges Land — hindern. Eine solche Hinderung liegt vor, wenn, wie es hier zutrifft, eine clearingpflichtige Ware in die Schweiz eingeführt wird, deren Kaufpreis im Auslande bezahlt worden ist und daher nicht mehr zur Abtragung schweizerischer Exportguthaben verwendet werden kann. Die in Rede stehende Strafandrohung erfasst freilich im Unterschiede zu Abs. 1 und 2 nur Handlungen, die in der Schweiz begangen werden. Wenn man aber, gemäss den vorstehenden Ausführungen, die strafbare Handlung in der Einfubr einer bereits bezahlten Ware sieht, ist auch dieses Erfordernis erfüllt.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil der Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Bern vom 20. Dezember 1933 wird aufgehoben, und die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesgen.

Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz)

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