Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

61 III 100

61 III 100

Rubrum

28. Entscheid vom 16. Mai 1935

Sachverhalt

I.

8. Sohwsizerischs Treukandgosellachaft.

Nieht an das Bundesgericht weitergezogen werden können im NachlassvertragmitVermögensabtretung vorgesehene Entscheidungen der kantonalen Aufsichtsbehörden über die Vergütung des Liquidators.

Il n’y a pas de recours au Tribunal fédéral contre les décisions d'autorités cantonales de surveillance, prévues dans le concordat par abandon d'actif, au sujet de l’indemnité due au liquidateur.

Non è dato ricorso al Tribunale federale contro le decisioni dell’Autorità cantonali di vigilanza nel concordato con abbandono dell'attivo in merito all’indennizzo dovuto aï liquidatori. Der von der Gesellschaft für Bandfabrikation in Lig.

abgeschlossene und am 26. Juni 1931 von der Nachlassbehörde bestätigte Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung bestimmt : « Den Gläubigern bleibt das Recht gewahrt, die Honorarfestsetzung für den Liquidator und den Gläubigerausechuss durch Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde anzufechten innerhalb einer Präklusivfrist von 10 Tagen seit der Zustellung der Anzeige über die Auflegung der Schlussverteilungsliste, in welcher jene Honorare angegeben sein müssen. In diesem Fall entscheidet die Aufsichtesbehörde nach Anhörung der Beteiligten endgiltig über die Höhe der Kosten, wobei sinngemäss die Grundsätze des eidgenössischen Gebührentarifs Anwendung finden. » Auf Beschwerde zweier Gläubiger hin hat die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt PBaselStadt am 30. März 1935 die Forderung der Liquidatorin für Honorar und Auslagen für die Zeit seit 26. Juni 1931 auf 22,853 Fr. 10 Cts. festgesetzt, unter Vorbehalt der Ansprüche für weitere Arbeiten, die einen Zuschlag rechtfertigen könnten, und für die Auslagen nach dem 30. November 1934, Diesen Entscheid hat die Liquidatorin an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, die ausgesprochene Reduktion ihrer Kostenrechnung von insgesamt 30,261 Fr. 65 Cts. sei abzuweisen und letztere Kostenrechnung im vollen Betrag aufrechtzuerhalten.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

Der Gebührentarif zum SchKG enthält keine Bestimmungen über das für die Liquidation infolge Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung geschuldete Entgelt. Vielmehr ist es dem Nachlassvertrag anheimgegeben, jenes Entgelt oder die Art und Weise seiner Bestimmung festzusetzen. Infolgedessen sind die Aufsichtsbehörden über die Betreibungsämter, Konkursämter, Konkursverwalter und Sachwalter im Nachlassverfahren nicht von Gesetzes wegen zur Entscheidung über derartige Forderungen berufen (wie neuerdings gemäss Art, 44 der bundesgerichtlichen Verordnung vom 11. April 1935 betreffend das Nachlassverfahren von Banken und Sparkassen die Bankennachlassbehörden zur Bestimmung der Entschädigung der Bankenliquidatoren). Lassen sie sich gleichwohl auf eine solche Entscheidung ein, wozu gie jedenfalls nicht von Bundesrechts wegen verpflichtet sind, 80 tun síe es als vom Nachlassvertrag vorgesehenes Schtiedsgericht. An das Bundesgericht weitergezogen werden können jedoch nur die bundesrechtlich vorgesehenen Entscheidungen der kantonalen Aufsichtsbebhörden. Darauf kommt nichts an, daes die angefochtene Entscheidung in — übrigens nur sinngemässer — Anwendung des Gebührentarifes zum SchKG gefällt worden ist.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Zitiert in