Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

62 II 140

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Rubrum

37. Auszug aus dem Urteil der I, Zivilabteilung vom 26. Mai 1986 i. S. Aktiebolaget Obligationeinterezconter gegen Bank für Tnternationalen Zanlungeanagleich, Young- Anleihe.

Bestiramung des anwendbaren Rechtes: Massgebend ist das Recht des Erfüllungsortes als dasjenige des mutmasslichen Parteiwillens (Erw. 1).

Sachverhalt

Rechtisnatur der Anleihe : Unmittelbares Schuldverhältnis zwischen dem Anleihe-Schuldner und dem einzelnen Titelinhaber ; die B. I. Z. is nur « Treuhänderin » im Sinne einer Zahl- und Mittelstelle, die grundsätzlich an die Weisungen des Schuldners betr. die Weiterleitung der Zahlungen gebunden ist (Erw. 3).

Die Klägerin ist Inhaberin von Obligationen im Nominalwert von 2 Millionen schwedischen Kronen der schwediechen Ausgabe der sog. Young-Anleihe, welche das Deutsche Reich in einer Anzahl von europäischen Staaten sowie den USA im Jahre 1930 aufgenommen hat. Die Anleihensbedingungen enthalten u. a. eine Goldklausel und bestimmen ferner, dass die verschiedenen Ausgaben der Anleihe “ in jeder Hinsicht gleichen Rang haben sollen. Der Dienst der Anleihe, die als unmittelbare Verpflichtung des Deutschen Reiches gegenüber den Inhabern der Schuldverschreibungen bezeichnet wird, wurde von der B. I. Z. in Bagel als « Treuhänder » übernommen und mit Hilfe eines von ihr verwalteten, durch die Zahlungen des Deutschen Reiches gespeisten Fonds ausgeführt.

Im September 1931 gab Schweden im Anschluss an das Vorgehen Grossbritanniens die Goldwährung preis, was zur Folge hatte, dass die schwedische Krone unter pari sgank. Das Deutsche Reich verzinste jedoch in Nachachtung der in den Schuldverschreibungen enthaltenen Goldklausel die Titel der schwedischen Ausgabe bis zum 1. Dezember 1932 gleichwohl zum Goldwert.

Mit Schreiben vom 8. Mai 1933 teilte dann jedoch der Deutsche Reichsfinanzminister der B. I. Z. mit, die deutsche Regierung werde inskünftig die Zahlungen für den Dienst der englischen, amerikanischen sowie der schwedischen Ausgabe der Young-Anleihe nur noch zum Nennbetrage der Originalwährungen vornehmen im Hinblick darauf, dass verschiedene englische Gerichte die Goldklausel bei Sterling-Anleihen als unverbindlich erklärt hätten und dass die Regierung der U. Ss. A. hinsichtlich der Dollarverbindlichkeiten mit Goldklausel denselben Standpunkt eingenommen habe.

Trotz dem Protest der B. I. Z. überwies das Deutsche Reich in der Folge der Beklagten nicht den Goldwert der sämtlichen auf 1. Juni 1933 fälligen Zinscoupons, soondern nur den erheblich geringeren Nennwert. Mittels dieser Beträge löste die Beklagte die Zinsscheine sämtlicher Ausgaben der Anleihe ebenfalls zum Nennbetrage ein, so dass nur die Inhaber der Obligationen, die auf nicht entwertete Währungen lauteten, den Goldwert erhielten, während die Inhaber von Titeln der englischen, amerikanischen und schwedischen Ausgabe einen geringeren Wert bekamen.

Gegen diese Verteilungsweise liess die Klägerin am 21. November 1933 durch ihren Anwalt bei der Beklagten protestieren ; sie verlangte, dass ihre am 1. Dezember 1933 fällig werdenden Coupons in dem Betrage honoriert werden, der sich bei einer gleichmässigen Verteilung der 142 Obligationenrecht Ne 37.

von Deutschland eingegangenen Zahlungen auf sämtliche Anleihensausgaben nach Massgabe des Goldwertes ergebe.

Da die Beklagte diesem Gesuch nicht entsprechen zu können erklärte, reichte die Klägerin gegen sie Schadenersatzklage ein auf Bezahlung der Differenz zwischen dem Nennwert des Zinsbetreffnisses und demjenigen Betrag, der bei dem von der Klägerin verlangten Verteilungsmodus auf ihre Titel entfallen wäre, was für die Zinsbetreffnisse pro 1. Dezember 1933 und 1. Dezember 1934 rund 16,000 Schw. Fr. ausmacht.

Das Bundesgericht hat in Bestätigung des Entscheides des Zivilgerichtes und des Appellationsgerichtes von Basel-Stadt die Klage abgewiesen.

Erwägungen

1.

Da nach Art. 56/57 OG die Berufung an das Bundesgericht nur wegen Verletzung eidgenössischen Rechtes zulässig ist, so0 muss in erster Linie untersucht werden, von welchem Rechte das stréitige Rechtsverhältnis beherrscht wird. Dabei ist davon auszugehen, dass es sich bei dem vorliegenden Rechtestreit um Fragen handelt, die auf die Erfüllung einer obligatorischen Verpflichtung Bezug haben. Hiefür ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes dasjenige Recht massgebend, welches die Parteien beim Vertrageschluss in Aussicht genommen hatten. Sofern, wie es hier der Vall ist, eine ausdrückliche Rechtskürung fehlt, so ist auf dasjenige Recht abzustellen, dessen Anwendung die Parteien bei einer ausdrücklichen Regelung dieser Frage vernünftigerweise vereinbart hätten. Als dieses Becht des mutmasslichen Parteiwillens ist in der Regel, sofern keine genügenden Indizien für eine andere Willensmeinung der Parteien vorliegen, das Recht des Erfüllungsortes zu betrachten (BGE 58 II 8, 435 und dort zitierte frühere Entscheide ; 60 IIS. 300; 61IIS. 182). Vor den kantonalen Instanzen hatte die Beklagte die Auffassung vertreten, es - sprächen sechlüssige Indizien dafür, dass die Parteien den Willen hatten, ihre Beziehungen dem « angelsächsischen » Recht zu unterstellen. Als Obligationenrecht N® 37. 143 sgolche Indizien nannte sie die im französischen und schwedischen Titeltext verwendete Bezeichnung der Beklagten als « Trustee », die lediglich im deutschen Titeltext mit « Treuhänder » übersetzt sei, sowie den Umstand, dass englische und amerikanische Finanzleute und Juristen auf die Ausarbeitung der Anleihensbedingungen von massgebendem Einfluss gewesen seien. Diesen von beiden kantonalen Instanzen abgelehnten Standpunkt hat die Beklagte in der Berufungsverhandlung mit Recht preisgegeben. Wenn es auch zutreffen mag, daas einzelne bei der Ausarbeitung der Anleihensbedingungen mitwirkende Personen sich unter dem Einfluss gewisser, dem angelsächsischen Rechtskreis angehörenden Vorstellungen befanden, s0 darf mit Rücksicht auf die tiefgreifenden Unterschiede zwischen angelsächsischem und Kkontinentalem Rechtsdenken daraus noch nicht ohne weiteres gefolgert werden, auch die den verschiedensten Staaten angehörenden Anleihenszeichner hätten sich diesen Vorstellungen stillschweigend unterzogen und sie damit zum Vertragsinhalt

gemacht. Hiezu hätte es vielmehr einer klaren und eindeutigen Willensäusserung in den Anleihensbedingungen bedurft. Selbst wenn man sich aber der- Argumentation der Beklagten anschliessen wollte, s0 wäre immer noch unentschieden, ob englisches oder amerikanisches Recht als massgebend zu gelten hätte, da ein einheitliches « angelsächsisches Recht » nicht existiert und die beiden in Frage kommenden Rechte brotz ihrer Wesensähnlichkeit im Einzelnen weitgehende Verschiedenheiten aufweisen können. Als Recht des somit massgebenden Erfüllungsortes, das nach der lex fori zu ermitteln ist, wird von den Vorinstanzen in zutreffender Weise das schweizerische Recht bezeichnet, da der wesentliche Inhalt der Verpflichtungen der Beklagten in einer in Basel vorzunehmenden Geschäftsbesorgung besteht : Dort geht die. Verwaltung des durch die Zahlungen der Deutschen Regierung gebildeten Fonds, sowie die Besorgung des Anleihedienstes durch die Beklagte Vor sich. Auf die Berufung ist daher einzutreten...

144 Obligationenrecht No 37,

2.

a) Inder Sache selbst ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass das durch die Anleihensbestimmungen geschaffene Rechteverhältnis der Beklagten zum Deutschen Reich einerseits und den Obligationären anderseits nicht schlechthin den Regeln über den Auftrag, Art. 394 ffÆ. OR, unterstellt werden darf, mag die Stellung der Beklagten als Treuhänderin im deutschen Text auch mit « Beauftragter der Inhaber der Schuldverschreibungen » umschrieben worden sein. Für ein Auftragsverhältnis fehlt es nämlich an der jederzeitigen Widerrufbarkeit, die für ein solches begriffswesentlich iet (OSER-SCHÖNENBERGER, Ánm. 2 zu Árt. 404 OR). Ferner nimmt die Beklagte eine wesentlich freiere Stellung ein, als sie ein Beauftragter hat, indem Weisungen sowohl des Reiches, wie der Obligationäre für gie nicht unter allen Umständen verbindlich sind. Vielmehr ist das Rechtsverhältnis als ein auftragsähnlicher, dreiseitiger Vertrag sui generis aufzufassen, für dessen Inhalt aussgchliesslich die Bestimmungen des Anleihensvertrages massgebend sind.

b) Die Entscheidung des Rechtsstreites hängt nun davon ab, ob die Beklagte zu der von der Klägerin verlangten gleichmässigen Verteilung der vom Deutschen Reich eingegangenen Zahlungen auf alle Anleihensgläubiger verpflichtet gewesen wäre. ' Die von der Klägerin vertretene Ansicht wäre dann richtig, wenn zwischen dem Deutschen Reich und den Obligationären keine unmittelbare rechtliche Beziehung bestände, sondern nur zwiechen dem Reich und der Beklagten einerseits und dieser und den Obligationären anderacits, in der Weise, dass das Reich der Beklagten als Treuhänderin das ganze Anleihen als einheitliche Verpflichtung schuldete, während die Obligationäre gegen die Beklagte Anspruch auf die einzelnen Titelbeträge hätten. In diesem Falle könnte nämlich die sogenannte pari-passu-Klausel, “ auf die sich die Klägerin beruft, nur eine Verpflichtung der Beklagten darstellen, da mangels einer direkten Rechtsbeziehung zwischen dem Reich und den Obligationären eine ungleiche Behandlung der letzteren durch jenes gar nicht denkbar wäre. Allein s0 verhält es sich hier nicht. Nach dem klaren Wortlaut der Anleihensbestimmungen stellt « die Entrichtung des Kapitals, der Zinsen und der Tilgungsbeträge eine unmittelbare Verpflichtung des Deutschen Reichs gegenüber den Inhabern der Schuldverschreibungen » dar. Hieraus ergibt sich, dass die Ansprüche der einzelnen Obligationäre zwar auf einem einheitlichen Schuldgrund beruhen, nämlich auf dem gemeinsamen AÁnleihensvertrag, im übrigen aber voneinander unabhängige direkte Forderungen gegenüber dem Reich darstellen, die durch die Zahlung des letzteren an die Beklagte mit unmittelbarer Wirkung gegenüber den Inhabern der Schuldverschreibungen erfüllt werden. Angesichts dieser klaren Regelung verschlägt es nichts, wenn in Art. VII der allgemeinen Schuldverschreibung davon die Rede ist, dass das Deutsche Reich die auf die einzelnen nationalen Ausgaben der Anleihe entfallenden Beträge der Bank schulde. Mit dieser Formulierung sollte nach der gesamten Anusgestaltung der Anleihe offensichtlich nur zum Ausdruck gebracht werden, dass das Deutsche Reich sich verpflichte, die Kapital- und Zinsbeträge der Beklagten in ibrer Eigenschafs als Vertreterin der Obligationäre einzuzahlen. Eine Bestimmung, nach welcher die Zahlangsbank mit ihren verhältnismässig geringen Geldmitteln alleinige

Schuldnerin für den ausserordentlich bohen Anleibensbetrag von rund 1 14 Milliarden Schw. Fr. geworden wäre, hätte die Zeichnung der Anleihe sicherlich in Frage gestellt.

c) Tet aber das Deutsche Reich allein Schuldner aus dem Darlehensvertrag, so stellt die pari-passu-Klausel, ebenso wie die Goldklausel, eine vertragliche Verpflichtung des Reiches dar, die für die Beklagte nur insofern von Bedeutung ist, als sie selber aus eigenem Antrieb keine dieser Bestimmung zuwiderlaufenden Anordnungen treffen durfte. Wenn aber das Deutscbe Reich, wie es hier der Fall war, mit der Einzahlung der Zinsbetreffnisse die ausdrückliche 146 Obligationenrecht. N° 37, Weisung verband, auf einzelnen Ausgaben der Anleihe den Zins nur nach Massgabe des Nennwertes auszurichten, 80 war die Beklagte als blosse Mittelstelle zwischen Gläubiger und Schuldner an diese die Weiterleitung der Zahlungen betreffenden Weisungen nur dann nicht gebunden, wenn siíe eine durch nichts zu rechtfertigende Verletzung der vertraglichen Bestimmungen bedeuteten. Diese Voraussetzung war hier jedoch nicht erfüllt ; denn aus der Begründung, welche das Deutsche Reich für sein Vorgehen gab, das allerdings unbestreitbar eine Verletzung sowohl der Gold- wie der pari-passu-Klausel darstellte, ist ersichtlich, dass diese Massnahme dén Charakter einer unter dem Gesichtspunkt des Völkerrechtes angeordneten Repressalie gegenüber jenen Staaten haben sollte, die ihrerseits von der Goldwährung abgegangen und unter Missachtung von mit Goldklauseln versehenen Verpflichtungen die Interessen von Ángehörigen des Deutschen Reiches geschädigk hatten. Ob dem Deutschen Reich ein solches Repressalienrecht zustand oder ob die Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen auch völkerrechtlich betrachtet unerlaubt war, hatte die Beklagte nicht zu entscheiden. Dass ihr eine s0 weitgehende, die Funktionen einer Zahlstelle und einer Vertreterin der Obligationäre an Bedeutung weit übersteigende Befugnis habe eingeräumt werden wollen, darf mangels einer klaren und unmissverständlichen Bestimmung dieses Inhaltes im Ánleihensvertrag nicht vermutet werden. Der Beklagten musste vielmehr genügen, dass der Standpunkt des Reiches nicht offensichtlich unhaltbar war. Als ihre Proteste und Vorstellungen, die gie als Vertreterin der Obligationärinteressen pflichtgemäss erhob, von der deutschen Regierung nicht beachtet wurden, blieb ihr nichts anderes übrig, als eine Verteilung der

Zinsen gemäss den Weisungen des Schuldners vorzunehmen. Da sie überdies noch die Ánsprüche der benachteiTigten Obligationäre gegenüber dem Deutschen Reich ausdrücklich vorbehielt, so kann von einer Verletzung ihrer aus dem Anleihensvertrag fliessenden Pflichten gegenüber den Obligationären nicht die Rede sein, so dass sich die Schadenersatzklage als unbegründet erweist.

d) Hätte die Beklagte entgegen der Weisung der deutschen Regierung von sich aus eine gleichmässige Verteilung der Zinszahlungen in dem von der Klägerin angestrebten Sinne vorgenommen, so hätte darin eine Verletzung der Ansprüche derjenigen Obligationäre gelegen, deren Titel auf Währungen lauteten, die beim Goldstandard verblieben waren und welche nach dem Willen des Schuldners zum Goldwert bezahlt werden sollten. Überdies hätte ein solches Vorgehen eine Verletzung der in Art. VI lit. a der allgemeinen Schuldverschreibung enthaltenen Bestimmung involviert, dass die Obligationäáre auf jeden Fall den Nennwert zu beanspruchen hätten. Dass diese Bestimmung in erster Linie für den Fall eines Sinkens des Goldpreises gedacht war, schliesst nicht aus, dass sie auch zu beachten ist, wenn in einem anderen Zusammenhang die Möglichkeit auftaucht, dass die Zahlungen den Nennbetrag nicht mehr erreichen...

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