64 I 320
64 I 320
Rubrum
55, Urteil vom 23. Dezember 1938
Sachverhalt
I.
S. Tasofelsinger gegen Rogierungerat von Bazelland. Voraussetzungen für den Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht dureh eine Frau, die in ungetrennter Ehe mit einem Schweizer lebt.
Am 12. November 1904 heiratete der von Sissach (Baselland) gebürtige August Haefelfinger die deutsche Staatsangehörige Lina geb. Wolf. Aus der Ehe sind vier Kinder hervorgegangen, die alle volljährig sind. Seit 1931 wohnt der Ehemann Haefelfinger in Basel, während sich die Ehefrau in ihrer frühern Heimat Münchingen (Württemberg) bei ihrer verheirateten Tochter Frau Müller aufhält. Von hier aus hat síe im Mai 1938 den basellandschaftlichen Regierungsrat ersucht, sie aus dem Schweizerbürgerrecht zu entlassen ; sie sei dauernd pflegebedürftig und arbeitsunfähig und wünsche, ihre frühere Staatsangehörigkeit wieder zu erwerben, um sgich ihren Wobnsitz in Münchingen zu sichern. Dem Gesuch war eine Bescheinigung des Bürgermeisters dieser Gemeinde beigegeben, dass Frau Haefelfinger in der Schweiz keinen Wohnsitz mehr habe, dass síe nach den Gesetzen des Landes Württemberg, in welchem sie wohne, handlungsfähig sei, und dass ihr das Bürgerrecht eines andern Staates zugesichert worden sei. Vor dem Regierungsrat von Bagelland erklärten sich sowohl der Bürgerrat von Sissach als auch der Ehemann Haefelfinger mit der Entlassung der Gesuchstellerin aus dem Schweizerbürgerrecht einverstanden. Der Regierungsrat nahm aber an, eine in ungetrennter Ehe mit einem Schweizer lebende Frau könne grundeätzlich nicht selbständig auf ibr Schweizerbürgerrecht verzichten. Er gab der Gesuchstellerin am 5. /8. August 1938 Kenntnis hievon, worauf die zu ihrer Vertretung ermächtigte Tochter Frau Müller das Bundesgericht mit Eingabe vom 7. September 1938 bat, die Angelegenheit im Sinn von Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1903 betreffend die Erwerbung des Schweizerbürgerrechts und den Verzicht auf dasselbe ‘(Bürgerr.G) zu entscheiden. Der Regierungsrat von Baselland erklärt in seiner Vernehmlassung, er habe durch seine ablehnende Stellungnahme eine Abklärung der im Streit liegenden grundsätzlichen Frage herbeiführen wollen ; an sich liege die Entlagsung der Gesuchstellerin aus dem Schweizerbürgerrecht im Interease des Kantons. Dem Bundesgericht sind auf seine Veranlassung nähere Angaben der Frau Müller über die Verhältnisse ihrer Eltern zugegangen ;
Erwägungen
Wenn Art. 7 Bürgerr.G die Möglichkeit zum Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht dem « Schweizerbürger » zuerkennt, soo ist darunter, wie stets angenommen wurde, auch die « Schweizerin » zu verstehen (BGE 59 I S. 216 /7). Eine Einschränkung ergibt sich für gie jedoch insoweit, als der Grundsatz der Einheit des Bürgerrechts in der Familie einem selbständigen Bürgerrechtsverzicht der Ehefrau entgegensteht. Das Bürgerr.G lässt in Art. 7 lit. ec den Verzicht des Schweizers auf zein Bürgerrecht nur zu, wenn dieser das Bürgerrecht eines andern Staates für sich, seine Ehefrau und seine Kinder im Sinn von Art. 9 Abs. 3 bereits erworben hat oder wenn ihm dasselbe zugesichert worden ist. Und nach Art. 9 Abs. 3 des Gesetzes eratreckt aich die Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht auf die Ehefrau und die Kinder des Entlassenen, wenn síie unter dessen ehemännlicher oder elterlicher Gewalt stehen und nicht ausdrücklich Ausnahmen gemacht werden. Danach kann in einer Ehe, in der beide . Gatten Schweizerbürger sind und in welcher der Mann die ehemännliche Gewalt über die Frau ausübt, unter dem einzigen Vorbehalt der in Art. 9 Abs. 3- genannten ausdrücklichen Ausnahmen nur der Ehemann für - beide Gatten zusammen, nicht aber der eine oder andere Gatte für sich allein auf das Schweizerbürgerrecht verzichten. Den Begriff der « ehemännlichen Gewalt », die das ZGB in persönlicher Hinsicht nur noch in sehr abgeschwächter Form kennt, bat das Bundesgericht selbständig dahin ausgelegt, dass davon ausser bei gerichtlicher Ehetrennung auch dann nicht mehr geredet werden könne, wenn die Ebefrau nach Art. 169 oder 170 ZGB zum Getrenntleben berechtigt ist und gemäss Art. 25 Abs. 2 ZGB einen eigenen Wohnsitz hat. Gestützt auf diese Auslegung ist im Fall Henseler einem Schweizer, dessen Ehefrau seit Jahren im Sinn von Art. 170 und 25 Abs. 2 ZGB getrennt lebte, die Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht für seine Person allein bewilligt worden (BGE 42 I 8. 370 ff. bes. 377 ; ebenso der nicht veröffentlichte BGE vom 6. Juni 1930 i. 8. Huber). Eine Entlassung der Ehefrau allein vermöchte bei einem solchen Tatbestand, wie das Bundesgericht schon in Bd. 25 I 8. 350 erklärt hat, auf jeden Fall nicht durch den Ehemann herbeigeführt zu werden. Ob die getrennt lebende Ehefrau selber das Gesguch um Entlassung stellen könnte, is damals ofen gelassen worden. Die
Frage muss heute, zumal nach der in den Entscheiden Henseler und Huber begründeten Rechtsprechung,. bejaht werden. Wenn in einer Ehe, in der die Ehefrau nach Art. 169 oder 170 in Verbindung mit 25 Abs. 2 ZGB einen eigenen Wohnsitz hat, der Ehemann für sich allein auf das Schweizerbürgerrecht verzichten darf, ohne dass ihm der Grundsatz des einheitlichen Bürgerrechts in der Familie entgegengehalten wird, so lässt es gich nicht rechtfertigen, diesen Grundsatz einseitig gegenüber der Ehefrau anzuwenden, die in der genannten Weise getrennt lebt. Auch síe muss folgerichtig mit Wirkung für ihre Person die Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht begehren können, gobald bei ihr die Voraussetzungen des Bürgerrechteverzichts vorhanden sind.
Auf Grund der kantonalen Akten und der vom Bundesgericht durchgeführten Aktenergänzung ist anzunehmen, dass der Gesuchstellerin das Recht zum Getrenntleben gemäss Art. 170 ZGB, wozu es einer besondern richterlichen Bewilligung nicht bedarf, seit Jahren zusteht. Es wird glaubwürdig dargetan, dass das Zusammenleben mit ihrem Mann ihr wirtschaftliches Auskommen gefährden würde und dass sie in ihrem pflegebedürftigen Zustand bei ihrer Tochter besser aufgehoben ist als sie es in Basel wäre. Der Ehemann Haefelfinger hat durch seine Zustimmung zum Bürgerrechtsverzicht der Ehefrau zu erkennen gegeben, dass er selber die Sachlage s0 beurteilt und nicht willens iot, am bestehenden Zustand etwas zu ändern.
Da sich der selbständige Wohnsitz, den Frau Haefelfinger demnach im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ZGB begründet hat, in Deutschland befindet und sie gemäss Bescheinigung des Bürgermeisters von Münchingen nach den Gesetzen dieses Landes handlungsfähig isb und die Zusicherung der Aufnahme in das Bürgerrecht des Deutschen Reichs erhalten hat, sind in ihrer Person die in Art, 7 Bürgerr.G genannten Voraussetzungen des Bürgerrechtsverzichts erfüllt. Ob ihre Entlassung darüber hinaus noch von. der Zustimmung des Ehemanns abhängt, kann offen bleiben, da diese Zustimmung dem basellandschaftlichen Regierungsrat gegenüber ausgesprochen worden ist ;
erkannt:
Dem Begehren der Frau Haefelfinger wird entsprochen und der Regierungsrat des Kantons Baselland eingeladen, sie aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht zu entlassen.