67 I 30
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Rubrum
5. Auszug aus dem Urteil vom 24. Januar 1941 i. $. Gemeinde Bözen gegen Jagdgesellschaft Therg-Homberg und Finanzdirektion des Kantons Aargau.
Art. 178, Zif. 10G : Die staatsrechtliche Beschwerde nach Art. 175 Zif. 3 OG ist nur zulässig gegen Entscheidungen und Verfügungen, die von kantonalen Behörden kraft der ihnen zustehenden öffentlichen Gewalt erlazsen werden. Gegen schiedsgerichtliche Entscheide isb die Beschwerde nicht gegeben, auch wenn. als Schiedsrichter eine Gerichtsperson oder eine Behörde bezeichnet wurde.
Sachverhalt
Art. 178 ch. 1 OJ : Le recours de droit public fondé sur l’art. 175 ch. 3 OT n'est recevable que dans le cas où il vise un jugement ou une décision prononcé par une autorité cantonale en vertu du pouvoir public dont elle est revêtue. Les jugements arbiiraux ne peuvent faire l’objet d’un tel recours alors même que l’arbitre choisi serait un magistrat de ordre judiciaire ou une autre autorité.
Art. 178 cifra 1 OGF : Il ricorso di diritto pubblico basato sull’art. 175 cifra 3 OGF è ricevibile soltanto nel caso in cui síia diretto contro una sentenza 0 ma decisione pronunciata da un’autorità cantonale in virtù dei pubblici poteri di cui è rivestita. I lodi non possono essbre impugnati con ricorso di diritto pubblico anche se l'arbitro scelto fosse un magistrato dell’ordine giudiziario od un’altra autorità.
4A. — An der Versteigerung vom 27. September 1937 erwarb die Jagdgesellachaft Iberg-Homberg das Revier der Gemeinde Bözen. Nach dem Pachtvertrag dauert die Pacht 8 Jahre und ist der jährliche Pachtzins Fr. 1060.— zahlbar zum voraus jeweilen am 1. Januar. Hervorzuheben Zif. 14. « Kommt der Pächter seinen durch die Ersteigerung des Reviers übernommenen Verpflichtungen nicht nach, so0 is6 der Gemeinderat berechtigt, das Pachtverhältnis sofort aufzuheben. Der Auflösung des Pachtverhältnisses hat jedoch eine Mahnung voraugszugehen. Dem Pächter bleibt das Recht vorbehalten, binnen 10 Tagen wegen der Auflösung des Pachtverhältnisses bei der Finanzdirektion Beschwerde zu führen. » Durch Bundesratsbeschluss vom 5. September 1939 wurde die Ausübung der Jagd im ganzen Gebiete der Schweiz untersagt. Durch einen weitern BRB vom 22. September 1939 wurden die Kantone ermächtigt, die Jagd vom I. Oktober an innert gewisser Schranken wieder zu gestatten. Der aargauische Regierungsrat erliess in der Folge verschiedene Beschlüsse zur Regelung der Jagd im Einklang mit der militärischen Sachlage. Im Revier Bözen Konnte die Jagd erst wieder nach dem 10. Juni 1940 und nur in einem beschränkten Umfang ausgeübt werden. Während der Hauptjagdzeit 1939 (1. Oktober bis 31. Dezember) konnte also in vielen Revieren des Aargaus überhaupt nicht gejagt werden. Im allgemeinen bewilligten die Gemeinden einen Nachlass auf den Pachtzinsen (die Übernahme des Nachlasses seitens des Bundes wurde abgelehnt).
Die Jagdgesellschaft Tberg-Homberg meldete beim Gemeinderat Bözen einen Rückforderungsanspruch pro 1939 an und lehnte es vorläufig ab, den am 1. Januar 1940 fälligen Pachtzins pro 1940 zu bezahlen.
Am 830. September 1940 forderte der Gemeinderat den Präsidenten der Jagdgesellschaft auf, bis 10. Oktober den vollen Pachtzins für 1940 zu bezahlen unter der Androhung, dass sonsb das Pachtverhältnis sofort aufgelöst werde. Die Jagdgesellgchaft erklärte ihre Vergleichsbereitschaft und regte eventuell an, die Frage der Pachtzinsreduktion durch ein Schiedsgericht entscheiden zu lassen.
Am 8. Oktobér deponierte sie den Pachtzins beim Gerichtspräsidenten Brugg. Am 11. Oktober erklärte der Gemeinderat das Pachtverhältnis als aufgelöst, da die Forderung betreffend Bezahlung des Pachtzinses für 1940 nicht erfüllt worden sei. Am 1. November 1940 versteigerte der Gemeinderat das Revier neuerdings und scblug es zwei andern Personen zu zum bisherigen Pachtzins.
Über die Auflösung des Pachtverhältnisses beschwerte sich die Jagdgesellschaft bei der Finanzdirektion. Mit Verfügung vom 23. Oktober erteilte diese der Beschwerde aufschiebende Wirkung und erklärte die Jagdgesellschaft berechtigt, nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Jagd auszuüben. Der Gemeinderat zog diese Verfügung an den Regierungsrat weiter, indem er geltend machte, die Auflösung des Pachtverhältnisses sei zivilrechtlicher Natur und deren Behandlung stehe selbständig der Gemeinde bezw. dem Gemeinderat Bözen zu. Die Verfügung der Finanzdirektion verstosse gegen Art. 3 und 44 der Staatsverfassung. Der Regierunggsrat trat am 8. November auf die Beschwerde nicht ein : « Die Finanzdirektion hat in dieser Jagdangelegenheit gehandelt und entschieden gestützt auf Ziff, 14 der Steigerungsbedingungen für die Jagdpacht, wodurch der Finanzdirektion, und nur dieser, von den Parteien, nämlich von der Gemeinde einerseits und den Pächtern anderseits, die Kompetenz zum Entscheid über die Frage der Auflösung des Pachtvertrages eingeräumt wurde. Eine Beschwerde an den Regierungsrat kann infolgedessen nicht in Frage kommen, auch nicht ein Entscheid des Regierungsrates. Im übrigen gilt die von der Finanzdirektion erlassene Verfügung nur s0 lange, bis ein rechtskräftiger Entscheid des zuständigen Richters vorliegt. » Am 6. November verfügte die Finanzdirektion : « Der Beschluss des Gemeinderates Bözen vom 10. Oktober 1940 betr. Auflözsung des Pachtverhältnisses zwischen ihm und der Jagdgesellzgchaft Iberg-Homberg wird als ungültig erklärt, und es wird festgestellt, dass die Jagdgesellechaft, Organisation der Bundezarechtspflege, N® 5. 33 bestehend aus den Herren J. Bächtiger, in Basel, Dr.
A.
Kistler, in Brugg, und Gottl. Pfenninger, in Zürich, weiterhin zur Jagdausübung in diesem Revier berechtigt ist, und weiter wird festgestellt, dass auf Grund des vom Gemeinderat Bözen mit Arnet, Bäckermeister in Herznach abgeschlossenen neuen Pachtvertrages die Jagd nicht ausgeübt werden darf. — Diese Feststellungen und Verfügungen gelten, bis der zuständige Richter in der Angelegenheit entschieden hat. » Auch hierüber besgchwerte sich der Gemeinderat beim Regierungsgrat, der am 15. November aus den gleichen Gründen nicht eintrat wie auf die erste Beschwerde ; er fügte noch bei : « Die Finanzdirektion handelte beim Entscheid der Frage, ob der Jagdpachtvertrag zwischen dem Gemeinderass Bözen und den Revierpächtern Dr. Kistler, Bächtiger und Pfenninger einseitig aufgelöst werden könne, nicht als Regierungedirektion, gegen deren Verfügung die Beschwerde an den Regierungserat zulässig wäre, sondern in sechiedsrichterlicher Eigenschaft, da der Pachtvertrag diese Beschwerdemöglichkeit an die Finanzdirektion ausdrücklich vorsieht. »
B.
— Am 2. Dezember hat der Gemeinderat Bözen gegen die beiden Verfügungen der Finanzdirektion und die beiden Entscheide des Regierungsrates die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag, sie seien aufzuheben.
Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, soweit sie gegen die Verfügungen der Finanzdirektion vom 23. Oktober und 6. November 1940 gerichtet war, hinsichtlich der Verfügung vom 6. November
Erwägungen
(Erw. 3.) — Der Finanzdirektor leitet seine Befugnis, die Verfügung vom 6. November zu erlassen, ausschliesslich aus Zif. 14 der Pachtbedingungen her und nicht aus irgend einer staatlichen Kompetenzbestimmung. Ziff. 14 des Pachtvertrages behält dem Pächter das Recht vor, binnen 10 Tagen wegen der Auflösung des Pachtverhäitnisses bei der Finanzdirektion Beschwerde zu führen. Die durch diese Bestimmung begründete Zuständigkeit fasst der Finanzdirektor dahin auf, dass er nicht etwa über die Begründetheit der vom Gemeinderat ausgesprochenen A uflösung des Pachtverhältnisses definitiv zu entscheiden hat. Das iet, da der Jagdpachtvertrag im Kanton Aargau als zivilrechtlicher Vertrag angesehen wird, Sache des ordentlichen Richters. Der Finanzdirektor hatte nur die Aufgabe, bis zum Entscheide des Richters gegebenenfalls eine Arf vorsorgliche Verfügung zu treffen, die das Verhältnis vorläufig ordnet, den Richter aber in keiner Weise bindet. In diesem Sinne lautet die angefochtene Verfügung vom 6. November..
Ob gegen sie der staatsrechtliche Rekurs zulässig sei, hängt von der Frage ab, ob es eine kantonale Verfügung nach Art. 178 10G sei. Dies ist der Fall, wenn die Verfügung erlassen wurde von einer kantonalen Behörde kraft der ihr zustehenden öffentlichen Gewalt, wenn síe ein Ausdruck dieser öffentlichen Gewalt ist. Diese Voraussetzung trifft hier nicht zu. Der äussern Form nach handelt es sich allerdings um eine Verfügung einer Amtsstelle, der Finanzdirektion. Aber die Verfügung zieht ihre verbindliche Wirkung für die Beteiligten nicht aus einer öffentlichen, amtlichen Entscheidungsbefugnis, sondern nur aus dem Willen der Parteien, wie er in einer Vertragsklausel niedergelegt ist. Und hierin liegt der ausschlaggebende Gesichtspunkt, um den kantonalen Charakter der Verfügung und damit die Statthaftigkeit des staaterechtlichen Rekurses gegen 8Ìe ZU Verneinen., Das Bundesgeriecht ist von jeher auf staaterechtliche Beschwerden gegen schbiedsgerichtliche Entscheide nicht eingetreten, eben weil es keine staatlichen Entscheide sind (BGE 31 I 113, 32I 46, 34 I 323). Auch wenn als Schiedsrichter eine Gerichtsperson bezeichnet wurde (« der Gerichtspräsident von O », ohne Angabe des Namens), wurde das Urteil als privates, nicht als öffentliches angesehen und der staatsrechtliche Rekurs als unzulässig erklärt (BGE 31 T 113, Erw. 2). Eingetreten wurde nur, wenn die Zuständigkeit der verfügenden oder entscheidenden Stelle sich nicht bloss aus dem Parteiwillen, sondern zugleich aus einer staatlichen Vorschrift ergab (BGE 43 I 53 : Mitwirkung des Obergerichts beim Schiedsverfabren ; Urteil « Les Entilles » vom 12. November 1921, nicht publiziert : kantonale Bestimmung, derzufolge der Friedensrichter, ausser seiner normalen Kompetenz, über Streitigkeiten zu entgcheiden hat, wenn ihn die Parteien als Richter annehmen). In der vorliegenden Sache fehlt es aber, wie bemerkt, an jeder gesetzlichen Stütze, neben den Pachtbedingungen, für die Verfügungsbefugnis der Finanzdirektion.
Kann somit auf die Beschwerde über die Verfügung der Finanzdirektion nicht eingetreten werden, s0 bezieht sich das auch auf die Frage, ob diese Amtsstelle die Ziff. 14 der Pachtbedingungen mit Recht als eine Ermächtigung zu einer allfälligen provisorischen Verfügung aufgefasst habe.