Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

68 II 91

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Rubrum

17. Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. April 1942

Sachverhalt

I.

S. Jäger gegen Bank in Ragaz.

Bankensanierung ; Weripapiercharakter von Inhabersparkheften ; Organkaftung.

Arb. 5 Abs, 2 BRB betr. Bankensanierung, der Streitigkeiten aus der Durchführung des Sanierungsplans dem Bundesgericht ala einziger Instanz zuweist, ist rechtagültig.

Befugnis des Bundesgerichts zur Nachprüfung der TVerfassungsund Gesetzmässigkeit von BRB : Beruht der BRB auf Delegation in einem Bundesgesetz oder allgemein verbindlichen Bundesbeschluss, so0 kann das Bundesgericht nur prüfen, ob der BRB nicht offensichtlich über den Rahmen der Delegationsnorm hinausgehe.

Inhabersparheft isb auf jeden Fall dann kein Wertpapier im Sinne von Art, 965 ff. OR, wenn nur eine erste, nicht durch besondere Unterschrift gedeckte Einlage eingetragen ist.

Organkhaftung, Art. 55 ZGB ; die juristische Person haftet nicht für Handlungen, die ein Organ auch dem äusseren Anschein nach nieht für sie, sondern als Privatperson vornimmt, Assainisement des bangues ; livrets de caisse d'épargne au porteur, caractère de papiers-valeurs ; responsabilité des organes de la banque. i Art. 5, al, 2 ACF du 17 avril 1936 concernant l’asaainissement de banques. Validité de la disposition quì institue le TF comme juridiction unique pour les litiges relatifs à l’exécution du plan d’assainissement.

Compétence du TF pour contrdler la constitutionnalité et la légalité d’arrêtés du CF. Lorsque l'arrêté est pris en vertu d’une délégation de pouvoir contenue dans une loi ou dans un arrôté fédéral de portée générale, le TF ne peut examiner que si l’acte législatif sort manifestement des limites de la délégation.

Le Hhvret d'épargne au porteur n’est en tout cas pas Un papiervaleur selon les art. 965 ef sv. CO lorsque seulement un Premier versement a étó fait, qui n’est. pas couvert par Une SIgnature particulière.

Responsabilité des organes d’une personne juridique, art. 56 CC. La personne juridique ne répond pas des actes faits par un organe non pas pour elle mais comme particulier, et cela aussi selon les apparences, Risanamento di banche ; carattere di cartevalori inerente ai libretti di risparmio al portatore ; responsabilità degli organi della banca.

Art. 5 cp. 2 DCF 17 aprile 1936 concernente il risanamento di 92 Obligationenrecht, N° 17, banche. Validità della * disposizione che istituisce il Tribunale federale quale istanza unica per le contestazioni relative all’esccuzione I piano di risanamento.

Competenza del Tribunale federale. per sindacare la costituzionalità e la legalità di decreti del Consiglio federale. Se il decreto è emanato in virtù di una delegazione contenuta in una legge 0 in un decrete federale di portata generale, il Tribunale foderale Può esaminare soltanto se l’atto legislativo ecceda manifestamente i limiti della delegazione.

T1 libretto di risparmio al portatore non è comunque una cartavalore a’ sensi degli art. 965 e seg. CO quando solo un primo versamento è stato effettuato, che non è coperto da una firma particolare.

Reaponsabilità degli organi di una persona giuridica, art. 55 CC. Lea persona giuridica non risponde degli atti compiuti da un Organo non Per essa ma come privato, anche secondo le apparenze.

Aus dem Tatbestand : A. — Die eidgenössische Bankenkommission verfügte am 28. Dezember 1940 in Anwendung des BRB vom 17. April 1936 / 13. Juli 1937 über die Sanierung von Banken die Eröffnung des Sanierungsverfahrens über die Bank in Ragaz.

Nach Art. 26 Abs, 1 des vom Bundesgericht genehmigten Sanierungsplans sind Streitigkeiten zwischen der Bank und ihren Gläubigern der von der eidgenössischen Bankenkommission für das Sanierungsverfahren bestellten Aufsichtekommission zur Prüfung vorzulegen.

Art. 26 Abs. 2 des Sanierungeplanes sodann bestimmt in Anwendung von Art.. 5 Abs. 2 des oben erwähnten Bundesratsbeschlusses : ° « Gläubiger, welche mit dem Entscheide der Aufsichtskommission nicht einverstanden sind, haben ihre weitergehenden Ansprüche innert 30 Tagen nach dessen Zustellung dureh gerichtliche Klage beim Bundesgericht geltend zu machen. Das Bundesgericht beurteilt sämtliche Streitigkeiten, die sich bei der Durchführung des Sanierungsplanes ergeben, ohne Rückeicht auf den Streitwert als einzige Instanz. » B — Anton Jäger, Restaurateur in Sargans, der der Bank in Ragaz Fr 34,000.— schuldet, liess ihr am 22. Juli 1941 5 Inhabersparhefte ihres Institutes mit Einlagen von insgesamt Fr. 25,000.— übersenden und ihr mitteilen, dass er diese Werte nebst den bis zum 21. Juli 1941 aufges laufenen Zinsen mit seiner Schuld verrechne, Die Bank lehnte jedoch mit Verfügung vom 21. Novem- . ber 1941 die von Jäger geltendgemachten Verrechnungsansprüche ab. In der gegen ihren früheren Direktor, E., durchgeführten Strafuntersuchung hatte sich nämlich herausgestellt, dass die in Frage stehenden Papiere Duplikate von Sparheften eines anderen Kunden der Bank waren, die BE. in rechtswidriger Weise hergestellt und dem Jäger verpfändet hatte, um ihn gegen YVerluste aus Wertpapierspekulationen zu sichern, die die beiden unter dem YVamen Jägers auf gemeinsame Rechnung bei der Bank durchgeführt hatten.

C. — Mit der vorliegenden, gemäss Art. 26 Abs. 2 des Sanierungsplanes beim Bundesgericht am 17. Dezember 1941 eingereichten Klage verlangt Jäger, der Beschluss der Aufsichtekommission vom 21. November 1941 sei aufzuheben und es sei die Beklagte zu verpflichten, die von ihm geltendgemachten Verrechnungsansprüche aus den erwähnten 5 Inhabersparheften nebst allen aufgelaufenen Zingsen gegen siích gelten zu lassen.

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage.

D. — An der heutigen Hauptverhandlung hat der Kläger zunächst die sachliche Zuständigkeit des Bundesgerichtes zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreites bestritten. Für den Fall der Abweisung dieser Einrede hat er gein in der Klageschrift gestelltes Reohtsbegohren erneuert.

Die Beklagte trägt auf Abweisung der vom Kläger erliobenen Unzuständigkeitseinrede an ; in der Sache selbst wiedèrholt sie ihr Begehren auf Abweisung der Klage.

Erwägungen

1.

, — Ta erster Linie ist die Frage zu prüfen, ob das Butidésgericht zur Entscheidung des vorliegenden Streitfalles zuständig sei. Da das Gericht diese Prüfung von 94 Obligationenrecht. N° 17, Amtes wegen vorzunehmen hat, ist es bedeutungslos, dass die Zuständigkeitsfrage von derjenigen Partei aufgeworfen wird, die selber den Rechtsstreit vor das Gericht gebracht hat, wie auch, dass die Bestreitung erst an der Hauptverhandlung erfolgt ist.

Das Bundesgericht ist nach der Meinung des Klägers deshalb unzuständig, weil Art. 26 Abs. 2 des SanierungsPlanes, der die Gläubiger für die Geltendmachung ibrer von der Aufsichtskommission nicht zugelassenen Ansprüche auf den Weg der gerichtlichen Klage beim Bundesgericht verweist, verfassungswidrig sei. Er verletze zum Nachteil des Gläubigers den Grundsatz, dass für persönliche Ansprachen der Richter am Wohnsitz des Schuldners zuständig sei (Art. 59 BV).

Die Bestimmung von Art. 26 Abs. 2 des Sanierungsplanes beruht auf Art. 5 Abs. 2 BRB vom 17. April 1936 / 18. Juli 1937, der die Entescheidung über bestrittene Forderungen dem Bundesgericht als einziger Instanz zuweist. Bundesratsbeschlüsse können nun zwar grundsätzlich vom Bundesgericht auf ihre Verfassungs- und Gesetzmässigkeit überprüft werden, was daraus zu folgern ist, dass Art, 113 Abs. 3 BV nur die Bundesgesetze und die allgemein verbindlichen Bundesbeschlüsse als für das Bundesgericht massgebend erklärt. Dagegen ist im vorliegenden Falle die Prüfungsbefugnis nur eine eingeschränkte, weil der in Frage stehende Bundesratsbeschluss. unselbetändiger Natur ist, d. h. auf Delegation beruht. Der Bundesrat hat ihn erlassen in Ausübung der ihm durch Art. 53 BB vom 31. Januar 1936 über neue ausserordentliche Massnahmen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichtes im Bundeshaushalt (sog. Finanzprogramm 1936) eingeräumten Ermächtigung, diejenigen Massnahmen zu treffen, die er zur Erhaltung des Landeskredites als notwendig und unaufschiebbar erachte. Die auf Grund solcher Delegation vom Bundesrat erlassenen Vorschriften können aber vom Bundesgericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie sich im Rahmen der Delegationenorm halten (BGE 64 I 222, 63 I 328, 62 I 79, 611 369). Das Bundesgericht kann mit andern Worten nur untersuchen, ob der erwähnte Art. 53 des Finanzprogramms von 1936 den Bundesrat zum Erlass von Bestimmungen über die BanKkensanierung und im Zusammenbang damit zur Aufstellung eines einheitlichen Gerichtsstandes für Streitigkeiten zwischen der Bank und ihren Gläubigern ermächtigt habe. Die Nachprüfung der Verfassungesmässigkeit dieser Bestimmungen selber dagegen ist dem Bundesgericht verwehrt, da gie auf eine Prüfung der Verfassungsmässigkeit der Delegationsnorm hinauslaufen würde, bier also der Verfassungsmäüssigkeit von Art. 53 des BB über das Finanzprogramm 1936, der allgemein verbindlicher Natur und somit nach Art. 113 Abs. 3 BV für das Bundesgericht massgebend ist.

Da sodann die in Art. 53 des Finanzprogramms ausgesprochene Ermächtigung es weitgehend dem FErmessen des Bundesgrates anheimstellt, welche Massnahmen er für geboten erachte, und der Richter nicht sgein Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates treten lassen känn, s0 hat sich die Überprüfung durch das Bundesgericht darauf zu beschränken, ob die Massnahme des Bundesrates nicht offensichtlich aus dem Rahmen der erteilten Ermächtigung herausfalle (BGE 64 I 223). Nur unter dieser Voraussetzung ist das Bundesgericht zum Einschreiten befugt, während jede Massnahme des Bundesrates, die an sích der Erreichung des von Art. 53 des Finanzprogrammes angestrebten Zweckes dienen konnte, als durch die dort erteilte Ermächtigung gedeckt zu gelten hat.

Von einer solch ofensichtlichen Überschreitung des von der Ermächtigung gezogenen Rahmens kann aber im vorliegenden Falle nicht die Rede sein. Dass die Aufstellung von Vorschriften über die Bankensanierung eine zur Aufrechterhaltung des Landeskredites geeignete Massnahme war, stellt der Kläger selber nicht in Abrede. Die Aufstellung der streitigen Gerichtsstandsbestimmung aber lässt sich damit rechtfertigen, dass sie eine rasgche Abklä- 96 Obligationenrecht. N° 17, rung der im Laufe des Sanierungsverfahrens sgich ergebenden Streitigkeiten ermöglichte und so dazu angetan war, den primären Zweek“ der Sanierung eines bestimmten Unternehmens mit tunlichster Beschleunigung zu verwirklichen. Denn dank dieser Bestimmung können langwierige, sich durch mehrere Instanzen hinziehende Prozesse vermieden werden, von deren Ausgang die Höhe der für die Sanierung notwendigen Mittel und damit die Stellung der Obligationäre und sonstigen Gläubiger abhängen würde ; diese Ungewissheit aber müsste sich für den Kredit des betreffenden Unternehmens nachteilig auswirken, wodurch unter Umständen auch der Landeskredit in Mitleidenschaft gezogen werden könnte.

Selbst wenn übrigens das Bundesgericht die Verfassungsmässigkeit der streitigen Bestimmung uneingeschränkt überprüfen könnte, s0 wäre auf jeden Fall dem Kläger die Berufung auf Art. 59 BV verwehrt, da diese Bestimmung ausschliesslich zum Schutze des Beklagten, nicht aber auch des Klägers aufgestellt ist (BGE 41 I 91, 114, 44 I 46).

Frweist sich somit die Bestimmung von Art. 26 Abs. 2 des Sanierungsplanes als rechtebeständig, soo ist die Zuständigkeit des Bundesgerichtes gegeben.

2.

Materiell dreht sich der Streit der Parteien um die Frage, ob dem Kläger gegen die Beklagte aus den 5 Sparheften eine Forderung zustehe, die er seiner unbestrittenen Schuld zur Verrechnung gegenüberstellen kann. Der Kläger vertritt den Standpunkt, es handle sich bei den fraglichen 5 Inhabersparheften um Wertpapiere im Sinne von Art. 965 ffÆ. OR, und zwar gemäss ihrer Anschrift um Inhaberpapiere ; daraus leitet er ab, dass er als Inhaber ohne weiteres forderungsberechtigt sei.

Ob Sparhefte überhaupt Wertpapiercharakter haben können — woran in BGE 67 II 30 ff. Zweifel geäussert werden — mag dahingestellt bleiben. Denn auf jeden Fall muss ‘die Wertpapiereigenschaft den hier in Frage stehenden 5 Sparheften deswegen abgesprochen werden, weil es bei ihnen an einer durch Unterschrift gedeckten skripturObligationenrecht, N® 17. 97 mässigen Verpflichtung der Bank für einen bestimmten Betrag fehlt. In keinem der 5 Hefte findet sich nämlich eine unterschriftliche Bescheinigung der Bank für den Empfang des angeblich eingelegten Betrages. Eine solche Bescheinigung muas aber im Interesse der Verkehrssicherheit bei einem Wertpapier verlangt werden ; nur 80 besteht die erforderliche Klarheit darüber, welchen Betrag der Schuldner zu schulden anerkennt. § 5 des Reglements, das auf der Innenseite der Heftdeckel abgedruckt ist, erklärt denn auch, dass jede Einlage von der Bank bescheinigt werden müsse. Auf der ersten Seite des Sparheftes befindet sich nun allerdings die Unterschrift des Direktors der Bank, Diese besagt aber lediglich, dass die damit versehene Urkunde von der Bank als Sparheft ihres Institutes anerkannt werde, ohne sich über den darauf einbezahlten Betrag zu äussern. Daran vermag nichts zu ändern, dass nach § 6 des Reglementes die Ausstellung des Sparheftes bei der ersten Einzahlung erfolgt ; hieraus kann entgegen der Ansicht des Klägers nicht abgeleitet werden, dass mindestens die erste Einzahlung durch die auf der ersten Seite befindliche Unterschrift des Direktors gedeckt sei. Dieser § 6 schränkt die Gültigkeit des vorangehenden § 5, wonach jede Einzahlung bescheinigt sein muss, nicht ein, sondern ist vielmehr eine davon unabhängige, zusätzliche Vorschrift. Ob bei der Beklagten die Gepflogenheit herrsche, die erste Einlage nicht besonders zu quittieren, wie der Kläger behauptet, die Beklagte aber bestreitet, braucht nicht geprüft zu werden. Denn selbst wenn diese Behauptung tatsächlich zutreffen sollte, zo wäre dies auf die Entscheidung der Frage nach. dem Wertpapiercharakter der streitigen Urkünden öhe Einfluss ; der Wertpapiercharakter müsste üus den dargelegten Gründen bei allen Sparheften mit nur einer nicht quittierten Einlage verneint werden. Handelt es sích somit bei den streitigen Sparheften nicht um Wertpapiere, sóndern un blosse Beweisurkunden, s0 konnte der Kläger eine Forderung gegen die Bank nur auf

98 Obligationenrecht, N° 17, Grund einer sohriftlichen Abtretung erwerben (Art. 165 OR) ; eine solche ist aber nie vorgenommen worden. Ebenso fehlt es an der für die Gültigkeit einer Verpfändung erforderlichen Schriftlichkeit (Art. 900 Abs. 1 ZGB).

Abgesehen hievon müsste der Kläger, um gegen die Bank einen Anspruch aus Spareinlage erheben zu können, mangels unterschriftlicher Empfangsbestätigung der Bank auf andere Weise den Nachweis dafür erbringen, dass er gelbst oder ein Rechtsvorgänger eine Einlage gemacht hat. Das behauptet der Kläger aber gar nicht. Wie ein wertPapiermässiger Angpruch, s0 ist daher auch ein Anspruch des Klägers aus Vertrag zu verneinen.

3.

Damit bleibt nur noch zu prüfen übrig, ob die Beklagte für deliktisches Verhalten ihres früheren Direktors gegenüber dem Kläger einzusteben habe.

Als Direktor hatte E. unzweifelhaft Organstellung. Nach Art. 55 ZGB verpflichten die Organe die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als dureh ihr sonstiges Verhalten, Daraus ist eine zivilrechtliche Haftung der juristischen Person auch für deliktisches Verhalten ihrer Organe abzuleiten. Voraussgetzung ist aber, dass die Organe als solche tätig geworden sind, mit andern Worten, dass der entstandene Schaden die Folge eines Verhaltens ist, das angesichts der Natur der Organstellung an sich in den Rahmen der Organkompetenz fällb (BGE 55 II 27 und dort erwähnte Entscheidungen). An dieser Voraussetzung gebricht es jedoch im vorliegenden Fall. Ob die Ausstellang von Duplikaten bestehender Sparhefte, die nicht auf Wunsch des rechtmässigen Inhabers erfolgt, als Organtätigkeit angesPprochen werden könnte, mag dahingestellt bleiben. Denn nicht diese Ausstellung an sich bedeutete ein deliktisches Verhalten gegenüber dem Kläger. Vielmehr bedurfte es dazu der Aushändigung an ihn unter Vorspiegelung der unrichtigen Tatsache, dass es sgich dabei um Originalhefte handle. Diese für eine allfällige Schädigung des Klägers ursächliche Tätigkeit übte E. aber, wie dem Kläger ohne weiteres erkennbar war, nicht in geiner Eigenschaft als Direktor der Beklagten aus, sondern als Spekulationspartner des Klägers, also in einer durchaus privaten Eigenschaft, die mit der Tätigkeit als Direktor nichts zu tun hatte.

Der Kläger vertritt die Auffassung, die Haftung der Beklagten sei trotzdem gegeben, da es genüge, wenn nur ein Teil der schädigenden Handlungen als Organhandlungen angesprochen werden können ; für diese Auffassung glaubt er sgich auf BGE 48 IT 10 ffÆ. berufen zu können. Allein in jenem Falle hatte das fehlbare Organ, der Kasgier eines Verbandes, auch diejenigen Handlungen, bei denen es als zweifelhaft erschien, ob ihnen der Charakter von Organhandlungen zukomme, für die juristische Person vorzunehmen vorgetäuscht. Er hatte bei der Aufnahme des Darlehens — zu dem er nach den Statuten nicht kompetent gewesen wäre, also über den Rahmen seiner Organkompetenz hinausging — angegeben, es für Zwecke der juristischen Person zu benötigen, und hatte die Verhandlungen und Korrespondenzen mit der das Darlehen gewährenden Bank, bei denen er die Unterschrift des Verbandspräsidenten fälschte, immer im Namen der juristischen Person geführt. Dort standen also nicht Handlungen in Frage, die das Organ offensichtlich als Privatperson für eigene Rechnung und im eigenen Namen vornahm, wie es hier der Vall ist. Wenn jener Entscheid es als genügend erklärte, dass nur ein Teil aus der Reihe der für den Schaden kausalen Handlungen als Organhandlungen qualifiziert werden könne, s80 geschah das unter der selbstverständlichen Voraussetzung, dass auch die andern Handlungen äussetrlich als für die juristizgche Person vorgenommen ergchienen. Jener Entscheid berechtigt daher keineswegs zu den heute vom Kläger gezogenen Schlüssen.

Da ein Anspruch des Klägers somit auch unter dem Gesichtspunkt der Organhaftung abzulehnen ist, muss die Klage abgewiesen werden,

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 165 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 55, Art. 56 und Art. 900 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 59 und Art. 113 — der Erlass wurde am 7. Februar 1999, 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

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