Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

70 IV 40

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Rubrum

10. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. Mürz 1944 i. S. Statthalteramt Meilen gegen Zurkirehen und Bran- « denberg.

Bundesgesetz über die Handelsreisenden vom 4. Oktober 1930, Art. 14 lit. a.

Sachverhalt

Unter das « Aufsuchen von Bestellungen » fällt auch die in Art. 18 der Vollziehungseverordnung vom 5. Juni 1931 umschriebene blosse Werbetätigkeit.

Loi fédérale sur les voyageurs de commerce, du 4 octobre 1930, art. 14 litt. a.

La recherche de commandes au sens de la loi comprend aussì la réclame telle que la décrit Vart. 18 dù règlement d’exécution du, 5 juillet 1931.

Legge federale gui viaggiatori di commercio (del 4 ottobre 1930), art. 14 lett. a.

La raccolta di ordinazioni ‘a’ sensi della legge comprende anche la pubblicità quale è definita dall’art. 18 del regolamento Q’esecuzione 5 giugno 1931. Y ©

A.

— Albert Brandenberg ist Inhaber einer Möbelwerkstätte in Uster. Sein Schwager Ernst Zurkirchen ist als Reisender bei ihm angestells und besucht als solcher Private, namentlich Brautleute, wobei er ihnen Kataloge, Photographien und Zeichnungen von Möbeln unterbreitet, ihnen Lieferungsvorschläge macht und sie zum Besuch des Lagers in Uster zu veranlassen sucht. Er ist mit einer Karte für Grosshandelsreisende ausgestattet.

Am 16. November 1943 war Zurkirchen in Küsnacht tätig, wo er ein Fräulein Scherrer besuchte ; ein Fräulein Schürch, bei dem er ebenfalls vorsprechen wollte, traf er angeblich nicht zu Hause an.

B.

— Durch Verfügung vom 26. November 1943 büsste das Statthalteramt Meilen Zurkirchen und Brandenberg wegen Übertretung von Art. 1 und 14 lit. a des Bundesgesetzes über die Handelsreisenden vom 4. Oktober 1930 (HRG) mit je Fr. 100.—, Zurkirchen, weil er bei den Fräulein Scherrer und Schürch Bestellungen auf Möbel aufgesucht habe, ohne im Besitze der dafür erforderlichen Kleinreisendenkarte zu sein, Brandenberg, weil er, als verantwortlicher Geschäftsinhaber, Zurkircben ohne die genannte Karte Bestellungen habe aufsuchen lassen. Ferner wurden die beiden solidarisch verpflichtet, die umgangene Taxe von Fr. 200,— nachzuzahlen.

C.

— Die Gebüssten verlangten gerichtliche Beurteilung. Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes Meilen hob durch Urteil vom 28. Januar 1944 die Verfügung des Statthalteramtes auf und sprach die beiden Angeschuldigten frei.

D.

— Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde verlangt das Statthalteramt Aufhebung dieses Urteils und Beatätigung seiner Bussenverfügung.

Zurkirchen und Brandenberg beantragen Abweisung der Beschwerde, weil die Kassationsbeschwerde beim Obergericht hätte erhoben werden können, und weil en Straftatbestand vorliege.

— Der Kagssationshof heisst die Beschwerde gut and weist die Sache zur Verurteilung der Beschwerdegegner an die Vorinstanz zurück.

Erwägungen

1.

Es ist richtig, dass § 395 Ziff. 1 der zürcherischen Strafprozessordnung bei Übertretungen die Niechtigkeitsbeschwerde an das kantonale Kassationsgericht auch der Verwaltungsbehörde einräumt, die den Entscheid gefällt hat. § 430 b (in der durch das kantonale EG zum StGB abgeänderten Fassung) schliesst aber die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde allgemein aus, soweit die Beschwerde an den Kassationsbof des Bundesgerichtes wegen Verletzung eidgenössischen Rechtes gegeben ist. Der Entscheid des Einzelrichters ist somit im Sinne des Art. 268 BStrP ein gerichtliches Endurteil, das nicht durch ein kantonales Rechtsmittel wegen Verletzung eidgenössischen Rechtes hai angefochten werden können. Demgemäss ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Nach Art. 1 HRG ist Handelsreigender im Sinne dieses Gesetzes und bedarf zur Ausübung dieser Tätigkeit einer Ausweiskarte, wer als Inhaber, Angestellter oder 42 Handelareisande. N° 10.

Vertreter eines Fabrikations- . oder Handelegeschäftes Bestellungen auf Waren aufsucht. Diese Ausweiskarte ist gemäss Art. 3 Abs. 1 die taxfreie sogenannte Grossreisendenkarte für Handelsreizgende, die ausschliesslich mit. Wiederverkäufern oder mit solchen Unternehmungen in Verkehr treten, welche die Waren im eigenen Betrieb verwenden ; für alle andern Handelsreisenden muss gemäss Art. 3 Abs. 2 gegen eine Jahrestaxe von Fr. 200.— die Sogenannte Kleinreisenden- oder Taxkarte gelöst werden. Wer ohne Taxkarte Bestellungen bei andern als den in Art. 3 Abs. 1 erwähnten Kunden aufsucht oder aufsuchen lässt, wird nach Art. 14 lit. a mit Busse bis zu tausend Franken bestraft.

Dass Zurkirchen andere als die in Art. 3 Abs. 1 erwähnten Kunden besucht hat, ohne die Taxkarte zu besitzen, ist unbestritten. Fraglich ist nur, ob er im Sinne der Art. 1 und 14 Iit. a Bestellungen aufgesucht hat. Die Vorinstanz verneint dies, da er Vräulein Schürch gar nicht zu Hause angetroffen und bei Fräulein Scherrer keine Bestellung aufgenommen, sondern ihr lediglich Abbildungen der von Brandenberg hergestellten Möbel © gezeigt und sie zum Besuch der Musterzimmer in Uster eingeladen habe. Wohl hätten nach Art. 18 der Vollziehungeverordnung des Bundesrates vom 5. Juni 1931 zum HRG (HRV) als Handelsreisende im Sinne des Gesetzes auch Personen zu gelten, welche, ohne selber Bestellungen entgegenzunehmen, für eine nicht am Ort niedergelassene Firma durch Besuche der Aufnahme von Bestellungen vorarbeiten, indem sie allfällige Besteller ausfindig zu machen suchen oder Waren anpreisen oder Muster vorführen. Allein diese Bestimmung der Verordnung sei keine für den Richter verbindliche Auslegungsregel des gesetizlichen Begriffes « Bestellungen aufsuchen » ; auch. bei extensivster Auslegung desselben könne solche blosse Vorarbeit nicht darunter subsgumiert werden.

Die letztere Auffassung teils der Kassationshof nicht. « Aufsuchen von Bestellungen » ist gewiss in erster Linie die Tätigkeit des Reisenden, die auf die persönliche Aufnabme der Bestellung bei den Kunden ausgeht. Aber auch der Besuch bei Privaten, um síe in der angegebenen Weise zu bearbeiten und dadurch als Kunden zu gewinnen, die in der Folge ihre Bestellung bei der Firma direkt machen, lässb gich zwanglos darunter bringen. In Berüecksichtigung dessen gibt Art. 18 HRV nur eine Verdeutlichung, keine Ergänzung des gesetzlichen Begriffes « Bestellungen aufsuchen ».

Diese Auslegung stimmt mit den Grundgedanken des Gesetzes überein. Das HRG will unter anderm den ortsansässigen Handel, welcher der Besteuerung in seinem Abaatzgebiet unterliegt, gegen die Konkurrenz der sich dieser Besteuerung entziehenden auswärtigen Firmen schützen (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. b HRG ; BGE 66 I 134). In die Interessensphäre des lokalen Handels greift aber der Kleinreisende einer auswärtigen Unternehmung nicht erst dann ein, wenn er gleich selbst Bestellungen aufnimmt, sondern schon dann, wenn er lediglich Kunden ausfindig zu machen oder zur Besichtigung eines Lagers zu bestimmen suecht,

Zitiert in