71 II 116
71 II 116
Rubrum
25, Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. April 1945
Sachverhalt
I.
S. Flury gegen Sehweiz. Metallwerke Selve & Co.
Zulässigkeit der Berufung, Art. 43 OG.
Der Seckiedsgerichtsvertrag untersteht dem kantonalen Prozessrecht. Gegen einen Entscheid über seine Gültigkeit ist die Berufung daher nicht zulässig.
Recours en réforme, art. 43 OJ.
Le compromis arbitral étant régi par la procédure cantonale, le recours en réforme est irreceyable contre une décision sur sa validité.
Ammissibilità del ricorso per riforma, art. 43 OGF.
Il compromesso arbitrale essendo disciplinato dal diritto procedurale cantonale, il ricorso per riforma contro una decisione sulla sua validità è inammissibile. ' Der Streit der Parteien dreht sich ausschliesslich um die Frage der Gültigkeit der im Vertrag vom 10. Juli 1941 enthaltenen Schiedsgerichtsklausgel, ' Nach der Rechtsprechung des Bundeagerichts ist nun aber der Schiedsvertrag nicht privatrechtlicher,- sondern Pprozessrechtlicher Natur, da die Parteien durch ihn nicht über materielle Rechte und Pflichten verfügen, sondern lediglich die Regelung des publizistischen Rechtsschutzanspruchs bezwecken (BGE 41 II 537, 59 II 188). Ob die Schiedsklausel Gegenstand einer separaten Vereinbarung bildet oder ob sie mit dem zivilrechtlichen Hauptvertrag, auf den sie gich bezieht, in einer einheitlichen Urkunde zusammengefasst wird und so äusserlich als Bestandteil des Hauptvertrages erscheint, is6 unerheblich. Auch in diesem Falle stellt gie eine selbständige Abrede besonderer Art dar (BGE 59 I 179). Mit Rücksicht auf seine Rechtsnatur beurteilt sich die Gültigkeit eines Schiedsvertrages daher nach dem zuständigen kantonalen Prozessrecht. Dieses kann aber vom Bundesgericht als Berufungsinstanz nicht überprüft werden. Art. 43 OG erklärt vielmehr die Berufung nur zulässig wegen Verletzung des Bundesreehts. Dass die Vorinstanz die Fragen, ob die zum Verbtragsschluss erforderliche Willenseinigung vorgelegen habe und ob dem Formerfordernis der Schriftlichkeit genügt sei, nach Massgabe der Bestimmungen des OR, also des Bundeszivilrechts geprüft hat, is6 ohne Bedeutung, Denn die Vorinstanz hat damit lediglich die Begriffe des Bundesrechts als Inhalt des kantonalen Rechts verwendet. Eine unrichtige Auslegung derselben würde daher keine Verletzung von Bundegsrecht darstellen.