74 IV 212
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53. Auszug aus dem Urteil des Kassationshoîes Vom 27. Dezem- : ber 1948 i. S. Lüthi gegen Generalprokurator des Kantons Bern. ] Art. 40 Xhs. 1 Bundesgesetz über Jagd und Vogelschuiz (JV G). Wer auf dem Anstand verweilt, jagt.
Art. 40 al. 1 de la loi sur la chasse et la protection des oiseauæ.
Qui est à l’affút chaase.
Art. 40 oP. 1 della legge federale su la caccia e la protezione degli uccelli. Chi sta in agguato caccia.
Aus dem Tatbestand :
Lüthi begab sich am 23. Oktober 1947, als gemäss § 19 lit. e der bernischen Jagdverordnung vom 8. Mai 1947 die Feldjagd auf Rehwild verboten war, mit fünf andern JTägern auf die Jagd und setzte sich neben der Strasse von Jaggisbach nach Jaggisbachau auf offenem Feld, ebwa 80 m vom Waldrand entfernt, auf seinem Jagdsbuhl an, um auf heraustretendes Rehwild zu lauern und es bei Gelegenheit zu erlegen, während die andern Jäger gich in den Wald begaben.
Vom kantonalen Richter wegen vorsätzlichen widerrechtlichen Jagens' jagdbaren Rehwilds nach Art. 40 Abs. 1 JVG gebüsst, erhebt Lüthi dagegen ohne Erfolg Nichtigkeitebeschwerde.
Aus den Erwägungen - Nach Art. 40 Abs. I JVG ist strafbar, « wer jagdbares Hirsch-, Reh- oder Gemswild widerrechtlich jagt, erlegt, einfängt oder gefangenhält ». Der Beschwerdeführer hat im Sinne dieser Bestimmung gejagt. Er macht zu Unrecht geltend, dieser Begriff erfordere Bewegung (Marschieren, Aufstöbern, Verfolgen) ; ein blosses Stillstehen oder Stillsitzen genüge nicht. Jeder, der darauf ausgeht, das Wild zu erlegen oder einzufangen, jagt es. Es: besteht kein vernünftiger Grund, nur zu bestrafen, wer ihm nachsetzt, nicht auch, wer ihm auflauert. Der eine wie der andere sucht Gelegenheit, das Tier zu erlegen oder einzufangen. Auch nach allgemeinem Sprachgebrauch fallen beide Arten des Vorgehens unter den Begriff des Jagens. Daher hatte der Gesetzgeber entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keinen Anlass, die eine Art, das Verweilen auf dem Anstand oder Ánsitz, besonders zu erwähnen. Dem Beschwerdeführer hilft auch nicht der Hinweis darauf, dass das Gesetz in anderen Vällen einzelne Jagdhandlungen besonders erwähnt. Das tut es nicht, um den Begriff des Jagens zu erläutern, sondern um die betreffenden Handlungen schlechthin als strafbar zu erklären, s0 das Herauslocken von Wild aus Bannbezirken (Art. 42 Abe. 2), das Anlegen von Selbstschüssen (Art. 43 Zif. 1), das Anbohren oder Ausräuchern von Füchsen (Art. 43 Ziff. 3) und anderes mehr.
TIL. VERFAHREN ds PROCÉDURE
64. Décisíon de la Chambre d’accusation du 23 octobre 1948 dans la cause Bersier et consorts contre Fuge d’instruetion_ fédéral.
Art, 38 et 69 CP : Droit pour le juge d’instruction fédéral de Séquestrer au cours de l’engquête les 8ommes perçues par l’inculpé à titre de dons ou qui sonf le produit d’une infraction.
Art. 58 und 39 StGB : Recht des eidgenössischen Untersuchungsrichters, in der Voruntersuchung Geldbeträge, die der Beschuldigte als Geschenke empfangen hat oder die durch eine sbtrafbare Handkmg hervorgebracht worden sind, mit Beschlag zu egen. E